Beschluss
3 B 1684/18.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0925.3B1684.18.N.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Antragstellung durch nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen
Tenor
Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 39 "Mittelbuchen Nordwest - Vor dem Lützelberg" der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den unter dem Aktenzeichen 3 C 1683/18.N anhängigen Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, je zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Antragstellung durch nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 39 "Mittelbuchen Nordwest - Vor dem Lützelberg" der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den unter dem Aktenzeichen 3 C 1683/18.N anhängigen Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, je zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag die vorläufige Außervollzugsetzung des im Tenor genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Antragsgegnerin. Ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es den Antragstellern nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Da nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten bereits Vorarbeiten des Kampfmittelräumdienstes begonnen haben und damit weitere Vollzugsakte unmittelbar bevorstehen, ist die Entscheidung besonders eilbedürftig. Die Antragsteller verfügen auch über die erforderliche Antragsbefugnis. Da es sich bei den Antragstellern um anerkannte Vereinigungen im Sinne des § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) i.d.F. vom 23. August 2017 (BGBl I 2017, 3290) handelt, richtet sich ihre Antragsbefugnis nach den Vorgaben des § 2 UmwRG, dessen Voraussetzungen gegeben sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung im eigenen Recht geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, 2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein, und 3. im Falle eines Verfahrens nach a) § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG zur Beteiligung berechtigt war; b) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Indem die Antragsteller einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotsnormen beklagen, machen sie im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die angegriffene Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Es ist auch davon auszugehen, dass sie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt sind. Entgegen der Annahme des Senats in den beiden Beschlüssen gleichen Rubrums vom 3. und 20. September 2018 (sog. Hängebeschlüsse) liegen die Voraussetzungen der Nr. 3a) des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor. Der angegriffene Satzungsbeschluss ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG, denn er ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Der vorliegende Satzungsbeschluss ist eine Zulassungsentscheidung i.S. des § 2 Abs. 6 Nr. 3, 1. Alt UVPG, denn es handelt sich um einen Beschluss nach § 10 des BauGB über die Aufstellung eines Bebauungsplanes, durch den die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Das streitgegenständliche Vorhaben ist eines i.S. der Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG, denn es handelt sich beim Planvorhaben um den Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird mit einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 20.000 bis weniger als 100.000 qm, denn nach den Angaben auf Seite 76 der Begründung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan ist die beplante Fläche 33.791 qm groß. Da die Antragsteller im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz geltend machen, dass der angefochtene Bebauungsplan Rechtsvorschriften verletze, die dem Umweltschutz dienen, indem sie sich auf Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen des BNatSchG berufen und sie zudem als anerkannte Umweltverbände im Planaufstellungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB beteiligt waren und sich mit ihrer Stellungnahme vom Februar 2018 zur Frage der Vereinbarkeit des zugelassenen Vorhabens mit den Umweltschutz dienenden Vorschriften geäußert haben, so dass auch die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG erfüllt ist, sind sie als antragsbefugt zur Stellung eines Normenkontrollantrags und damit auch eines Antrages nach § 47 Abs. 6 VwGO anzusehen. Der Antrag auf Außervollzugsetzung ist jedoch unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht grundsätzlich auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten ist. Für die Prüfung der Begründetheit von Rechtsbehelfen nach § 3 UmwRG anerkannter Vereinigungen enthält § 2 Abs. 4 UmwRG eine die Regelungen der VwGO modifizierende Regelung. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe nach Abs. 1 der Norm nur begründet, wenn die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Nach Satz 2 des Absatzes 4 setzt die Annahme der Begründetheit bei - wie hier - Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 1 Nummer 1 UVPG voraus. Auch das ist hier der Fall, da das vorliegende Vorhaben ein in Anlage 1 zum UVPG aufgeführtes Vorhaben ist (vgl. die obigen Ausführungen), für das lediglich nach § 50 Abs. 1 UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach dem BauGB durchgeführt wird. Gemessen an diesen Vorgaben bleibt der vorliegende Antrag ohne Erfolg. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (OVG Saarland, Beschl. v. 27.04.2015 - 2 B 39/15 -, juris, m. w. N.). Die Anforderungen einer vorläufigen Regelung nach § 47 Abs. 6 VwGO stellen an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 -, juris, Wysk, VwGO, 2. Aufl., § 47 Rdnr. 94). Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass der Erlass unabweisbar erscheint (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 18.05.2015 - 3 B 2109/14.N -). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft machen können, dass die Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes zur Abwehr drohender schwerer Nachteile (§ 47 Abs. 6, 1. Alt. VwGO) dringend geboten ist. Auch wenn anerkannte Naturschutzverbände schwere Nachteile für die von ihnen verfolgten naturschutzrechtlichen Satzungszwecke im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 4 UmwRG geltend machen können, liegt jedenfalls ein diesen Satzungszwecken drohender schwerer Nachteil im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vor. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Sachverständigen X... sind nach seiner Begehung vom 18. September 2018 weder Feldhamster noch Feldlerchen im Plangebiet feststellbar. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsflächen sind derzeit angenommen. Die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen (§ 47 Abs. 6, 2. Alternative VwGO) dringend geboten. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes sein, wenn dieser sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist (vgl. st. Rspr. beider Bausenate des Hess. VGH, vgl. Beschl. v. 26.11.1999 - 4 NG 1902/99 -, ESVGH 50, 131, v. 22.04.2003 - 9 NG 561/03 -, BRS 66 Nr. 67 und v. 21.12.2012 - 4 B 1432/12.N -, v. 29.10.2013 - 3 B 682/13.N -, v. 05.02. 2015 - 4 B 1756/14.N -, Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.11.2009 - 1 B 363/09 -, juris). Es bestehen hier keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplanes nach den vorgenannten Maßstäben. Insbesondere fehlt dem Bebauungsplan nicht aufgrund mangelnder rechtlicher Realisierbarkeit der Planung wegen artenschutzrechtlicher Hindernisse die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendige Erforderlichkeit. Anders als die Antragsteller meinen, ergibt sich aus § 44 BNatSchG nach der im Eilverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse kein zwingendes Hindernis für die Verwirklichung der mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen. Zwar hat der Plangeber, auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen; denn ein Bebauungsplan ist vollzugsunfähig und damit nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 - 4 NB 12/97 -, juris, Hess. VGH, Urteil vom 29. März 2012 - 4 C 694/10.N -, juris, BayVerfGH, Entscheidung v. 03.12.2013 - Vf. 8-VII-13, juris). Die Ermittlungspflicht des Plangebers beschränkt sich im Planaufstellungserfahren auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss (BayVerfGH, Entscheidung v. 18.02. 2016 - Vf. 5-VII-14 -, juris). Hierzu hat er grundsätzlich die vom Vollzug voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten, wobei ihm hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BayVGH, Urteil v. 24.8.2015 - 2 N 14.486 -, juris). Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren gelten auch in Genehmigungsverfahren, wobei sich die behördliche Einschätzungsprärogative sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden, bezieht (BVerwG, Urteil v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris). Lässt sich eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Planvollzug nicht ausschließen, bedarf es der Klärung, ob die Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen nicht durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 BNatSchG) ermöglicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 - 4 NB 12/97 -, juris zu §§ 20 f und 31 BNatSchG 1987; OVG NRW, Urteil v. 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, juris, Schrödter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 1a Rn. 177 ff.). Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) im Sinn des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kraft Gesetzes ausgeschlossen wird (vgl. Scharmer in: Brügelmann, BauGB, § 1a Rn. 409). Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen. So liegt der Fall hier. Nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Sachverständigen Dr. X... vom 16. Oktober 2017 war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein zwingendes Hindernis für die Realisierbarkeit der Planung aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht ersichtlich. Dr. X... führt auf Seite 11 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages aus, dass im Jahre 2016 drei Brutreviere der Feldlerche sowie sechs Feldhamsterbaue erfasst worden seien. Auf Seite 16, 2. Absatz von oben, kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass durch die Entstehung einer Gebäudekulisse (aufgrund des Vollzuges des Bebauungsplanes, Anmerkung des Senats) von einer Aufgabe des Brutplatzes der Feldlerche auszugehen sei, was einer vollständigen Entwertung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätte gleichkomme. Als funktionale Vermeidungsmaßnahmen seien neben einer Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit Habitatverbesserungen in der Ackerlandschaft erforderlich (vorgezogener Ausgleich, CEF-Maßnahmen), die geeignet sind, vier neue Feldlerchenreviere zu schaffen. Der Feldhamster sei vom Aussterben bedroht. Durch die Bebauung des Plangebietes würden Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Feldhamsters vernichtet: Zwei Überwinterungs- und drei bis sechs Sommerbaue. Durch Baumaßnahmen könnten erwachsene Feldhamster und Jungtiere in den Sommer- und Winterbauen sowohl im Zuge der Baufeldfreimachung als auch unmittelbar vor der Bauausführung (konkret vor Beginn der Erdarbeiten) im Baufeld geschädigt werden. Zum Schutz von Hamsterindividuen vor baubedingten Beeinträchtigungen würden Vermeidungsmaßnahmen ergriffen (S. 25). Haushunde und Hauskatzen könnten als domestizierte Karnivoren zwar potentiell Feldhamster jagen und sie dadurch verletzen. Die häufigste Todesursache (durchschnittlich 80 %) sei aber die Prädation durch Raubtiere. Das Ausmaß der Prädation durch Hunde und Katzen sei gering (S. 26). Gerade zum Einfluss von Haushunden und Hauskatzen sei zu berücksichtigen, dass Hamster populationsökologisch zu den typischen r-Strategen zählen. Als Bewohner rasch entstehender und wieder vergehender Habitate seien sie auf die schnelle Besiedlung, vollständige Ausnutzung dieser Habitate und rasches weit verbreitetes Suchen nach einem neuen günstigen Standort selektiert. Hierzu wiesen sie eine hohe Reproduktionsrate auf, d. h., sie erzeugten viele Nachkommen, um den Fortbestand der Art zu sichern. Ein Hamsterpärchen könne theoretisch bis 30 Nachkommen in einem Sommer erzielen. Das Tötungsrisiko durch zusätzliche Haushunde und Hauskatzen in dem Neubaugebiet werde nicht deutlich erhöht. Durch das Vorhaben bleibe die Gefahrenquelle durch jagende Haustiere in einem niedrigen Risikobereich. Da davon auszugehen sei, dass sich Feldhamster ganzjährig im Plangebiet aufhielten, gebe es keinen geeigneten Zeitpunkt für eine Baufeldräumung, zu der ein Töten von einzelnen Individuen sicher ausgeschlossen sei. Würden aufgrund einer wiederholten flächendeckenden Kartierung besetzte Baue nachgewiesen, seien die darin lebenden