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Urteil

3 C 1990/13.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:1215.3C1990.13.N.0A
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Leitsätze
1. Bei der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die die dem Normenkontrollverfahren eigene Bündelungsfunktion zusätzlich dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung unterwirft. 2. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt eine Zulässigkeitsschranke, nicht jedoch eine materielle Präklusionsvorschrift dar. 3. Neben der inter omnes wirkenden prinzipialen Normenkontrolle verbleibt den im Einzelfall Betroffenen die Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wird abgelehnt. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die die dem Normenkontrollverfahren eigene Bündelungsfunktion zusätzlich dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung unterwirft. 2. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt eine Zulässigkeitsschranke, nicht jedoch eine materielle Präklusionsvorschrift dar. 3. Neben der inter omnes wirkenden prinzipialen Normenkontrolle verbleibt den im Einzelfall Betroffenen die Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans. Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wird abgelehnt. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat musste die Sache nicht, wie von dem Antragsteller beantragt, aussetzen und die Vereinbarkeit der Frist des § 47 Abs. 2 VwGO mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. L 197, S. 30 –RL 2001/42/EG) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen, da ein Konflikt zu Art. 3 der RL 2001/42/EG auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des EuGH vom 18. April 2013 (Urteil vom 18.4.2013, C-463/11, juris) nicht gegeben ist. Anders als in der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des EuGH vom 18. April 2013 (Urteil vom 18.4.2013, C-463/11, juris) handelt es sich bei der Frist des § 47 Abs. 2 VwGO nicht um eine materielle Präklusionsvorschrift, sondern um ein formelles Fristerfordernis, das den Betroffenen in Anbetracht der auch bei Fristversäumnis bestehenden Möglichkeit einer Inzidentkontrolle gerade nicht von einer materiellen Überprüfung ausschließt. Die Normenkontrollanträge des Antragstellers sind statthaft, denn sie richten sich gegen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene Bebauungspläne, deren Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden können. Sie haben jedoch keinen Erfolg und sind durch Endurteil abzuweisen, da sie sich als unzulässig, weil gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verfristet, erweisen (§ 109 VwGO, BVerwG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 B 86.07 - juris). Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche und juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Verwaltungsunterlagen ist der Bebauungsplan „Friedrichstraße/Schillerstraße“ am 13. Dezember 2007 beschlossen und am 26. April 2008 öffentlich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan „Friedrichstraße/Schiller-straße - 1. Änderung, Teilbereich 1“ ist am 8. Oktober 2009 beschlossen und am 13. November 2009 öffentlich bekannt gemacht worden. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO ist daher weder durch die Klageerhebung des Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht am 6. Mai 2013, noch durch Verweisung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. September 2013 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gewahrt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt eine Durchbrechung bzw. Nichtbeachtung der als gesetzlicher Ausschlussfrist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Aufl., 2014, § 47 Rdnr. 83) konzipierten Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus den von ihm genannten Gründen nicht in Betracht. Zunächst kann dem Einwand des Antragstellers, aufgrund der seiner Ansicht nach unrichtigen Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht im Sinne des § 21 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - finde die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine Anwendung, nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG gegeben sein sollten, begründet dies keine Durchbrechung des Fristerfordernisses im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, sondern führt allenfalls zu einem im Kostenbeitreibungsverfahren geltend zu machenden Anspruch auf Nichterhebung der bei sachgemäßer Behandlung nicht angefallenen Kosten. Auch aus anderen Gesichtspunkten kommt eine Durchbrechung der Ausschlussfrist des § 47 Abs. 2 VwGO nicht in Betracht. Der Zweck der Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 VwGO besteht nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur VwGO darin, durch eine einzige Entscheidung eine Reihe von Einzelklagen zu vermeiden und dadurch die Verwaltungsgerichte zu entlasten (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Aufl., 2014, § 47 Rdnr. 25 unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 3/55 Anlage 1 zu § 46). Die Normenkontrolle dient der Rechtsklarheit und der ökonomischen Gestaltung des Prozessrechts, da sie zahlreichen