Beschluss
3 A 893/14.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0710.3A893.14.Z.0A
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2014 - 8 K 163/14.F - wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2014 - 8 K 163/14.F - wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2014 - 8 K 163/14.F - bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Das Urteil weicht auch nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ab und die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Kläger haben es nicht vermocht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend darzulegen. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur dann, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt. Bei der Prüfung der ernstlichen Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere die Entscheidung selbständig tragende Begründungsteile gestützt, muss vom Zulassungsantragsteller für jeden dieser Begründungsteile ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 07.10.2013 - 3 A 1628/13.Z - m.w.N.). Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen und deshalb ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden, wonach eine endgültige Nutzungsaufgabe auch zum Erlöschen des Bestandsschutzes führen könne und das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt habe, dass wegen § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - das "Zeit-Modell" des Bundesverwaltungsgerichts überholt und mit der Bestandskraft von Verwaltungsakten nicht zu vereinbaren sei, können diese Darlegungen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht begründen. Zu Unrecht meinen die Kläger, dass das Verwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage eines untergegangenen Bestandsschutzes keine Gefolgschaft geleistet habe. Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht seine "Zeit-Modell-Rechtsprechung" auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt, ob nämlich ein durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörtes Gebäude aufgrund Bestandsschutzes an gleicher Stelle wieder errichtet werden kann und insoweit die Frage erörtert, ob und wie sich eine Nutzungsunterbrechung auf die Frage der Wiedererrichtungsmöglichkeit auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1994 - 4 B 48.94 - ), während das vorliegende Verfahren die Zulässigkeit einer beantragten Nutzungsänderung eines als Bürogebäude errichteten und bestehenden Baukörpers in eine Wohnnutzung betrifft. Zum anderen ist das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 -, BRS 59 Nr. 109, zu dieser Entscheidung auf Distanz gegangen und hat den Unterschied zwischen dem materiellen Bestandsschutz und der Bestandskraft einer für die Errichtung des Gebäudes erteilten Baugenehmigung hervorgehoben. Dazu hat es ausgeführt, dass Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes durch das "einfache" Recht bestimmt wird. Daran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Juni 2007 - 4 B 20.07 - () ausgeführt, dass der Bestandsschutz, der durch eine Baugenehmigung vermittelt wird, erlischt, wenn die Genehmigung unwirksam wird. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag der beklagten Bauaufsichtsbehörde auf Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 1. Februar 2007 - 2 B 05.2470 - () zurückgewiesen, in dem ausgeführt wird, dass das (bayerische) Bauordnungsrecht keine Nutzungsobliegenheiten kenne und folglich eine Nutzungsunterbrechung unabhängig von ihrer Dauer die Wirksamkeit einer Baugenehmigung unberührt lasse (vgl. Gatz, Anmerkung zur vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, PR-BVerwG 19/207 Anmerkung 4 - -). Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage, ob eine ursprünglich erteilte und ausgenutzte Baugenehmigung weiterhin wirksam ist, ausgeführt, dass sich dies nach den Regelungen in § 43 Abs. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - beurteile. Dies steht mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang und begegnet auch keinen aus dem hessischen Landesrecht folgenden Bedenken. In § 64 Abs. 7 HBO ist das Erlöschen einer Baugenehmigung lediglich für den Fall der Nichtausnutzung dahingehend geregelt, dass eine Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Für die Beurteilung des Erlöschens einer bestandskräftig erteilten und ausgenutzten Baugenehmigung enthält die Hessische Bauordnung keine spezialgesetzliche Regelung, so dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung dieser Fallkonstellation auf die allgemeine Regelung des § 43 Abs. 2 HVwVfG zurückgreifen durfte. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, so lange und so weit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Es kann dabei dahinstehen, ob der vom Verwaltungsgericht geprüfte Tatbestand der Erledigung "auf andere Weise" in § 43 Abs. 2 HVwVfG immer nur dann vorliegt, wenn aus der Nichtweiterführung einer genehmigten Nutzung auf einen dauerhaften Verzichtwillen des Berechtigten zu schließen ist. Denn das Verwaltungsgericht hat ein Erlöschen der ursprünglich für das Bürogebäude erteilten Baugenehmigung aufgrund des von den Klägern behaupteten, seit Ende 2009 dauernden Leerstands deshalb nicht angenommen, weil die vormaligen Eigentümer noch 2010 die Genehmigung für brandschutzrelevante Grundrissänderungen an allen Geschossen des Gebäudes beantragt haben und die Baugenehmigung hierfür am 24. September 2010 erteilt worden ist. Aus der Regelung des § 64 Abs. 7 Satz 1 HBO, wonach von dieser Baugenehmigung drei Jahre Gebrauch gemacht werden kann, hat das Verwaltungsgericht gefolgert, dass in dieser Zeit ein Erlöschen der Grundbaugenehmigung ausscheide, weil andernfalls die gesetzliche Frist für die Ausnutzung der Änderungsbaugenehmigung verkürzt werde. Dagegen ist nichts zu erinnern. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem "Zeit-Modell" - unabhängig von der Frage, ob die für Bauwerke im Außenbereich entwickelte Rechtsprechung Anwendung auf eine Bebauung im Innenbereich beanspruchen kann - keine absoluten Fristen für die Beurteilung der Frage festgelegt hat, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstückssituation auf den Bestandsschutz durchschlägt. In seinem Urteil vom 18. Mai 1995 (a.a.O.) ist dazu ausgeführt: "Im ersten Jahr nach der Zerstörung eines Bauwerks rechnet die Verkehrsauffassung stets mit dem Wiederaufbau. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich. Im zweiten Jahr nach der Zerstörung spricht für die Annahme, dass die Verkehrsauffassung einen Wiederaufbau noch erwartet, eine Regelvermutung, die im Einzelfalls jedoch entkräftet werden kann, wenn Anhaltspunkte für das Gegenteil vorhanden sind. Nach Ablauf von zwei Jahren kehrt sich diese Vermutung um. Es ist davon auszugehen, dass die Grundstückssituation nach so langer Zeit für eine Neuerrichtung nicht mehr offen ist. Der Bauherr hat besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Zerstörung des Gebäudes noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat". Maßgeblich ist mithin eine nach der Verkehrsauffassung zu bewertende Einzelfallprüfung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 4 B 39.07 - () zur Frage, wie lange eine aufgegebene Nutzung für den Gebietscharakter eines unbeplanten Innenbereichs im Sinne von § 34 BauGB noch prägend wirkt, bestätigt. Danach dauert die Prägung fort, solange mit einer Wiederbebauung oder eine Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich auch nach dieser Entscheidung nach der Verkehrsauffassung. Die Kläger haben nichts dafür vorgetragen, dass - bezogen auf baurechtliche Verhältnisse in der Frankfurter Innenstadt - erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, ein länger andauernder Leerstand eines bestandkräftig genehmigten Bürohochhauses führe generell zur Aufgabe des genehmigten Nutzungskonzeptes. Ungeachtet der Tatsache, dass der frühere Bauherr durch die 2010 gestellten und genehmigten Bauanträge deutlich zum Ausdruck gebracht hat, jedenfalls so lange an dem genehmigten Nutzungskonzept festzuhalten zu wollen, wie keine andere Nutzung genehmigt ist, dürfte dies auch generell den baurechtlichen Verhältnissen in Ballungsräumen mit begrenzten und teuren Bauflächen entsprechen. Der Senat hat deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die ursprünglich für das Gebäude mit Bauschein Nr. 42415 vom 11. August 1965 erteilte Baugenehmigung noch zum Zeitpunkt der