Tiere zu fangen und auf die vorgezogene Ausgleichsfläche Nr. 1 umzusiedeln. Die Umsiedlungsfläche werde vorab mit den Vorgaben der Bewirtschaftung vorbereitet. In den ersten Wochen erfolge eine Zusatzfütterung. Wenn sich nach der Umsiedlung der Baubeginn bzw. zumindest das Abschieben des Oberbodens nicht zeitnah anschließe, sei das Baufeld zwischenzeitlich unattraktiv zu halten (z. B. als Schwarzbrache). Gegebenenfalls sei diese Vorgehensweise in einzelnen Baufeldern in den nachfolgenden Jahren zu wiederholen. Da die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsflächen die doppelte Ausdehnung und eine deutlich bessere Qualität als die betroffene Lebensstätte des Feldhamsters hätten, erfüllten sie eine wesentliche Voraussetzung für die Anforderungen an die Wirksamkeit. Eine Prüfung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) des Sachverständigen führte zu dem Ergebnis, dass ein signifikant erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko während der Bauarbeiten für alle europäischen Brutvogelarten inklusive der Feldlerche durch Einhalten eines Zeitfensters zur Baufeldräumung und für den Feldhamster durch eine wiederholte flächendeckende Baukartierung vor Beginn der Baufeldfreimachung mit einem sich ggfs. anschließenden Fang mit Umsiedlung einzelner Individuen vermieden werde. Zum Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot) führt er aus, durch Bau, Anlage und Betrieb des geplanten Wohngebietes könne es für das unmittelbar südwestlich gelegene Feldlerchenrevier zu Störungen durch die Kulissenwirkungen kommen, die die Fortpflanzungs- und Ruhestätte entwerteten. Dies komme in diesem Fall einer vollständigen Beeinträchtigung der Lebensstätte gleich. Die Feldlerche sei an Ackerstandorten in Hessen flächendeckend verbreitet. Landesweit gebe es 150.000 bis 200.000 Brutreviere. Bei Entwertung eines Feldlerchenrevier sei dementsprechend nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population zu rechnen, zumal für den Verlust dieses Feldlerchenreviers funktionaler Ersatz geschaffen würde. Maßnahmen zur Vermeidung des Störungstatbestandes könnten explizit auch Ausgleichsmaßnahmen umfassen, die die betroffene lokale Population trotz der eintretenden Störungen stabilisieren und dadurch Verschlechterungen ihres Erhaltungszustandes verhindern. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beeinträchtigung von Lebensstätten) sei erfüllt. Ein vorgezogener Ausgleich in einer Größenordnung von 2 ha sei erforderlich, um die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang zum Plangebiet zu erhalten. Der Funktionsnachweis werde durch ein Monitoring erbracht. Für den unwahrscheinlichen Fall von Fehlentwicklungen stünden Korrekturmaßnahmen zur Verfügung. Die ökologischen Funktionen der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten blieben somit im räumlichen Zusammenhang weiterhin bestehen, so dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt sei. Soweit die Antragsteller dieses Ergebnis in Zweifel ziehen, geben ihre Ausführungen - insbesondere unter Berücksichtigung des im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfungsmaßstabs - dem Gericht keinen ausreichenden Anlass, von einem Vollzugshindernis auszugehen. Die Antragsteller halten den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für unzutreffend, methodisch falsch und widersprüchlich und beziehen sich für diese Einschätzung im Wesentlichen auf andere Sachverständige. Angesichts des der Planaufstellungsbehörde im Rahmen des Artenschutzrechtes zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative (s.o.), die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, hat sich die Prüfung hier darauf zu beschränken, ob die Einschätzung der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Von daher ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Standpunkt der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) zu vertretbar angesehen wird (BVerwG, Urteil v. 13. Mai 2009 - 9 A 73/07 juris). Dem Vorbringen der Antragsteller ist - gemessen an diesen Maßstäben - nicht zu entnehmen, dass der von der Antragsgegnerin eingenommene Standpunkt zur Wirksamkeit der Vermeidungsmaßnahmen nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erreichten Erkenntnisstandes