Urteil
3 C 577/14.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:1015.3C577.14.N.0A
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Tenor
Der Bebauungsplan - Rückabwicklung - 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Golfplatz Hof Trages" der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2012, öffentlich bekannt gemacht am 22. März 2013, wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan - Rückabwicklung - 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Golfplatz Hof Trages" der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2012, öffentlich bekannt gemacht am 22. März 2013, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist statthaft, denn er richtet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Antragsteller mit seinem Vortrag nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Er ist auch antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ein Antragsteller genügt insoweit seiner Darlegungspflicht, wenn er in Anknüpfung an seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 -4 C 2.98 - NJW 1999, 592 ). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers, dessen Grundstücke im Plangebiet liegen, erfüllt. Nach seinem Vorbringen ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB möglich, denn er hat Belange als verletzt benannt, die in der Abwägung zu beachten waren. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dem Antragsteller auch das Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens zur Seite. Der Antragsteller hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Rückabwicklungsbebauungsplan hinsichtlich der Teilfläche 2 nicht nur die in dem Erweiterungsbebauungsplan vorgesehene Golfplatzerweiterung zurückgenommen, sondern zugleich diese Fläche als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt hat. Dies hat, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, zur Folge, dass andere als landwirtschaftliche Nutzungen hinsichtlich der Art der Nutzung ausgeschlossen sind und allenfalls im Wege einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden können. Bei einer Außenbereichslage sind jedoch gem. § 35 Abs. 1 BauGB die dort genannten Vorhaben privilegiert zulässig, wobei die landwirtschaftliche Nutzung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur eine unter mehreren privilegierten Nutzungen darstellt. Sonstige, also nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzungen können gem. § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Durch die Festsetzung der Teilfläche 2 des Rückabwicklungsbebauungsplanes als landwirtschaftliche Fläche werden dem Antragsteller Nutzungsmöglichkeiten somit genommen. Durch Aufhebung des Bebauungsplans kann er mithin einen rechtlich relevanten Vorteil erlangen. Dabei irrt die Antragsgegnerin, soweit sie meint, aus § 30 Abs. 3 BauGB (einfacher Bebauungsplan) ergebe sich etwas anderes. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans richtet sich nach § 30 Abs. 3 BauGB, "im Übrigen" nach §§ 34 oder 35 BauGB, also nur insoweit, als der einfache Bebauungsplan keine Festsetzungen enthält. Der Rückabwicklungsbebauungsplan enthält jedoch gerade Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, die im Genehmigungsverfahren zu beachten sind und die die Anwendung des § 35 BauGB "im Übrigen" ausschließen. Soweit die Antragsgegnerin meint, bei einer Festsetzung als "Fläche für die Landwirtschaft" seien andere außenbereichstypische Nutzungen nicht ausgeschlossen, was sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1998 (Beschluss vom 17.12.1998 -4 NB 4.97 -juris) ergebe, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung deutlich gemacht, dass die Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft" dazu dient, die so ausgewiesenen Flächen für eine landwirtschaftlicher Nutzung zu sichern und damit zugleich landwirtschaftsfremde Nutzungen auszuschließen. Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören dabei nicht nur nicht bauliche Nutzungen, sondern grundsätzlich auch bauliche Nutzungen, die der Landwirtschaft dienen. Im Bereich einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB können deshalb auch im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte baulichen Anlagen zulässig sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998, Rdnr. 8 m.w.N.). Dem folgt der Senat. Aus der Rechtsprechung des BVerwG kann aus keinem denkbaren Gesichtspunkt der Schluss gezogen werden, andere privilegierte Nutzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB seien auch dort privilegiert zulassungsfähig, wo der Planungsgeber bereits anderweitige Festsetzungen vorgenommen hat. Der auch im Übrigen zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß gemäß § 5 Abs. 3 HBO ausgefertigt worden. Die Ausfertigung von Rechtsnormen ist rechtsstaatlich geboten, um sicherzustellen, dass diese nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht werden. Das Rechtsstaatsgebot verlangt also die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber beschlossenen - sogenannte "Identitätsfunktion" oder "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion" - (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 05.02.