Beschluss
3 B 153/15.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0327.3B153.15.N.0A
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Leitsätze
1. Die Antragsbefugnis eines obligatorisch Berechtigten im Normenkontrollverfahren setzt eine verfestigte Rechtsposition voraus, die derjenigen eines dinglich Berechtigten vergleichbar ist.
2. Bei Kündigung des der obligatorischen Berechtigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ist die Rechtsposition derart in ihrem Bestand angegriffen, dass sie eine Antragsbefugnis nicht begründen kann.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Antragsbefugnis eines obligatorisch Berechtigten im Normenkontrollverfahren setzt eine verfestigte Rechtsposition voraus, die derjenigen eines dinglich Berechtigten vergleichbar ist. 2. Bei Kündigung des der obligatorischen Berechtigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ist die Rechtsposition derart in ihrem Bestand angegriffen, dass sie eine Antragsbefugnis nicht begründen kann. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des im Außenbereich ihres Gemarkungsgebiets gelegenen Grundstücks Seelheim, Flur A, Flurstück B, das der Antragsteller seit 1968 von dieser gepachtet hat. Ausweislich des Vertragstextes vom 1. August 1968 (Blatt 64 Gerichtsakte - GA) wurde der (unentgeltliche) Pachtvertrag zunächst auf die Dauer von 18 Jahren geschlossen und sollte sich sodann stillschweigend nach Ablauf der Pachtzeit um jeweils ein Jahr verlängern. Durch den Pachtvertrag gestattete die Antragsgegnerin als Verpächterin dem Pächter, auf dem Pachtgrundstück einen Schießstand mit Schützenhalle sowie sanitären Anlagen zu errichten. Mit Schreiben vom 21. September 1989 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, der Pachtvertrag vom 1. August 1968 werde rückwirkend bis zum 31. Juli 2006 verlängert und verlängere sich danach von Jahr zu Jahr, falls von keiner Seite eine Kündigung erfolge. Ein Pachtgeld werde (weiterhin) nicht erhoben. Unter dem 17. November 2014 wandte sich die Antragsgegnerin unter dem Briefkopf „Stadt Kirchhain, Der Magistrat“, unterschrieben durch den Bürgermeister mit folgendem Schreiben an den Antragsteller: „Sehr geehrter Herr Vorsitzender X..., zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Frage des zivilrechtlichen Eigentums der baulichen Anlagen auf dem städtischen Grundstück Gemarkung Großseelheim, Flur A, Flurstück B, kündigen wir den bestehenden Pachtvertrag vom 01.08.1968, verlängert am 21.09.1989, fristgerecht zum 31.07.2015. Wir erklären ausdrücklich, dass sich das Pachtverhältnis über den 31.07.2015 hinaus nicht verlängert. Zu gegebener Zeit beabsichtigen wir, Ihnen einen Mietvertragsentwurf zu überreichen, der die bisherigen Nutzungen des Schützenvereins sicherstellen kann. Nach der Umsetzung schallschutztechnischer Verbesserungen im Pistolenschießstand betrachten wir auch die Option einer Erbpachtregelung grundsätzlich positiv.“ Ebenfalls unter dem 17. November 2014 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Nordwestlich Ederstraße“ als Satzung sowie über die eingegangenen Anregungen und Einwendungen. Durch den Bebauungsplan „Nordwestlich Ederstraße“ wird ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, das an das von der Antragstellerin im Außenbereich gepachtete Grundstück mit Schützenhaus auf eine Distanz von ca. 60 m heranrückt. Die Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung im Gemarkungsgebiet der Antragsgegnerin betrug vormals ca. 150 m. Der Antragsteller meint, der nach wie vor gültige Pachtvertrag verschaffe ihm eine Rechtsposition, mit der er gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans, die sein Recht auf Abwehr gegen eine heranrückende Wohnbebauung fehlerhaft abgewogen hätten, vorgehen könne. Der Pachtvertrag vom 1. August 1968 sei nach wie vor gültig, da die Kündigung durch den Bürgermeister vom 17. November 2014 (Blatt 370 Gerichtskate) unter Verstoß gegen dessen Kompetenzen erfolgt und daher unwirksam sei. Selbst wenn man dem nicht folge, sei die Kündigung allenfalls zum 31. Dezember 2015 wirksam, da es sich bei der Erklärung der Antragsgegnerin vom 21. September 1989 um eine einseitige Willenserklärung, mithin nicht um eine Vertragsänderung gehandelt habe und gemäß § 584 BGB die Kündigung des Pachtvertrages nur zum Schluss des jeweiligen Pachtjahres zulässig sei. Die Kündigung vom 17. November 2014, ausgesprochen zum 31. Juli 2015, könne auch nicht in eine Kündigung zum 31. Dezember 2015 umgedeutet werden, da nicht erkennbar sei, dass das Vertragsverhältnis auf jeden Fall beendet werden solle. Bereits aus der Kündigungserklärung selbst ergebe sich nämlich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Mietvertragsentwurf anbieten wolle, mithin das Vertragsverhältnis aufrecht erhalten bleiben solle. Es entspreche auch dem