im vorliegenden Verfahren streitigen Erteilung der Baugenehmigung vom 29. April 2013 zur Veränderung, Sanierung und Erweiterung der damals mitgenehmigten Tiefgarage gültig gewesen ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main kann auch nicht das Vorbringen der Kläger begründen, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass lediglich eine Änderung der Tiefgarage beantragt und genehmigt worden sei. Zu Recht hat nämlich das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Bauherr durch seinen Bauantrag bestimmt, was Gegenstand der baurechtlichen Prüfung und damit auch der Baugenehmigung sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.2014 - 8 B 21.14 -). Die beantragten Änderungen im Tiefgaragengeschoss des Bürohochhauses führen deshalb nicht dazu, dass der gesamte Baukörper und die hierfür genehmigte Nutzung voll umfänglich einer baurechtlichen Überprüfung zu unterziehen sind. Deshalb durfte das Verwaltungsgericht die rechtliche Überprüfung auf die von den Klägern angefochtene Baugenehmigung zur Veränderung, Sanierung und Erweiterung der Tiefgarage beschränken. Soweit das Verwaltungsgericht dabei festgestellt hat, dass die Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt sind, folgt dem der Senat. Denn die Kläger habe nicht nachvollziehbar darlegen können, wieso sie durch die Reduzierung von 98 unterirdisch und oberirdisch auf dem Grundstück der Beigeladenen angelegten Stellplätze auf insgesamt 66 Tiefgaragenplätze tatsächlich in eigenen Rechten verletzt sein könnten, zumal sich sieben der oberirdisch genehmigten und angelegten Stellplätze unmittelbar an ihrer Grenze befunden haben, die nunmehr wegfallen sollen. Soweit das Verwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Änderungsgenehmigung an § 12 Abs. 2 BauNVO gemessen hat, begegnet dies ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf die Fortgeltung der Baugenehmigung vom 11. August 1965 für ein Büro- und Geschäftshaus abgestellt und den dadurch verursachten Stellplatzbedarf zum Gegenstand der Prüfung der im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO in dem durch den Bebauungsplan Nr. 320 (Westend I) vom 9. Mai 1978 im allgemeinen Wohngebiet zugelassenen Nutzung gemacht. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 - (), wonach eine Nutzung, die bestandskräftig genehmigt worden ist und daher weiter ausgeübt werden darf, vom Begriff der "zugelassenen Nutzung" in § 12 Abs. 2 BauNVO umfasst wird. Bereits objektiv unrichtig ist das Vorbringen der Kläger, soweit sie meinen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Änderung der Stellplätze und der Tiefgarage nicht das Gebot der Rücksichtnahme geprüft, so dass es insoweit bereits an einer dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung mangelt. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht dazu ausgeführt (Blatt 12 vorletzter Absatz des Entscheidungsabdrucks): "Die Tiefgarage verstößt auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot in § 15 BauNVO, weil von ihr Belästigungen oder Störungen ausgingen, die nicht mit § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO vereinbar wären. Die Antragsteller meinen, durch die zugelassene Ampelschaltung der einspurigen Zufahrtsrampe anstatt der vorgeschriebenen getrennten Fahrbahnen für Zu- und Abfahrt komme es zu Verkehrslärmimmissionen in der Telemannstraße wegen der dort infolge der Ampelschaltung wartenden Kraftfahrzeuge. Bei der angegriffenen Tiefgarage handelt es sich um keine gewerblich genutzte Anlage zum Kurzzeitparken mit der Folge einer hohen Frequenz von ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeugen, so dass Rückstaus von auf die Einfahrt wartenden Kraftfahrzeugen schlichtweg auszuschließen sind. Sollte die Einfahrt für ein Kraftfahrzeug wegen eines gerade ausfahrenden Wagens in Folge einer roten Ampel einmal nicht möglich sein, so beschränkt sich dieser Vorgang auf wenige Sekunden und wird in aller Regel auch nur ein Fahrzeug betreffen. Die angegriffene Abweichung von § 3 Abs. 4 GaVO ist auch nicht nachbarschützend." Ungeachtet dessen sind die Immissionen, die nach § 12 BauNVO zulässige Stellplätze hervorrufen, grundsätzlich hinzunehmen. Nur unter besonderen Umständen sind sie nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar (BVerwG, Urteil vom 07. 