Beschluss
3 B 1572/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:1025.3B1572.17.00
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Leitsätze
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen, es sei denn dieser erweist sich als offensichtlich unwirksam (wie VGH Mannheim, Beschluss vom 22.10.2015, 10 S 1773/15; OVG Münster, Beschluss vom 19.01.2009, 10 B 1687/08; OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012, 2 B 48/12).
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Juli 2017 - 1 L 2163/17-GI - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind, zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen, es sei denn dieser erweist sich als offensichtlich unwirksam (wie VGH Mannheim, Beschluss vom 22.10.2015, 10 S 1773/15; OVG Münster, Beschluss vom 19.01.2009, 10 B 1687/08; OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012, 2 B 48/12). Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Juli 2017 - 1 L 2163/17-GI - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind, zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die von dem Beschwerdegericht ausschließlich zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und sieht insoweit von eigenen Ausführungen ab. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. Den Antragstellern steht kein nachbarliches Abwehrrecht gegen das streitbefangene Vorhaben - Neubau eines Seniorenpflegeheimes mit 90 Plätzen in Nidda, Beundestraße 37 - zu. Soweit die Antragsteller die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung rügen, weil das Verwaltungsgericht nicht auf ihren "Teilerledigungsantrag" vom 5. April 2017 eingegangen sei, rechtfertigt dies keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 5. April 2017 mitgeteilt, dass sich ihr Widerspruch nunmehr - wegen der Änderungsbaugenehmigungen vom 17. Februar 2017 und 24. März 2017 - gegen die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen richte. Diese - sachdienliche - Antragsänderung führt weder zu einer teilweisen noch einer vollständigen Erledigung des Rechtsstreits. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02, juris Rdnr. 21), der der Senat folgt, tritt im Fall der Anfechtung eine Erledigung der Hauptsache jedenfalls dann nicht ein, wenn die angefochtene Genehmigung abgeändert wird und das Verfahren gegen die geänderte Genehmigung fortgesetzt wird. Dies folge daraus, dass das Rechtsschutzziel des Anfechtenden unter diesen Umständen nicht (teilweise) gegenstandslos werde, da sich dieses nunmehr auf die Genehmigung in der Gestalt des oder der Änderungsbescheide beziehe und dementsprechend weiter fortbestehe. Auf diese Rechtsprechung hat die Beigeladene zu Recht in ihrem Schriftsatz vom 27. Juli 2017 hingewiesen. Den Antragstellern steht auch nicht deshalb ein Anspruch auf Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu, weil, wie von ihnen in der Beschwerdebegründung behauptet, der der angefochtenen Baugenehmigung zugrundeliegende Bebauungsplan der Stadt Nidda Nr. N 32 "Schillerstraße 20 bis 24" vom 19. September 2016 offensichtlich unwirksam ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung regelmäßig von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplanes auszugehen ist, wenn dieser sich nicht als offensichtlich unwirksam erweist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2015, 10 S 1773/15, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2009 - 10 B 1687/08 Juris; OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 B 48/12, Juris Rdnr. 25 ff.). Dies wird auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller leidet der Bebauungsplan der Stadt Nidda Nr. N 32 "Schillerstraße 20 bis 24" nicht an derartigen offensichtlichen Mängeln. Soweit die Antragsteller meinen, es handele sich bei der Bauleitplanung der Stadt Nidda um eine reine Gefälligkeitsplanung, bei der die Beigeladene nach Kräften begünstigt worden sei und die planende Gemeinde die gebotene Neutralität habe vermissen lassen, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich der Planbegründung ist es Ziel und Zweck der Planung, in der Kernstadt Nidda den Bau eines Seniorenzentrums zu ermöglichen. Als geeigneter Standort sei ein Areal zwischen der Beundestraße und der Schillerstraße vorgesehen (Plangebiet). Auf den für die Bebauung benötigten Grundflächen befänden sich noch Ruinenreste von Gebäuden, die einer ursprünglichen gewerblichen Nutzung gedient hätten sowie ein nicht mehr genutztes Wohnhaus mit Garage. Seit dem Jahr 1941 seien die gewerblich genutzten Gebäude, eine Brauerei und eine Wurstfabrik, zerstört und stellten sich bis heute als innerstädtische Gewerbebrache dar. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollte die Voraussetzung für die Genehmigung eines Seniorenzentrums geschaffen werden. Die Wiedernutzbarmachung des Areals auf der Grundlage der Konversion ehemals bebauter Flächen sei Ziel der Bebauung mit einem Seniorenzentrum in zentraler Lage der Innenstadt. Durch die Überplanung werde ein städtebaulicher Missstand beseitigt und gleichzeitig eine bedarfsgerecht zentrale Einrichtung in der Innenstadt gesichert. Die Antragsteller verkennen bei ihrer Argumentation, dass Anlass für bauleitplanerisches Tätigwerden einer Gebietskörperschaft im Regelfall die Schaffung von gesichertem Planungsrecht für städtebaulich für wünschenswert gehaltene Entwicklungen ist. Allein dass die planende Gebietskörperschaft dabei ein bestimmtes, von ihr städtebaulich erwünschtes Bauvorhaben im Auge hat und dieses zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nimmt, lässt die Planung entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht schon als bloße Gefälligkeitsplanung, der eine städtebauliche Rechtfertigung fehlt, erscheinen. Auch soweit die Antragsteller mit der Beschwerdebegründung beanstanden, es handele sich bei der Planung um "Etikettenschwindel", da die Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nur vorgeschoben seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache. Die Antragsteller tragen in diesem Zusammenhang vor, der der Baugenehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan sei unwirksam, weil in dem als Mischgebiet festgesetzten Teil tatsächlich eine Durchmischung von Wohnen und Gewerbe nicht angestrebt sei. Dieses Argument verfängt nicht. Die Festsetzung des Mischgebietes im westlichen, zur Schillerstraße hin ausgerichteten Teil des Plangebiets ist bauleitplanerisch nicht zu beanstanden. Sie stellt jedenfalls keinen offensichtlichen Planungsfehler dar. Zunächst begegnet das Aufeinandertreffen eines allgemeinen Wohngebiets und eines Mischgebiets keinen Bedenken. Der Bebauungsplan selbst trifft keine konkreten Aussagen darüber, wie und mit welchen Nutzungen das Plangebiet belegt werden soll. Allein die Tatsache, dass dort nunmehr auf Grund der streitgegenständlichen Baugenehmigung ein Teil des Seniorenpflegeheims angesiedelt werden soll, besagt weder etwas darüber, dass der Bebauungsplan dort auch andere Nutzungen ermöglicht, noch darüber, ob bei gedachter Ansiedlung des Seniorenpflegeheims nicht ebenfalls mischgebietstypische Nutzungen wie etwa Büros, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften oder ähnliches genehmigt werden bzw. werden sollen. Die Antragsteller tragen in der Beschwerdebegründung weiter vor, die erstinstanzliche Entscheidung sei auch deshalb fehlerhaft, weil ihr Einwand, der Bebauungsplan sei nach dem Satzungsbeschluss geändert worden, nicht berücksichtigt worden sei. Bereits mit Schriftsatz vom 7. April 2017 sei unter Vorlage einer Gegenüberstellung (Anlage AS 9) vorgetragen worden, dass der Bebauungsplan nach dem Satzungsbeschluss geändert worden sei. Die der Stadtverordnetenversammlung vorgelegte Entwurfsbegründung sei 15 Seiten lang gewesen, die bekannt gemachte Planbegründung nur noch 12 Seiten. Mit der Ausfertigung werde die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen der Stadtverordnetenversammlung im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt. Aufgrund der unterbliebenen, aber erforderlich gewesenen erneuten zweiten