Willen der Stadtverordnetenversammlung den Betrieb des Schützenvereins vertraglich abzusichern, so dass an der obligatorischen Berechtigung des Antragstellers und damit an seiner Antragsbefugnis kein Zweifel bestehe. Durch das Heranrücken des allgemeinen Wohngebietes an das Vereinsgelände entstehe für ihn, den Antragsteller, ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO, da unter diesen Umständen der Vereinszweck, nämlich der Betrieb des Schützenvereins mit Außenschießanlagen nicht mehr verwirklicht werden könne. Die Außervollzugsetzung des streitigen Bebauungsplanes sei auch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, da ausweislich des von ihm eingeholten Gutachtens der Ingenieurgesellschaft für Akustik, thermische Bauphysik, Immissionsschutz GSA A. die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA-Lärm im Plangebiet durch den Vereinsbetrieb um mehr als 10 dB(A) überschritten würden (Blatt 44 Gerichtsakte). Der Antragsteller beantragt, den am 17. Dezember 2014 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Nordwestlich Ederstraße“ der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dem Antragsteller sei es nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass ihm durch die Realisierung des angefochtenen Bebauungsplans schwerwiegende Nachteile drohten. Die Kündigung des Pachtvertrages sei wirksam erfolgt, auch liege auf der Hand, dass derjenige, der ein Teilrecht aus einem Vollrecht für sich ableite, kein rechtlich beachtliches Interesse daran haben könne, dass dem Inhaber des Vollrechts als Inhaber der stärkeren Rechtsposition zuwiderlaufen könne. Bei der Frage des schweren Nachteils sei zu berücksichtigen, dass die (privatrechtliche) Entscheidung über die Verwendung der Flächen der Verpächter und Eigentümer treffe. Mit Blick auf den Bebauungsplan „Nordwestlich Ederstraße“ habe sich die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei von dem Pachtverhältnis lösen können, zudem sei darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller die Nutzung kommunalen Eigentums über 45 Jahre unentgeltlich gewährt worden sei. Von einem planbedingten schweren (grundrechtsgeschützten) Nachteil des Antragstellers könne keine Rede sein. Zur Ergänzung des Sachverhalts sowie des umfangreichen Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Behördenvorgänge der Antragsgegnerin (2 Leitzordner) Bezug genommen, die insgesamt zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. II. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist als unzulässig zu verwerfen, da dem Antragsteller die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO fehlt. Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Grundsätzlich ist zunächst der Eigentümer eines von einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung betroffenen Grundstücks - bzw. ein ihm gleich stehender „wechselnder Kreis von Personen“, die in der konkreten Situation einen Nachteil erleiden, antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2/02 -, juris). Eine Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft. Da solche Festsetzungen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind, muss der Eigentümer sie nur hinnehmen, wenn der Plan rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Loseblatt, Stand: 2005, § 47 Rdnr. 58 und 59 mit Rechtsprechungsnachweisen). Zwar kann auch obligatorisch Berechtigten eine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zustehen (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage 2014, § 47 Rdnr. 67 m. w. N.; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 47 Rdnr. 59a ff. mit differenzierenden Ausführungen), die „Eigentumsbetroffenen“ im Sinne des Art. 14 GG stehen aber den obligatorisch Berechtigten wie Mietern oder Pächtern nicht ohne Weiteres gleich, auch nicht ein vom Grundstückseigentümer verschiedener, durch ihn ermächtigter Bauantragsteller (vgl. Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 47 Rdnr. 59a). Selbst wenn in der Rechtsprechung sowohl Pächtern als auch Mietern die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zugestanden wird (vgl. Bader/Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/von Albedyll, a. a. O., § 47 Rdnr. 67 mit Rechtsprechungsnachweisen), handelt es dabei jedoch jeweils um Sachverhaltskonstellationen, in denen gefestigte Rechtspositionen vergleichbar derjenigen einer dinglichen Berechtigung im Raume stehen. Dies ist im Fall des Antragstellers jedoch nicht der Fall. Die Rechtsposition des Antragstellers als Pächter des streitigen Grundstücks ist nämlich aufgrund der durch die Antragsgegnerin - wirksam - ausgesprochen Kündigung rechtlich derart in ihrem Bestand angegriffen, dass sie eine einer dinglichen Berechtigung angenäherte Rechtsposition mit der Folge der Antragsbefugnis im Normenkontrollrecht nicht begründen kann. Das Pachtverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ist durch Schreiben des Magistrats der Antragsgegnerin vom 17. November 2014 (Blatt 370 Gerichtsakte) wirksam gekündigt worden. Soweit der Antragsteller meint, das Kündigungsschreiben sei nicht wirksam, da der Bürgermeister der Antragsgegnerin im Innenverhältnis seine Kompetenzen gemäß § 70 der Hessischen Gemeindeordnung (Hessische Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005, GVBl. I S. 142 – HGO) überschritten habe, da der Kündigung weder ein Magistratsbeschluss noch ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorausgegangen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 25. Februar 2015 zutreffend angemerkt hat, kommt es auf die von dem Antragsteller behauptete Überschreitung der Kompetenzen des Bürgermeisters bereits deshalb nicht an, da selbst bei Missbrauch der Vertretungsmacht dies auf die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung keine Auswirkungen hat, sofern die Vertretungsregelung des § 71 HGO - wie hier - beachtet worden ist. Gemäß § 71 Abs. 1 HGO vertritt der Gemeindevorstand die Gemeinde. Erklärungen der Gemeinde werden in seinem Namen durch den Bürgermeister oder dessen allgemeinen Vertreter, innerhalb der einzelnen Arbeitsgebiete durch die dafür eingesetzten Beigeordneten, abgegeben. Nicht verpflichtende Erklärungen der Gemeinde im Sinne des § 71 Abs. 1 HGO sind insbesondere gegeben, wenn die Gemeinde Willenserklärungen abgibt, durch die unmittelbar ein Recht begründet, aufgehoben oder inhaltlich verändert wird, wie dies etwa bei einer Übereignung oder einer Kündigung der Fall ist (vgl. Rauber/Rupp/Stein/Schmidt/Bennemann/Euler/Ruder/Stöhr, Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, 2. Auflage, 2014, § 71 Rdnr. 2.1). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die am 17. November 2014 durch die Antragsgegnerin erfolgte Kündigung wirksam erfolgt, wobei der Senat - ohne dass es entscheidungserheblich hierauf ankommt - darauf hinweist, dass nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahrenen gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nichts darauf hinweist, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin außerhalb seiner Kompetenzen gehandelt haben könnte. Aus dem gesamten Verwaltungs- und Gerichtsvorgang ergibt sich nämlich, dass die Antragsgegnerin zum einen den Fortbestand des Schützenvereins zwar nicht grundsätzlich in Frage stellen will, dessen Betrieb aber gleichwohl durch die Errichtung von Schallschutzvorrichtungen mit dem heranrückenden allgemeinen Wohngebiet vereinbar gestalten und daher an dem bestehenden Pachtverhältnis nicht festhalten will. Hierfür spricht auch der zu den Gerichtsakten gereichte Kaufvertragsentwurf (Bl. 350 ff. GA), dessen Vollzug von der Umsetzung der nach Bundes-Immissionsschutzrecht für erforderlich gehaltenen Maßnahmen abhängig gemacht werden soll. Dabei ist für die hier zu entscheidende Frage, ob der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist, nicht entscheidend, ob die Kündigung der Antragsgegnerin zum 31. Juli 2015 oder, wie der Antragsteller meint, erst zum 31. Dezember 2015 wirksam wird. In beiden Fällen ist nämlich das obligatorische Recht des Antragstellers nur noch für einen überschaubaren Zeitpunkt wirksam, so dass seine Rechtsposition mit derjenigen eines dinglich Berechtigten nicht auf eine Stufe gestellt werden kann. Steht fest, dass - wie hier - das obligatorische Recht ausläuft, verfügt der Antragsteller gerade nicht über eine derart gesicherte Rechtsposition, die ihm das Recht verleiht, diese im Normenkontrollverfahren zulässigerweise aufzurufen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin nach unstreitiger Aktenlage kein Interesse daran hat, den Betrieb des Schützenvereins dauerhaft zu unterbinden. Maßgeblich ist, dass die Antragsgegnerin als Eigentümerin derjenigen Flächen, auf denen der Schützenverein u.a. den Außenschießstand betreibt, eine Fortsetzung der Nutzung nur unter bestimmten Bedingungen, nämlich nach Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen wie Einhausung des Schießstandes etc., erlauben wird. Ist der Antragsteller nach wie vor nicht bereit, unter diesen Voraussetzungen einen neuen Vertrag mit der Antragsgegnerin zu schließen oder das Grundstück zu den genannten Bedingungen zu erwerben, verbleibt es bei der Kündigung. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass aufgrund der Tatsache, dass der Investor des Plangebietes bereit zu sein scheint, die Kosten für die immissionsschutzrechtlich erforderlich gehaltenen Nachrüstungsmaßnahmen zu übernehmen, auch das Vorliegen eines schweren Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO fraglich erscheint. Insoweit scheint sich eine vergleichsweise Annäherung anzubieten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).