fachwissenschaftlich nicht vertretbar ist. Soweit die Antragsteller sich auf die Stellungnahme des Instituts für Faunistik vom 27.7.2018 beziehen, ist diese schon nicht geeignet, eine wissenschaftliche Fehleinschätzung des Gutachtens Dr. X... darzulegen. Die Verfasser des Gutachtens stellen vorab klar, dass sie keine gesonderten wissenschaftlichen Studien zur Prädation durch domestizierte Katzen und Hunde durchführten. Auf Seite 2 ihrer Stellungnahme, Mitte, führen sie aus, dass die Quantifizierung totgebissener Tiere durch freilaufende Hunde schwierig sei und nur mittels konkreterer Studien genauer ermittelt werden könne. Eine wichtige Rolle spiele auch die Lage des Vorkommens. Generell unterliege ein Vorkommen, das unmittelbar an ein Wohngebiet grenze und leicht zugänglich sei, vermutlich einem größeren Druck auf Hunde- und Katzenbesitzer. Es sei nicht möglich, mit hinlänglicher Prognosesicherheit (sogenanntes Expertenvotum) auszusagen, dass Haushunde und vor allem Hauskatzen zu keinem signifikant erhöhten Lebensrisiko für betroffene Feldhamsterpopulationen führten. Dieses Ergebnis steht nicht in Gegensatz zum Gutachten des Dr. X..., der seinerseits auch von einem erhöhten Lebensrisiko für Feldhamsterpopulationen ausgeht, die einer Prädation durch Haustiere ausgesetzt seien. Die nach der Anlage A 8.3 (Bl. 83 der Behördenvorgänge) nach Ansicht der Wissenschaftler A... und A... bei der Flächenauswahl zu beachtenden Standortbedingungen dürften allesamt hinsichtlich der hier festgesetzten Ausgleichsflächen gegeben sein. Das Gutachten des Dipl.-Biologen B... (Anlage A 6, Blatt 89 der Behördenvorgänge) stellt zwar einen Verstoß gegen die Zugriffsverbote aus § 44 BNatSchG fest, geht jedoch teilweise von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. So legt er zu Grunde, dass die Ausgleichsmaßnahmen sich nicht in räumlich funktionalem Zusammenhang befänden, weil Feldhamster keine großen Distanzen zurücklegten. Die Ausgleichsflächen lägen mit 850 bis 1.600 m Entfernung vom Eingriffsort zu weit weg, als das die Feldhamster sie selbständig erreichen könnten. Vorliegend sind allerdings im Vorfeld und auch während der ersten Tätigkeiten auf dem Plangebiet Feldhamster umgesetzt worden, mussten also den Abstand zu den Ausgleichsflächen nicht selbständig überwinden. Soweit der Wissenschaftlicher annimmt, unter den gegebenen Bedingungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer Aufwertung des Habitats komme, da die Anpflanzung bzw. Aussaat von Luzernen nicht als Verbesserung angesehen werden könne, weil diese aufgrund des ausfallenden Regens nicht aufgehe, ist dem entgegen zu halten, dass auch das Gutachten X... Korrekturmöglichkeiten vorschlägt, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu erhalten. Durch Aussaat weiterer Pflanzen und der Schaffung einer weiteren Ausgleichsfläche sind zwischenzeitlich solche Maßnahmen auch ergriffen worden. Die derzeitige Wirksamkeit der Maßnahmen ist entgegen der Prognose des Dipl.-Biologen Reiners nachgewiesen worden. Soweit Reiners eine dauerhafte Wirksamkeit der Maßnahmen verneint und dies mit der Erfolglosigkeit anderer Ausgleichsprojekte begründet, fehlt es an einer Darlegung der Vergleichbarkeit hinsichtlich der örtlichen Lage der Ausgleichsflächen, des Zustandes der Populationen und der getroffenen Korrektur- und Überwachungsmaßnahmen, um den Schluss ziehen zu können, das artenschutzrechtliche Fachgutachten bewege sich außerhalb dessen, was fachwissenschaftlich vertretbar wäre. Zur Frage, ob die seiner Ansicht nach gegebenen Zugriffsverbote durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 BNatSchG) überwunden werden können, verhält sich der Gutachter nicht. Eine über die vorstehende Prüfung hinausgehende Prüfung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags ist, soweit der Senat sie für erforderlich erachten würde, dem Normenkontrollverfahren in der Hauptsache vorbehalten und würde den Überprüfungsrahmen des Normenkontrolleilverfahrens sprengen. Nach alledem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat von einem Streitwert von jeweils 20.000,-- Euro pro Antrag ausgeht, der aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur hälftig anzusetzen war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).