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 719, Rdnr. 23), nicht aber, bei der Veröffentlichung einer Satzung deren Werdegang zu beurkunden und so die Legalität des Verfahrens zu bestätigen (vgl. st. Rspr. des BVerwG, etwa BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204, 209; BVerwG, Beschluss vom 25.07.2000 - 6 B 38.00 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 399; Külpmann in juris Praxisreport BVerwG 5/2015 Anm. 4). Die Ausfertigung schafft die Originalurkunde, die zugleich Grundlage und Voraussetzung der Verkündung ist. Sie geschieht durch handschriftliche Unterzeichnung eines die Authentizität des Norminhaltes und die Legalität des Verfahrens bestätigenden Textes. Die Ausfertigung muss vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen, weshalb die Ausfertigung datiert sein muss (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.04.2012-4 C 766/11.N-juris m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die dem Senat vorgelegte Planurkunde nicht. Einen Ausfertigungsvermerk in dem oben beschriebenen Sinne befindet sich auf der Planurkunde nicht. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Ausfertig auf Ziffer 6 ihrer Verfahrensvermerke verwiesen hat, kann dem nicht gefolgt werden. In Ziffer 6 der Verfahrensvermerke wird das Datum des Satzungsbeschlusses genannt, nicht aber die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber beschlossenen Inhalt. Der Bebauungsplan ist zudem wegen einer beachtlichen Verletzung von § 3 Abs. 2 BauGB unwirksam. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die öffentliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin über die Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Rückabwicklungsbebauungsplanverfahren - erneute Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Rückabwicklung) vom 11. Juni 2012 - entspricht § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht. In dem Veröffentlichungstext (Bl. 69 Ordner 1 der Behördenakten) wird weder auf die Begründung zum Bebauungsplanentwurf noch auf vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen Bezug genommen, noch enthält der Veröffentlichungstext Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -), der der Senat folgt, zum Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgeführt: "Das Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359, in Kraft getreten am 20. Juli 2004) auf "Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind", erweitert. Der Gesetzgeber wollte damit die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25. Juni 1998 (Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, ABl EU Nr. L 156 S. 17) umsetzen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 15/2250 S. 44). Art. 6 Abs. 2 Buchst. d, vi der Aarhus-Konvention bestimmt, dass die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über ... "das vorgesehene Verfahren, einschließlich der ... Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind", informiert wird, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können. Gemäß Art. 3 Nr. 4 Buchst. e der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie wird Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie; jetzt: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl EU Nr. L 26 S. 1) dahin geändert, dass die Öffentlichkeit "durch öffentliche Bekanntmachung ... frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren ... über ... die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Art. 5 eingeholt wurden", informiert wird. Hiernach müsse die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, "welche relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind" (BTDrucks 15/2250 a.a.O.). Das erfordere keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen in der öffentlichen Bekanntmachung; es genüge, "die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese bekannt zu machen." ... Der gesetzgeberische Wille ist im Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Was "umweltbezogene Informationen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind, ist im Gesetzestext zwar nicht ausdrücklich erläutert. Dass es - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt jedoch bereits ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne "mit ... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die "vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 BauGB verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der "Information" über denjenigen der "Stellungnahme" hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Andererseits ist das Bekanntmachungserfordernis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf die Angabe der "Arten" verfügbarer Umweltinformationen beschränkt. Wie dieser Begriff nahelegt, ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Umweltinformationen im Detail wiederzugeben. Es genügt die Angabe von Gattungsbegriffen.... Bekanntzumachen sind die "verfügbaren" umweltbezogenen Informationen. Eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen, der die Antragsgegnerin das Wort redet, lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entnehmen (ebenso VGH München, Urteil vom 13. Dezember 2012 -15 N 08.1561 -DVBl 2013, 314 und Beschluss vom 18. Juni 2010 -1 NE 09.3166 -juris Rn. 16; a.A. VGH München, Beschluss vom 23. Juli 2007 -15 NE 07.1226 - juris Rn. 21, allerdings die Entscheidung nicht tragend). Anders als § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der für die öffentliche Auslegung ausdrücklich regelt, dass nur die "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen ... umweltbezogenen Stellungnahmen" der Auslegungspflicht unterfallen, enthält § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine entsprechende Einschränkung der Bekanntmachungspflicht nicht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Antragsgegnerin, nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. d, vi der Aarhus-Konvention seien nur Angaben darüber geboten, welche für die geplante Tätigkeit "relevanten" Informationen über die Umwelt verfügbar sind. Der Begriff "relevant" wird hier ersichtlich im Sinne von "einschlägig" bzw. für die geplante Tätigkeit "bedeutsam" verwendet. Eine Befugnis der planenden Gemeinde zur Beschränkung der Bekanntmachung auf diejenigen Informationen, die sie für wesentlich hält, kommt auch hierin nicht zum Ausdruck." (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, juris). Die Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ist einer Ausnahme nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 1.14 -in juris). Der Bekanntmachungstext vom 11. Juni 2012 enthält weder Angaben zur Begründung, noch zu bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen noch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Dadurch ist ein beachtlicher Verfahrensfehler i.S.d. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB verwirklicht. Dies umso mehr, als sich aus den Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin ergibt, dass im Plangebiet Informationen zum Vorkommen von Ringelnatter und Zauneidechse (Bl. 33 Bd. II Verwaltungsvorgang), zu Rote-Liste-Arten (Bl. 54 Bd. II Verwaltungsvorgang), zu Wanderfalke und Neuntöter (Bl. 62 Bd. II Verwaltungsvorgang, Bl 74 Bd. VI Verwaltungsvorgang), zu einem Steinkauz Revier (Bl. 105 Bd. VI Verwaltungsvorgang), zu gesetzlich geschützten Biotopen (Bl. 94 Bd. VI Verwaltungsvorgang) sowie zum Vorkommen von Büschel-Nelken und echtem Tausendgüldenkraut vorliegen. Die fehlerbehaftete Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist auch nicht dadurch geheilt, dass der Erweiterungsbebauungsplan mit Landschaftsplan bereits am 30. Juni 2010 (Bl 58 Bd. I der Verwaltungsunterlagen) ausgelegt worden ist, damals allerdings mit anderem Inhalt, nämlich dem Zweck der Erweiterung des Golfplatzes. Abgesehen davon, dass Bedenken bestehen, ob der Veröffentlichungstext vom 30. Juni 2010 den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB genügt, handelt es sich bei dem Rückabwicklungsbebauungsplan um ein neues, mit geänderten Festsetzungen versehenes Bauleitplanverfahren, das einer erneuten Auslegung bedurfte. § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt, dass, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, er erneut auszulegen ist und die Stellungnahmen erneut einzuholen sind. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen. Einen derartigen Hinweis enthält die Bekanntmachung vom 11. Juni 2012 nicht. Leidet der streitgegenständliche Bebauungsplan mithin an einem beachtlichen Verfahrensfehler, ist er bereits deshalb für unwirksam zu erklären. Im Übrigen spricht überwiegend viel dafür, dass der Bebauungsplan, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, auch gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstößt, da er nicht erforderlich ist. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Die Bauleitplanung einer Gemeinde muss stets einen bodenrechtlichen Bezug haben, d. h. die Bauleitplanung bedarf der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand: Februar 2015, § 1 Rdnr. 32 m.w.N.). Nicht erforderlich sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Bauleitplanung nicht bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, a.a.O.; Söfker, a.a.O., § 1 BauGB, Rdnr. 33). Die Frage der Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB kann sich unter dem Gesichtspunkt stellen, ob und inwieweit es zulässig ist, mit der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans gezielt bestimmte Nutzungen und Bauvorhaben zu verhindern. Entscheidend ist auch hier, ob und inwieweit mit der Planung positive Planungsziele verfolgt werden, d. h. ob die Planung von einer planerischen Konzeption getragen wird. Ist dies der Fall, ist es grundsätzlich zulässig, dass die Planung auch "negativ" in der Weise wirkt, dass sie hinsichtlich bestimmter Nutzungen und Vorhaben einschränkende Festsetzungen enthält (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - BVerwG, Beschluss vom 07.09.1984-4 N 3.84-, juris; BVerwG, Urteil vom 14.04.1989-4 C 52.87-juris; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990-4 NB 8.90-juris; Söfker, a.a.O., § 1 BauGB Rdnr. 35 m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Planung notwendigerweise immer auch ein "Nein" hinsichtlich derjenigen Nutzungen beinhaltet, die durch die planerischen Festsetzungen nicht gewollt sind, spricht hier überwiegend viel dafür, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft" ausschließlich deshalb gewählt hat, um eine Golfplatznutzung durch den Antragsteller zu verhindern. Ein (positiver) planerischer Wille, im Plangebiet gerade landwirtschaftliche Nutzung vorzusehen, hat nicht bestanden und lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen. Ausweislich der Planbegründung ("Ziele") ist aktuelles Ziel, den bestehenden Bebauungsplan "Golfplatz Hof Trages" wieder so zurück zu planen, dass der ursprüngliche Planzustand wieder hergestellt wird. Dies bedeute für den Änderungsbereich 1 die Festsetzung als Golfplatz bzw. Golfanlage und für den Teilbereich 2 die Festsetzung als "Fläche für die Landwirtschaft". Die in der Planbegründung beschriebenen Planungsziele stimmen mit dem beschlossenen Planinhalt allerdings nicht überein, da die Teilfläche, die nunmehr als "Fläche für die Landwirtschaft" festgesetzt worden ist, nicht Gegenstand des Bebauungsplans 1991 gewesen ist und durch die nunmehr vorgenommenen Festsetzungen nicht der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wurde ("Rückabwicklung"), sondern eine für den Antragsteller einschränkende Festsetzung vorgenommen wurde. Diese Festsetzung hatte offensichtlich den Zweck, die Errichtung eines Golfplatzes durch den Antragsteller zu verhindern, was planungsrechtlich, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, als alleiniger Planungsinhalt nicht zulässig ist. Städtebaulich erforderlich ist eine Planung nämlich nur dann, wenn sie - zumindest auch - einem positiven Planungsziel folgt. Soweit sich die Antragsgegnerin an das Votum des Bürgerbegehrens bei Erlass des Rückabwicklungsbebauungsplans gebunden gefühlt haben sollte, spricht auch dies für die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bebauungsplans, da die gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zwingend geforderten Abwägung sämtlicher abwägungserheblicher Belange nicht durch ein im Rahmen eines Bürgerbegehrens, das auf die Beantwortung einer Frage nur mit "Ja" oder "Nein" ausgelegt ist, nicht ersetzt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan - Rückabwicklung -1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Golfplatz Hof Trages" (im Folgenden: Bebauungsplan Rückabwicklung) der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan Rückabwicklung wurde von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 20. Dezember 2012 beschlossen und am 22. März 2013 öffentlich bekannt gemacht. Hintergrund des Bebauungsplans Rückabwicklung ist folgender Sachverhalt: Der Antragsteller hat auf der Grundlage des Bebauungsplans Golfplatz Hof Trages vom 4. September 1991, öffentlich bekannt gemacht am 24. Januar 1992 (im Folgenden: Bebauungsplan 1991), der hinsichtlich seines Geltungsbereichs teilweise identisch mit dem Bebauungsplan Rückabwicklung ist, einen 18-Loch-Golfplatz und ein Clubhaus mit öffentlichem Restaurantbetrieb errichtet. Aufgrund der Absicht des Antragstellers im jetzigen Planbereich eine 27-Loch-Anlage sowie ein Golfzentrum zu errichten, wurden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin in den Jahren 2009 und 2010 städtebauliche Verträge geschlossen. Nach dem städtebaulichen Vertrag aus dem Jahr 2009 übertrug die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Erstellung des Entwurfs eines Bebauungsplans zur Erweiterung der bestehenden 18- Loch-Golfanlage Hof Trages um ein Hotel, einer 9-Loch-Golfplatzerweiterung sowie einem 6-Loch-Kurzplatz (§ 1 Städtebaulicher Vertrages vom 14. 