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Beschluss

3 E 2699/16.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:1215.3E2699.16.A.0A
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Leitsätze
§ 80 AsylG (Ausschluss der Beschwerde) findet auch Anwendung auf einen Beschluss im Asylprozess, mit dem ein Antrag auf Berichtigung und Ergänzung einer Sitzungsniederschrift (§ 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 2 ZPO) abgelehnt worden ist.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. September 2016 - 3 K 1450/15.WI.A - wird verworfen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 80 AsylG (Ausschluss der Beschwerde) findet auch Anwendung auf einen Beschluss im Asylprozess, mit dem ein Antrag auf Berichtigung und Ergänzung einer Sitzungsniederschrift (§ 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 2 ZPO) abgelehnt worden ist. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. September 2016 - 3 K 1450/15.WI.A - wird verworfen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die von den Klägern gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. September 2015 - 3 K 1450/15.WI.A - erhobene sofortige Beschwerde gemäß § 173 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist gemäß § 80 AsylG unzulässig und deshalb zu verwerfen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2015 ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Danach können erstinstanzliche Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vorbehaltlich des hier ersichtlich nicht eingreifenden § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht einen Antrag der Kläger auf Berichtigung und Ergänzung der Sitzungsniederschrift vom 18. August 2016 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss eine Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz getroffen. § 80 ist sowohl vom Wortlaut als auch nach der Entstehungsgeschichte weit zu verstehen; er umfasst sämtliche Zwischenentscheidungen bzw. selbständigen und - wie hier das Berichtigungsverfahren - unselbständigen Nebenentscheidungen im Asylprozess (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24.11.2016 - 2 E 2668/16.A -; Bay. VGH , Beschluss vom 10.06.2016 - 20 C 16.30083 -; juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2016 - 1 E 298/16.A; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage, 2016, § 80 AsylG, Rdnr. 2; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Loseblatt, Stand 2016, § 80 Rdnr. 10ff.). Dieser Beschwerdeausschluss erstreckt sich auf sämtliche Nebenverfahren und gilt namentlich auch für das vorliegende Verfahren (Bay. VGH, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). § 80 AsylG erfasst auch außerordentliche Beschwerden aufgrund von - behaupteter - greifbarer Rechtsverletzung. Nach früher verbreiteter Ansicht ließen die Prozessordnungen der einzelnen Gerichtsbarkeiten Raum für eine außerordentliche Beschwerde gegen nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen, wenn ein Verfahrensgrundrecht verletzt oder die Entscheidung aus sonstigen Gründen greifbar gesetzeswidrig war (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.10.2008 - 3 Bs 182/08 - m.w.N.; juris). Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) und des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) ist für Rechtsbehelfe, die in der jeweiligen Prozessordnung nicht vorgesehen sind, kein Raum mehr. Denn dem in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat. Eine Nachprüfung unanfechtbarer Entscheidungen ist seitdem im Wege der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) allein dem Gericht vorbehalten, das die Entscheidung erlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 08.12.2005 - 5 B 92/05 -; juris) Eine im Wege richterlicher Rechtsfortbildung eröffnete außerordentliche Beschwerde widerspräche darüber hinaus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (BVerfG, Beschluss des Plenums vom 30.04.2003, BVerfGE 107, 395 ; Kammerbeschluss vom 16.01.2007, NJW 2007, 2538 ). Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Rechtsmittelklarheit steht einer Zulassung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, die den geschriebenen Verfahrensgesetzen nicht zu entnehmen sind, entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).