Einzelprozessen vorbeugt. Diese Funktion der Normenkontrolle, Einzelklagen zu bündeln, um durch die frühzeitige und allgemein verbindliche Feststellung der Unwirksamkeit oder Wirksamkeit einer untergesetzlichen Norm eine mögliche Rechtsunsicherheit durch divergierende Inzidententscheidungen zu vermeiden und durch die ökonomische Verfahrensgestaltung die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entlasten, ist allgemein anerkannt. Ursprünglich sind Normenkontrollanträge unbefristet zulässig gewesen. Durch das 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) wurde zunächst eine Frist von zwei Jahren ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift eingeführt, die durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) auf ein Jahr verkürzt worden ist. Nach Einführung der Antragsfrist können sich daher bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bebauungsplänen voneinander abweichende Inzidententscheidungen der Verwaltungsgerichte häufen; die mit einer inter omnes wirkenden Normverwerfungsentscheidung gewollte Rechtssicherheit ist durch die Befristung des Antragsrechts zum Teil zurückgenommen worden. Gleichwohl ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber das Normenkontrollverfahren seiner tradierten Zweckbestimmung entheben wollte. Durch Einführung der Antragsfrist liegt allerdings das Schwergewicht nun weniger auf der Bündelungsfunktion als solcher, als vielmehr auf der möglichst frühzeitigen Herbeiführung einer allgemein verbindlichen Entscheidung. Die Normenkontrolle soll zwar weiterhin Einzelklagen bündeln, jedoch nur dann, wenn damit tatsächlich ein (vordergründiger) Beschleunigungseffekt erzielt werden kann (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47 Rdnr. 25 m.w.N.). Dabei gilt, dass Fristen grundsätzlich der Rechtssicherheit, Prozessökonomie und Rechtsklarheit dienen, nämlich der für alle Verfahrensbeteiligten maßgeblichen Festlegung, bis zu welchem Zeitpunkt ein Rechtsakt einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dieser Gedanke gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass eine Inzidentkontrolle von der Normenkontrolle unterliegenden Rechtsakten auch nach Ablauf der Frist grundsätzlich möglich ist (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47 Rdnr. 26 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Aufl., 2014, § 47 Rdnr. 83 m.w.N.). Die strikte Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Durchführung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens gilt unabhängig von der jenseits der Jahresfrist den individuellen Rechtsschutz des Bürgers gewährleistenden Möglichkeit einer inzidenten Normenkontrolle, die im Übrigen entgegen der Auffassung des Antragstellers in ihre Prüfungstiefe nicht hinter derjenigen einer abstrakten Normenkontrolle zurücksteht. Eine Durchbrechung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist auch nicht aus übergeordneten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt, wie der Antragsteller meint. Aus dem von dem Antragsteller zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2013 (7 BN 1.13 - juris) kann nicht geschlussfolgert werden, für den hier zu entscheidenden Fall seien Rechtsfragen offen geblieben, die einer grundsätzlichen, gegebenenfalls auch revisionsrechtlichen Klärung bedürften. Der Antragsteller meint insoweit, das Bundesverwaltungsgericht habe in der zitierten Entscheidung zwar einer Umgehung des Fristerfordernisses im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eine Absage erteilt, es jedoch ausdrücklich offengelassen, ob dies für Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ebenso zu beurteilen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 22. Juli 2013 ausgeführt, dass jedenfalls für Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Antragsfrist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift auch dann gilt, wenn der Antragsteller geltend macht, die Rechtsvorschrift sei erst nach ihrer Bekanntmachung in Folge einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, welche Bedeutung dem Fristerfordernis im Falle von Normenkontrollanträgen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zukommt, wenn die Feststellung eingetretener Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans beantragt wird, brauche im dortigen Verfahren nicht entschieden zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13– juris, Rdnr. 9). Das BVerwG führt in der Entscheidung vom 22. Juli 2013 weiter aus, dass sich aus den Gesetzgebungsmaterialien allerdings auch keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des Fristerfordernisses ergäben, insbesondere nicht aus der Einführung der nur befristet möglichen Antragstellung bei Normenkontrollanträgen. Zur Begründung des Fristerfordernisses sei in der amtlichen Begründung ausgeführt worden, ohne Fristbindung sei es möglich, dass Normen, die bereits lange praktiziert würden und auf deren Rechtsgültigkeit sowohl die Behörden als auch die Bürger vertraut hätten, als Rechtsgrundlage für nicht bestandskräftige Entscheidungen entfielen; dies könne zu erheblichen Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit führen (BT-Drs. 13/3993 S. 10, 16/2496 S. 17 f.). Die