05. 2009, Bl. 122 GA). Nach dem städtebaulichen Vertrag aus dem Jahr 2010 verpflichtete sich der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin u.a. zum Bau einer Kreisverkehrsanlage, zur Herstellung einer Querungsmöglichkeit für Fußgänger, zur Herstellung einer Hochwasserschwelle, zur Herstellung eines Wanderweges sowie zur Durchführung der in dem Bebauungsplan 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Golfplatz Hof Trages" (im Folgenden: Erweiterungsbebauungsplan) festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen (§ 1 Städtebaulicher Vertrag vom 11.06.2010, Bl. 126 GA). Bereits am 20. Juni 2008 hatte die Antragsgegnerin die Aufstellung des Erweiterungsbebauungsplanes beschlossen, der nach Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am 29. Oktober 2010 als Satzung beschlossen wurde. Eine Veröffentlichung dieses Satzungsbeschlusses erfolgte ebenso wenig wie die Veröffentlichung des am 18. März 2011 auf der Grundlage ergänzenden Abwägungsmaterials und erneuter Abwägung erfolgten erneuten Satzungsbeschlusses hinsichtlich des Erweiterungsbebauungsplanes. Hintergrund hierfür war, dass bei der Antragsgegnerin am 10. Dezember 2010 ein Bürgerbegehren "Keine weitere Golfanlage in Freigericht" eingereicht wurde. In ihrer Sitzung vom 18. März 2011 stellte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest und beschloss einen Bürgerentscheid über folgende Fragen durchzuführen: "Sind Sie dafür, - dass der derzeit geltende Bebauungsplan "Golfplatz Hof Trages" vom 24.01.1992 nicht geändert und sein Geltungsbereich nicht erweitert wird, - dass deshalb der Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.10.2010 sowie der inhaltsgleiche Beschluss vom 18.03.2011 über die Verabschiedung der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Golfplatz Hof Trages" als Satzung und - dass deswegen auch die entsprechend geänderten Festsetzungen in der ebenfalls am 29.10.2010 sowie inhaltsgleich am 18.03.2011 beschlossenen Fortschreibung des Flächennutzungsplanes - Änderung in private Grünfläche mit Zweckbestimmung "Golfanlage" sowie Änderung Sondergebiet mit Zweckbestimmung "Golfzentrum" - aufgehoben werden?" Bei der Abstimmung über den Bürgerentscheid am 22. Mai 2011 stimmte eine Mehrheit der Wahlberechtigten mit Ja. Daraufhin beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 11. Mai 2012 die Vorgaben des Erweiterungsbebauungsplans (Erweiterung des bestehenden Golfplatzes und Errichtung eines Sondergebietes Golfzentrum) nicht weiter zu verfolgen, stimmte dem geänderten Entwurf des Erweiterungsbebauungsplans, also dem Bebauungsplanentwurf Rückabwicklung zu und beschloss dessen öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 14. Juni 2012 in der Gelnhäuser Neuen Zeitung. Ein Hinweis auf die Begründung des geänderten Bebauungsplans, den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie auf verfügbare Arten umweltbezogene Informationen enthielt der Veröffentlichungstext nicht. Am 20. Dezember 2012 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und den Rückabwicklungsbebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 22. März 2013 in der Gelnhäuser Neuen Zeitung öffentlich bekannt gemacht. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. März 2014, einem Montag, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei antragsbefugt, da er sich gegen bauplanerische Festsetzungen wende, die unmittelbar seine im Plangebiet gelegenen Grundstücke beträfen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei auch sein Rechtsschutzinteresse zu bejahen, da durch die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des streitgegenständlichen Rückabwicklungsbebauungsplans seine Rechtsposition verbessert werde. Während nämlich die Zulässigkeit einer Erweiterung des bestehenden Golfplatzes unter Geltung des Rückabwicklungsbebauungsplanes wegen der dortigen Festsetzung als landwirtschaftliche Fläche zweifelhaft sei, habe eine Golfplatzerweiterung im unbeplanten Außenbereich, also nach alter Rechtslage, nach § 35 Abs. 2 BauGB gute Chancen auf eine Genehmigung. Durch den Bebauungsplan würden ihm die Befugnisse aus § 35 BauGB (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Nutzung) genommen, seine privaten Belange als Grundeigentümer und im Hinblick auf seinen Gewebebetrieb (Hotel und Golfplatz) seien abwägungsfehlerhaft verletzt worden. Der angefochtene Bebauungsplan sei zudem unwirksam, weil er nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Die