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Beschluss

3 A 1412/14.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0306.3A1412.14.Z.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2014 - 8 K 361/14.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 60.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2014 - 8 K 361/14.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 60.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2014 - 8 K 361/14.F -, zugestellt am 10. Juli 2014, bleibt ohne Erfolg. Die mit Schriftsatz vom 5. August 2014 form- und fristgerecht geltend gemachten und mit den Schriftsätzen vom 19. November 2014 und 13. Februar 2015 ergänzten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist dann der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung und/oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt. Bei der Prüfung der ernstlichen Zweifel ist der Verwaltungsgerichtshof auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt. Ist das Urteil auf mehrere die Entscheidung selbständig tragende Begründungen gestützt, so muss für jeden dieser Gründe ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 18.04.2013 - 3 A 184/13.Z - m.w.N.). Der Kläger hat es nicht vermocht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts darzulegen, mit dem seine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung "Büro in Wohnfläche" im zweiten Geschoss und im Dachgeschoss eines vorhandenen Bürogebäudes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Beigeladenen "Teile der Flur 7, Gemarkung Oberhöchststadt" vom 17. Februar 1982 abgewiesen wurde. Als zulässige Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan gemäß § 6 BauNVO ein Mischgebiet fest. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren konnte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen, wonach die Mischgebietsausweisung im Bebauungsplan der Beigeladenen nicht funktionslos geworden ist. Der Kläger geht dabei fehl in der Annahme, dass die Funktionslosigkeit einer Mischgebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan bereits dann eintrete, wenn eine der beiden im Mischgebiet zulässigen Hauptnutzungsarten - Wohnnutzung und nicht störende gewerbliche Nutzung - ein deutliches Übergewicht über die andere Nutzungsart erlange. Denn ein in Kraft gesetzter Bebauungsplan kann als formelles Satzungsrecht nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos werden (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - 4 C 39.75 - juris). Das Verwaltungsgericht hat dabei die Voraussetzungen für die Annahme des Eintritts einer Funktionslosigkeit, wie auch der Kläger einräumt, zutreffend dargelegt. Funktionslos kann eine Rechtsnorm danach nur dann werden, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1/13 - Rdnr. 6, juris). Maßgeblich ist dabei, ob der Bebauungsplan bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 B 85/03 - juris). Daraus folgt, dass die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die tatsächliche Nutzung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung qualitativ oder quantitativ abweicht. Selbst bei einer erheblichen Abweichung von der vorgesehenen baulichen Nutzung tritt eine Funktionslosigkeit dann nicht ein, wenn bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Bebauungsplan die Fähigkeit nicht verloren hat, die städtebauliche Entwicklung in eine bestimmte Richtung zu steuern (BVerwG, Beschluss vom 04.07.2007 - 7 B 18/07 -; BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 B 85/03 -, beide juris). Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Teile der Flur 7, Gemarkung Oberhöchststadt" der Beigeladenen einen Zustand erreicht haben, der die Mischgebietsausweisung auf unabsehbare Zeit als obsolet erscheinen lässt. Denn eine gewerbliche Nutzung findet in dem relativ kleinen Bebauungsplangebiet nach wie vor statt, wobei in einem der drei größten im Plangebiet vorhandenen Gebäude, dessen zweites Obergeschoss und Dachgeschoss Gegenstand des streitigen Nutzungsänderungsantrags ist, ausschließlich eine gewerbliche Nutzung genehmigt worden ist und nach den Bauantragsunterlagen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss auch stattfindet. Daneben ist auch noch auf zwei weiteren Grundstücken eine gewerbliche Nutzung vorhanden. Soweit der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts angreift, ein deutliches Überwiegen der Wohnnutzung im Plangebiet bedeute nicht, dass nicht mehr mit einer Rückkehr zu einer planmäßigen Nutzung gerechnet werden könne, es insbesondere ein leichtes sei, Wohngebäude wieder einer nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen, nicht störenden gewerblichen Nutzung zuzuführen, kann dies ebenfalls die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht begründen. Denn maßgeblich ist, ob der Bebauungsplan durch die Mischgebietsausweisung trotz eines deutlichen Übergewichts der Wohnnutzung weiterhin geeignet ist, einen wirksamen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB zu leisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - a.a.O.