Beschluss
3 A 1309/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0719.3A1309.15.Z.0A
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Leitsätze
Die Abweichungsentscheidung ist wie die Baugenehmigung selbst Verwaltungsakt und kann mit dieser, soweit beide zeitgleich ergangen sind, zusammen oder auch isoliert angefochten werden.
Lässt der Nachbar im Nachbarrecötreit eine bereits zuvor erteilte Baugenehmigung bestandskräftig werden, kann er diese im Rahmen einer später erteilten und dann angefochtenen Abweichungsentscheidung nicht erneut zur Überprüfung stellen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juni 2015 - 3 K 396/14.GI - wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind, hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abweichungsentscheidung ist wie die Baugenehmigung selbst Verwaltungsakt und kann mit dieser, soweit beide zeitgleich ergangen sind, zusammen oder auch isoliert angefochten werden. Lässt der Nachbar im Nachbarrecötreit eine bereits zuvor erteilte Baugenehmigung bestandskräftig werden, kann er diese im Rahmen einer später erteilten und dann angefochtenen Abweichungsentscheidung nicht erneut zur Überprüfung stellen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juni 2015 - 3 K 396/14.GI - wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind, hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg, denn die mit ihrem Antrag vorgetragene Begründung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss v. 16.11.2009 - 3 A 1542/08.Z -). Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (ständ. Rspr. vgl. Senatsbeschluss v. 16.11.2009 - 3 A 1542/08.Z -; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Rdnr. 52 zu § 124a). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss v. 20.03.2003 - 4 TZ 822/01 - NVwZ 2001, 1870; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 50 zu § 124a). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungsteile gestützt (sogen. mehrfache bzw. kumulative Begründung), so muss vom Zulassungsantragsteller für jeden dieser Begründungsteile ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 124; Rdnr. 7 zu § 124a). Hinsichtlich der Darlegung ist es allein Sache des Antragstellers, Umstände geltend zu machen, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen. Die Berufung darf nur aufgrund der von dem Antragsteller dargelegten und vorliegenden Gründe zugelassen werden, weitere Ermittlungen finden nicht statt, wobei eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags ebenso wenig genügt, wie ein bloßer Verweis auf diesen (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 6. Auflage, 2014, § 124a, Rdnr. 79; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a, Rdnr. 49, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin hat ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht darlegen können. Dies gilt zunächst für den Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen, soweit mit dieser die Baugenehmigung vom 6. April 2010 angefochten werde. Die Klägerin meint, die Baugenehmigung vom 6. April 2010 habe durch den am 11. Oktober 2013 erteilten Abweichungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2014 eine Änderung erfahren und könne daher erneut angefochten werden. Der Beklagte selbst habe in seinem Vermerk vom 30. März 2012 darauf hingewiesen, dass durch die abweichende Bauausführung der mit Baugenehmigung vom 6. April 2010 legalisierten Baumaßnahme die Baugenehmigung noch nicht abgeschlossen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verändere ein nicht gleichzeitig mit dem Bauantrag gestellter Abweichungsantrag, der später gestellt werde bzw. wurde, die Baugenehmigung in ihrem wesentlichen Inhalt, so dass auch diese in den Klageantrag mit einzubeziehen sei. Der Abweichungsbescheid sei mithin unselbständiger Teil des Bauantrages und sei mit diesem gemeinsam anzufechten. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Baugenehmigung vom 6. April 2010 einerseits und dem Abweichungsbescheid vom 11. Oktober 2013 andererseits um zwei selbständige Verwaltungsakte handelt, die einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal unterliegen können. Nur wenn seitens der Bauaufsicht beide Verwaltungsakte zusammengefasst werden und die Verknüpfung im Tenor des Genehmigungsbescheides zum Ausdruck kommt, kann der Abweichungsbescheid als unselbständiger Teil der Baugenehmigung anzusehen sein. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin im Jahr 2011 ein erfolgloses Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung vom 6. April 2010 durchgeführt, allerdings von einer Klageerhebung abgesehen hat. Infolgedessen ist die Baugenehmigung in Bestandskraft erwachsen. Die Selbständigkeit der Abweichungsentscheidung gegenüber einem Baugenehmigungsbescheid folgt aus der Regelungssytematik der §§ 63 ff. HBO. Gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 HBO ist die Zulassung von Abweichungen nach § 63 Abs. 1 HBO sowie von bauplanungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Mit dem in § 63 Abs. 2 HBO geregelten Antrags- und Schrifterfordernis wird von der bisherigen Praxis, in dem Bauantrag zugleich den Antrag auf Abweichung zu sehen, abgewichen. Die ZulassungsB bzw. Abweichungsentscheidung ist wie die Baugenehmigung selbst Verwaltungsakt und kann mit dieser, soweit beide zeitgleich ergangen sind, zusammen oder auch isoliert angefochten werden. Lässt der Nachbar im Nachbarrechtsstreit eine bereits zuvor erteilte Baugenehmigung bestandskräftig werden, kann er diese im Rahmen einer später erteilten und dann angefochtenen Abweichungsentscheidung nicht erneut zur Überprüfung stellen. Es bleibt in dieser Konstellation grundsätzlich bei der Bestandskraft der nicht mit Rechtsmitteln angegriffenen Baugenehmigung. Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Klägerin daher hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage gegen die Baugenehmigung nicht darlegen können. Auch in Bezug auf den Abweichungsbescheid vom 11. Oktober 2013, gerichtet an die Beigeladenen, hat die Klägerin ernstliche Zweifel an dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin trägt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen hier keine Umstände vor, die ausnahmsweise eine Abweichung von den Grenzabstandsvorschriften rechtfertigen könnten. Insoweit verweist sie auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen samt Beweisantritten und Angeboten. Danach stehe fest, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die seitens des Beklagten vorgenommene Interessen- bzw. Rechtsgüterabwägung zwischen den Beteiligten als ordnungsgemäß bewertet habe. Die für die Klägerin streitenden nachbarschützenden Normen müssten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Erfolg ihrer Klage führen. Dabei gehe sie davon aus, dass die Beigeladenen bereits bei Durchführung der Garagenaufstockung bösgläubig hinsichtlich des tatsächlichen Grenzverlaufes gewesen seien. Auch habe der Beklagte selbst festgestellt, dass bei der Bauausführung lediglich ein Grenzabstand von ca. 1,50 m eingehalten worden sei. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Beklagten an die Beigeladenen vom 2. April 2012, das als Anlage K 2 (Bl. 13 der Gerichtsakte) zu den Gerichtsakten gereicht worden sei. Die Grenzstreitigkeiten hätten auch bereits vor der erteilten Baugenehmigung und der Aufstockung im Jahre 2010 begonnen, als sie, die Klägerin, auf die Angaben des durch die Beigeladenen beauftragten Architekten vertraut habe. Im Rahmen einer beabsichtigten Neuerrichtung des Zaunes zwischen den Grundstücken der Beigeladenen und der Klägerin sei es dann zum Zerwürfnis zwischen den Parteien gekommen. Seitens der Parteien sei das Amt für Bodenmanagement kontaktiert und eine Grenzmessung in Auftrag gegeben worden. Das Amt für Bodenmanagement sei am 9. Juni 2015 (Anmerkung des Senats: gemeint wohl 2011) erschienen und habe aber unverrichteter Dinge abziehen müssen. Eine Woche später habe dann die Grenzmessung stattgefunden. Die Beigeladenen hätten dann den Auftrag an das Amt für Bodenmanagement vergeben, die Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien neu zu vermessen. Es sei davon auszugehen, dass der von den Beigeladenen beauftragte Architekt wissentlich bzw. in deren Auftrag fehlerhafte Angaben zu den Grenzabständen gemacht habe. Dies müsse den Beigeladenen zugerechnet werden. Der Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Zunächst genügt der pauschale Bezug auf erstinstanzlichen Vortrag zur Begründung des Zulassungsantrages dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, wie bereits oben ausgeführt. Die Klägerin hat auch nicht mit der die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Tiefe darlegen können, dass die Beigeladenen bereits bei Aufstockung der Garage bösgläubig hinsichtlich des tatsächlichen Grenzverlaufes gewesen sind, sie mithin willentlich die Grenzabstandsvorschriften der HBO verletzt haben. Vielmehr spricht überwiegend viel für die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Beigeladenen im Vertrauen auf den angeblich richtigen Grenzverlauf, dokumentiert durch den am 15. Januar 2010 erstellten Auszug aus dem Liegenschaftskataster, die Garage nach Erhalt der Baugenehmigung vom 6. April 2010 aufgestockt haben. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Beigeladenen, wie im Übrigen auch die Klägerin, erst ein Jahr später, nachdem der Umbau fast fertiggestellt war und nachdem es anlässlich der Setzung eines neuen Zaunes durch die Klägerin zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten gekommen war , von dem tatsächlichen Grenzverlauf und der daraus folgenden Notwendigkeit eines Abweichungsverfahrens nach § 63 HBO erfahren haben, hat die Klägerin nicht ernsthaft in Zweifel ziehen können. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts und sieht von einer eigenen weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Für das von dem Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis spricht der gesamte Geschehensablauf, der sich dem Senat nach den ihm vorliegenden Unterlagen wie folgt darstellt: Am 28. Januar 2010 erteilte die Klägerin zu Gunsten des Grundstücks ..., Flurstück .../... (Grundstück der Beigeladenen) eine Baulasterklärung dergestalt, dass sie zu Gunsten des genannten Flurstücks bei der Berechnung der Abstandsfläche gemäß § 6 HBO 2002 in dem aus dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 15. Januar 2010 ersichtlichen Umfang eine Abstandsfläche auf ihrem Grundstück Flurstück .../... übernahm (1 m). Diese Baulasterklärung war im Zusammenhang mit der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 6. April 2010 zur Aufstockung einer auf ihrem Grundstück befindlichen Garage notwendig und erteilt worden. Die Beteiligten einschließlich der Bauaufsicht gingen dabei offensichtlich davon aus, dass mit der Übernahme eines Grenzabstandes von 1 m die Genehmigungsfähigkeit der Aufstockung erreicht werde, da nach Ansicht der Beteiligten und der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Eintragungen im Liegenschaftskataster das auf dem Flurstück .../... befindliche Garagengebäude einen Abstand von 2 m zum Grundstück der Klägerin einhalte. Erst zu einem späteren Zeitpunkt (im Zuge der Erneuerung eines Zaunes durch die Klägerin) kam es zu Nachbarstreitigkeiten, in deren Verlauf eine Neuvermessung und Eintragung in das Liegenschaftskataster (Auszug vom 29. Juli 2011) erfolgte. Daraus geht hervor, dass das Garagengebäude nebst bereits erfolgter Aufstockung lediglich einen Abstand von 1,53 bzw. 1,47 m zu der Grundstücksgrenze der Klägerin einhält, mithin einschließlich des durch die Baulasterklärung übernommenen Grenzabstandes einen Abstand von 2,5 m wahrt. Die Baubeginnsanzeige hinsichtlich der Aufstockung erfolgte laut Bl. 57 der Behördenakte am 26. Mai 2010, mithin unmittelbar nach Erteilung der Baugenehmigung aber vor Beginn der Auseinandersetzungen über den tatsächlichen Grenzverlauf, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beigeladenen bereits im Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahmen über den tatsächlichen Grenzverlauf informiert gewesen sind. Die Behauptung der Klägerin: "Es wird daher davon ausgegangen, dass der von der beigeladenen Bauherrschaft beauftragte Architekt wissentlich bzw. im Auftrag fehlerhafte Angaben zu den Grenzabständen gemacht hat, welches der beigeladenen Bauherrschaft zugerechnet werden muss" stellt sich als Mutmaßung dar, die durch den tatsächlichen Geschehensablauf nicht belegt wird und die ernstliche Zweifel an dem