Bekanntmachung in der Gelnhäuser Zeitung vom 22. März 2013 entspreche nicht dem Bestimmtheitserfordernis, da sie den Ort der Planauslage nur allgemein ("Rathaus der Gemeinde") benenne. Es fehle auch an einer wirksamen Ausfertigung der Satzung, ein Ausfertigungsvermerk habe auf dem ihm vorgelegten Exemplar gefehlt. Der Bebauungsplan sei zudem unwirksam, da die Auslegung des Entwurfs nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB entsprochen habe, insbesondere sei in der Auslegung nicht bezeichnet worden, welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar seien. Auch fehle es dem Rückabwicklungsbebauungsplan an einer Begründung, die den Anforderungen des § 9 Abs. 8 BauGB genüge. Die Begründung gebe als Ziel lediglich die Wiederherstellung des ursprünglichen Planzustandes an. Dies sei jedoch insbesondere hinsichtlich des "Erweiterungsbereichs" unzutreffend, weil ein unbeplanter Außenbereich (= ursprünglicher Zustand) von den dort zulässigen Nutzungen etwas anderes sei als die nunmehr festgesetzte landwirtschaftliche Nutzung. Der Rückabwicklungsbebauungsplan sei auch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, da ihm die städtebauliche Rechtfertigung fehle. Diese habe auch nicht durch das Bürgerbegehren ersetzt werden können. Vielmehr handele es sich um eine reine Negativplanung. Zudem seien die Beschlüsse zur Erweiterung des Golfplatzes vom 29. Oktober 2012 und 18. März 2011 nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, so dass die Teilbereiche 2 und 3 auch weiterhin im unbeplanten Außenbereich lägen. Hinsichtlich der festgesetzten Anpflanzungen bestimmter Gehölzarten stelle sich der Bebauungsplan als zu unbestimmt und daher unwirksam dar. Er sei auch nicht ordnungsgemäß aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Schließlich sei die Abwägung fehlerhaft, wobei sich die Abwägungsfehler sowohl auf den Abwägungsvorgang, als auch auf das Abwägungsergebnis bezögen. Tatsächlich habe nämlich eine Abwägung nicht stattgefunden, die Antragsgegnerin sei vielmehr rechtsirrig davon ausgegangen, an das Ergebnis des Bürgerentscheides gebunden zu sein. Dies widerspreche jedoch dem bauleitplanerischen Gebot der Abwägung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30.06.2009 - 8 B 2047/08 - und Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, 2013, § 3 Rdnr. 9a). Ein Abwägungsfehler sei zudem darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin das rechtlich schützenswerte Interesse des Antragstellers an der existenzsichernden Erweiterung der bestehenden Gewerbebetriebe nicht als privaten Belang in die Abwägung eingestellt habe. Das Erweiterungsinteresse eines Gewerbebetriebes sei abwägungserheblich (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2.79, 4 N 3.79, 4 N 4.79 -, BVerwGE 59, 87). Durch das vielfach kommunizierte öffentliche Interesse an einer Golfplatzerweiterung habe der Antragsteller ein schützenswertes Interesse, dass die Erweiterung planungsrechtlich tatsächlich umgesetzt werde. Die Antragsgegnerin habe keine Planungsalternativen berücksichtigt und habe sich ausschließlich durch den Bürgerentscheid leiten lassen. Dies zeige sich bereits an der Entscheidung der Gemeindevertretung vom 11. Mai 2011, bei der ohne weitere Abwägung die Planung des Erweiterungsbebauungsplans entgegen der ursprünglich bekundeten Absicht nicht weiter verfolgt wurde, sondern stattdessen der Rückabwicklungsbebauungsplan beschlossen wurde. Zudem seien beachtliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8c, Nr. 9, Nr. 12 BauGB nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan - Rückabwicklung -1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Golfplatz Hof Trages" für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen, hilfsweise abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, da dem Antragsteller das notwendige Rechtsschutzinteresse fehle. Auch bei Erfolg des Normenkontrollverfahrens trete eine Verbesserung seiner Rechtsposition nicht ein, da mit einer Unwirksamkeitsfeststellung des Rückabwicklungsbebauungsplans der am 18. März 2011 beschlossene, aber nicht veröffentlichte Erweiterungsbebauungsplan nicht wieder auflebe. Der Antragsteller übersehe, dass die Festsetzung des Rückabwicklungsbebauungsplans "Flächen für die Landwirtschaft" lediglich dazu führe, dass es sich um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB handele, bei dem sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 35 BauGB richte. Der Bebauungsplan sei auch ordnungsgemäß ausgefertigt worden, was sich aus Ziffer 6 der Verfahrensvermerke ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Behördenakten (13 Leitzordner), die insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden sind.