Beschluss
3 B 826/17; 3 D 828/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0421.3B826.17.0A
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Leitsätze
Die Gewährung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfordert die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Februar 2017 - 4 L 764/17.KS -, mit dem sein Eilrechtschutzbegehren und sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt worden sind, wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Auf das Prozesskostenhilfeverfahren entfallende außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewährung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfordert die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Februar 2017 - 4 L 764/17.KS -, mit dem sein Eilrechtschutzbegehren und sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt worden sind, wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Auf das Prozesskostenhilfeverfahren entfallende außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Februar 2017 - 4 L 764/17.KS -, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Absätze 2 und 3 VwGO anstelle des Senats entscheidet, ist zulässig. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg. Deshalb ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Duldung und Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, mit dem ihm ermöglicht wird, die qualifizierte Berufsausbildung zum Kfz-Mechatroniker bei der Firma X..., Kfz-Meisterbetrieb ... X..., X...straße ..., ... Kassel, aufzunehmen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen, rechtsfehlerfrei abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Denn diese setzt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 32 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung -BeschV- voraus (OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12. 2016 - 8 ME 184/16 -, Rn. 6, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.01. 2017 - 10 CE 16.2342 -, Rn. 1 m.w.N., juris). Zwar ist nach dem Wortlaut des zum 31. Juli 2016 in Kraft getretenen § 60a Abs. 2 Satz 4 eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Abs. 6 nicht vorliegen und keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Indes folgt weder aus dem Wortlaut dieser Regelung noch aus der Gesetzesbegründung, dass hierfür die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine Berufsausbildung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 32 Abs. 1 BeschV nicht erforderlich ist. Gemäß § 4 Abs. 2 AufenthG ist für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlich, über den der Antragsteller zweifelsfrei nicht verfügt. Denn er ist illegal in die Bundesrepublik eingereist und hat weder einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragt, noch ein Asylverfahren nach dem AsylG eingeleitet. Strebt ein Ausländer eine Beschäftigung aufgrund einer Duldung an, erfordert dies die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV in der Fassung vom 31. Juli 2016, über die die Ausländerbehörde nach Ermessen entscheidet. Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nach dem Wortlaut der Vorschrift und nach dem Willen des Gesetzgebers vom Erfordernis der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis befreit sein soll. Dies würde dem Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes zuwider laufen, denn gemäß § 1 AufenthG dient das Gesetz der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland und soll die Gestaltung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen. Diesem aus § 1 AufenthG folgenden Kontroll- und Steuerungszweck des Aufenthaltsgesetzes würde es entgegenstehen, wenn der Ausländer seinen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik - auch nach illegaler Einreise - allein mit dem Abschluss eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages mit der Folge erreichen könnte, dass ihm die Ausländerbehörde zwingend eine Ausbildungsduldung zu gewähren hat. In einem solchen Falle würde über die Einreise und den weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik letztlich der Ausbildungsbetrieb entscheiden. Das ist mit dem Sinn und dem Zweck des Aufenthaltsgesetzes nicht vereinbar. Deshalb ist eine Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nur dann zu gewähren, wenn dem Antragsteller auch eine Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV erteilt worden ist. Darüber hat die Ausländerbehörde nach Ermessen zu entscheiden, wobei der Antragsteller im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und damit eine Ermessensreduzierung auf Null darzulegen hat. Dies hat der Antragsteller nicht vermocht. Zwar kann aus § 60a Abs. 2 Satz 4 VwGO durchaus zu folgern sein, dass die für eine betriebliche Berufsausbildung erforderliche Beschäftigungserlaubnis in der Regel zu erteilen ist, allerdings können in die Ermessensentscheidung auch Gesichtspunkte wie die Legalität der Einreise, das Herkunftsland oder z.B. auch die Abwehr von Fällen des Gesetzesmissbrauchs durch den Ausbildungsbetrieb einfließen und die Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis rechtfertigen. Hat mithin die Beschwerde keinen Erfolg, ist auch der Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten eines Beteiligten, die auf das Prozesskostenhilfeverfahren entfallen, sind nicht zu erstatten (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Bei der Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 47 Abs. 1, 42 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG folgt der Senat der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Die Festsetzung des Regelstreitwertes in Höhe von 5.000,00 Euro gemäß § 53 Abs. 2 GKG auch für das Eilverfahren erscheint gerechtfertigt, weil der Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Entscheidung angestrebt, die sich als Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).