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Beschluss

3 B 2230/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:1114.3B2230.16.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2016 - 8 L 1387/16.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2016 - 8 L 1387/16.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2016 – 8 L 1387/16.F – ist gemäß § 146 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs.4 Satz 3 VwGO), die der Prüfung allein zugrunde zu legen sind (§ 146 Abs.4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsgegner dargelegten Gründe rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 1. März 2016 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Zurückstellungsbescheid vom 3. Februar 2016 zu Recht stattgegeben. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung der Beigeladenen liegenden Grundstücks Flur …, Flurstück …/… (X…straße …/…/…). Am 29. September 2015 beantragte sie bei dem Antragsgegner die Genehmigung der Bebauung dieses Grundstücks mit einer Ferienappartementanlage bestehend aus drei Gebäuden sowie zwei Tiefgaragen und einer Carportanlage. Mit Bescheid vom 3. Februar 2016 hat der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen vom 30. November 2015 die Entscheidung über die Zulässigkeit dieses Bauvorhabens gemäß § 15 BauGB für eine Dauer von 12 Monaten ausgesetzt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Mit Beschluss vom 12. Juli 2016 – 8 L 1387/16.F – hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin am 1. März 2016 gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 3. Februar 2016 erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt. Der Planaufstellungsbeschluss der Beigeladenen vom 15. Dezember 2015, der am 15. Juni 2016 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, enthalte keine dem Bauvorhaben der Antragstellerin entgegenstehende Festsetzungen. Das Vorbringen des Antragsgegners, das den Umfang der Überprüfung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts durch das Beschwerdegericht bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs.4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung dieser Entscheidung nicht. Der Antragsgegner trägt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, der Planaufstellungsbeschluss der Beigeladenen sei rückwirkend zum 15. Dezember 2015 durch die amtliche Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 ordnungsgemäß bekanntgemacht worden; Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 BauGB griffen nicht durch. Aus den Bauvorlagen der Antragstellerin sei ersichtlich, dass diese eine Wohnnutzung und keine ausschließliche Nutzung als Ferienwohnung beabsichtige. Da es sich um ein im Außenbereich nicht privilegiertes Bauvorhaben handele, beurteile sich dessen Zulässigkeit nach § 35 Abs.2 BauGB. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestehen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 14, 15 BauGB. Gemäß § 15 Abs.1 Satz 11. Alt. BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens auszusetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Zurückstellungsbescheides nicht gegeben. Gemäß § 14 Abs.1 BauGB kann zur Sicherung einer Bebauungsplanung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre von der Gemeinde beschlossen werden, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist. Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre ist, dass ein entsprechender wirksamer Planaufstellungsbeschluss gefasst und – spätestens gleichzeitig mit der Satzung über die Veränderungssperre – öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 2 Abs.1 Satz 2 BauGB). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil dem streitbefangenen Zurückstellungsbescheid kein wirksamer Planaufstellungsbeschluss zugrunde liegt. Ein Aufstellungsbeschluss im Rechtssinne liegt erst dann vor, wenn er gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden ist; die Veröffentlichung ist Voraussetzung seiner Rechtswirksamkeit. Die unterbliebene Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses kann zwar nachgeholt und der Mangel dadurch beseitigt werden, doch kommt der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses keine rückwirkende Kraft zu. Die Gemeinde hat vielmehr die gemäß § 14 Abs.1 i.V.m. § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB vorausgesetzte Reihenfolge der Bekanntmachungen einzuhalten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -; juris). Die ortsübliche Bekanntmachung ist aus bundesrechtlicher Sicht so vorzunehmen, dass damit der Zweck der Bekanntmachung – Öffentlichkeit und Behörden sollen über die Einleitung des Planverfahrens unterrichtet werden – erfüllt wird. Im Übrigen richten sich die Einzelheiten der ortsüblichen Bekanntmachung nach Landesrecht und den dazu erlassenen Hauptsatzungen der Gemeinde. Nach § 7 Abs.1 Hessische Gemeindeordnung – HGO – erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden in einer örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentliche erscheinenden Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet. Die Form ihrer öffentlichen Bekanntmachung regelt die Gemeinde in der Hauptsatzung (§ 7 Abs.3 HGO). Die Regelung der Beigeladenen in § 7 Abs.1 Satz 1 ihrer am 12. November 2012 beschlossenen Hauptsatzung sieht hierzu vor, dass die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen und Beschlüssen durch Veröffentlichung in der wöchentlich erscheinenden Zeitschrift „Bad Soden-Salmünster aktuell“, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Beigeladenen, erfolgen soll. Da die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses der Beigeladenen erst am 15. Juni 2016 erfolgte, hat er erst damit Rechtswirksamkeit erlangt hat. Die von der Beigeladenen mit der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 gewollte rückwirkende Inkraftsetzung des Aufstellungsbeschlusses zum 15. Dezember 2015 läuft ins Leere. Nach § 214 Abs.4 BauGB können „der Flächennutzungsplan oder die Satzung“ durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Vorschrift nicht auf die rückwirkende Durchführung sonstiger Verfahrensschritte im Planaufstellungsverfahren. Für eine rückwirkende Inkraftsetzung fehlt es daher an der erforderlichen rechtlichen Grundlage (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. April 2010 - 2 B 293/10). Der Senat hat daher weder über die Frage zu entscheiden, ob die materiellen Voraussetzungen einer Zurückstellung im Sinne von § 15 Abs.1 Satz 1 BauGB vorliegen, weil zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben der Antragstellerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, noch darüber, ob es im Innen- oder Außenbereich liegt, wobei die durchschnittliche Wohnfläche von 92,5 m² (unter Einschluss von 50 % der Balkon- und Terrassenflächen) der geplanten Wohnungen eher für eine beabsichtigte dauerhafte Wohnnutzung und die über das Geoportal Hessen zur Verfügung stehenden Luftbilder eher für eine Lage im Außenbereich sprechen dürften. Nach alledem ist die Beschwerde des Antragsgegners mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).