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Plangebiet nahezu vollständig von Gewerbegebietsausweisungen umgeben ist mit der Folge, dass es der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG grundsätzlich verbietet, ein Gebiet, das an ein Gewerbegebiet angrenzt oder - wie hier - sogar von solchen Gebieten nahezu umschlossen ist, als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO auszuweisen. Denn bei dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG handelt es sich um einen anerkannten Planungsgrundsatz, der im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03. 2013 - 4 BN 39.12 - juris). Eine darauf beruhende sachgerechte Konfliktbewältigung zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzung erfordert eine Planung, welche die in der Baunutzungsverordnung vorgegebene Abstufung der Baugebiete nach der Schutzwürdigkeit der in ihnen jeweils zulässigen Nutzungen berücksichtigt. Dies schließt die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes i.S.v. § 4 BauNVO neben einem Gewerbegebiet i.S.v. § 8 BauNVO grundsätzlich aus. Darüber hinaus setzt die Annahme der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans weiter voraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet einen Grad erreicht haben müssen, der einem dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, juris). Auch das ist hier nicht der Fall, denn aufgrund der noch vorhandenen nicht störenden gewerblichen Nutzung und der Lage des Bebauungsplans im Stadtgebiet der Beigeladenen sowie der Tatsache, dass - wie das Verwaltungsgericht zu Recht meint - eine Wohnnutzung in einem Mischgebiet relativ leicht in eine nicht störende gewerbliche Nutzung - z.B. als Büro - umgewandelt werden kann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass demjenigen, der im Plangebiet eine nicht störende gewerbliche Nutzung beabsichtigt, ein fehlendes schutzwürdiges Vertrauen in die festgesetzte Mischgebietsausweisung entgegengehalten und ein nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2. ff. BauNVO planungsrechtlich zulässiges Vorhaben abgelehnt werden kann. Soweit der Kläger vorträgt, dass eine fehlende Vermietbarkeit der im Plangebiet vorhandenen Räumlichkeiten für gewerbliche Nutzungen ein faktisches Hindernis darstelle, das eine Rückkehr zu gewerblicher Nutzung unmöglich mache und dies zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes führe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen sind nach wie vor nicht störende gewerbliche Nutzungen im Plangebiet vorhanden und es ist nicht belegt, dass alle gegenwärtig zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke oder Räumlichkeiten im Plangebiet nicht mehr einer zulässigen gewerblichen Nutzung zugeführt werden können, und zum anderen wirkt sich die Möglichkeit der gewerblichen Vermietbarkeit von Grundstücken im Plangebiet nicht auf die dem Bebauungsplan zukommende, den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG beachtende städtebauliche Ordnungsfunktion aus. Es bestehen deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Bebauungsplan der Beigeladenen wirksam ist. Der Kläger rügt ferner zu Unrecht, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts § 15 BauNVO die Versagung der Baugenehmigung nicht rechtfertige. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 - 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das bestehende deutliche Ungleichgewicht zwischen Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Nutzung im Bebauungsplan der Beigeladenen „Teile der Flur 7 Gemarkung Oberhöchststadt“ durch die Zulassung der beantragten Nutzungsänderung weiter zu Ungunsten der gewerblichen Nutzung verschoben wird. Dadurch entsteht eine qualitative und quantitative Störung, wodurch die Eigenart des ausgewiesenen Mischgebiets nicht mehr gewahrt bleibt. Soweit der Kläger dazu meint, dass das Mischgebiet bereits „gekippt“ sei und § 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO die ihm zugedachte Steuerungsmöglichkeit deshalb nicht mehr erfüllen könne, weckt dies beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts. Denn - wie ausgeführt - teil der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Mischgebietsausweisung im Bebauungsplan der Beigeladenen nach wie vor wirksam ist. Deshalb greift die Steuerungsfunktion nach § 6 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO hinsichtlich der Entwicklung der in einem Mischgebiet zulässigen Nutzungsstruktur, wonach die grundsätzlich zulässigen Vorhaben der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen und zu einem Übergewicht einer Nutzung mit der Folge einer Beschränkung oder Störung der anderen Nutzung führen dürfen. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass mit der Zulassung der beantragten Nutzung eine qualitative und quantitative Störung im vorgenannten Sinne eintritt, begegnet beim Senat keinen ernsthaften Bedenken. Denn es widerspricht Sinn und Zweck der die festgesetzten Baugebiete sichernde Funktion des § 15 Abs. 1 BauNVO, wenn durch die Genehmigung von baulichen Vorhaben die Gefahr des Obsoletwerdens von Festsetzungen eines Bebauungsplanes herbeigeführt würde. Die Eigenart eines Mischgebiets als Baugebietstyp ist dadurch gekennzeichnet, dass Wohnen und die Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe als gleichwertige Funktionen nebeneinander stehen, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach Fläche noch nach Anteilen bestimmt ist. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten bedeutet, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll. Um diese Eigenart zu wahren, ist es erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt. Die Störung des gebotenen Mischungsverhältnisses und damit zugleich der Widerspruch zur Eigenart des Baugebietes kann sich aus einem übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche oder der Geschossfläche oder der Zahl der vorhandenen Wohngebäude im Verhältnis der eigenständigen gewerblichen Betriebe oder aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 - juris). Auf das Verhältnis der zulässigen Nutzungsarten innerhalb eines Gebäudes - wie der Kläger meint – kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist vielmehr, das Verhältnis der zulässigen Nutzungen im gesamten Plangebiet. Ist – wie hier – die Mischgebietsfestsetzung in dem Bebauungsplan der Beigeladenen nicht funktionslos geworden, besteht aber ein deutliches Übergewicht der Wohnnutzung gegenüber der gewerblichen Nutzung und damit eine Störung des Nutzungsverhältnisses im Plangebiet, steht § 15 BauNVO der Erteilung einer Baugenehmigung entgegen, die die Störung des Nutzungsverhältnisses weiter verstärkt. Der Kläger kann auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, der Beklagte dürfe nicht mit Hilfe des § 15 Abs. 1 BauNVO die begehrte Nutzungsänderung ablehnen, nachdem er es versäumt habe, ein Übergewicht der Wohnnutzung zu verhindern. Denn darauf, dass in der Vergangenheit - möglicherweise zu Unrecht - entsprechende Baugenehmigungen erteilt worden sind, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Insoweit weist die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid vom 3. Juni 2013, auf den das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in den Gründen seiner Entscheidung Bezug genommen hat, darauf hin, dass der Mischgebietscharakter aufgrund des im Plangebiet recht dominanten Bürogebäudes, dass nunmehr fast hälftig zu Wohnzwecken vorgesehen sei, noch angenommen werden könne. Eine Zulassung der beantragten Nutzung führe dazu, dass der Mischgebietscharakter endgültig verloren gehe. Das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren ist nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die im Sinne der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Dies trifft dann zu, wenn die klärungsbedürftige Rechts- und Tatsachenfragen mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014 § 124 Rdnr. 10 m.w.N.). Soweit der Kläger mit seinem am 5. August 2014 eingegangenen Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam die Frage formuliert hat, „ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Funktionslosigkeit eines Mischgebiets im konkreten Einzelfall angenommen werden kann, wenn nicht störende Gewerbenutzung durch Wohnnutzung nahezu vollständig zurückgedrängt worden ist“, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Unzulässigkeit der aufgeworfenen Grundsatzfrage bereits aus ihrer Formulierung ergibt, weil diese Frage einzelfallbezogen und nicht von allgemeiner Bedeutung ist. Die daraufhin vom Kläger mit Schriftsatz vom 19. November 2014 formulierte und als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „scheidet eine Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans, welcher die Festsetzung eines Mischgebiets vorsieht, trotz deutlichem Überwiegen einer der Hauptnutzungsarten und demgemäße Verdrängung der anderen Hauptnutzungsart regelmäßig aus, da es ein Leichtes ist, die überwiegende Hauptnutzungsart wieder in die verdrängte Nutzungsart zurückzuführen?