Beschluss
3 B 197/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0513.3B197.19.00
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Leitsätze
1. Das gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG inkooporierte Kindeswohl soll die mit dem Ausländer bzw. der Ausländerin in familiärer Gemeinschaft lebenden Kinder vor nicht hinnehmebaren Übergriffen des Stammberechtigten schützen und verhindern, dass trotz Gefährdung des Kindeswohls an der nach den Maßstäben des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht mehr zumutbaren familiären Lebensgemeinschaft festgehalten wird.
2. Erreichen die Störungen der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft das Ausmaß einer konkreten und über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung, liegt eine besondere Härte vor.
3. Schutzwürdige Belange des § 31 Abs. 2 AufenthG sind insbesondere die körperliche Integrität, angstfreies Leben in eigener Wohnung und Bewegungsfreiheit. Der besondere Härtefall ist nicht erst bei schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit des Ehepartners oder des Kindes erfüllt. Nach der Gesetzesintension lässt sich eine Beschränkung nur auf gravierende Misshandlungen nicht rechtfertigen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Januar 2019 - 5 L 452/18.DA - die aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängigen Klage - 5 K 433/18.DA - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2018 angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG inkooporierte Kindeswohl soll die mit dem Ausländer bzw. der Ausländerin in familiärer Gemeinschaft lebenden Kinder vor nicht hinnehmebaren Übergriffen des Stammberechtigten schützen und verhindern, dass trotz Gefährdung des Kindeswohls an der nach den Maßstäben des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht mehr zumutbaren familiären Lebensgemeinschaft festgehalten wird. 2. Erreichen die Störungen der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft das Ausmaß einer konkreten und über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung, liegt eine besondere Härte vor. 3. Schutzwürdige Belange des § 31 Abs. 2 AufenthG sind insbesondere die körperliche Integrität, angstfreies Leben in eigener Wohnung und Bewegungsfreiheit. Der besondere Härtefall ist nicht erst bei schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit des Ehepartners oder des Kindes erfüllt. Nach der Gesetzesintension lässt sich eine Beschränkung nur auf gravierende Misshandlungen nicht rechtfertigen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Januar 2019 - 5 L 452/18.DA - die aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängigen Klage - 5 K 433/18.DA - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2018 angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Januar 2019 - 5 L 452/18.DA -, zugestellt am 9. Januar 2019, hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die das Beschwerdegericht allein seiner Prüfung zugrunde zu legen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2018 anzuordnen, da sich die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach derzeitigem Erkenntnisstand als offensichtlich rechtswidrig darstellt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch der Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG wegen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht gegeben. Durch § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG solle vermieden werden, dass der nachgezogene Ehegatte „auf Gedeih und Verderb“ zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen werde, weil er sonst Gefahr laufe, sein akzessorisches Aufenthaltsrecht zu verlieren. Die Norm habe Fälle im Blick, bei denen der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch seinen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben habe. Der Vortrag der Antragstellerin, ihr in Trennung befindlicher Ehemann habe ihre Tochter mehrfach sexuell belästigt, indem er nackt durch die Wohnung gelaufen sei, rechtfertige das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes nicht. Grundsätzlich bestehe zwar kein Zweifel daran, dass ein sexueller Übergriff oder auch die begründete Gefahr eines sexuellen Übergriffs sowohl gegen den Ehegatten als auch