12. 2006 a.a.O. unter Bezugnehme auf BVerwG, Beschluss vom 20.03. 2003 - BVerwG 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516 = Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr. 10). Besondere Umstände dieser Art haben die Kläger nicht vorgetragen. Auch objektiv liegen solche Umstände nicht vor, so dass entgegen der Annahme der Kläger auch kein Anlass bestand, die Höhe der Immissionen aufzuklären. Zum einen ist die Tiefgargageneinfahrt an die nördliche Grundstücksgrenze und damit gegenüber dem ursprünglichen Zustand um ca. 12 m weiter vom Grundstück der Kläger entfernt verlegt worden, wobei der Bereich für auf die Einfahrt wartende Fahrzeuge unmittelbar neben der Einfahrt auf dem Grundstück der Beigeladenen ausgewiesen ist. Zum anderen ist Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung die Reduzierung bisher genehmigter 81 Stellplätze innerhalb der Tiefgarage und 17 oberirdisch, zum Teil unmittelbar vor dem Grundstück der Kläger angelegter Stellplätze auf insgesamt 66 Stellplätze ausschließlich innerhalb der Tiefgarage. Bei einer solchen Umgestaltung der Stellplatzsituation verbunden mit der Reduzierung der Anzahl der Stellplätze um nahezu 1/3 spricht nichts dafür, dass sich die Lärmimmissionen durch die Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung erhöhen, zumal - wie ausgeführt - Stellplätze unmittelbar an der Grenze zum Grundstück zum Kläger wegfallen. Die Einholung eines Lärmgutachtens war deshalb entgegen der Annahme der Kläger nicht veranlasst. Ohne Erfolg machen die Kläger ferner geltend, dass das Urteil hinsichtlich der an ihrer Grundstücksgrenze vorgesehenen Stützwand, der Aufschüttung und der Einfriedigung ernstlichen Zweifel begegnet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 320 unter Ziffer 2.5.1.3 nicht nachbarschützend ist, wonach die Deckenoberkante der Tiefgarage mindestens 1,20 m tiefer als die Geländeoberkante liegen muss. Das Verwaltungsgericht hat anhand der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Bauvorlage "Schnitte C-C, D-D, E-E Tiefgarage" festgestellt, dass an der dem Grundstück der Kläger zugewandten Seite die Decke der Tiefgarage 20 cm unter dem eingetragenen Geländeniveau 103,25 ü.N.N. zurückbleibt. Soweit die Kläger meinen, dass das Verwaltungsgericht den Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe der Aufschüttung damit offengelassen habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die maßgeblichen Bezugspunkte zur Höhenfestlegung sich weder aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 320 noch aus den Unterlagen zur ursprünglichen Baugenehmigung vom 11. August 1995 feststellen lassen. Deshalb durfte das Verwaltungsgericht von den in den Bauvorlagen angegebenen Höhenangaben ausgehen. Denn gemäß § 2 Abs. 5 HBO ist Geländeoberfläche die Höhe, die sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ergibt oder die in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmt ist. Sonst ist die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche maßgebend. Die Kläger haben nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass die in der genehmigten Bauvorlage angegebene Höhenfestlegung 103,25 ü.N.N. für die auf dem Baugrundstück der Beigeladenen vorhandene Geländeoberfläche unrichtig ist. Deshalb ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft zweifelhaft, dass der Deckel der Tiefgarage 20 cm unter diesem Höhenmaß liegt. Die darauf aufzutragende Aufschüttung erreicht zur Grundstücksgrenze der Kläger damit lediglich eine Höhe von ca. 1 m und ist deshalb gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 HBO ebenso wenig abstandsflächenrelevant wie die vorgesehene Stützwand in etwa gleicher Höhe. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch das Geländeniveau des Grundstücks der Kläger an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ist, denn gemäß § 6 Abs. 4 HBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe, die an der Grenze des Nachbargrundstückes über die dort auf dem Baugrundstück vorhandene Geländeoberfläche hinausragt (vgl. Allgeier/Rickenberg, Die Bauordnung für Hessen, § 6 Rdnr. 199). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, dass eine auf die Stützmauer aufgesetzte Mauer von ca. 1 m Höhe und damit eine Betonwand mit einer Gesamthöhe von ca. 2 m sie in ihren Nachbarrechten verletze. Die Beklagte weist dazu zunächst zutreffend darauf hin, dass Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung keine 1,98 m hohe Betonwand an der Grenze zum Grundstück der Kläger ist. Gegenstand der Baugenehmigung ist vielmehr eine 0,99 m hohe Stützwand an der Nachbargrenze und eine darauf vorgesehene Einfriedung, die die Höhe von 1 m nicht überschreiten darf. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass auch eine in massiver Betonausführung hergestellte Einfriedung zulässig sei, wenn die nach § 6 Abs. 10 Nr. 6 HBO zulässige Höhe nicht überschritten werde. Soweit die Kläger dagegen meinen, dass das, was als Einfriedung zulässig ist, in § 15 Hessisches Nachbarrechtsgesetz - NachbRG - abschließend geregelt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 15 NachbRG besteht eine Einfriedung aus einem ortüblichen Zaun, lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so besteht sie aus einem 1,2 m hohen Zaun aus verzinktem Maschendraht. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Kläger, dass § 15 NachbRG die Beschaffenheit einer Einfriedung auch für das hessische Bauordnungsrecht abschließend regelt, zumal einiges dafür spricht, dass sich diese Beschaffenheitsangabe nur auf solche Einfriedungen bezieht, deren Errichtung ein Nachbar gemäß § 14 NachbRG vom Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten angrenzenden Grundstücks verlangen kann (vgl. auch Allgeier/Rickenberg, a.a.O., § 6 Rdnr. 180, m.w.N.). Der Senat hat im Übrigen in seinem Beschluss vom 22. Februar 2012 - 3 B 68/12 - zum Begriff der Einfriedung ausgeführt "Einfriedungen sind dazu bestimmt, ein Grundstück vollständig oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störende Einwirkungen abzuwehren. Diese Aufgabe kann eine Einfriedung aber nur erfüllen, wenn sie neben unbeweglichen Teilen wie etwa eine Mauer auch verschließbare Öffnungen wie Türen oder Tore umfasst, die den Berechtigten das Betreten des Grundstücks erlauben." Daraus folgt, dass eine gemäß § 6 Abs. 10 Nr. 6 HBO zulässige Einfriedung auch aus festen Bauteilen und damit auch aus Betonteilen bestehen kann. Ungeachtet der Tatsache, dass eine solche Einfriedung - wie ausgeführt - nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist, würde auch eine auf die genehmigte Stützmauer aus gleichen Bauteilen aufgesetzte Einfriedung solange nicht gegen die Abstandsflächenregelung des § 6 HBO verstoßen wie die Gesamthöhe der Anlage 2 m gemäß § 6 Abs. 10 Nr. 6 HBO nicht überschreitet, wobei sich die Unzulässigkeit einer solchen Anlage im Einzelfall durchaus aus anderen Vorschriften, z.B. aus dem Verunstaltungsverbot des § 9 HBO ergeben kann. Die Kläger können sich auch nicht auf den Beschluss des Senats vom 16. Juni 2004 - 3 UE 2041/01 - () berufen. In diesem Verfahren ging es um die Frage der Zulässigkeit einer Grenzgarage, die auf einer an der Grenze nicht zulässigen ca. 1,40 m hohen Stützwand errichtet worden war. Der Senat hat ausgeführt, das Grenzbauprivileg für diese Garage scheitere daran, dass hier eine Mehrzahl von baulichen Anlagen aufeinander gestapelt worden sei, für die nicht sämtlich das Grenzbauprivileg zur Verfügung gestanden habe. Diese Fallkonstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Soweit die Kläger schließlich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes darin sehen, dass durch die genehmigte Aufschüttung das Grundstück der Beigeladenen zukünftig um 1 m höher liege als ihr Grundstück mit der Folge, dass sie mit ihrem Garten und auch mit den Fenstern der Wohnräume im Hochparterre "auf dem Präsentierteller" lägen, weil die vom Grundstück der Beigeladenen aus gesehene 1 m hohe Einfriedigung bereits von Kindern überblickt werden könne, kann das ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führen. Aufschüttungen, die Errichtung von Stützmauern sowie die Errichtung von Terrassen, die sich im Rahmen von § 6 Abs. 8 HBO halten, stellen zulässige Veränderungen der Grundstücke dar, die nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich nicht geeignet sind, den nachbarlichen Frieden zu stören und sich daher auch nicht als rücksichtslos im Sinne von § 15 BauNVO darstellen können. Denn für die Anwendung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots bleibt aus tatsächlichen Gründen regelmäßig kein Raum, soweit die durch dieses Gebot geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben diesen Anforderungen genügt. Nur unter besonderen Umständen kann ein solches Vorhaben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12 2006 - 4 C 11/05 -, a.a.O.). Die Wahrnehmung üblicher Lebensäußerungen von Nachbarn wie Gespräche auf einer Terrasse, die Anwesenheit von Personen im Außenbereich und ähnliches stellen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, sondern übliche Lebensäußerungen dar, die im nachbarschaftlichen Verhältnis von jedermann hinzunehmen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 22.03.2012 - 3 A 731/11.Z -). Die Kläger haben nichts dafür vorgetragen, was über das hinausgeht, das üblicherweise mit der Errichtung und Nutzung einer in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlage einhergeht. Im Übrigen ist der Nachbar vorbehaltlich anders lautender Vorgaben in einem Bebauungsplan bauordnungsrechtlich nicht verpflichtet, überhaupt eine Einfriedigung herzustellen, so dass die 1 m hohe Einfriedigung zumindest zum Teil einen Sichtschutz darstellt. Der Rechtssache kommt auch nicht die von den Klägern angenommene grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die (auch) für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus im verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 10 m.w.N.). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat sich die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu allen vorgenannten Voraussetzungen zu verhalten. Hierzu ist zunächst die für klärungsbedürftig angesehene konkrete Frage so eindeutig zu bezeichnen, dass im Zulassungsverfahren beurteilt werden kann, ob sie in einem zuzulassenden Berufungsverfahren klärungsbedürftig und -fähig ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rdnr. 54). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger mit der Formulierung "von grundsätzlicher Bedeutung ist der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 - sein Zeit-Modell für den Bestandsschutz verworfen", den Darlegungsanforderungen für die Formulierung einer als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen. Wie der Senat bereits zu den von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung oben ausgeführt hat, unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung zwischen Bestandsschutz einer baulichen Anlage und Bestandskraft einer erteilten Baugenehmigung, wobei sich Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes durch das "einfache" Recht bestimmt (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O.). Daran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Juni 2007 - 4 B 20.07 - () ausgeführt, dass der Bestandsschutz, der durch eine Baugenehmigung vermittelt wird, erlischt, wenn die Genehmigung unwirksam wird. Maßgeblich dafür ist eine nach der Verkehrsauffassung zu bewertende Einzelfallprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.2007 - 4 B 39.07 - ). Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Regelung in § 43 Abs. 2 HVwVfG abgestellt und geprüft hat, ob sich die Baugenehmigung "auf andere Weise" im Sinne dieser Vorschrift erledigt hat, steht dies nicht im Widerspruch zur vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn auf "andere Weise" kann sich ein Verwaltungsakt und damit eine Baugenehmigung auch dann erledigen, wenn dies das Ergebnis einer an der Verkehrsauffassung orientierten Einzelfallprüfung ist. Zur Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht entgegen der Annahme der Kläger auch nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, so dass der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ebenfalls nicht vorliegt. Wie ausgeführt, entbindet auch die "Zeit-Modell-Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts, soweit sie überhaupt noch Geltung beansprucht (vgl. dazu