“ ist bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 10. Juli 2014 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Diese Fristenbestimmung ist anwendbar, weil die Fragestellung nicht lediglich als Umformulierung oder Klarstellung der fristgerecht gestellten Grundsatzfrage anzusehen ist. Im Gegensatz zur zuvor gestellten Frage wird konkret darauf abstellt, ob die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes regelmäßig ausscheidet, „da es ein Leichtes ist, die überwiegende Hauptnutzungsart wieder in die verdrängte Nutzungsart zurückzuführen“. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach anderen materiellen Kriterien. Ungeachtet dessen sind die Voraussetzungen für die Annahme der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes obergerichtlich hinreichend geklärt. Davon geht der Kläger offenkundig selbst aus, denn er räumt in seinem Zulassungsantrag vom 5. August 2014 ein, dass das erstinstanzliche Gericht den Prüfungsmaßstab für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes zutreffend benannt hat (Seite 4, 5. Absatz des Zulassungsantrags vom 05.08.2014). Maßgeblich ist – wie oben ausgeführt -, ob ein Bebauungsplan bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebaulichen Verhältnisse noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - a.a.O.). Dies erfordert eine Bewertung der konkreten Verhältnisse des Plangebietes und der dem jeweiligen Bebauungsplan beigemessenen städtebaulichen Funktion. Deshalb ist die Frage, welche tatsächlichen Verhältnisse zwingend zur Annahme der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes führen, grundsätzlich nicht über den konkreten Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortbar. Daran gemessen, ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es ein Leichtes sei, Wohngebäude wieder einer Büronutzung und damit einer im Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzung zuzuführen, für das vorliegende Verfahren angesichts der konkreten planungsrechtlichen Verhältnisse nicht oder jedenfalls nicht allein entscheidungserheblich. Denn im Plangebiet der Beigeladenen sind unstreitig noch gewerbliche Nutzungen vorhanden. Ferner folgt und aus der an Gewerbegebiete angrenzenden konkreten Lage des Bebauungsplanes im Stadtgebiet der Beigeladenen seine fortbestehende städtebauliche Ordnungsfunktion im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB mit der Folge, dass ein auf die Ausweisung gestütztes Vertrauen weiterhin schutzwürdig ist. Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die bezweckte Steuerungswirkung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zur ausnahmsweisen Unzulässigkeit eines im Mischgebiet allgemein zulässigen Vorhabens auch dann noch Anwendung finden kann, wenn eine der Hauptnutzungen bereits vollständig oder nahezu vollständig zurückgedrängt worden ist und der ursprüngliche Steuerungszweck damit schon verfehlt worden ist,“ ist ebenfalls nicht geeignet, die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu rechtfertigen. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es ebenfalls nicht entscheidungserheblich an. Denn die Frage basiert auf der Annahme, dass der „ursprüngliche Steuerungszweck … schon verfehlt worden ist“. Das ist - wie ausgeführt - nicht der Fall, denn dem Bebauungsplan kommt trotz des deutlichen Übergewichts der Wohnnutzung weiterhin eine städtebauliche Ordnungsfunktion im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB zu. Im Übrigen lässt sich die aufgeworfene Frage unmittelbar aus § 15 BauNVO beantworten, denn solange die festgesetzte Eigenart eines Baugebietes im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO wirksam fortbesteht ist, sind Vorhaben unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage und Umfang dieser Eigenart widersprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt haben und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).