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Beschluss

3 A 1444/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0716.3A1444.16.00
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Leitsätze
Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Gebäuden für Feuerwehr- und Rettungseinsätze haben durch die HBO 2018 keine wesentlichen Änderungen erfahren. Um im Brand- oder Notfall Rettungsmaßnahmen einleiten und sicher durchführen zu können, muss von öffentlichen Verkehrsflächen ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu Gebäuden bestehen, die rückwärtig gelegen sind oder deren zweiter Rettungsweg nur über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Werden Flächen als Rettungswege in Anspruch genommen, die nicht auf dem Grundstück liegen, müssen diese öffentlich-rechtlich gesichert sein (§ 5 Abs. 1 HBO 2011/§ 5 Abs. 1 HBO 2018), was durch Begründung einer Baulast, Festsetzung eines Bebauungsplans oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, aus denen sich der Sicherungszweck zwingend ergibt, möglich ist (§ 2 Abs. 14 HBO 2011/§ 2 Abs. 15 HBO 2018, § 75 HBO 2011/§ 85 Abs. 1 HBO 2018).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 15. April 2015 - 8 K 994/14.F - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Gebäuden für Feuerwehr- und Rettungseinsätze haben durch die HBO 2018 keine wesentlichen Änderungen erfahren. Um im Brand- oder Notfall Rettungsmaßnahmen einleiten und sicher durchführen zu können, muss von öffentlichen Verkehrsflächen ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu Gebäuden bestehen, die rückwärtig gelegen sind oder deren zweiter Rettungsweg nur über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Werden Flächen als Rettungswege in Anspruch genommen, die nicht auf dem Grundstück liegen, müssen diese öffentlich-rechtlich gesichert sein (§ 5 Abs. 1 HBO 2011/§ 5 Abs. 1 HBO 2018), was durch Begründung einer Baulast, Festsetzung eines Bebauungsplans oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, aus denen sich der Sicherungszweck zwingend ergibt, möglich ist (§ 2 Abs. 14 HBO 2011/§ 2 Abs. 15 HBO 2018, § 75 HBO 2011/§ 85 Abs. 1 HBO 2018). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 15. April 2015 - 8 K 994/14.F - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger ist seit dem Jahr 2011 Eigentümer des Grundstücks X...straße 69 und 69a, Flur ..., Flurstück .../... in Frankfurt am Main. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers, einen ursprünglich vorhandenen straßenseitigen Zugang zu dem Gebäude X...straße 69, der von den Voreigentümern in der Zeit zwischen 1985 und 1993 zugunsten der Schaffung zusätzlichen Wohnraums verschlossen worden ist, wieder herzustellen. Das Grundstück X...straße 69/69a, Flur ..., Flurstück .../..., ist in geschlossener Bauweise zur X...straße hin bebaut. Bei dem Gebäude X...straße 69 handelt es sich um das Vorderhaus, bei dem Gebäude X...straße 69a um das Hinterhaus. Östlich an das Flurstück .../... schließt sich das Grundstück X...straße 67/67a, Flurstück .../... und .../... an, an das östlich die Wegeparzelle Flur ..., Flurstück .../... angrenzt. Nur über dieses Flurstück sowie über die Hinterliegerflächen des Grundstücks X...straße 67 (Flur ..., Flurstück .../... und .../...) sind die von der Straße abgewandten Eingänge X...straße 69 sowie X...straße 69a zu erreichen. Für das Betreten der Flurstücke .../... und .../... besteht eine zivilrechtliche Sicherung, hinsichtlich des Betretens des Flurstücks .../... besteht keine Sicherung. Mit Bescheid der Beklagten vom 14. März 1995 wurde ein Bauantrag der Voreigentümer zur Schließung des straßenseitigen Hauseingangs X...straße 69 abgelehnt. Der Zugang zu dem Gebäude sei dann nicht öffentlich-rechtlich gesichert und ein erster Rettungsweg nicht mehr vorhanden. Ein hiergegen angestrengtes Widerspruchsverfahren wurde von Seiten der Voreigentümer nicht weiter verfolgt. Trotz Versagung der Baugenehmigung wurde der straßenseitige Vordereingang verschlossen. In der Folgezeit kam es ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen der Bauaufsicht im Jahr 2013 zu Beschwerden des Eigentümers des Nachbargrundstückes X...straße 67/67a. Zum einen wegen einer behaupteten Überbelegung des Gebäudes X...straße 69, zum anderen, weil die Bewohner des Grundstückes X...straße 69/69a auf dem Hinterhof des Hauses X...straße 67/67a, den sie zur Erreichung des nunmehr von der Straße abgewandten Eingangs überqueren mussten, Abfälle hinterlassen hätten. Aus einem Vermerk der Bauaufsicht aus dem Juli 2005 ist zu ersehen, dass der Eigentümer des Grundstücks X...straße 67/67a nicht bereit ist, eine öffentlich-rechtliche Baulast hinsichtlich der Überquerung seines Grundstücks zu den Eingängen der Häuser X...straße 69/69a eintragen zu lassen. Im August 2005 und August 2007 hörte die Beklagte die Voreigentümer zum Erlass eines Bescheides an, mit dem ihnen aufgegeben werden sollte, den straßenseitigen Zugang des Hauses X...straße 69 wiederherzustellen. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 27. September 2007, gerichtet an die Voreigentümer, ordnete die Beklagte an, den straßenseitigen Hauseingang innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung wiederherzustellen. Für den Fall, dass der angeordneten Maßnahme nicht fristgerecht nachgekommen werde, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € an. Der Bescheid wurde den Voreigentümern unter dem 1. Oktober 2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 und 26. Oktober 2007, eingegangen bei der Beklagten jeweils am 29. Oktober 2007, legten die Voreigentümer Widerspruch gegen die Verfügung vom 27. September 2007 ein. Im Anhörungsverfahren vor dem Anhörungsausschuss wurde am 18. Juni 2008 vereinbart, die Widerspruchsverfahren bis Ende 2009 auszusetzen, um eine gütliche Erledigung des Rechtsstreites zu ermöglichen. Ziel sollte die Eintragung einer Baulast mit Zugangs- und Zufahrtsrecht zu Lasten des Flurstücks .../... und zugunsten des Flurstücks .../... sein. Mit an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014 wurde der Widerspruch der Voreigentümer zurückgewiesen. In den Gründen wies die Beklagte u.a. darauf hin, dass gegenüber der Mieterin des Erdgeschosses im Vorderhaus mit Bescheid vom 28. Juni 2013 die Duldung der Beseitigungsmaßnahme angeordnet worden sei. Am 27. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 15. April 2015 - 8 K 994/14.F -, zugestellt am 21. Mai 2015, die Verfügung der Beklagten vom 27. September 2007 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. Februar 2014 aufgehoben, soweit hierin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 € angedroht wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf den am 19. Juni 2015 eingereichten Antrag auf Zulassung der Berufung, begründet mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015, hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 2. Juni 2016 - 3 A 1186/15.Z - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen. Es bestünden ernstliche Zweifel daran, ob die Verfügung der Beklagten vom 27. September 2007 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2014 durch die Vorschriften der §§ 4, 5 und 13 HBO gedeckt seien. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung ist dem Bevollmächtigten des Klägers unter dem 6. Juni 2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016, bei Gericht eingegangen am 6. Juli 2016, begründet er die Berufung im Wesentlichen damit, ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 HBO liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowie der Beklagten nicht vor. Das Schließen der Eingangstür zur X...straße hin habe nichts daran geändert, dass das Grundstück für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten in ausreichender Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche anliege. Der Vordereingang habe nie die Möglichkeit für den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten in ausreichender Breite vermittelt. Ein Feuerwehrwagen habe noch nie über den Eingangsbereich zum Hinterhaus X...straße 69a gelangen können. Beseitigt worden sei mit dem Verschließen des Vordereingangs nur die Möglichkeit, dass die Feuerwehr im Brandfall das Vorderhaus unmittelbar von der X...straße betreten könne. Nach Verlegung des Eingangs in den hinteren Bereich des Vorderhauses bestehe diese