auch Gatz, Anmerkung zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2007 - 2 B 05 2470, PR-BVerwG 19/207, Anm. 4 - -) nicht von einer an der Verkehrsauffassung orientierten Einzelfallprüfung. Aufgrund solcher Umstände ist das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die ursprünglich erteilte Baugenehmigung Nr. 42415 vom 11. August 1995 vor Erteilung der hier streitigen Baugenehmigung nicht erloschen ist. Die Rechtssache weist auch keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache nur dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d. h. überdurchschnittliche Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 9). Soweit die Kläger dazu ausführen, besondere Schwierigkeiten folgten aus der Komplexität des Bestandsschutz-Problems, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Frage, wann eine erteilte Baugenehmigung ihre Wirksamkeit verliert, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Sie erfordert eine an der Verkehrsauffassung orientierte Einzelfallprüfung, die im vorliegenden Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als außergewöhnlich schwierig angesehen werden kann. Soweit die Kläger besondere Schwierigkeiten darin sehen, dass vorliegend die Umwandlung eines Bürogebäudes in ein Mehrfamilienwohnhaus "abschnittsweise" zunächst unter Beibehaltung der ursprünglichen Nutzung das Gebäude vergrößert und anschließend die Nutzung unter Beibehaltung der Gebäudeabmessung verändert werden solle, und es nicht sein könne, dass bei der Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in zwei Teilvorhaben anderes Recht zur Anwendung gelange, als dies bei einer einheitlichen Bauantragstellung der Fall gewesen wäre, können sie auch mit diesem Vorbringen die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes ernstlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend darlegen. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend und entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.2014 - 8 B 21.14 -) ausgeführt, dass der gestellte Bauantrag den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens bestimmt mit der Folge, dass sich das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Prüfung der beantragte Baugenehmigung zur Veränderung, Sanierung und Erweiterung der Tiefgarage unter Wegfall von 81 und der Neuerrichtung von 49 Stellplätzen für die fortbestehende Genehmigung des Gebäudes als Büro- und Geschäftshaus beschränkt hat. Die Kläger können auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mit ihrem Vorbringen belegen, dass das Berufungsgericht "die manipulative Bauantragstellung bezüglich der Umgehung der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 2,5.1.3. zu korrigieren habe, wonach die Decke der Tiefgarage 1,20 m unter der natürlichen Geländeoberfläche liegen müsse". Diese Frage weist für die Entscheidung des Rechtsstreits bereits deshalb keine besonderen Schwierigkeiten auf, weil diese Bestimmung des Bebauungsplanes - wie ausgeführt - nicht nachbarschützend ist und die Beantwortung dieser Frage auch rechtlich nicht schwierig ist. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang meinen, dass die Feststellung der natürlichen Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück komplex und von Bedeutung für die rechtliche Bewertung der eingezeichneten Abböschung der Überdeckung, der Stützwand und der Nachbareinfriedung sei, ist die insoweit maßgebliche Geländeoberfläche im Bauantrag mit 103,25 ü.N.N. angegeben worden mit der Folge, dass dies Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung einer nachbarschützenden Abstandsflächenverletzung solange ist, wie der betroffene Nachbar nicht die Fehlerhaftigkeit der Höhenangabe substantiiert belegt hat. Im Übrigen kann allein die Tatsache, dass zur Feststellung der Höhe der natürlichen Geländeoberfläche unter Umständen ein Sachverständigenbeweis erhoben werden muss, die Annahme besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten bei der Entscheidung der Rechtssache nicht begründen. Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des §154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Abweisungsantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).