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Beschluss

3 B 2352/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:1024.3B2352.16.0A
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Leitsätze
Bei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die Ausländerbehörde eine umfassende Abwägung unter Einstellung aller für und gegen die Verlustfeststellung sprechenden Umstände sowie unter Einhaltung der gemäß Art. 15 Unionsbürgerrichtlinie zu beachtenden Verfahrensgrundsätze der Art. 30 und 31 der Unionsbürgerrichtlinie vorzunehmen hat. Die Entscheidung des EuGH vom 15.09.2015 - C 67/14 - besagt zu der erforderlichen Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nichts. Danach soll lediglich hinsichtlich des Bezugs von Sozialleistungen aufgrund des abgestuften Systems in der Unionsbürgerrichtlinie eine Einzelfallbetrachtung entfallen.
Tenor
Die Verfahren 3 B 2352/16, 3 D 2353/16, 3 B 2357/16, 3 D 2358/16, 3 B 2360/16, 3 D 2361/16, 3 B 2363/16, 3 D 2364/16, 3 B 2374/16 und 3 D 2375/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. August 2016 - 6 L 478/16.DA, 6 L 480/16, 6 L 476/16, 6 L 482/16 und 6 L 1529/16 -, werden zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € je Antragsteller festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die Ausländerbehörde eine umfassende Abwägung unter Einstellung aller für und gegen die Verlustfeststellung sprechenden Umstände sowie unter Einhaltung der gemäß Art. 15 Unionsbürgerrichtlinie zu beachtenden Verfahrensgrundsätze der Art. 30 und 31 der Unionsbürgerrichtlinie vorzunehmen hat. Die Entscheidung des EuGH vom 15.09.2015 - C 67/14 - besagt zu der erforderlichen Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nichts. Danach soll lediglich hinsichtlich des Bezugs von Sozialleistungen aufgrund des abgestuften Systems in der Unionsbürgerrichtlinie eine Einzelfallbetrachtung entfallen. Die Verfahren 3 B 2352/16, 3 D 2353/16, 3 B 2357/16, 3 D 2358/16, 3 B 2360/16, 3 D 2361/16, 3 B 2363/16, 3 D 2364/16, 3 B 2374/16 und 3 D 2375/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. August 2016 - 6 L 478/16.DA, 6 L 480/16, 6 L 476/16, 6 L 482/16 und 6 L 1529/16 -, werden zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € je Antragsteller festgesetzt. Die Beschwerden der Antragsteller, über die die Berichterstatterin im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden kann, haben in der Sache keinen Erfolg. Die Berichterstatterin verbindet die Beschwerden gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung, da es sich bei den Antragstellern um eine Familie handelt, die sich hinsichtlich ihrer Aufenthaltsrechte auf die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte stützen und es daher sachdienlich ist, die Verfahren gemeinsam zu entscheiden. Dies entspricht auch dem Begehren der Antragsteller, die in der Klage- bzw. Antragsschrift vom 23. März 2016 hinsichtlich der Antragsteller zu 1) bis zu 4) eine gemeinsame Klage und einen gemeinsamen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt haben, die Antragstellerin zu 5) war nur deshalb dort nicht mit aufgeführt, weil sie erst am 17. April 2016 geboren wurde. Die Antragsteller wenden sich mit ihren am 22. August 2016 erhobenen und am 9. September 2016 begründeten Beschwerden gegen die ihrem Bevollmächtigten am 9. August 2016 zugestellten gleichlautenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. August 2016 - Aktenzeichen siehe Tenor -, mit denen ihre Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sind. Obgleich die Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist einen ausdrücklichen Antrag nicht gestellt haben, sondern erst mit Schriftsatz vom 29. September 2016 und damit außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist, ist die Beschwerde gleichwohl nicht als unzulässig zu verwerfen. Die Stellung eines Antrages ist ausnahmsweise entbehrlich, da aufgrund der Beschwerdebegründung das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, § 146, Rdnr. 29 m.w.N.). Die Berichterstatterin nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Darstellung der Sach- und Rechtslage ab. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. Die Antragsteller tragen mit ihrer Beschwerdeschriften im Wesentlichen vor, es sei nicht hinreichend geprüft worden, ob sich die Inanspruchnahme von Sozialleistungen in ihrem Fall als unangemessen im Sinne des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie - UnionsbürgerRL) darstellt. In ihrem Fall sei tatsächlich nicht von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen auszugehen. Bei der Beantwortung der Frage, ob Sozialleistungen unangemessen in Anspruch genommen werden, sei das Verhältnis zwischen dem monatlichen Einkommen des Ehemannes und Vaters der Antragsteller (des Antragstellers in den Verfahrens 3 B 2360/16 und 3 D 2361/16) und der Höhe des monatlichen Sozialhilfebezuges zu bewerten, ebenso wie die Anzahl und das Alter der Familienmitglieder. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Kind B. (3 B 2357/16 und 3 D 2358/16), das die spanische Staatsangehörigkeit besitze, im Zeitpunkt des Umzugs nach Deutschland acht Jahre alt gewesen sei, ein weiteres Kind (3 B 2363/16 und 3 D 2364/16) zu diesem Zeitpunkt gerade einmal wenige Monate und das dritte Kind nunmehr (3 B 2374/16 und 3 D 2375/16) erst wenige Monate alt sei. Der Ehemann und Vater gehe einer Vollzeitbeschäftigung nach, könne jedoch wegen seiner geringen Qualifikation keinen besseren Verdienst erlangen. Ausweislich des Bescheides des Jobcenters vom 1. März 2016 würden keine Soziallleistungen mehr bezogen, für die drei Kinder würde Kindergeld in Höhe von insgesamt 575,- € bezogen, das Kind B. gehe in die dritte Klasse der G.