nachträglichen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a BauGB sei der Bebauungsplan unwirksam. Die Unwirksamkeit ergebe sich ferner, wie bereits mit Schriftsatz vom 7. April 2017 gerügt, aus der fehlenden Anstoßfunktion der Unterlagen i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Die Antragsteller befassen sich nicht mit dem - zutreffenden - Argument des Verwaltungsgerichts, bei der Begründung des Bebauungsplans handele es sich nicht um einen Planbestandteil mit der Folge, dass bei Änderung der Begründung auch keine Pflicht zur erneuten Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. März 2017 (Urteil vom 08.03.2017 - 4 CN 1/16, Juris) entschieden, dass § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde nicht zur erneuten Auslegung verpflichtet, wenn nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB nicht der Entwurf des Bebauungsplans selbst, sondern lediglich der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanentwurfs geändert wird. Soweit die Antragsteller nunmehr, wohl unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit Schriftsatz vom 11. August 2017 vortragen, nach dem Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung am 13. September 2016 sei die textliche Festsetzung unter II. Nr. 7 ergänzt und damit geändert worden, führt dies, selbst wenn es sich insoweit um einen Ausfertigungsmangel handeln sollte, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dies deshalb, weil dem Hinweis unter II. 7: "Immissionsschutz: Die Einhaltung der TA Lärm ist im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen" kein Regelungsgehalt zukommt. Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Hinweis, dass Rechtsvorschriften, wie auch die immissionsschutzrechtlichen Regelungen sowie die Vorgaben der TA-Lärm im Baugenehmigungsverfahren, zu beachten sind. Dass weitere Änderungen an den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorgenommen worden sind, die eine erneute Auslegung erforderlich gemacht haben könnten, wird von den Antragstellern weder behauptet noch dargelegt. Ob, wie von den Antragstellern vorgetragen, bei der Ladung zu der Stadtverordnetenversammlung, in der der Bebauungsplan Nr. N 32 "Schillerstraße 20-24" als Satzung beschlossen worden ist, § 12 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidda in der Fassung vom März 2015 eingehalten worden ist oder nicht, ist für die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ohne Bedeutung, da selbst ein Verstoß gegen derartige Vorschriften einen offensichtlichen Mangel des Bebauungsplans nicht begründen kann. Des Weiteren setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Bebauungsplan wegen der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB keiner Umweltprüfung bedurft habe. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig. Soweit die Antragsteller weiter vortragen, es überzeuge nicht, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Unterbleibens der Umweltprüfung allein mit einem Hinweis auf § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB begnügt habe, ohne in Erwägung zu ziehen, eine Umweltprüfung im Wege europarechtskonformer Auslegung der Vorschrift gleichwohl zu fordern, wird dem nicht gefolgt. Selbst wenn in Betracht gezogen werden könnte, dass nach europarechtskonformer Auslegung weitergehende Öffentlichkeitsbeteiligungen erforderlich sein könnten, als dies der nationale Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgesehen hat, könnte ein Verstoß hiergegen eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans gleichwohl nicht begründen. Warum eine derartige europarechtskonforme Auslegung geboten sein sollte, wird von den Antragstellern zudem nicht näher dargelegt. Dies wäre jedoch geboten gewesen, zumal die genannten Vorschriften (§§ 13 Abs. 3, 13a BauGB) gerade auch der Umsetzung europarechtlicher Vorschriften dienen. Auch Abwägungsfehler im Bauleitplanverfahren, die zu einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen könnten, sind für den Senat nach der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich. Die