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Beschluss

3 B 1539/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:1123.3B1539.17.00
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Leitsätze
Nach Maßgabe des hessischen Bauordnungsrechts darf eine Baugenehmigung nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben einer sanierungsrechtlichen Genehmigung bedarf und diese nicht vorliegt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Juli 2017 - 1 L 3458/17 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. April 2017 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. März 2017 angeordnet. Der Antragsgegner und der Beigeladene haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst und die übrigen Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Maßgabe des hessischen Bauordnungsrechts darf eine Baugenehmigung nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben einer sanierungsrechtlichen Genehmigung bedarf und diese nicht vorliegt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Juli 2017 - 1 L 3458/17 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. April 2017 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. März 2017 angeordnet. Der Antragsgegner und der Beigeladene haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst und die übrigen Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines (historischen) Kellers zu einem Ausstellungsraum (Galerie). Der Beigeladene ist Eigentümer des teilunterkellerten Reihenwohnhauses D.-Straße ... im Stadtgebiet der Antragstellerin. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, und zwar in einem Gebiet, in dem die Antragstellerin eine städtebauliche Sanierung auf der Grundlage ihrer Satzung vom 6. März 1990 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt" durchführt. Nach Sanierung des Wohngebäudes auf seinem Grundstück beabsichtigt der Beigeladene, den (historischen) Kellerraum für gelegentliche öffentliche Ausstellungen zu nutzen. Hierfür beantragte er am 8. September 2016 eine Baugenehmigung (Nutzungsänderung) beim Antragsgegner. Einen Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung stellte der Beigeladene nicht. Die Untere Denkmalschutzbehörde erteilte im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege die Zustimmung zu dem beantragten Vorhaben, wohingegen die Antragstellerin das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB versagte. Mit Bescheid vom 21. März 2017 ersetzte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das fehlende Einvernehmen der Antragstellerin. Die Antragstellerin legte hiergegen keinen Widerspruch ein. Mit Bescheiden vom 30. März 2017 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und ließ die vom Beigeladenen des Weiteren beantragten Abweichungen zur Raumhöhe des Kellergeschosses und zur Höhe des zweiten Rettungsweges zu. Die Antragstellerin erhob gegen die Baugenehmigung mit Schreiben vom 19. April 2017 Widerspruch. Sie machte geltend, der Antragsgegner missachte die sanierungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens. Dem Beigeladenen sei bislang eine sanierungsrechtliche Genehmigung nicht erteilt worden. Dessen Vorhaben sei aus sanierungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig, weshalb sie ihr Einvernehmen zu einer sanierungsrechtlichen Genehmigung verweigern werde. Gleichwohl habe der Antragsgegner dem Beigeladenen bereits eine Baugenehmigung erteilt. Die Antragstellerin hat am 19. April 2017 beim Verwaltungsgericht Gießen einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt. Zur Begründung macht sie geltend, durch die Baugenehmigung in ihren Rechten aus §§ 144, 145 BauGB verletzt zu sein. Die Erteilung der Baugenehmigung unter Missachtung der nach § 144 BauGB erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung des Vorhabens sei ein Rechtsverstoß, der die Baugenehmigung rechtswidrig mache. Insoweit sei unerheblich, ob einer sanierungsrechtlichen Genehmigung letztlich Versagungsgründe nach Maßgabe der §§ 144, 145 BauGB entgegenstünden. Allein durch die fehlende sanierungsrechtliche Genehmigung sei die Baugenehmigung bereits rechtswidrig. Die Nutzung des Kellertreppenabgangs einschließlich der dazugehörigen baulichen Einrichtungen widerspreche den Zielen und Zwecken der Sanierung. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 19. Juni 2017 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgelehnt. Die vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung verletze keine Rechte der Antragstellerin. Eine Verletzung der sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden Beteiligungsrechte der Antragstellerin, wonach über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde zu befinden sei, scheide aus, weil der das fehlende Einvernehmen der Antragstellerin ersetzende Bescheid des Antragsgegners vom 21. März 2017 bestandskräftig geworden sei. Das Fehlen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung stehe hingegen weder nach Bundesrecht noch nach Landesrecht der Erteilung der Baugenehmigung entgegen. Die Sanierungsgenehmigung trete zu einer erforderlichen Baugenehmigung hinzu, so dass es sich insoweit um zwei selbständige, nebeneinander stehende Genehmigungen handele. Aus der verfahrensrechtlichen Trennung folge, dass sanierungsrechtliche Gesichtspunkte nicht im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen seien, sondern im Rahmen der gesonderten Entscheidung nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Es könne offen bleiben, ob der Bauantrag des Beigeladenen wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses durch den Antragsgegner hätte abgelehnt werden können, weil die Antragstellerin bereits erklärt habe, ihr Einvernehmen zu einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nicht erteilen zu wollen. Denn insoweit stehe kein subjektives Recht der Antragstellerin in Frage. Der Vorschrift des § 64 Abs. 1 2. Halbsatz HBO komme keine drittschützende Wirkung zu. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 22. Juni 2017 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen am 6. Juli 2017 Beschwerde erhoben und diese mit am 22. Juli 2017 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie trägt vor, bei dem Baugenehmigungsverfahren und der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach §§ 144, 145 BauGB handele es sich nicht um zwei unabhängig voneinander laufende Genehmigungsverfahren. Die Sanierungsgenehmigung sei für die Baugenehmigung vorgreiflich. Der Antragsgegner sei gehalten gewesen, im Rahmen der Prüfung der "sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften", die nach § 64 Abs. 1 2. Halbsatz HBO im Baugenehmigungsverfahren zu beachten seien, die sanierungsrechtliche Genehmigung einzubeziehen, weil er um die Ablehnung dieser Genehmigung durch die Antragstellerin gewusst habe. Die Vorschrift des § 64 Abs. 1 2. Halbsatz gewähre der Antragstellerin Drittschutz, so dass bei Nichtbeachtung des Erfordernisses einer sanierungsrechtlichen Genehmigung die Baugenehmigung durch die Antragstellerin angegriffen werden könne. Mangels eines Sachbescheidungsinteresses sei die Baugenehmigung rechtswidrig ergangen. Da die sanierungsrechtliche Genehmigung fehle, könne von der erteilten Baugenehmigung kein Gebrauch gemacht werden. Selbst wenn man der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts folgen wolle, hätte dieses unter Auslegung des Antragsbegehrens der Antragstellerin zumindest eine einstweilige Anordnung gegenüber dem Antragsgegner erlassen müssen. Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Juni 2017 - 1 L 3458/17.GI - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. April 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners, Nutzungsänderung eines historischen Kellers zu einem Ausstellungsraum für Exponate bzw. Galerie in einem Wohnhaus, D.-Straße 23, 35410 Hungen, anzuordnen, hilfsweise, den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Beigeladenen ein Nutzungsverbot für den Kellerraum als Ausstellungsraum bzw. Galerie auszusprechen bis der Antragsgegner über das verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin nach §§ 144, 145 BauGB entschieden hat. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt aus, zwar sei richtig, dass die Baugenehmigung nur dann die sanierungsrechtliche Genehmigung mitumfassen dürfe, wenn hierzu das Einvernehmen der Gemeinde vorliege. Daraus könne aber nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass keine Baugenehmigung erteilt werden dürfe, wenn das nach den § 144, §145 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen versagt werde. Denn die sanierungsrechtliche Genehmigung stelle im Verhältnis zur Baugenehmigung eine formell eigenständige Genehmigungsentscheidung dar. Das Bundesrecht verlange nur, dass ein Bauvorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht vor der Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB begonnen werde. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren sei nicht zu prüfen, ob das Vorhaben eine Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB auslöse und ob es nach Maßgabe von § 145 BauGB genehmigungsfähig sei. Prüfungsmaßstab sei lediglich die Vereinbarung mit Bauplanungsrecht, die Zulässigkeit von Abweichungen und die Zulässigkeit nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfalle oder ersetzt werde. Letzteres sei hier aber nicht der Fall. Die sanierungsrechtliche Genehmigung werde nicht durch die Baugenehmigung ersetzt. Ein Bauantrag könne auch nicht im Hinblick auf eine noch ausstehende sanierungsrechtliche Genehmigung abgelehnt werden. Eine Ablehnung sei nur dann wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses möglich, wenn offensichtlich sei, dass die sanierungsrechtliche Genehmigung unter keinen Umständen erteilt werden könne. Bezogen auf das Vorhaben des Beigeladenen könne aber nicht von einer offensichtlichen Nichtgenehmigungsfähigkeit ausgegangen werden. Für den Hilfsantrag fehle es der Antragstellerin bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen habe sie auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Nutzungsuntersagung. Ein subjektiv-öffentliches Recht, welches ihr Drittschutz gewähre, liege nicht vor. Der Beigeladene beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt aus, die sanierungsrechtliche Genehmigung sei nicht Voraussetzung für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung. Durch die Erteilung einer Baugenehmigung ohne vorherige Einholung einer Sanierungsgenehmigung liege auch kein Verstoß gegen ein subjektiv-öffentliches Recht der Antragstellerin vor, da die Baugenehmigung unabhängig von der Sanierungsgenehmigung erteilt werden könne. Er, der Beigeladene, habe auch ein Sachbescheidungsinteresse für den Bauantrag. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass er von der erteilten Baugenehmigung Gebrauch machen könne. Der von der Antragstellerin erstmals im Rahmen der Beschwerde gestellte Hilfsantrag sei unzulässig. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, nach denen sich der Umfang der rechtlichen Prüfung im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich bestimmt, rechtfertigen eine Abänderung der Entscheidung erster Instanz zu Gunsten der Antragstellerin. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt sich die angefochtene Baugenehmigung als rechtsfehlerhaft dar und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, nämlich ihrem kommunalen Planungsrecht. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO dann stattzugeben ist, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn ein Abwehrrecht des Dritten gegen die Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen, die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Dritten hinsichtlich seiner durch die Vorschriften geschützten Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 24.07.2014 - 3 B 835/14 -, juris, Rdnr. 20.). Soweit eine Gemeinde, wie hier die Antragstellerin, durch Normen des öffentlichen Rechts in ihrer Planungshoheit geschützt wird, hat sie eine dem Nachbarn des Bauvorhabens vergleichbare Rechtsposition inne. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. April 2017 anzuordnen, da der Widerspruch voraussichtlich erfolgreich sein wird und unter Einstellung der auf Seiten der Beteiligten zu berücksichtigenden Interessen das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Das Verwaltungsgericht verkennt, dass die uneingeschränkte Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen die Rechte der Antragstellerin als Trägerin der kommunalen Planungshoheit verletzt. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 HBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 57 Abs. 1 HBO prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Zulässigkeit 1. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches, 2. von Abweichungen nach § 63 HBO, 3. nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die nach § 144 Abs. 1 BauGB erforderliche Sanierungsgenehmigung für die Erteilung der Baugenehmigung vorgreiflich. Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht aus, Sanierungs- und Baugenehmigung seien zwei selbständige, nebeneinander stehende Genehmigungen, so dass die sanierungsrechtlichen Gesichtspunkte von der Bauaufsichtsbehörde nicht im Baugenehmigungsverfahren, sondern im Rahmen der gesonderten Entscheidung nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu prüfen seien. Auch bilde die Erteilung der Baugenehmigung nach dem Hessischen Bauordnungsrecht nicht (mehr) den "Schlusspunkt" der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung des Bauvorhabens. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass das Fehlen der sanierungsrechtlichen Genehmigung für die Erteilung der Baugenehmigung ohne jede Auswirkung bleibt. Nach § 64 Abs. 1 HBO bescheinigt die Baugenehmigung in ihrem feststellenden Teil der Bauherrschaft, dass das Vorhaben mit den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Deshalb dürfen zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung dem Bauvorhaben aus dem maßgeblichen geltenden materiellen Recht keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. Hornmann, Hessische Bauordnung, 2. Aufl. 2011, § 64 Rdnr. 15). Zu den nach der gesetzlichen Vorgabe des § 57 Abs. 1 Nr. 1 HBO im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften gehören die "Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches", mithin auch die §§ 142 bis 145 BauGB zum städtebaulichen Sanierungsrecht und zur Sanierungssatzung (Allgeier/Rickenberg, Bauordnung für Hessen, 9. Aufl., 2013, § 57 Rdnr. 10; vgl. auch Hornmann, a. a. O., § 57 Rdnr. 23a, der zwar die Genehmigung nach § 145 BauGB nicht explizit benennt, sie aber wie die anderen aufgeführten Maßnahmen wohl auch zum Prüfprogramm zählt). Dies bedingt, dass die Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung einer Baugenehmigung auch prüfen muss, ob das beantragte Vorhaben in einem Sanierungsgebiet ausgeführt werden soll und ob eine hierfür ggfs. erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung vorliegt, ob also mit anderen Worten das Vorhaben eine sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht auslöst. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem eingeschränkten Prüfungskatalog des § 57 Abs. 1 HBO für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Im Baugenehmigungsverfahren sind andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nur insoweit zu prüfen, als hierfür durch das andere Fachrecht kein eigenes Zulassungsverfahren mit rechtlich selbständiger Entscheidung mit Außenwirkung vorgeschrieben ist (vgl. Allgeier/Rickenberg, a. a. O., § 64 Rdnr. 3). Soweit aber nach der im Baugenehmigungsverfahren zu überwachenden Einhaltung des Bauplanungsrechts das Vorhaben noch einer besonderen Genehmigung bedarf, ist diese Genehmigung für die Erteilung der Baugenehmigung auch vorgreiflich (ebenso Allgeier/Rickenberg, a. a. O., § 64 Rdnr. 5) mit der Konsequenz, dass die Baugenehmigung erst bei Vorliegen der besonderen Genehmigung erteilt werden kann. Würde man hingegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen, liefe der gesetzlich für die Bauaufsicht angeordnete Prüfungsauftrag hinsichtlich der Vorschriften des Baugesetzbuches und der aufgrund des Baugesetzbuches erlassenen Vorschriften leer. Denn das Fehlen einer nach Maßgabe des § 144 BauGB erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung wäre für das Baugenehmigungsverfahren ohne jede Konsequenz. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die materielle Prüfung, ob eine sanierungsrechtliche Genehmigung zu erteilen ist, einem eigenständigen Verwaltungsverfahren vorbehalten ist. Während die §§ 144 und 145 BauGB nur regeln, welche Vorhaben in einem Sanierungsgebiet der sanierungsrechtlichen Genehmigung bedürfen und wer hierfür zuständig ist, richtet sich die Verfahrensgestaltung im Übrigen ausschließlich nach Landesrecht (BVerwG, Beschl. vom 25.10.1995 - 4 B 216/95 -, juris, Rdnr. 8). Hierzu können die Landesgesetzgeber unterschiedliche Lösungen entwickeln; das jeweilige Landesbauordnungsrecht bestimmt im Einzelnen, was Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren zu sein hat. Mit der Verweisung in § 57 Abs. 1 Nr. 1 HBO "aufgrund des Baugesetzbuches" sind die aufgrund des Baugesetzbuches ergangenen Satzungen in die Prüfpflicht mit einbezogen (Hornmann, a. a. O., § 57 Rdnr. 21 und § 58 Rdnr. 20). Hierzu zählt auch die Sanierungssatzung (§ 142 BauGB). Zwar muss die materielle Prüfung, ob eine nach § 144 Abs. 1 BauGB erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung zu erteilen ist oder ob die Versagungsgründe des § 145 Abs. 2 BauGB der Erteilung entgegenstehen, im sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahren und nicht im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Allein diese verfahrensrechtliche Trennung führt aber nicht dazu, dass die aufgrund des Baugesetzbuches und der Sanierungssatzung erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung anlässlich der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nicht zu prüfen wäre. Denn genauso wie eine Baugenehmigung zu versagen ist, wenn auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung und der einschlägigen kommunalen Satzungen erforderliche Ausnahmen oder Befreiungen (§ 31 BauGB), die gemäß § 63 Abs. 2 HBO nur auf Antrag erteilt werden (§ 63 Abs. 2 HBO), nicht beantragt wurden, ist die Baugenehmigung auch zu versagen, wenn eine für das Vorhaben erforderliche Sanierungsgenehmigung nicht vorliegt und auch nicht beantragt wurde. Insoweit genügt die Feststellung, dass eine der Voraussetzungen, die das von der Bauaufsicht im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Baurecht aufstellt, nämlich das Vorliegen der sanierungsrechtlichen Genehmigung, nicht erfüllt ist (ebenso Nds. OVG, Urt. v. 30.04.2014 - 1 LB 200/12 -, juris Rdnr. 32, für das niedersächsische Landesrecht). Ist eine - erforderliche - Sanierungsgenehmigung nicht erteilt, steht das Vorhaben nicht mit den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften im Einklang (vgl. auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt Stand Mai 2017, § 145 Rdnr. 7). Auf das Fehlen der sanierungsrechtlichen Genehmigung kann sich die Antragstellerin auch berufen. § 144 BauGB statuiert einen Genehmigungsvorbehalt in Form des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt, der das Sanierungsverfahren gegen Erschwerungen oder Störungen absichern soll und der Gemeinde damit einen ausreichenden Zeitraum für die Verwirklichung der Sanierungszwecke einräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1984 - 4 C 20/81 -, juris Rdnr. 31; Krautzberger, a. a. O., § 144 Rdnr. 2). Der Genehmigungsvorbehalt wird mit Inkrafttreten der Sanierungssatzung wirksam. Anhaltspunkte dafür, dass die Satzung der Antragstellerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt" nicht wirksam sein könnte, liegen nicht vor. Soweit das Verwaltungsgericht zum Beleg für seine Ansicht, das Fehlen der Sanierungsgenehmigung sei für die Erteilung der Baugenehmigung unbeachtlich, auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. vom 11.01.2013 - 15 ZB 11.128 -, juris, Rdnr. 6) verweist, ist festzuhalten, dass dieser Rechtsprechung von dem hessischen Landesrecht abweichende Regelungen zugrunde liegen. Nach der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 sind im Baugenehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde lediglich die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 und Art. 60 BayBO). Unter diesen Voraussetzungen sind die sanierungsrechtlichen Vorschriften im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht in den Blick zu nehmen und bei der Entscheidung über den Bauantrag auch nicht zu berücksichtigen (zum Landesrecht Baden-Württemberg vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.09.2002 - 8 S 1571/02 -, juris Rdnr. 2 unter Hw. auf VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.1996 - 8 S 48/96 - juris Rdnr. 22). Demgegenüber sind die hessischen Regelungen mit der Erstreckung des Prüfauftrages der Bauaufsicht auf die "Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches" umfassend. Die streitige Baugenehmigung durfte deshalb nicht uneingeschränkt erteilt werden, weil das Vorhaben des Beigeladenen der aufgrund des Baugesetzbuches erlassenen Sanierungssatzung und der daraus resultierenden weiteren Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB nicht genügt. Hierfür bedarf es noch der vorgreiflichen Genehmigung, die in einem gesonderten Verfahren zu beantragen ist. Da diese sanierungsrechtliche Genehmigung bislang vom Beigeladenen noch nicht beantragt worden ist, muss die Baugenehmigung entweder versagt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 30.04.2014, a. a. O.) oder aber unter der aufschiebenden Bedingung des Ergehens der noch ausstehenden sanierungsrechtlichen Genehmigung erteilt werden (vgl. Hornmann, a.a.O., § 64 Rdnr. 54, siehe aber auch Rdnr. 59; Sächs. OVG, Beschl. v. 08.06.1995 - 1 S 154/95 -, juris; nachgehend BVerwG, Beschl. v. 25.10.1995 - 4 B 216/95 -, juris). Auch unter dieser Voraussetzung erfolgte die Baufreigabe erst, wenn der Eintritt der Bedingung durch Vorlage der sanierungsrechtlichen Genehmigung nachgewiesen wird und wäre insofern konform mit der Regelung des § 64 Abs. 1 HBO wie auch der Vorgabe des Bundesrechts, dass ohne Sanierungsgenehmigung mit dem Vorhaben nicht begonnen werden darf (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 25.10.1995; a. a. O., juris Rdnr. 10). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).