Möglichkeit nunmehr von dort aus, dort befinde sich jetzt der erste Rettungsweg. Von der X...straße her sei das Vorderhaus anleiterbar, dies sei für den zweiten Rettungsweg ausreichend. Das Hinterhaus X...straße 69a sei über die Zufahrt des Nachbargrundstücks erreichbar. Es liege auch kein Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 HBO vor. Danach komme es auf die tatsächlichen Rettungsmöglichkeiten, nicht jedoch auf entsprechende Zufahrtsmöglichkeiten, die durch öffentlich-rechtliche Baulast gesichert seien, an. Für die X...straße 69 sei der Rettungsweg nach wie vor der Hausflur, jetzt erreichbar über das Flurstück .../.... Dorthin gelange die Feuerwehr über die Zugangsmöglichkeiten des Nachbargrundstückes. Auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 HBO sei nicht gegeben. Der Kläger könne sich auf Bestandsschutz berufen, da sich in brandschutztechnischer und brandschutzrechtlicher Hinsicht gegenüber dem ursprünglichen Zustand nichts geändert habe. Auch vormals sei die Nachbarliegenschaft für Rettungsmaßnahmen notwendig gewesen, ohne dass dies durch eine Baulast öffentlich-rechtlich gesichert gewesen sei. Die Anordnung der Wiederherstellung des Vordereinganges verstoße zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei nicht erforderlich. Dies bereits deshalb, weil die Maßnahme nicht notwendig sei, um die Brandschutzanforderungen der §§ 4, 5 und 13 HBO zu erfüllen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2015 - 8 K 994/14.F - wird abgeändert. Der Bescheid der Stadt Frankfurt vom 27. September 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014 werden nicht nur hinsichtlich der Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes, sondern insgesamt aufgehoben.Die Hinzuziehung von Rechtsanwalt ... im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, durch die Schließung des Vordereinganges liege ein Verstoß gegen das Erfordernis einer gesicherten Erschließung vor. Hierzu gehöre, dass ein Wohngebäude auch betreten werden könne. Dies sei seit der Schließung des Vordereingangs nicht mehr der Fall, und zwar sowohl hinsichtlich des Vorderhauses 69 als auch hinsichtlich des Hinterhauses Nr. 69a. Für das Betreten der Flurstücke .../... und .../... bestehe allein eine zivilrechtliche Sicherung, hinsichtlich des Flurstücks .../... bestehe keinerlei rechtliche Sicherung. Der Eigentümer dieser drei Flurstücke könne es dem Kläger jederzeit - sei es durch Bebauung, sei es durch die Anbringung eines Zaunes - faktisch unmöglich machen, sein Grundstück und die beiden Wohnhäuser zu betreten. Da seit der Schließung des Vordereinganges beide Häuser nur noch über die benachbarten Grundstücke betreten werden könnten, seien die beiden Gebäude weder bauplanungs- noch bauordnungsrechtlich erschlossen (§§ 30 Abs. 1 BauGB, § 4 HBO). Soweit der Kläger meine, die fehlende Begehbarkeit des Hauses Nr. 69a sei nicht kausal durch die Schließung des Vordereinganges verursacht worden, sei dem nicht zu folgen. Es sei offensichtlich, dass die rechtmäßige Begehbarkeit durch die Schließung des Vordereingangs weggefallen sei. Der gemeinsame Hausflur des Vorderhauses habe auch dazu gedient, das hintere Gebäude zu erreichen. Insoweit seien beide Gebäude vor der Schließung des Vordereingangs durch diesen erschlossen gewesen. Die Anforderungen der §§ 13 Abs. 3, 5 Abs. 1 HBO seien daher nicht mehr erfüllt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte 3 A 1442/16 sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Leitzordner). Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. II. Der Senat kann über die Berufung gem. § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet hält und die Beteiligten vorab hierzu gehört worden sind. Die zugelassene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage gegen die gegenüber den Voreigentümern des Klägers erlassenen Verfügungen vom 27. September 2007, die als dingliche Verwaltungsakte auch ihm gegenüberals Rechtsnachfolger wirken, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2014 zurückgewiesen. Die Anordnung der Beklagten, den straßenseitigen Zugang zu der Liegenschaft X...straße 69 innerhalb von acht Wochen nach Bestandskraft der Verfügung wiederherzustellen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 72 Abs. 1 Hessische Bauordnung i. d. F. vom 15. Januar 2011 (GVBl. 1, S. 46, bereinigt S. 180 - HBO 2011 -, jetzt: § 82 des Gesetzes zur Neufassung der Hessischen Bauordnung und zur Änderung landesplanungs-, ingenieursberufs- und straßenrechtlicher Vorschriften vom 28.05.2018, GVBl. Nr. 9, S. 198 ff - HBO 2018 -), der bestimmt, dass, soweit (bauliche) Anlagen (oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO) in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die Bauaufsicht die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen kann, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Voreigentümer des Klägers haben, obgleich ein entsprechender Bauantrag von Seiten der Beklagten versagt worden war, den Zugang des Gebäudes X...straße 69 verschlossen und die freiwerdenden Flächen der Erdgeschosswohnung, deren Mieterin die Klägerin in dem vor dem Senat geführten Verfahren 3 A 1442/16 ist, zugeschlagen. Durch Schließung des Vordereinganges verstößt die Bebauung auf dem Flurstück .../... mit den Gebäuden X...straße 69 und X...straße 69a gegen die brandschutzrechtlichen Vorschriften der Hessischen Bauordnung sowohl in der Fassung von 2011 als auch in derjenigen von 2018. Die von der Beklagten angeordnete Wiederherstellung des straßenseitigen Zuganges ist gerechtfertigt, geboten und verhältnismäßig, da anderenfalls brandschutzrechtliche Vorschriften nicht ausreichend beachtet und dem Brandschutz nicht genüge getan ist. Dabei hat hinsichtlich der dem Brandschutz dienenden Vorschriften der §§ 4, 5 und 13 HBO 2011, §§ 4, 5, 14 Abs. 1, 29, 33, 36 HBO 2018 folgendes zu gelten: Während § 4 HBO 2011 (gleichlautend § 4 HBO 2018) die äußere Erschließung von Grundstücken, die mit Gebäuden bebaut werden sollen, regelt, regelt § 5 HBO 2011 (gleichlautend HBO 2018) die Zugänglichkeit der baulichen Anlagen auf dem Grundstück für die Feuerwehr, insbesondere die Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte und von Löschfahrzeugen. § 13 HBO 2011 legt die grundsätzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz fest, der eine der wesentlichen Aufgaben des Bauordnungsrechtes darstellt (vgl. Allgeier/Rickenberg, Die Bauordnung für Hessen, 8. Aufl., 2008, §§ 4, 5 und 13 jeweils Rdnr. 1 ff.; Hornmann, Hessische Bauordnung, 2. Aufl., 2011, §§ 4, 5 und 13 jeweils Rdnr. 1 ff.). Die in § 13 HBO 2011 niedergelegten Anforderungen an den baulichen Brandschutz finden sich nunmehr im Wesentlichen in den §§ 14 Abs. 1, 29, 33 und 36 HBO 2018 wieder, die sich allgemein mit dem Brandschutz (§ 14 HBO 2018), den allgemeinen Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (§ 29 HBO 2018), den Brandwänden (§ 33 HBO 2018) sowie den Anforderungen an Rettungswege (§ 36 HBO 2018) befassen. Gemäß § 4 Abs. 1 HBO 2011 (§ 4 Abs. 1 HBO 2018) dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in einer für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ausreichenden Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer solchen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 - 3 zulässig sind, brauchen nur befahrbar sein, wenn sie länger als 50 m sind. Zwar liegt das Flurstück .../..., auf dem sich die Gebäude X...straße 69 und 69a befinden, unmittelbar an der X...straße an, so dass die Voraussetzungen des § 4 HBO 2011 (§ 4 HBO 2018) für das gesamte Flurstück erfüllt sind. § 4 HBO (§ 4 HBO 2018) bezieht sich anders als § 5 HBO 2011 auf das Grundstück und nicht auf die darauf befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen. Die bedeutet jedoch nicht, dass den brandschutzrechtlichen Vorschriften im Übrigen genügt ist. Gemäß § 5 Abs. 1 HBO 2011 (§ 5 Abs. 1 HBO 2018) ist von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als acht Meter über der Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des Satz 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen herzustellen. Gemäß § 13 Abs. 3 HBO 2011 (im Wesentlichen deckungsgleich § 36 HBO 2018) müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbständige Betriebsstätten, in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe, eine Außentreppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen kann (Sicherheitstreppenraum). § 36 Abs. 1 HBO 2018 bestimmt insoweit, dass für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein müssen; weitere Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Ein zweiter Rettungsweg ist für Nutzungseinheiten, die zu ebener Erde liegen, nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist und wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HBO 2011 (§ 5 Abs. 1 HBO 2018) sind weder für das Vorderhaus X...straße 69 noch für das Hinterhaus X...straße 69a erfüllt. Wenn § 5 Abs. 1 Satz 1 HBO 2011 (§ 5 Abs. 1 HBO 2018) bestimmt, dass von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen ist, zu anderen Gebäuden dann, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, ergibt sich daraus, dass für die Feuerwehr ein unmittelbarer Zugang zu jedem Gebäude, das heißt ein Zugang mittels einer Tür oder eines Durchgangs gesichert sein muss, um im Brandfall Rettungsmaßnahmen einleiten und sicher durchführen zu können. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Gebäude X...straße 69 und 69a ganz offensichtlich nicht erfüllt. Ein unmittelbarer Zugang im Sinne eines Zugangs durch eine Tür oder einen Durchgang ist von der X...straße nach Schließung des Vordereinganges nicht mehr möglich. Für das Vorderhaus X...straße 69 ist nach Schließung des Vordereingangs der erste Rettungsweg nunmehr der Hauseingang im hinteren, der Straße abgewandten Bereich des Flurstücks .../.... Der zweite Rettungsweg ist der von der X...straße aus, der über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Die Zuwegung über die Flurstücke .../... und .../... und .../... ist weder ein geradliniger Zu- oder Durchgang, noch ist dieser öffentlich-rechtlich gesichert, was § 5 HBO 2011 (§ 5 HBO 2018) jedoch fordert. Anderenfalls läge es im Belieben des Grundstückseigentümers, über dessen Grundstücke die Zuwegung und Erreichbarkeit zu einem anderen Grundstück gesichert werden soll, diese aufrecht zu erhalten oder durch entsprechende bauliche Maßnahmen zu unterbinden. Dies kann unter dem Gesichtspunkt effektiven Brandschutzes nicht hingenommen werden. Für die Zuwegung über die genannten Flurstücke besteht hinsichtlich der Wegeparzelle .../... unstreitig keine rechtliche, hinsichtlich der Flurstücke .../... und .../... lediglich eine zivilrechtliche Sicherung. Eine zugunsten eines Baugrundstücks im Grundbuch eingetragene (zivilrechtliche) Grunddienstbarkeit (Wegerecht) genügt als Sicherung der Zufahrt jedoch nicht aus (Hess. VGH, Urteil vom 19.07.1988, Hess. VGH Rspr. 1989, 33 = Baurecht 1989, 314 = BRS 48 Nr. 95). Sowohl § 4 Abs. 1 HBO 2011 (§ 4 Abs. 1 HBO 2018) als auch § 5 Abs. 1 HBO 2011 (§ 5 HBO 2018) verlangen, dass das Betreten derjenigen Flächen, die im Brandfall von Feuerwehr und Rettungskräften in Anspruch genommen werden müssen - soweit sie nicht im Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers stehen und die sonstigen Voraussetzungen der Erreichbarkeit nach den §§ 4, 5 HBO 2011 (§§ 4, 5 HBO 2018) erfüllen - öffentlich-rechtlich gesichert sein muss. Gemäß § 2 Abs. 14 HBO 2011 (§ 2 Abs. 15 HBO 2018) gelten als öffentlich-rechtliche Sicherung die Begründung einer Baulast, Festsetzung eines Bebauungsplans oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, aus denen sich der Sicherungszweck zwingend ergibt. Gemäß § 75 HBO 2011 (§ 85 Abs. 1 HBO 2018) können durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die Eigentumsberechtigten öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam; sie wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Nach den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr - Fassung 2007 - (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009, Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen v. 10. 03. 2016, StAnz. S. 369) müssen Zu- und Durchfahrten die lichte Breite von mindesten 3m, die lichte Höhe von mindesten 3,50m aufweisen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf einer Länge von mindesten 12m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler, begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken der Durchfahrten müssen feuerbeständig sein. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Anforderungen an die auf dem Flurstück .../... befindlichen Gebäude ändert sich auch nichts dadurch, das für das Anwesen X...straße 69 1982 eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz - WEG - erteilt worden ist. Allein die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ändert an der Hinterliegereigenschaft des Gebäudes X...straße 69a und den in diesem Zusammenhang einschlägigen brandschutzrechtlichen Vorgaben nichts. Durch zivilrechtliche Verfügungen können die kraft Gesetzes bestehenden Brandschutzanforderungen nicht beeinflusst werden. Nach Schließung des Vordereinganges sind auch die Anforderungen des § 13 Abs. 1 und 3 HBO 2011 (§§ 14 Abs. 1, 36 HBO 2018) nicht mehr gewährleistet, so dass auch aus diesem Grund die Verfügung der Beklagten vom 27. September 2007 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2014 gerechtfertigt ist. Gemäß § 13 Abs. 1 HBO 2011 (§ 14 Abs. 1 HBO 2018) sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Es liegt auf der Hand, dass dies bei der hier vorfindlichen Gebäudesituation, bei der die Hauseingänge der Gebäude X...straße 69 und 69a im rückwärtigen, dem Straßenkörper abgewandten Bereich liegen und nur über fremden Grund und Boden erreicht werden können, nicht gewährleistet ist. Im Brandfall ist eine wirksame und rasche Durchführung von Löscharbeiten weder gewährleistet noch gar gesichert. Die effektive und zeitnahe Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten i.S.v. § 13 Abs. 1 und 3 HBO 2011 (§§ 14 Abs. 1, 36 HBO 2018) erfordern ausreichende und zweckentsprechende Rettungswege, vor allem notwendige Flure und Gänge (vgl. § 32 HBO 2011, § 39 HBO 2018), notwendige Treppen und deren Treppenräume und Ausgänge (vgl. §§ 30 Abs. 1 - 4, 31 HBO 2011, §§ 37, 38 HBO 2018), zudem muss der Feuerwehr der ungehinderte Zugang zu baulichen Anlagen ermöglicht sein (vgl. §§ 4, 5 2011, §§ 4, 5 HBO 2018) (vgl. Allgeier/Rickenberg, a. a. O., § 13 Rdnr. 4). § 13 Abs. 3 HBO 2011 (§ 36 HBO 2018) stellt dabei die Verbindung zu den Regelungen des § 5 Abs. 1 HBO 2011 (§ 5 Abs. 1 HBO 2018) her, der auf dem Grundstück den Einsatz der Feuerwehr ermöglichen soll. Dem Kläger kann schließlich nicht darin gefolgt werden, die Schließung des Vordereinganges an der X...straße sei nicht kausal für die nunmehr vorhandene, gegen die Brandschutzvorschriften verstoßende Situation im Hinterhaus X...straße 69a. Es kann dahinstehen, ob die Zuwegung zu dem Hinterhaus X...straße 69a bei Vorhandensein des Vordereinganges in vollem Umfang den brandschutzrechtlichen Vorschriften entsprochen hat. Die Situation hat sich allerdings durch Schließung des Vordereinganges nachhaltig verschlechtert, da nunmehr ein Durchgang zu dem rückwärtigen Gebäude (§ 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz HBO 2011, § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz HBO 2018) durch das Vorderhaus nicht mehr möglich ist. Insoweit greifen auch die Überlegungen des Klägers zu einem von ihm behaupteten Bestandsschutz nicht durch, da sich durch die Schließung des Vordereinganges die brandschutzrechtliche Situation entscheidend sowohl hinsichtlich des Vorder- als auch hinsichtlich Hinterhauses geändert, nämlich verschlechtert hat. Aus brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten gebotenen Maßnahmen können zudem Bestandsschutzaspekte nicht erfolgreich entgegen gehalten werden. Die von der Beklagten angeordnete Maßnahme der Wiederherstellung des straßenseitigen Zugangs zu der Liegenschaft X...straße 69 ist auch verhältnismäßig und erforderlich. Die Maßnahmen sind notwendig, um die brandschutzrechtlichen Anforderungen an Gebäude gemäß den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 3 HBO 2011 (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 14 Abs. 1, 29, 33, 36 HBO 2018) zu gewährleisten, ein milderes Mittel ist in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Grundstückseigentümer der Flurstücke .../..., .../... und .../... zur Eintragung einer Baulast bisher nicht bereit erklärt hat, nicht erkennbar. Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52, 63 GKG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.