Antragsteller tragen in diesem Zusammenhang zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Bebauungsplan ein bis an das Grundstück des Antragstellers zu 1. heranreichendes begehbares Dach zulasse. Dabei komme es nicht allein auf die Gebäudehöhe des neu geplanten Altenpflegeheimes, sondern auch darauf an, dass das Dach des Gebäudes des Antragstellers zu 1. nicht zum Betreten geeignet sei. Demgegenüber werde das Baugrundstück der Beigeladenen völlig überbaut, es werde auf Freiflächen auf Höhe des natürlichen Geländeniveaus verzichtet und stattdessen ein begehbares Dach geschaffen. Diese Freiflächen sollten für die Erholung der Bewohner und Besucher zur Verfügung stehen, weshalb mit einer hohen Frequentierung des begehbaren Daches zu rechnen sei. Im Rahmen der Abwägung hätte daher erwogen werden müssen, dass von dem Dach des Gebäudes der Beigeladenen jeder Punkt des Grundstücks des Antragstellers zu 1. und wahrscheinlich auch alle Fenster eingesehen werden könnten. Insoweit sei ein Abwägungsausfall zu beklagen. Darüber hinaus falle auf, dass die Baukörper völlig disproportional seien und eklatant voneinander abwichen. Die Antragsteller vermengen insoweit die Festsetzungen des Bebauungsplans und die in diesem Zusammenhang in die Abwägung einzustellenden Belange einerseits sowie die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfenden Aspekte andererseits. Der Bebauungsplan sieht die Möglichkeit einer Bebauung bis an das ebenfalls an der Grundstücksgrenze errichtete Bauwerk des Antragstellers zu 1. vor, was bauleitplanerisch auch unter Einstellung der im Abwägungsvorgang zu berücksichtigenden abstandsflächenrechtlichen Gesichtspunkte nicht zu beanstanden ist. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Zu der Errichtung einer Dachterrasse auf einem möglichen grenzständigen Gebäude verhält sich der Bebauungsplan nicht. Soweit unzulässige Einsichtnahmen durch bis an die Grenze des Grundstücks des Antragstellers zu 1. heranreichende begehbare Dachterrasse tatsächlich möglich sein sollten, können die dadurch entstehenden Konflikte im nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahren gelöst werden. Derartige, in einem nachgeordneten Verfahren ohne weiteres lösbare Detailfragen müssen nicht vom Satzungsgeber gelöst werden, sondern können auf ein nachgeordnetes Verfahren verschoben werden. Die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplan tangieren derartige, auf der Planebene nicht gelöste Fragestellungen nicht, schon gar nicht lassen sie einen Plan, der diese auf das nachfolgende Verwaltungsverfahren verschiebt, als offenkundig rechtswidrig erscheinen. Dass die Baukörper, wie die Antragsteller vortragen, völlig disproportional seien und eklatant voneinander abwichen (S. 9 der Beschwerdebegründung), ist im Rahmen des Abwägungsvorganges bereits deshalb nicht relevant, da der Bebauungsplan keine festgesetzten Baukörper und nur an einigen Stellen Baulinien, an die gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO gebaut werden muss, festsetzt. Die Antragsteller tragen schließlich vor, das Bauvorhaben sei - jenseits der offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans - grob rücksichtslos. Es liege auf der Hand, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB nicht zulässig gewesen wäre, so dass es sich auch nach durchgeführter Bauleitplanung ihnen gegenüber als rücksichtslos darstelle. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts übersehe insbesondere die Disproportionalität zwischen dem Gebäude des Antragstellers zu 1. einerseits und dem geplanten Gebäude der Beigeladenen andererseits. Das Verwaltungsgericht befasse sich auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der zwar grundsätzlich davon auszugehen sei, dass bei Einhaltung der Abstandsflächen kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliege, es jedoch gleichwohl Fälle gebe, in denen sich trotz Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften ein Vorhaben nicht einfüge (unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34/85 -, BRS 46 Nr. 176). Auch dies führt zu keinem anderen Ergebnis in der Sache. Ausschließlich subjektive Nachbarrechte können ein Abwehrrecht aus dem aus § 15 Abs. 1 BauNVO abzuleitenden subjektiven Gebot der Rücksichtnahme begründen. Gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Die Stadt Nidda hat in der Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. N 32 "Schillerstraße 20 - 24" unter Nr. 4. "Art und Maß der baulichen Nutzung" ausgeführt, dass das gesamte Siedlungsquartier zwischen Schillerstraße und Beundestraße in die Betrachtung der Siedlungsdichte einbezogen worden sei. Das Quartier sei durch sehr hohe Überbauungen (GRZ) geprägt, die bis zu 1,0 betrügen. Es handele sich um eine Übergangszone zwischen gemischter Nutzung und Wohnnutzung, wobei in diesem Bereich die verschiedenen Prägungen ineinander griffen. Die städtebauliche Prägung solle durch eine geringfügige Erhöhung der Obergrenzen beibehalten und gefördert werden. Der hohe Grad der Ausnutzung der umliegenden Grundstücke lässt sich anhand der in den Unterlagen des Bauleitplanverfahrens, aber auch aus den sonstigen dem Senat vorliegenden Lageplänen ersehen. Zwar handelt es sich tatsächlich, was den Antragstellern zuzugestehen ist, bei dem streitigen Bauvorhaben um eine sehr kompakte und nahezu vollständige Überbebauung des Vorhabengrundstücks, das aufgrund seiner Hanglage jedoch Besonderheiten aufweist. Abgesehen davon, dass der nicht als unwirksam anzusehende Bebauungsplan diese Überbauung zulässt, lässt sich anhand der umliegenden Bebauung für den Senat nicht erkennen, dass das streitige Bauvorhaben vollständig aus dem Rahmen der umliegenden Bebauung herausfällt oder sich seine Disproportionalität im Verhältnis zu der Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. als rücksichtslos darstellt. Auf Grund der Topographie des Plangebietes ist das streitige Gebäude in Richtung der Beundestraße zunächst eingeschossig, ohne dass ihm eine erdrückende Wirkung o.ä. im Verhältnis zu dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. zukommt. Der Senat nimmt insoweit, wie auch hinsichtlich der Grenzbebauung zu dem Grundstück des Antragstellers zu 1. auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Die Grenzbebauung stellt sich nach den gemäß § 6 HBO anzulegenden Maßstäben nicht als rücksichtslos dar. Dass die streitgegenständliche Baugenehmigung eine größere Grundstücksausnutzung zulässt als die auf den Grundstücken der Antragsteller vorfindliche, belegt noch keine Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Antragsteller. In Anbetracht der Tatsache, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind und für den Senat nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahrenen gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich ist, dass von dem Bauwerk sonstige unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen, ist ein Verstoß gegen das subjektive Rücksichtnahmegebot nicht zu erkennen. Insoweit kommt eine Gleichstellung mit dem von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Mai 1986 (4 C 34/85, Juris) entschiedenen Fall nicht in Betracht, da es dort, wie von den Antragstellern selbst dargelegt, um die Errichtung eines 11,50 Meter hohen Düngermittelsilos in einem Abstand von 6 Metern zur Grundstücksgrenze des Nachbarn gegangen ist, wobei die dortige Klägerin ihr Grundstück mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut hatte. Jenseits der auch ihre Nachbarrechte schützenden Abstandsflächenvorschriften mögen die Antragsteller den langgezogenen Baukörper des streitigen Bauvorhabens als störend empfinden, auch weil das Baugrundstück zuvor mehr oder weniger eine zumindest teilweise begrünte Brache dargestellt hat. Ein Recht, eine bestimmte Aussicht zu erhalten, ist dem bauplanungs- bzw. bauordnungsrechtlichen Nachbarrecht fremd. Soweit der Antragsteller zu 1. in diesem Zusammenhang die Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück beklagt, kann der Senat nicht erkennen, dass diese zu relevanten