Einführung der Antragsfrist und ihre nachfolgende Verkürzung zeigten, dass eine prinzipale Normenkontrolle nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass der Rechtsvorschrift zulässig sein solle. Im Übrigen solle es bei den außerhalb von § 47 VwGO gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten und der in diesen Verfahren gegebenen Befugnis der Verwaltungsgerichte bleiben, die Rechtsvorschrift inzident auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen - vgl. BT-Drs. 13/3993 S. 10 - (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2013 7 BN 1.13– juris, Rdnr. 11). Dem folgt der Senat ebenso wie der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelte unabhängig davon, welche Gründe für die Unwirksamkeit der Rechtsvorschrift geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2013, a.a.O. juris Rdnr. 10). Im Übrigen sind die von dem Antragsteller angegriffenen Bebauungspläne offensichtlich nicht funktionslos geworden, so dass die in Rechtsprechung und Literatur diskutierte Ausnahme vorliegend ohnehin nicht eingreift. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet auch nicht etwa deshalb keine Anwendung, weil der Antragsteller, wie von ihm behauptet, durch den ersten Stadtrat der Antragsgegnerin in unzulässiger Art und Weise bedrängt wurde, von der Einleitung eines Normenkontrollverfahrens abzusehen. Es kann dahinstehen, ob die von dem Antragsteller behaupteten Aussagen so getroffen wurden, da auch sie den Lauf der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO weder hemmen noch aussetzen könnten. Im übrigen geht der Senat davon aus, dass dem Antragsteller als Stadtverordneten der Antragsgegnerin zum einen die Regularien zur Überprüfung von Bebauungsplänen bekannt gewesen sind und er sich zum anderen gegen rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Stadtrates hätte zur Wehr setzen können und müssen, wenn dies denn so wie von ihm behauptet geschehen sein sollte. Hinsichtlich des Bebauungsplans „Friedrichstraße/Schillerstraße“ kann auch nicht deshalb auf das Fristerfordernis verzichtet werden, weil der Antragsteller wegen der „rasanten“ Entwicklung“ faktisch keine Möglichkeit gehabt hatte, diesen Bebauungsplan durch ein Normenkontrollgericht überprüfen zu lassen (vgl. Bl. 166 GA). Der Bebauungsplan „Friedrichstraße/Schillerstraße“ ist am 13. Dezember 2007 durch die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen und am 26. April 2008 öffentlich bekannt gemacht worden. Unter dem 19. Februar 2009, mithin zehn Monate nach öffentlicher Bekanntmachung des ursprünglichen Bebauungsplans, hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss hinsichtlich der Änderung dieses Bebauungsplans, nämlich den Bebauungsplan „Friedrichstraße/Schillerstraße - 1. Änderung, Teilbereich 1“ gefasst. Bei dieser Beschlussfassung hat der Antragsteller wegen Besorgnis eines Interessenkonfliktes nicht mitgewirkt. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2009, mithin ein Jahr und fünf Monate nach öffentlicher Bekanntmachung des Ursprungsbebauungsplans, hat die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan „Friedrichstraße/Schillerstraße - 1. Änderung, Teilbereich 1“ als Satzung beschlossen, die Veröffentlichung erfolgte am 13. November 2009. Warum der Kläger in der Zeit vom 26. April 2008 bis zum 13. November 2009 nicht in der Lage gewesen sein sollte, einen Normenkontrollantrag hinsichtlich des Bebauungsplans „Friedrichstraße/Schillerstraße“ anhängig zu machen, ist für den Senat weder nachvollziehbar noch von dem Antragsteller plausibel belegt und rechtfertigt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Durchbrechung der gesetzlichen Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ist mithin der Normenkontrollantrag gegen die beiden Bebauungspläne bereits wegen Verfristung unzulässig, musste auf die weiteren von dem Antragsteller angeführten Gesichtspunkte auch im Rahmen der Zulässigkeit (Präklusion, Rechtsschutzbedürfnis) nicht mehr eingegangen werden. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei muss der Senat im Rahmen der Kostenentscheidung nicht darüber befinden, ob die Voraussetzungen des § 21 GKG für eine Niederschlagung der Kosten vorliegen. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass eine unrichtige Behandlung im Sinne des § 21 GKG nur anzunehmen ist, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zu Tage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt. Dagegen rechtfertigt nicht jede irrtümliche Beurteilung die Anwendung jener Vorschrift (vgl. Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG.FamGKG, Loseblatt, Stand: September 2004, § 21 Rdnr. 10 m.w.N.). Selbst wenn vorliegend auch eine andere Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht denkbar gewesen ist, kann der Senat in Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Normenkontrollanträge gestellt, hilfsweise deren Verweisung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt hat und nach der Anfrage des Verwaltungsgerichts, den Rechtsstreit verweisen zu wollen, keine abschlägige Stellungnahme abgegeben hat, keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GKG erkennen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus den §§ 147 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Bebauungspläne „Friedrichstraße/Schillerstraße“ und „Friedrichsstraße/Schillerstraße - 1. Änderung, Teilbereich 1“ der Antragsgegnerin. Er ist Miteigentümer des 301 qm großen, in den jeweiligen Plangebieten liegenden unbebauten Grundstücks Flur …, Flurstück …/…, Friedrichsstraße …, vormals Flurstücke …/…, …/… und …/…. Am 15. Dezember 2005 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Friedrichstraße/Schillerstraße“. Die Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen, der Satzungsbeschluss sowie ein Beschluss über die Aufhebung des vorherigen Bebauungsplans vom 2. Februar 1981 datiert vom 13. Dezember 2007. Der Satzungsbeschluss wurde am 26. April 2008 öffentlich bekannt gemacht. Am 19. Februar 2009 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin sodann die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans „Friedrichsstraße/Schiller-straße - 1. Änderung, Teilbereich 1“. An diesem Beschluss wirkte der Antragsteller, der Stadtverordneter der Antragsgegnerin war, wegen Besorgnis eines Interessenkonfliktes nicht mit. Ausweislich der Planbegründung sollten die Flurstücke …/…, …/… und …/… im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB nicht mehr als Gemeinbedarfsfläche, sondern als Wohnbaufläche, allerdings ohne Baufenster, ausgewiesen werden. Am 8. Oktober 2009 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin, wiederum ohne den Antragsteller, den Bebauungsplan „Friedrichstraße/Schillerstraße - 1. Änderung, Teilbereich 1“ als Satzung. Der Änderungsbebauungsplan wurde am 13. November 2009 öffentlich bekannt gemacht. Am 6. Mai 2013 hat der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegen den Hochtaunuskreis erhoben und angekündigt zu beantragen, den Widerspruchsbescheid des Hochtaunuskreises vom 16. April 2013 sowie die diesem vorangehende Ablehnung seiner Bauvoranfrage aufzuheben, die Nichtigkeit der Bebauungspläne „Friedrichstraße/Schillerstraße und „Friedrichstraße/Schillerstraße - 1. Änderung, Teilbereich 1“ festzustellen, die Bauvoranfrage, Aktenzeichen ….. zu genehmigen sowie eine angemessene wirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks zu gewährleisten. Mit Beschluss vom 7. Juni 2013 (Bl. 38 GA) hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin dem Verfahren beigeladen und mit Beschluss vom 31. Juli 2013 das Verfahren abgetrennt, soweit der Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit der Bebauungspläne „Friedrichsstraße/Schillerstraße“ und „Friedrichsstraße/Schillerstraße - 1. Änderung, Teilbereich 1“ beantragt hat. Nach Anhörung der Beteiligten hat sich das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. September 2013 hinsichtlich der angefochtenen Bebauungspläne für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Das Verfahren wird nunmehr gegen die Antragsgegnerin fortgeführt. Zur Begründung seines Normenkontrollantrages trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, sein Normenkontrollantrag sei nicht verfristet. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei nicht anwendbar, da er um Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht nachgesucht habe und erkennbar eine Inzidentkontrolle der angefochtenen Bebauungspläne angestrebt habe. Zumindest habe das Verwaltungsgericht seine Anträge gemäß § 88 VwGO dementsprechend auslegen müssen oder ihn gemäß § 86 Abs. 3 VwGO vor Verweisung an das Normenkontrollgericht auf die mögliche Unzulässigkeit der Normenkontrollanträge hinweisen müssen. Durch das gewählte Verfahren sei gegen sein Recht auf effektiven Rechtsschutz, gegen sein rechtliches Gehör, gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter sowie den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch verstoßen worden, so dass sein Normenkontrollantrag nicht als verfristet abgelehnt werden könne. Zudem werde in der Literatur die Befristung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO teilweise als teilnichtig angesehen, soweit sie der Verwirklichung eines durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes im Wege stehe (Bl. 164 GA). Auch sei er an der Wahrung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich des Bebauungsplans „Friedrichstraße/Schillerstraße - 1. Änderung, Teilbereich 1“ gehindert gewesen, da der erste Stadtrat der Antragsgegnerin ihm anlässlich eines Gesprächs im Juni 2010 angeraten habe, von einem Normenkontrollverfahren abzusehen, um den Fortgang des Bebauungsplanverfahrens „Hainstraße“ nicht zu gefährden. Ansonsten - so der erste Stadtrat - werde der Magistrat alles Erdenkliche tun, um die Bebaubarkeit des Grundstücks Frankfurter Straße … zu verhindern. Hinsichtlich des Bebauungsplans „Friedrichstraße/Schillerstraße“ sei er, der Antragsteller, nicht in der Lage gewesen, einen Normenkontrollantrag innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu stellen, da die Antragsgegnerin die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück …/… bereits kurz nach dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplans wieder geändert habe. Bereits 3 ½ Monate später sei nämlich eine entsprechende Stadtverordnetenvorlage auf den Weg gebracht