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Beschluss

3 A 814/15.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:1002.3a814.15.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2015 - 8 K 366/14.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2015 - 8 K 366/14.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Der am 10. April 2015 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2015 - dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 27. März 2015 - ist zwar form- und fristgerecht gestellt und mit Schriftsatz vom 24. April 2015 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag - auch form- und fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO). Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt ist und auch vorliegt. Dies ist in Bezug auf den in der Antragsbegründung allein genannten Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht der Fall. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes in Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Deshalb bedarf es grundsätzlich unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen bestimmten Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage, § 124a Rdnr. 49). Eine pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen reicht nicht aus (Wysk, VwGO, Kommentar, 2. Auflage, § 124a Rdnr. 45). Die genannten Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen erfüllt die Antragsbegründung nicht. Jedenfalls liegt der angeführte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht vor. Soweit die Klägerin unter Gliederungspunkt a) ihres Schriftsatzes vom 24. April 2015 die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die in der Brandwand befindlichen Öffnungen genössen weder formellen oder materiellen Bestandschutzes Frage stellt, führen diese Darlegungen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages. Denn das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung zusätzlich mit der Erwägung, ein etwaiger Bestandsschutz sei jedenfalls mittlerweile wieder erloschen und die Antragstellern legt ernstliche Zweifel an dieser Erwägung nicht dar. Nach den auf Seite 8, erster Absatz, des amtlichen Urteilsumdrucks wiedergegebenen und zur Begründung des Urteils in Bezug genommenen Erwägungen des angefochtenen Widerspruchsbescheides stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf, dass, sofern Bestandsschutz überhaupt jemals bestanden hätte, er zumindest aufgrund der Umbaumaßnahmen entfallen sei, die nach Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 1959 durchgeführt wurden. Eine bauliche Anlage verliere insgesamt ihren Bestandsschutz durch bauliche Umgestaltung, wenn das veränderte Gebäude mit dem früheren Gebäude nicht mehr identisch sei. An der erforderlichen Identität fehle es, wenn der Eingriff in die vorhandene Substanz so intensiv sei, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerkes berühre und eine statische Neuberechnung erforderlich mache. Aufgrund der Baugenehmigung aus dem Jahr 1959 seien nicht nur an der Fassade des Wohnhauses Gebäudeteile entfernt und ersetzt worden, sondern auch im Innenraum Wände beseitigt worden, um eine abweichende Raumaufteilung zu erreichen. Um zu gewährleisten, dass durch diese Baumaßnahmen die Standsicherheit des Gebäudes nicht beeinträchtigt werde, seien seinerzeit statische Neuberechnungen für erforderlich gehalten worden, die im März 1958 von Herrn X... ausgeführt wurden und zum Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien. Aus den gleichen Erwägungen sei davon auszugehen, dass auch aufgrund der umfangreichen Erweiterungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Baugenehmigung aus dem Jahr 1955 ein etwaiger Bestandsschutz für die Öffnungen in der Brandwand entfallen wäre. Denn aufgrund der Baumaßnahmen und anschließenden erheblichen Umnutzungen von Gebäudeteilen sei die Gesamtanlage "...straße nicht mehr identisch mit einer möglicherweise seinerzeit bestandsgeschützten Bebauung aus dem 19. Jahrhundert. Sie stelle hierzu ein Aliud dar. Sei aber eine Gesamtanlage nicht mehr mit dem früheren Bestand identisch, so entfalle auch ein nur für Einzelteile dieser Anlage bestehender Bestandsschutz. Die Klägerin lässt hierzu ausführen, es hätten keine baulichen Veränderungen stattgefunden, die die bereits vorhandenen Fensteröffnungen beträfen. An dem Wohnhaus selbst seien in den 50er Jahren keine genehmigungspflichtigen Änderungen vorgenommen worden. Bei den Umbauten in den Jahren 1955 und 1959 sei die Fassade der Außenwand zum Wohnhaus ...straße ... (die Brandwand, in der sich die streitgegenständlichen Fenster befinden) ebenso wenig verändert worden wie der Gesamtcharakter des Gebäudes. Der Grundriss sei identisch geblieben. Das Wohnhaus sei auch seit den Umbauten in den 50er Jahren immer noch ein Wohnhaus. Somit könne zusammengefasst werden, dass sich an der Gesamtanlage und insbesondere an den drei Fensteröffnungen nichts verändert habe. Mit diesen Erwägungen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht dargelegt. Denn sie befassen sich nicht mit der tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es an der für die Annahme von Bestandsschutz erforderlichen Identität des Gebäudes