-Schule in B-Stadt. Zu Recht weisen die Antragsteller zunächst darauf hin, dass es sich bei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der die Ausländerbehörde eine umfassende Abwägung unter Einstellung aller für und gegen die Verlustfeststellung sprechenden sowie unter Einhaltung der gemäß Art. 15 UnionsbürgerRL zu beachtenden Verfahrensgrundsätze der Art. 30 und 31 der UnionsbürgerRL vorzunehmen hat. Der Antragsgegner hat in den angefochtenen Verfügungen vom 22. Februar 2016 und 6. Juli 2016 das ihm gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU zustehende Ermessen betätigt und Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Verlustfeststellung angestellt (S. 3 der angefochtenen Verfügungen vom 22.02.2016 bzw. 06.07.2016). Hierbei ist er nach Aktenlage - zutreffend - davon ausgegangen, dass die Verlustfeststellung als Ermessensentscheidung konstitutiv für die Beantwortung der Frage ist, ob die Freizügigkeitsvermutung und die darauf fußende Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes fortbesteht, ob gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU das Aufenthaltsgesetz zur Anwendung kommt und ob die Ausreisepflicht gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU eintritt. Daran, dass gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, hat auch die Entscheidung des EuGH in der Sache Alimanovic (EuGH, Urteil vom 15.09.2015, C-67/14 juris) nichts geändert, wovon der Antragsgegner nach Aktenlage ausgegangen sein dürfte. Nach der Entscheidung des EuGH in der Sache Alimanovic entfällt zwar hinsichtlich des Bezugs von Sozialleistungen aufgrund des abgestuften Systems in der Unionsbürgerrichtlinie eine Einzelfallbewertung, dies besagt jedoch nichts für die Frage, ob bei der Verlustfeststellung als Ermessensentscheidung alle für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkte eingestellt werden müssen. Letzteres ist nach wie vor der Fall. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Antragsgegner Ermessenserwägungen angestellt und dabei insbesondere die Dauer des Aufenthaltes der Antragsteller im Bundesgebiet, mithin den Grad ihrer Aufenthaltsverfestigung, eingestellt und berücksichtigt, dass erwartbar eine Einkommensverbesserung auf Seiten der Antragsteller nicht zu erwarten ist. Er hat weiter festgestellt, dass dem Familieneinkommen einschließlich Kindergeld i.H.v. 1576,62 € ein Bedarf von 1985,- € gegenüber steht, mithin eine Unterdeckung von 408,38 € besteht. Auch das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Dauer des Aufenthaltes der Antragsteller im Bundesgebiet und die erkennbaren Bindungen mit in seine Entscheidung eingestellt und zutreffend darauf verwiesen, dass Ermessensfehler des Antragsgegners nicht erkennbar sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei einer monatlichen Unterdeckung von etwa 400 € der Antragsgegner davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU hinsichtlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Existenzmittel nicht gegeben sind und dass besondere Bindungen zum Bundesgebiet für die erst im September 2014 eingereisten Antragsteller nicht substantiiert dargelegt sind. Damit ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend belegt, dass das der Antragsgegnerin gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU eingeräumte Ermessen dahingehend gebunden ist, dass sich nur ein Absehen von der Verlustfeststellung als ermessensfehlerfrei darstellen könnte. Der Antragsgegner hat in den angefochtenen Bescheiden zudem geprüft, ob aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union - VO (EU) Nr. 492/2011(vormals VO (EWG) Nr. 1612/68 vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft) Aufenthaltsrechte der Antragstellerin in dem Verfahren 3 B 2357/16 und 3 D 2358/19 (die am 18.12.2005 geborene Antragstellerin B. hat als einziges Familienmitglied die spanische Staatsangehörigkeit) und damit abgeleitete - einkommensunabhängige - Aufenthaltsrechte zumindest ihrer Eltern erwachsen könnten. Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 besagt, dass die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedsstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen können. Die Antragstellerin B. ist jedoch nicht Kind eines Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates, sondern einzige EU-Bürgerin der Familie, ihre Eltern und Geschwister sind allesamt ecuadorianische Staatsangehörige. Auch soweit die Antragsteller vortragen, mittlerweile würden keine Sozialleistungen mehr bezogen, kann dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache führen, da die Sozialleistungen deshalb nicht weiter bezogen werden, weil das Jobcenter mit Bescheid vom 1. März 2016 wegen der streitgegenständlichen Verlustfeststellung den Antrag auf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II abgelehnt hat. An den festgestellten Einkommensverhältnissen hat sich mithin nichts geändert. In Anbetracht der Tatsache, dass die Sachbeschwerden der Antragsteller keinen Erfolg haben, sind ihre Beschwerden gegen die ihnen Prozesskostenhilfe versagenden Beschlüsse mangels Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz (§§ 52, 47, 53, Abs. 2 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).