worden, der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Friedrichstraße/Schillerstraße - 1. Änderung, Teilbereich 1“ datiere vom 19. Februar 2009. Der Rechtsstreit gebe dem Senat Anlass, die rechtsgrundsätzliche Frage zu klären, ob das Fristerfordernis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch im Fall der von Amts wegen erfolgten Verweisung eines Klagebegehrens an das Normenkontrollgericht zur Anwendung komme. Werde sein Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt, werde ihm das Recht auf den gesetzlichen Richter entzogen. Eine Kostenentscheidung nach § 21 GKG, auf die die Antragsgegnerin verweise und die der Antragsteller höchst vorsorglich beantrage, könne diese Grundrechtsverletzung nicht kompensieren. Eine Inzidentprüfung des angegriffenen Bebauungsplans in den noch anhängigen Verwaltungsstreitverfahren sei keine gleichermaßen effektive Rechtsschutzmöglichkeit wie die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens. Für die rechtsgrundsätzlich zu klärenden Fragen werde auch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2013 - 7 BN 1/13 - verwiesen. Er sei mit seinen Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, da die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2009 entgegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB keinen Hinweis darauf enthalten habe, dass die Änderung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolgen solle. Auch habe die Antragsgegnerin nicht auf die ihr vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen hingewiesen. Die Bekanntmachung werde daher ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht. Insoweit stelle sich die Berufung auf die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO als europarechtswidrig dar, da hierdurch die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Bekanntmachungsvorschriften sowie eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umweltbelange unmöglich gemacht werde. Insoweit sei auf die Entscheidung des EuGH vom 18. April 2013 (C-463/11, juris) zu verweisen. Er, der Antragsteller, sei auch als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit mache er eine Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sowohl hinsichtlich des Ursprungsbebauungsplans als auch hinsichtlich dessen erster Änderung geltend. Der Antragsteller beantragt, das vorliegende Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Fristenregelungen in §§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 215 Abs. 1 BauGB mit den Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere mit Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG (Plan-UP-Richtlinie) vereinbar ist. Für den Fall, dass der Senat dem Aussetzungsantrag nicht Folge leistet, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Friedrichstraße/Schillerstraße" sowie den Bebauungsplan "Friedrichstraße/Schillerstraße - 1. Änderung, Teilbereich 1" für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, da er verfristet gestellt worden sei und dem Antragsteller zudem das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Entscheidung fehle. Zwar stimme sie mit den Antragsteller darin überein, dass es sich bei der Teilverweisung durch das Verwaltungsgericht an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof um eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG handele, die unrichtige Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht ändere jedoch nichts daran, dass der Normenkontrollantrag verfristet sei. Bei der Frist des § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handele es sich um eine Ausschlussfrist. Die von dem Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2011 (1 BvR 2232/10 - juris) sei nicht einschlägig, da in dem dortigen Verfahren der Bebauungsplan wegen nachträglicher tatsächlicher Veränderungen funktionslos geworden sei. Die dem 1. Stadtrat der Stadtverordnetenversammlung in den Mund gelegten Äußerungen seien frei erfunden, der Antragsteller habe zum damaligen Zeitpunkt nämlich noch angestrebt, eine Entschädigung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu erhalten. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Durchführung eines Normenkontrollverfahrens sei nicht gegeben. Auch aus dem Gesichtspunkt einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht stehe dem Antragsteller kein Recht auf Durchführung eines Normenkontrollverfahrens zu, vielmehr könne er weiterhin eine inzidente Normenkontrolle vor dem Verwaltungsgericht erreichen. Der Antragsteller scheitere zudem an der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO, entgegen der Auffassung des Antragstellers seien die Bekanntmachungen ordnungsgemäß erfolgt. Das Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung eines Normenkontrollverfahren fehle zudem auch deshalb, weil das Grundstück …/… nach wie vor kein Bauland sei und insbesondere nicht erschlossen sei. Selbst bei Aufhebung der Bebauungspläne könne eine Bebaubarkeit des Grundstücks mithin nicht erreicht werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verhandlungsniederschrift sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen (ein Leitz-Ordner) Bezug genommen. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden.