Urteil
3 C 722/13.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0625.3C722.13.N.0A
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Leitsätze
Baunachbarrechtliches Eilverfahren, Normenkontrolleilverfahren und Normenkontrollhauptsacheverfahren unterliegen unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben, so dass ein Obsiegen oder Unterliegen in einem dieser Verfahren kein Präjudiz für den Ausgang eines der anderen Verfahren darstellt.
Tenor
Der am 8. November 2012 beschlossene Bebauungsplan Nr. 236 „Senioreneinrichtung in Niederhöchstadt“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht zuvor die Antragsteller Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Baunachbarrechtliches Eilverfahren, Normenkontrolleilverfahren und Normenkontrollhauptsacheverfahren unterliegen unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben, so dass ein Obsiegen oder Unterliegen in einem dieser Verfahren kein Präjudiz für den Ausgang eines der anderen Verfahren darstellt. Der am 8. November 2012 beschlossene Bebauungsplan Nr. 236 „Senioreneinrichtung in Niederhöchstadt“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht zuvor die Antragsteller Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann über den Normenkontrollantrag der Antragsteller ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, da sich die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO übereinstimmend mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist statthaft, denn er richtet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Ein Antragsteller genügt hinsichtlich der Antragsbefugnis seiner Darlegungspflicht, wenn er geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierbei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592). Ausreichend ist hiernach, wenn hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen werden, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Da das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - a.a.O.), reicht es für die Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 05.03.1999 - 4 CN 18.98 - NVwZ 1999, 987). Allerdings reicht hierfür nicht jeder private Belang aus, sondern nur ein abwägungserheblicher, d. h. einer, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug hat und der mehr als nur geringfügig ist. Wann ein Antragsteller mehr als nur geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in dem betroffenen Gebiet in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.08.2001 - 4 N 894/00 - und Urteil vom 01.09.2010 - 3 C 1521/08.N -). Als Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks haben die Antragsteller Belange als verletzt benannt, die in die Abwägung einzustellen gewesen sind, wie die planbedingte Verursachung von Lärm, Verschattung, eine erdrückende Wirkung, Riegelbebauung, Verkehrsbelastung etc.. Damit haben sie ihrer Darlegungspflicht hinsichtlich der Antragsbefugnis genügt. Ob die von den Antragstellern behaupteten Beeinträchtigungen tatsächlich erwartbar eintreten werden, ist eine Frage der Begründetheit und nicht in der Antragsbefugnis abzuhandeln. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht den Antragstellern auch das Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung des Normenkontrollverfahrens zur Seite. Die Antragsgegnerin meint, das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller scheitere daran, dass das durch den Bebauungsplan ermöglichte Bauvorhaben bereits gemäß § 34 Abs. 1 BauGB habe genehmigt werden können und müssen. Dieser Argumentation folgt der Senat - wie bereits in dem Normenkontrolleilbeschluss vom 29. Oktober 2013 (3 B 682/13.N) ausgeführt - nicht, da insbesondere hinsichtlich der auf dem Flurstück 138/3 vorgesehenen relativ großen Baufenster die Annahme nicht gerechtfertigt ist, die planbedingt ermöglichte Bebauung finde hinsichtlich der Grundstücksflächen, die überbaut werden dürfen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) im maßgeblichen Geviert eine Entsprechung. Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan bereits formell wegen Mitwirkung befangener Stadtverordneter am Satzungsbeschluss unwirksam ist, worauf die Antragsteller auch in ihrem Schriftsatz vom 4. Mai 2014 nochmals detailliert hingewiesen haben. Die Beantwortung dieser Frage, die der Senat in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2013 (3 B 682/13.N) nach summarischer Prüfung im Eilverfahren noch verneint hat, kann dahinstehen, da der Bebauungsplan mangels städtebaulicher Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) materiell unwirksam ist. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auch die einzelnen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung müssen - für sich betrachtet - dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit genügen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn die betreffende Festsetzung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde geboten ist, d. h. wenn sie in ihrer Zielsetzung von legitimen städtebaulichen Interessen getragen ist (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 03.04.2007 - 25 N 03.1282 - Rdnr. 17 m.w.N. juris). Setzt der Plangeber ein Mischgebiet fest, muss er das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest als sicher voraussehen, dass sich eine solche Mischung auch einstellt. Wenn er eine Durchmischung gar nicht anstrebt oder eine solche wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen ist, stellt die Festsetzung des Mischgebiets einen „Etikettenschwindel“ dar und ist städtebaulich nicht gerechtfertigt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 03.04.2007 - 25 N 03.1282 - juris, Rdnr. 17 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - 1 C 10150/09 - juris, Rdnr. 25 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 - juris, Rdnr. 34). Insbesondere darf sich der Plangeber nicht in eine Mischgebietsausweisung „flüchten“, um die Schutzwürdigkeit einer im Mischgebiet vorhandenen Wohnbebauung gegenüber immissionsträchtigen Gegebenheiten im Plangebiet und/oder seiner Nachbarschaft herabzustufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009, a.a.O. und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.10.2003 - 10a D 71/01 NE - juris). Denn die planende Gemeinde unterliegt dem Gebot der Typenkonformität, d. h. sie ist verpflichtet, sich an die von der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen und damit an das rechtsstaatliche Prinzip zu halten, dass Inhalt und Schranken des Eigentums regelnde Normen, wie es die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, Komm., 4. Aufl., § 1 Rn. 25). Zwar kann eine „Pufferzone“ zwischen unterschiedlichen unverträglichen Nutzungen geschaffen werden, indem ein Mischgebiet festgesetzt wird, das auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gegliedert wird. Dabei mag nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch in Betracht kommen, ein Mischgebiet in der Weise zu gliedern, dass ein - geringer - Teil der Wohnnutzung vorbehalten, während in einem anderen - ebenfalls nur kleinen - Teil die Wohnnutzung vollständig ausgeschlossen wird (vgl. Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand April 2012, § 6 BauNVO, Rdnr. 13; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.1994 - 1 K 6147/92 - BauR 1994, 599 und Urteil vom 13.03.2003 - 1 K 4221/00- BauR 2003, 769), soweit sich der Mischgebietscharakter bezogen auf das Baugebiet als Ganzes noch ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - BauR 1990, 186; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.1995 - 5 S 2916/93 - VBlBW 1996, 26). Unter Anlegung dieser Maßstäbe stellt sich die Mischgebietsausweisung MI 01 und MI 02 in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan „Senioreneinrichtung in Niederhöchstadt“ als „Etikettenschwindel“ und daher städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dort 1.1.1 setzt der Bebauungsplan fest, dass in den Mischgebieten MI 01 und MI 02 a) die allgemein zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 2 BauNVO Nr. 2 Geschäfts- und Bürogebäude Nr. 3 Betriebe des Beherbergungsgewerbes Nr. 4 sonstige Gewerbebetriebe Nr. 5 Anlage für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke Nr. 6 Gartenbaubetriebe Nr. 7 Tankstellen Nr. 8 Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind (kleine Vergnügungsstätten) im Mischgebiet MI 01 und MI 02 unzulässig sind. Mithin sind im Plangebiet, das sich aus den Mischgebieten MI 01 und MI 02 zusammen setzt ausschließlich zulässig Wohngebäude (wie in allgemeinen Wohngebieten), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke (wie in allgemeinen Wohngebieten) sowie Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften. Lediglich bei den letztgenannten, unter § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO fallenden Nutzungen besteht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) ein Unterschied dahingehend, dass § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Einzelhandelsbetriebe generell für zulässig erklärt, während im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) lediglich die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig sind. Durch den umfassenden Ausschluss nahezu aller mischgebietstypischen Nutzungen, die das Neben- und Miteinander von Wohnen und Gewerbe ausmachen, fallen planerische Festsetzung und Planungswille auseinander. Soweit die Antraggegnerin in diesem Zusammenhang zur Erläuterung ihrer planerischen Absichten vorträgt, die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes habe ihrer städtebaulichen Zielsetzung widersprochen, da die beabsichtigte Nutzung des Gebietes durch Pflegewohngemeinschaften und Servicewohnungen geprägt sein solle und auch gewerbliche Nutzungen möglich sein sollten, es habe sich gerade nicht um ein „lupenreines“ Wohngebiet handeln sollen, so solle etwa bei den Servicewohnungen ein angeschlossener Pflegedienst samt Tagespflege angeboten werden und damit Nutzungen ermöglicht werden, die für Pflegeinrichtungen typisch seien und die sich fließend, wenn auch nur partiell als gewerbliche Nutzungen darstellten ohne den überwiegenden Schutzzweck der Wohnruhe zu gefährden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache. Die Antragsgegnerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass die von ihr gewollten Nutzungen fast vollständig auch in einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO allgemein zulässig sind und sie durch den nahezu umfassenden Ausschluss von mischgebietstypischen Nutzungen die Variationsbreite eines solchen Gebietstyps verlässt. Dabei kommt es auf die Frage, ob Senioren- und Altenpflegeheime, die auch Betreuung, Pflege und ggfs. gesundheitliche Versorgung der Bewohner anbieten, zu den Wohngebäuden und nicht zu den Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke zu rechnen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, Kommentar BauGB, Band 6, 2010, § 4 BauNVO Rdnr. 94 m.w.N., § 3 Rdnr. 48, 60 ff.), nicht an, da Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke ebenfalls sowohl in allgemeinen Wohngebieten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) als auch in Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) allgemein zulässig sind. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, neben den Senioren- und Altenpflegeheimen sollten auch Betriebe angesiedelt werden, die als Gewerbebetriebe anzusehen sind, entspricht dies nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans, da ausweislich der textlichen Festsetzungen in den Mischgebieten MI 01 und MI 02 sonstige Gewerbebetriebe ohne Einschränkungen ausgeschlossen worden sind. Es verbleibt mithin bei dem allein festzuhaltenden Unterschied zwischen allgemeinem Wohngebiet und Mischgebiet hinsichtlich der Festsetzung der „nicht der Versorgung des Gebiets dienenden Läden“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO „Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften“ zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO„die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften“). Dieser Unterschied kann jedoch die Festsetzung eines Mischgebietes in dem hier zu entscheidenden Fall nicht rechtfertigen. Das Plangebiet dient nicht der Ansiedlung von Läden und sonstigen Einzelhandelsbetrieben, diesen kommt im Zusammenhang mit der dem Bebauungsplan den Namen gebenden Senioreneinrichtung allenfalls untergeordnete Bedeutung zu. Dass in dem einer Senioreneinrichtung dienenden Plangebiet überhaupt Einzelhandelsbetriebe mit über den Einzugsbereich des Gebietes hinausgehenden Kundenströmen angesiedelt werden sollen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Ist mithin das Festgesetzte nicht gewollt und das Gewollte nicht festgesetzt, ist der Plan mangels städtebaulicher Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) unwirksam. Dies steht auch nicht in Widerspruch zu den für die Antragsteller jeweils negativ ausgegangenen Senatsentscheidungen hinsichtlich des von ihnen angestrengten Normenkontrolleilverfahrens (Beschluss vom 29.10.2013 - 3 B 682/13.N -) sowie des baunachbarrechtlichen Eilverfahrens (Beschluss vom 21.02.2014 - 3 B 2505/13 -). In dem Beschluss vom 29. Oktober 2013 (3 B 682/13.N) hat der Senat ausgeführt, dass eine einstweilige Anordnung im Normenkontrolleilverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO nur dann erlassen werden kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, was von Seiten der Antragsteller bezogen auf den streitigen Bebauungsplan nicht nachgewiesen sei. In dem Beschwerdeverfahren 3 B 2505/13 (Beschluss vom 21. Februar 2014) sind die Antragsteller ohne Erfolg geblieben, weil sie nach Auffassung des Senats nicht hatten belegen können, durch die erteilten Baugenehmigungen eine konkrete Beeinträchtigung ihrer Nachbarrechte befürchten zu müssen und damit ein Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot auch in seiner subjektiv-rechtlichen Seite zu bejahen gewesen sei. Demgegenüber handelt es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO nach Überwindung der Zulässigkeitsschranke des § 47 Abs. 2 VwGO um ein objektives Beanstandungsverfahren (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 4. Auflage, 2014, § 47 Rdnr. 37 m.w.N.), das bei der materiell rechtlichen Prüfung im Gegensatz zu dem auf die Geltendmachung von Individualrechten ausgelegten Nachbarstreit keine subjektive Rechtsverletzung (mehr) verlangt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen in der für Normenkontrollen einer Privatperson gegen einen Bebauungsplan ein Rahmen von 7.500,00 € bis 60.000,00 € vorgeschlagen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan Nr. 236 „Senioreneinrichtung in Niederhöchstadt“ Eschborn-Niederhöchstadt der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße, Flur …, Flurstück …, das unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzt und mit einem 6-Familien-Wohnhaus bebaut ist. Am 28. Juni 2012 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin einen aus dem Jahr 2005 datierenden Aufstellungsbeschluss sowie den dazugehörigen Beschluss zur Bürgerbeteiligung und zur Beteiligung der Behörden aufzuheben sowie die erneute Aufstellung des Bebauungsplans „Senioreneinrichtung Niederhöchstadt“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB, die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Der Bebauungsplan nebst Begründung lag gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 23. Juli 2012 bis zum 7. September 2012 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich aus. Mit Beschluss vom 8. November 2012, veröffentlicht im Höchster Kreisblatt sowie der Frankfurter Allgemeinen Zeitung am 23. Februar 2013, beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen und gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 236 „Senioreneinrichtung in Niederhöchstadt“ als Satzung. Die Antragsteller haben im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen vorgebracht, wegen deren Einzelheiten auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13. März 2013 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Ein ebenfalls von den Antragstellern anhängig gemachter Normenkontrolleilantrag ist mit Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2013 abgewiesen worden (3 B 682/13.N). Ein gegen die dem Investor erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Senioreneinrichtung im Plangebiet angestrengtes baurechtliches Eilverfahren ist im Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Senats vom 21. Februar 2014 zurückgewiesen worden (3 B 2505/13). Zur Begründung ihres Normenkontrollantrages tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, der Bebauungsplan Nr. 236 „Senioreneinrichtung in Niederhöchstadt“ leide an schweren formellen und materiellen Mängeln. Zunächst seien sie entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin antragsbefugt. Als Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks hätten sie einen Anspruch darauf, dass ihre Interessen in die Abwägung eingestellt würden. Aufgrund des durch den Bebauungsplan verwirklichten Etikettenschwindels - die Mischgebietsausweisung sei nur erfolgt, um die höheren Werte der TA-Lärm ausnutzen zu können - sowie der sie beeinträchtigenden riegelartigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung habe bezogen auf ihr Grundstück erdrückende Wirkung. Auch bestehe ein Widerspruch zwischen Plan und Begründung, da letztere von einer Gliederung mit kleinen Baufenstern ausgehe, tatsächlich jedoch Baufenster von 43 bzw. 47 m Länge ausgewiesen worden seien. Auch die verkehrliche Erschließung über die A-Straße verletze sie in ihren nachbarlichen Rechten, so dass insgesamt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO bestehe. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, da der angefochtenen Bebauungsplan sowohl an formellen, als auch an materiellen Mängeln leide, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Die formelle Unwirksamkeit ergebe sich bereits daraus, dass zwei Stadtverordnete an dem Satzungsbeschluss mitgewirkt hätten, die gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 und/oder Nr. 6 Hessische Gemeindeordnung - HGO - nicht hätten mitwirken dürfen. Dies gelte zum einen für den Stadtverordneten A, der seit langem die Familie B anwaltlich berate, die mit der von ihr betriebenen GmbH - X... GmbH i.G. - als Betreiberin der im Plangebiet vorgesehenen Seniorenanlage in Betracht komme. Aus einer Beschlussvorlage vom 3. April 2012 für die Stadtverordnetenversammlung am 26. April 2012 ergebe sich, dass die Antragsgegnerin das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Flur …, Flurstück … für zwei Millionen Euro an die Firma C. zur Errichtung einer Senioreneinrichtung habe veräußern wollen. Die C. habe sodann ihrerseits das Grundstück sowie die darauf erstellten Gebäude an die kommunale Eigengesellschaft der Antragsgegnerin - die Gemeinnützige Wohnungsunternehmen Eschborn GmbH (GWE) - für 14,69 Mio Euro veräußern sollen, wobei geplant gewesen sei, dass Letztgenannte die Einrichtung an den Betreiber, eine von der Firma B. betriebene GmbH (X... GmbH i.G.), übertrage. Der Stadtverordnete A habe die Familie B und deren Firmen seit langem beraten, so auch im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages bezüglich des Seniorenzentrums, in den die Eheleute B einbezogen werden sollten. Zwar habe der Stadtverordnete A nicht an dem Stadtverordnetenbeschluss vom 26. April 2012, jedoch am Satzungsbeschluss mitgewirkt. Der Stadtverordnete D wiederum habe vertretungsweise einen Mieter aus dem Plangebiet in einem Mietrechtsstreit vertreten, dem von Seiten der Antragsgegnerin gemäß § 573 BGB gekündigt worden sei. Da es auch hier um die Realisierung der Senioreneinrichtung gegangen sei, sei eine Befangenheit im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 6 HGO gegeben gewesen. Der Bebauungsplan sei jedoch auch materiell unwirksam, da es sich bei der Ausweisung des Mischgebietes um Etikettenschwindel handele, tatsächlich sei ein verkapptes allgemeines Wohngebiet gewollt. Der Bebauungsplan leide auch an Abwägungsmängeln hinsichtlich der Größe der Baufenster, der vorbildlosen, erdrückenden Blockbebauung und der bezogen auf ihr Grundstück anzunehmenden Riegelwirkung, durch die ihrem Grundstück Licht und Sonne in unzumutbarem Maß entzogen werde. Weitere Abwägungsmängel bestünden hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme, eines ihr Grundstück treffenden Wertverlustes, der Verkehrslärmbelastung, der Anzahl der Wohneinheiten, der Anforderungen des Denkmalschutzes sowie wegen Widerspruchs zwischen Planfestsetzung und Begründung. Letztere gehe nämlich von einer Gliederung mit kleineren Baufenstern aus, tatsächlich seien jedoch 43 m und 57 m lange Baufenster vorgesehen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 236 „Senioreneinrichtung in Niederhöchstadt“ der Stadt Eschborn für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan Nr. 236 „Senioreneinrichtung Niederhöchstadt“ kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, im Übrigen jedoch auch unbegründet. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt, da sie die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung nicht hätten darlegen können. Diese folge weder aus der Rüge eines „Etikettenschwindels“, der Rüge der Verschattung und „erdrückenden Wirkung“, noch aus der Baugebietsgliederung, der mangelnden Erschließung des Baugebietes sowie der von den Antragstellern befürchteten erhöhten Verkehrsbelastung. Den Antragstellern fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, da das Bauvorhaben, das durch den Bebauungsplan ermöglicht werde, auch nach § 34 BauGB hätte genehmigt werden können. Der Bebauungsplan sei zudem formell rechtmäßig zustande gekommen, da eine Befangenheit der Stadtverordneten A und D nicht gegeben gewesen sei. Entgegen der Darstellung der Antragsteller sei in dem notariellen Vertrag vom 28. Juni 2012 nicht vereinbart worden, dass die GWE den Betrieb der Senioreneinrichtung auf eine von der Familie B betriebene GmbH zu übertragen habe. Tatsächlich sei bis heute ein Betreibervertrag mit der Familie B oder einer ihrer Gesellschaften nicht geschlossen worden. Ausweislich des notariellen Vertrages bestehe für die GWE weiterhin Wahlfreiheit; es sei keineswegs sicher, dass es in Zukunft zum Abschluss einer solchen Vereinbarung kommen werde. Tatsache sei, dass der Stadtverordnete A als Rechtsanwalt von der Familie B beauftragt worden sei, die Vertragsverhandlungen zwischen der Antragsgegnerin, der C. und der E zu begleiten und dort deren Interessen zu vertreten. In dieser Funktion habe er sich an Gesprächen beteiligt und sich auch schriftlich zu Vertragsentwürfen geäußert. Der Stadtverordnete A habe jedoch auf die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung Eschborn oder ihrer Gremien für den abgeschlossenen notariellen Vertrag vom 28. Juni 2012 keinen Einfluss genommen, vielmehr habe er an der Abstimmung nicht teilgenommen. Das Bauleitplanverfahren, das erst in der Stadtverordnetenversammlung am 28. Juni 2012 und damit nach Abschluss des notariellen Vertrages vom gleichen Tag per Aufstellungsbeschluss eingeleitet worden sei, sei ein davon zu unterscheidender Sachverhalt und insbesondere nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 25 HGO. Der Stadtverordnete A sei bei den Vertragsverhandlungen zum Abschluss des notariellen Vertrages nicht eingeschaltet gewesen, der Auftrag sei mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. April 2012 beendet gewesen. Weitere vertragliche Verhandlungen, an denen der Stadtverordnete A für die Familie B habe teilnehmen können, habe es nicht gegeben. Auch der Stadtverordnete D, der in seiner Kanzlei vertretungsweise einen Mieter in einer Mietrechtsangelegenheit gegenüber der Antragsgegnerin vertreten habe, sei nicht befangen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HGO gewesen. Die Frage, ob ein Objekt auf einem Grundstück, dass durch einen Bebauungsplan überplant werde, vermietet sei oder nicht, sei für den Inhalt des Bauleitplans ohne Bedeutung. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig, dies gelte insbesondere für die Festsetzungen des Gebietscharakters. Die erfolgte Gebietsausweisung führe die bereits bestehende Nutzung im Plangebiet und dessen näherer Umgebung fort. Die Festsetzung der Nutzungsart für das Gebiet MI 01 nehme im Wesentlichen die bereits vorhandene Nutzungsstruktur auf. Diese sei klar mischgebietstypisch und von einer Nutzungsmischung geprägt, wobei planbedingt die Baudichte reduziert werde. Die Festsetzung im Gebiet MI 02 setze diese Vorgabe in einer städtebaulich sinnhaften Weise fort und schaffe Raum für die eigentlichen Senioreneinrichtungen. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte und den Antragstellern gerügte Festlegung einer Nutzungsdurchmischung werde auch im MI 02 weiterhin gewährleistet. Die gewerbliche Nutzung werde nicht vollständig ausgeschlossen, vielmehr blieben Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO mit Ausnahme von Beherbergungsbetrieben und nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO mit Ausnahme von Verwaltungen und Einrichtungen für sportliche Zwecke weiterhin allgemein zulässig. Damit werde zwar die gewerbliche Komponente des Gebietstyps geschwächt, bleibe aber im Rahmen der notwendigen Gebietsprägung erhalten. Für das Plangebiet MI 02 sei ausdrücklich die Schaffung von Gewerberäumen für einen Pflegedienst und eine Tagespflegeeinrichtung vorgesehen und erwünscht. Dies seien elementare Voraussetzungen für den Betrieb der gewünschten Senioreneinrichtung. Dementsprechend stelle die Ausweisung des Mischgebietes eine wichtige Voraussetzung zur Schaffung bzw. Ausgestaltung des gewünschten Baurechts dar. Die Festsetzungen des Bebauungsplans bewirkten auch hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller weder eine nicht hinzunehmende Verschattung noch eine erdrückende Wirkung. Dies ergebe sich bereits aus einer Verschattungsstudie des Büros Y... vom 28. März 2013. Hinsichtlich des von den Antragstellern befürchteten Verkehrsaufkommens sei darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Verkehrsgutachtens Niederhöchstadt (Stand: 20. März 2013) nur mit außerordentlich geringfügigen Zunahmen des Verkehrs zu rechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Behördenakten (1 Leitz-Ordner), die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.