ausführlich begründeten Ergebnis des Verwaltungsgerichts nicht belegen kann. Soweit die Klägerin hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs die Parteivernehmung ihrer Person, Zeugenbefragung des Herrn F., zu laden über die Firma F. KG, sowie eines Mitarbeiters der Firma F., Herrn G., beantragt hat, kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Im Verfahren auf Zulassung der Berufung findet eine weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere Zeugenvernehmung, nicht statt. Die Klägerin trägt weiterhin vor, das erstinstanzliche Gericht sei verpflichtet gewesen, aufgrund ihres Vorbringens unter dem 30. Juni 2014 weitere Aufklärung bezüglich der Grenzstreitigkeiten zu betreiben, um das tatsächliche Wissen der beigeladenen Bauherrschaft zu erforschen. Der lediglich pauschal erfolgte Hinweis, dass den vorliegenden Verwaltungsvorgängen keine Täuschung über den wahren Grenzverlauf zu entnehmen sei, sei weder nachvollziehbar noch rechtmäßig, zumal mit dem klägerischen Vorbringen unter dem 30. Juni 2014 auf die damalige Grenzstreitigkeit samt Beweisangebot hingewiesen worden sei. Die Klägerin macht mit ihrem Vortrag bereits nicht deutlich, ob sie ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung geltend machen möchte, oder aber einen Verfahrensverstoß wegen mangelhafter Sachverhaltsaufklärung rügt. Hinsichtlich letztgenannten Aspektes fehlt es bereits an einer konkreten Darlegung des Verfahrensverstoßes insbesondere der Darlegung, dass sie sich - wollte sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügen - selbst rechtliches Gehör etwa durch Stellung von Beweisanträgen in dem erstinstanzlichen Verfahren verschafft hat. Soweit ihr Vortrag dahingehend zu verstehen ist, dass sie auch insoweit ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung geltend machen möchte, kann sie damit nicht durchdringen. In dem von ihr in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. Juni 2014 (Bl. 72 ff GA) bezieht sich die Klägerin maßgeblich auf ein Schreiben des Beklagten vom 2. April 2012 an die Beigeladenen (Bl. 13 GA). In diesem Schreiben ist der Beklagte noch davon ausgegangen, dass die Beigeladenen die Bauausführung entgegen den Vorgaben der Baugenehmigung vom 6. April 2014 durchgeführt haben und dies nicht durch den Irrtum hinsichtlich des tatsächlichen Grenzverlaufes erfolgte. Bei dem Schreiben vom 2. April 2012 hat es sich um ein Anhörungsschreiben gehandelt, das zu einer bauordnungsrechtlichen Verfügung vom 10. September 2012 geführt hat, mit der der Beklagte ein Nutzungsverbot hinsichtlich des aufgestockten Wohnhauses ab dem 1. Januar 2013 und eine Rückbauverpflichtung bis zum 30. Juni 2013 gegenüber den Beigeladenen verfügt hatte. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 von Seiten des Beklagten aufgehoben, da die Umstände über den Irrtum des Grenzverlaufes auch dem Beklagten erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geworden waren. Der Schriftsatz vom 30. Juni 2014, auf den die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung verweist, befasst sich mit diesem, nunmehr anderweitig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren und kann eine Begründung der Rechtswidrigkeit des erteilten Abweichungsbescheides in der Sache nicht rechtfertigen. Woraus die Klägerin schlussfolgert, dass der korrekte Grenzverlauf bereits im Jahre 2010 bekannt gewesen ist und die Beigeladenen bereits vor Baubeginn über diesen informiert waren, kann nach den gesamten Umständen des Falles nicht nachvollzogen werden und begründet insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Hinsichtlich der ebenfalls von der Klägerin angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO fehlt es an der konkreten Darlegung der für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage bzw. des von ihr benannten Verfahrensfehlers, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Abweisungsantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt haben (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung, bei der der Senat der Vorinstanz folgt, beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GK Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).