fehle, wenn die Standfestigkeit des Gebäudes berührt worden sei und eine statische Neuberechnung durchgeführt worden sei. Diesen vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz, hat die Klägerin nicht angegriffen. Dass entgegen der Ausführungen des Gerichts keine statische Neuberechnung Bestandteil der Baugenehmigung aus dem Jahr 1959 gewesen wäre, ist nicht dargelegt und wäre auch unzutreffend (vgl. die letzten beiden Blätter der Bauakte 0947/58 des Beklagten, die eine statische Berechnung als Bestandteil der Baugenehmigung enthalten). Darüber hinaus sind aber auch die Ausführungen des Gerichts zum formellen und materiellen Bestandsschutz von der Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich angegriffen worden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Annahme formellen Bestandsschutzes scheitere schon daran, dass für die streitgegenständlichen Wandöffnungen keine Baugenehmigung existiere. Beweispflichtig sei insofern die Antragstellerin. Materiellen Bestandsschutz hat es mit der Erwägung verneint, dass beweispflichtig für den Errichtungszeitpunkt der streitgegenständlichen Wandöffnung die Antragstellerin sei. Dieser Beweispflicht sei sie ebenfalls nicht nachgekommen. Diese rechtliche Würdigung wird durch den erneuten Verweis der Klägerin auf die im erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgelegten Unterlagen - die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts weder hinsichtlich einer erteilten Baugenehmigung für die Wandöffnung noch für den Errichtungszeitpunkt aussagekräftig sind - nicht in Frage gestellt. Auch für das erkennende Gericht ist weder eine Baugenehmigung, deren Gegenstand auch die Wandöffnungen wären, noch der Errichtungszeitpunkt der Wandöffnungen aus den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen. Ob die weitere Begründung zutrifft, die angefochtene Verfügung rechtfertige sich zusätzlich noch aus § 53 Abs. 3 HBO, kann damit dahinstehen. Ohne dass es entscheidungserheblich noch darauf ankäme, sei dennoch noch kurz zu den übrigen Argumenten der Klägerin Stellung genommen: Da die Verpflichtung und Berechtigung zum bauaufsichtlichen Einschreiten nicht verwirkt werden kann (ganz. h.M., vgl. nur Hess. VGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris, m.w.N.), kommt es nicht darauf an, ob im Rahmen einer im Jahr 1958 stattgefundenen Ortsbesichtigung die streitgegenständlichen Wandöffnungen bereits vorhanden waren und ob die damaligen Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörden damals Kenntnis von den Wandöffnungen erlangt haben. Der weitere Vortrag der Klägerin, die Beseitigungsanordnung sei ermessensfehlerhaft, da nicht angemessen, denn sie müsse ihr Haus abreißen, da aufgrund der Fachwerkbauweise der Mauer F-90-Fenster dort nicht eingebaut werden könnten, ist ebenfalls nicht geeignet, rechtliche Zweifel an der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung zu begründen. Denn der angefochtene Bescheid gibt der Klägerin nicht auf, F-90-Fenster einzubauen. Nach dem Tenor und der Begründung des angefochtenen Bescheides ist die Klägerin verpflichtet, die Öffnungen zu verschließen. Ob dies durch Fenster oder Mauerwerk geschieht, bleibt ihr überlassen. Soweit sie weiter ausführt, zur Vermeidung von Schimmelbildung komme ein anderer Verschluss der Öffnung als mit F-90-Fenstern nicht in Frage, ist ihr entgegen zu halten, dass das mittlere Fenster bislang mit Glasbausteinen verschlossen und daher ohnehin nicht zu öffnen ist und sich das hintere Fenster im Mauerwerk befindet, in das auch nach dem Vortrag der Klägerin F-90-Fenster verbaut werden können. Da das Wohnhaus der Klägerin zu der den streitgegenständlichen Fensteröffnungen gegenüber liegenden Seite über Fenster und Türen verfügt, wäre eine Lüftung ihrer Räume auch bei Verschluss der bisher vorhandenen Öffnungen in der Brandwand möglich, ggfs. über den sich wohl im Westen des Gebäudes befindlichen Flur. Die Entscheidung der Beklagten ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft unter dem Gesichtspunkt, dass der auf dem Nachbargrundstück befindliche Carport dort rechtswidrig errichtet wäre. In diesem Zusammenhang bestreitet die Klägerin unter Hinweis auf die nicht näher spezifizierte Größe des Carports, dass für dessen Errichtung keine bauliche Genehmigung erforderlich gewesen sei. Sie vertritt die Ansicht, als milderes Mittel gegenüber der verfügten Schließung der Öffnungen in der Brandwand habe die Möglichkeit bestanden, aufgrund der rechtswidrigen Errichtung des Carports eine Abrissverfügung gegen den Nachbarn zu unterlassen, anstatt ihr die Schließung der Öffnungen aufzugeben. Dieser Vortrag ist schon völlig unsubstantiiert. So bestreitet die Klägerin gleichsam "ins Blaue hinein" die Baugenehmigungsfreiheit des Carports und legt weder die rechtliche Grundlage dar, aus der sich die Baugenehmigungsbedürftigkeit ergeben sollte noch die konkrete Größe des Carports. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat. Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1,47 GKG. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss im Verfahren 3 E 697/15 vom 21. September 2017 Bezug genommen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).