gegen ein mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebendes Kind dazu geeignet sei, eine unzumutbare Härte im Sinne der betroffenen Vorschrift zu begründen. Das Vorbringen der Antragstellerin sowie ihrer Tochter sei jedoch nicht geeignet, Übergriffe sexueller Art zu belegen. Dem tritt die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung entgegen und trägt vor, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ihr Vortrag lasse nicht auf die Gefahr eines sexuellen Übergriffs ihres Ehemannes gegenüber ihrer Tochter (der Stieftochter des Ehemannes) schließen, sei angesichts ihres ausführlichen Vortrags, der eidesstattlichen Erklärung der Tochter sowie des der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Bild- und Videomaterials nicht nachvollziehbar. Es seien hinreichend Tatsachen vorgetragen worden, die auf eine hohe kriminelle Energie des Ehemannes schließen ließen. So sei unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass gegen den Ehemann der Antragstellerin strafrechtlich ermittelt und er wegen Erpressung und Urkundenfälschung verurteilt worden sei. Es sei auch dargelegt worden, dass ihr Ehemann ihren Namen missbraucht habe, um Rechnungen für seine Kunden zu stellen und um den Vermieter im späteren Gerichtsverfahren über ausstehende Mietzahlungen in die Irre zu führen. Damit habe sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht auseinandergesetzt. Das im Verwaltungsverfahren eingereichte Bild- und Videomaterial bestätige das perverse Verhalten des Ehemannes, wobei davon ausgegangen werde, dass das genannte Bild- und Videomaterial in der Akte vorhanden sei und dem Verwaltungsgericht auch vorgelegen habe. Das Verhalten des Ehemannes stelle eindeutig eine sexuelle Belästigung der Tochter dar. Es sei nicht normal, dass ein erwachsener Mann sich einem Kind im Teenageralter nackt zeige. Die sexuelle Motivation des Verhaltens des Ehemannes liege auf der Hand. Ihm sei es offensichtlich gerade darauf angekommen, immer dann nackt durch die Wohnung zu laufen, wenn sich die Tochter der Antragstellerin mit ihm alleine in der Wohnung aufgehalten habe und die Antragstellerin nicht anwesend gewesen sei. Da er dies bewusst wiederholt gemacht habe, habe er sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der Tochter der Antragstellerin in übergriffiger Weise genähert. Für die Tochter der Antragstellerin sei er als Stiefvater ein fremder erwachsener Mann, der sie erheblich in ihrem Schamgefühl verletzt habe und bei ihr Abscheu, Ekel und Angst hervorgerufen habe. Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Begründung ausführe, die Antragstellerin habe ihren Ehemann auf sein Verhalten nicht angesprochen, so sei dies nicht relevant. Denn er hätte die Vorwürfe bestritten, so wie er dies gegenüber der Ausländerbehörde getan habe. Die vorgelegten fachärztlichen Atteste reichten aus, um zu bestätigen, dass das Verhalten des Ehemannes der Antragstellerin zu einer krankhaften Belastungsreaktion des Kindes geführt habe. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Ehemann an der Tochter noch keine direkten sexuellen Handlungen vorgenommen habe, denn es könne von der Antragstellerin nicht erwartet werden abzuwarten, bis ihr Kind sexuell missbraucht werde. Aus ihrer Sicht habe es ausreichend objektive Anhaltspunkte gegeben, die auf eine Gefahr des sexuellen Missbrauchs hingedeutet hätten. Sie habe das einzig richtige getan und sich von ihrem Ehemann getrennt, bevor ihrem Kind ein weiterer Schaden in Form von sexuellem Missbrauch habe zugefügt werden können. Aufgrund der psychischen Belastung sei die Tochter der Antragstellerin ausweislich der eingereichten ärztlichen Atteste über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage gewesen, die Schule zu besuchen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass sich der Ehemann der Antragstellerin deren Tochter in übergriffiger Art und Weise sexuell genähert hat und dies in einer Art und Weise, die ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Antragstellerin unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG macht. Gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG ist von der Anforderung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft zum Erhalt eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt unter anderem vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Das kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gem. § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG inkorporierte Kindeswohl soll die mit dem Ausländer bzw. der Ausländerin in familiärer Gemeinschaft lebenden Kinder vor nicht hinnehmbaren Übergriffen des Stammberechtigten schützen und verhindern, dass trotz Gefährdung des Kindeswohl an der nach den Maßstäben des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht mehr zumutbaren familiären Lebensgemeinschaft festgehalten wird, um das abgeleitete Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren. Insbesondere Misshandlungen einschließlich sexueller Übergriffe durch den Stammberechtigten können eine inlandsbezogene besondere Härte begründen, wobei es Ziel der gesetzgeberischen Reform im Jahr 2000 gewesen ist, diesen zuvor in der Rechtsprechung kontrovers und überwiegend restriktiv gehandhabten Härtegrund einer angemessenen und der besonderen Situation der betroffenen Ehefrauen - und den in familiärer Lebensgemeinschaft mit diesen lebenden Kindern - gerecht werdenden gesetzlichen Regelung zuzuführen (vgl. Marx in GK-AufenthG, Kommentar, Band 2, Stand: Juni 2017, § 31 Rdnr. 73 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.06.2003 - 13 S 2685/02 - juris). Allerdings stellt nicht jede Form subjektiv empfundener Unzumutbarkeit zugleich eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG dar. Nicht in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft, zu dem es in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen eine Trennung bewirken können, machen für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar. Erreichen die Störungen der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft jedoch das Ausmaß einer konkreten und über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung, liegt eine besondere Härte vor. Die schutzwürdigen Belange des ausländischen Ehegatten sind in diesem Zusammenhang insbesondere die körperliche Integrität, angstfreies Leben in eigener Wohnung und Bewegungsfreiheit. Der besondere Härtefall ist nicht erst bei schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit des Ehepartners (oder des Kindes) erfüllt. Nach der Gesetzesintention lässt sich eine Beschränkung nur auf gravierende Misshandlungen nicht rechtfertigen (Marx in GK-AufenthG, a.a.O., § 31 Rdnr. 76 mit Rechtsprechungsnachweisen). Maßgebend ist dabei eine objektive Bewertung. Es kommt nicht allein darauf an, ob der nachgezogene Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft wegen einer aus seiner Sicht bestehenden Unzumutbarkeit aufgelöst hat. Der Rückgriff auf den Begriff der besonderen Härte erfordert eine Gesamtabwägung aller Umstände (vgl. Marx, GK-AufenthG, a.a.O., § 31 Rdnr. 80). Unter Anlegung dieser Maßstäbe war der Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG ein weiteres Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen Beeinträchtigung ihrer sowie der schutzwürdigen Belange ihrer Tochter nicht zumutbar. Der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, es sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, dass sich der Stiefvater der Tochter der Antragstellerin jemals in übergriffiger Weise genähert habe, folgt der Senat nicht. Die Antragstellerin hat im Verfahren mehrfach vorgetragen, ihr Ehemann sei immer wieder in ihrer Abwesenheit und in Anwesenheit der Tochter nackt durch die Wohnung gelaufen und habe dabei die Tochter befragt, ob sie dies störe. Die Tochter der Antragstellerin habe sie daraufhin angerufen und sich aus Angst in ihrem Zimmer eingeschlossen und auch nachts befürchtet, dass der Ehemann der Antragstellerin zu ihr ins Zimmer kommen werde. Bereits dieser Sachverhalt stellt sich nach Auffassung des Senats als sexueller Übergriff gegenüber der Tochter der Antragstellerin dar, wobei es nicht darum geht, dass der Ehemann der Antragstellerin zufällig einmal nackt durch die Wohnung gegangen ist. Vielmehr hat die Antragstellerin - von dem Ehemann bestritten - vorgetragen, dieser sei gezielt in ihrer Abwesenheit und (alleiniger) Anwesenheit ihrer Tochter nackt durch die Wohnung gegangen und habe die Tochter zudem darauf angesprochen. Selbst wenn man dieses Verhalten für sich genommen noch nicht als nicht hinnehmbaren und das Kindeswohl gefährdenden sexuellen Übergriff einstufen wollte, wird die Intention des Verhaltens des Ehemannes der Antragstellerin deutlich, wenn man die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin ihr von ihrem Ehemann auf ihr Smartphone übersandten Fotos auf Bl. 217 und 218 der Behördenakte zur Kenntnis nimmt. Diese auf eine irritierende sexuelle Ausrichtung des Ehemannes der Antragstellerin hindeutenden Fotos stellen selbst einen sexuellen Übergriff dar und lassen im Zusammenspiel mit dessen Verhalten gegenüber der Tochter der Antragstellerin deren Angst vor sexuellen Übergriffen als realistisch erscheinen. Ob es sich bei den Ablichtungen auf Bl. 217 und 218 der Behördenakte um den Ehemann der Antragstellerin selbst oder eine dritte Person handelt, ist, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, nicht von Bedeutung. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihm die von der Antragstellerin gefertigten Videoaufnahmen, die sie zu den Behördenakten gereicht haben will, nicht vorliegen, auf diese kommt es jedoch entscheidend nicht (mehr) an. Das von der Antragstellerin geschilderte Verhalten ihres Ehemannes gegenüber ihrer Tochter im Zusammenspiel mit den von ihm übersandten Fotos wertet der Senat als sexuellen Übergriff, der zudem weitere Übergriffe befürchten lässt. Ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft stellt sich daher in Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin tagsüber berufstätig ist und ihre Tochter daher gezwungenermaßen mit dem Stiefvater allein in der Wohnung verbleiben musste, als unzumutbar dar. Dass die Antragstellerin, wie die Antragsgegnerin anmahnt, das Verhalten des Ehemannes diesem gegenüber nicht angesprochen hat, ist nach Auffassung des Senats nicht entscheidend. Es ist nachvollziehbar, dass aufgrund des Verhaltens des Ehemannes sie selbst ebenso wie ihre Tochter in Angst vor tatsächlichen körperlichen Übergriffen gelebt haben, so dass die Ebene einer gesprächsweisen Auseinandersetzung nicht mehr bestanden hat. Soweit die Antragsgegnerin meint, die von der Antragstellerin vorgetragenen strafrechtlichen Verfehlungen ihres Ehemann seien für die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu treffende Entscheidung irrelevant, der Vortrag diene lediglich dem Zweck, den Ehemann in einem schlechten Licht darzustellen, kann dem der Senat nicht in Gänze folgen. Zwar spielen strafrechtliche Verfehlungen des Ehemannes, solange sie nicht gegen die Antragstellerin oder deren Tochter gerichtet gewesen sind, grundsätzlich keine Rolle bei einer Entscheidung nach § 31 Abs. 2 AufenthG. Allerdings können Art und Häufigkeit strafrechtlicher Verurteilungen bei der im Rahmen der Beweiswürdigung zu erstellenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der betroffenen Personen bzw. Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von Bedeutung sein. Der Ehemann der Antragstellerin betreibt einen Blog im Internet (www.http://X...blog), in dem er ausführlich über die von ihm und gegen ihn geführten Verfahren berichtet. In diesem Zusammenhang finden sich zudem mehrere Einträge, die die von der Antragstellerin vorgebrachten strafrechtlichen Verfehlungen bestätigen. Ohne Beweisaufnahme kann den Aussagen des Ehemannes der Antragstellerin gegenüber der Ausländerbehörde kein stärkeres Gewicht beigemessen werden als denjenigen der Antragstellerin. Es ist vielmehr dem Vortrag der Antragstellerin zu folgen, dass die Straffälligkeit des Ehemannes gegebenenfalls Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit zulässt, die im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären wäre. In Anbetracht der Tatsache, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin sowie ihrer Tochter gesichert sein dürfte und ein Ausweisungsinteresse wegen der zwar wohl durch den Ehemann fehlerhaft erfolgten Anmeldung, die jedoch keinen aufenthaltsrechtlichen Bezug aufweist, nicht besteht, dürfte der Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG zustehen. Der Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz (§§ 52, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).