Beeinträchtigungen seiner Nachbarrechte führen. Die begehbare Dachterrasse führt nur in der Breite an die Grundstücksgrenze des Antragstellers zu 1. heran, in der auch von ihm ein Grenzbauwerk errichtet worden ist, im Übrigen werden die Abstandsflächen eingehalten. In Höhe des Grenzbauwerks erscheint eine unzulässige, gegen Nachbarrechte verstoßende Einsichtnahme auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Grenzbauwerk der Beigeladenen das auf dem Grundstück des Antragstellers befindliche Gebäude geringfügig übersteigt, nicht gegeben. Im Übrigen wird ein Recht, vor Einsichtnahme in das eigene Grundstück verschont zu bleiben, nicht anerkannt Die Antragsteller tragen in der Beschwerdebegründung schließlich vor, das Verwaltungsgericht habe unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes ihren Vortrag nicht ordnungsgemäß ausgewertet. Sie hätten vorgetragen, die Annahme des Gutachters, zur Nachtzeit - also zwischen 22.00 und 6.00 Uhr - werde das Kühlgerät mit einem nächtlichen Dauerschallpegel von 28 dB(A) betrieben, sei bei einem Altenpflegeheim mit 90 Pflegeplätzen und zahlreichen Mitarbeitern sowie einem Schichtbeginn um 6.15 Uhr nicht wahrscheinlich. Insbesondere erscheine es ungereimt, dass überhaupt kein Parkierungsverkehr durch Mitarbeiter, Notdienste etc. im Bereich des Haupteingangs zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr angenommen worden sei. Mit diesem Vortrag setzen sich die Antragsteller nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auf Seite 11 Mitte des Beschlussabdrucks auseinander, die Baugenehmigung regele, Schallschutzmaßnahmen seien so anzuordnen und vorzunehmen, dass die dort festgesetzten Werte nach der TA-Lärm eingehalten werden. Die Antragsteller haben nicht substantiiert dargelegt, dass die dort näher aufgeführten Werte unter keinen Umständen - wie bei längerem Betrieb der Kühlgeräte - einzuhalten sind. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Baugenehmigung Auflagen hinsichtlich der Einhaltung der in dem maßgeblichen Gebiet relevanten Immissionspegel enthält, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung allein maßgeblich sind. Soweit die Antragsteller befürchten, dass diese Vorgaben nicht eingehalten werden bzw. die Bauausführung anders als genehmigt ausgeführt wird, ist dies keine Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung selbst, sondern vielmehr eine Frage der Bauausführung bzw. des Betriebes der Anlage. Beide Aspekte sind jedoch nicht Gegenstand eines Verfahrens auf Anfechtung der Baugenehmigung, sondern eine Frage der Bauüberwachung. Soweit die Antragsteller schließlich unter dem Aspekt der Lärmbelästigung durch an- und abfahrende Fahrzeuge mit Schriftsatz vom 31. August 2017 vortragen, die Änderungsgenehmigung vom 24. März 2017 stelle ein "aliud" zu der ursprünglichen Genehmigung dar, da nunmehr 14 Stellplätze, angefahren von der Beundestraße, genehmigt worden seien, ergibt sich dies nicht aus den dem Senat vorliegenden Bauantragsunterlagen. Auch die Genehmigungsunterlagen für die Änderungsgenehmigung vom 24. März 2017 zeigen, dass die Zufahrt zur Tiefgarage mit 12 Stellplätzen von der Schillerstraße aus erfolgen soll und im Bereich der Beundestraße lediglich zwei Besucherparkplätze und ein Behindertenparkplatz vorgesehen sind. Hinsichtlich der von den Antragstellern aufgeworfenen brandschutzrechtlichen Fragestellungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss. Es ist auch für den Senat nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt § 27 Abs. 6 HBO hinsichtlich der Gebäudesituation auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. zur Anwendung kommen sollte, da § 27 Abs. 6 HBO Gebäude und Gebäudeteile im Blick hat, die über Eck zusammenstoßen. Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Nach alledem ist die Beschwerde der Antragsteller mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie einen Antrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt den §§ 47 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).