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Beschluss

3 B 1535/18.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0919.3B1535.18.00
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Leitsätze
Führt die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zu einer Schallpegelerhöhung unterhalb der Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A), so liegt hierin kein die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigender schwerer Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO. Auf die in § 2 Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV – genannten Immissionsgrenzwerte kann im Bauleitplanverfahren als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, um die Grenze der Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen zu bestimmen.
Tenor
Der Antrag, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 39 „Mittelbuchen Nordwest - Vor dem Lützelberg“ im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Führt die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zu einer Schallpegelerhöhung unterhalb der Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A), so liegt hierin kein die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigender schwerer Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO. Auf die in § 2 Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV – genannten Immissionsgrenzwerte kann im Bauleitplanverfahren als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, um die Grenze der Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen zu bestimmen. Der Antrag, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 39 „Mittelbuchen Nordwest - Vor dem Lützelberg“ im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000,- festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 39 „Mittelbuchen Nordwest - Vor dem Lützelberg“. Sie ist Miteigentümerin des Grundstücks in Hanau, Altkönigstraße ... (Gemarkung Mittelbuchen, Flur ... Flurstücke .../... und .../...), welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Zwischen Oberdorffelder- und Höhenstraße“ aus dem Jahr 1976, der hier ein reines Wohngebiet festsetzt. Mit dem am 22. Mai 2018 beschlossenen und am 14. Juni 2018 veröffentlichten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 39 setzt die Antragsgegnerin westlich des Wohngebiets zwischen Oberdorffelder- und Höhenstraße ein allgemeines Wohngebiet fest. Dieses soll mit 122 Wohneinheiten durch einen Bauträger erstellt werden, davon 12 Einfamilienhäuser, 74 Reihen- und Doppelhäuser sowie ein Mehrfamilienhaus mit 37 Eigentumswohnungen. Die verkehrliche Erschließung des neuen Baugebiets soll über die Altkönigstraße und die südlich von dieser verlaufenden Höhenstraße erfolgen. Zwei Drittel des künftigen Mehrverkehrs erwartet die Antragsgegnerin über die Altkönigstraße. Die Antragsgegnerin hat im Zuge der Planung unter anderem eine Verkehrsuntersuchung durchführen und eine schalltechnische Untersuchung erstellen lassen. Die Antragstellerin hat Einwände gegen den Bebauungsplan im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebracht. Am 30. Juli 2018 hat sie um Eilrechtsschutz gegen den Bebauungsplan nachgesucht und am 4. Juni 2019 einen Normenkontrollantrag eingereicht (3 C 1149/19.N). Die Antragstellerin bringt vor, im Falle der Realisierung der Planung werde sie verkehrsbedingt erheblichen zusätzlichen Immissionen ausgesetzt sein. Diese habe die Antragsgegnerin nicht korrekt ermittelt und gewürdigt, weshalb der Plan an einem erheblichen Abwägungsmangel leide. Zudem habe die Antragsgegnerin außer Acht gelassen, dass die verkehrliche Erschließung über die Altkönig- und Höhenstraße bereits deshalb nicht möglich sei, weil beide nicht geeignet seien, den zu erwartenden Mehrverkehr aufzunehmen. Die Schalluntersuchung leide an einem Mangel, weil sie ausschließlich auf die Grenzwerte der hier nicht anwendbaren 16. BImSchV zurückgegriffen habe. Darüber hinaus sei der Plan städtebaulich nicht erforderlich, da in Hanau derzeit nahezu 30 Wohngebiete verwirklicht würden und das Angebot an Wohnraum mittlerweile die Nachfrage übersteige. Auch lägen bei Umsetzung des Plans Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz vor, weil durch die Baumaßnahmen Lebensräume des Feldhamsters und der Feldlerche verlorengingen; dies stehe der städtebauliche Erforderlichkeit entgegen. Durch die Ausweisung neuer Bauflächen werde zudem gegen den Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden verstoßen, auch seien die erforderlichen Ausgleichsgrundstücke nicht hinreichend klar und eindeutig bezeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene - der Vorhabenträger - verteidigen den Bebauungsplan und halten die Einwände der Antragstellerin für unbeachtlich. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (2 Bände), des Hauptsacheverfahrens (3 C 1149/19.N) sowie der Parallelverfahren 3 B 1684/18.N und 3 C 1683/18 (5 Bände) einschließlich der dort beigezogenen Behördenakten (1 Heftstreifen und 18 Leitzordner) Bezug genommen. Diese Akten und Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. I. Der Normenkontrolleilantrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies gilt für Eigentümer von außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken jedenfalls dann, wenn sie eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen können. Dies ist hier der Fall, weil aufgrund des angegriffenen Bebauungsplans mit einer nicht unbeachtlichen Erhöhung des Verkehrs am Grundstück der Antragstellerin zu rechnen ist und eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin eines an der Altkönigstraße liegenden Wohngrundstücks. Ausweislich der Verkehrsuntersuchung der IMB-Plan vom November 2016 (Bl. 88 ff. Ordner 6b der Behördenakten - im Folgenden: BA -) wird die Altkönigstraße voraussichtlich zwei Drittel des durch den Bebauungsplan bedingten Mehrverkehrs aufnehmen mit der Folge, dass dort mit einer Erhöhung der täglichen Kfz-Fahrten von derzeit täglich durchschnittlich 600 um 500 auf 1100 Fahrten zu rechnen ist. Diese planbedingte Erhöhung ist gemessen an der gefestigten Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Antragsbefugnis bei planbedingter Verkehrszunahme (vgl. Hess. VGH vom 13.03.2014 - 4 C 2148/11.N -, juris Rdnr. 68; Hess. VGH vom 07.07.2009 - 3 C 1203/08.N -, juris Rdnr. 26, jeweils mit weiteren Nachweisen) als nicht mehr geringfügig einzustufen. Diese zusätzliche Belastung genügt für die Bejahung der Antragsbefugnis. II. Der Normenkontrolleilantrag ist indes unbegründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten ist. Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG vom 18.05.1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rdnr. 3). Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen daher so schwer wiegen, dass ihr Erlass unabweisbar erscheint (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 25.09.2018 - 3 B 1684/18.N -, juris Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen; OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2019 - 2 B 1425/18.NE -, juris Rdnr. 16). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. 1. Die Antragstellerin hat im Falle des Vollzugs des angegriffenen Bebauungsplans nicht mit schweren Nachteilen im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zu rechnen. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt (OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rdnr. 17). a) Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung der Antragstellerin ergibt sich nicht aus der mit der Verwirklichung der Planung einhergehenden Erhöhung des Kfz-Verkehrs und die dadurch bedingte größere Lärmbelastung in der Altkönigstraße. Der Senat geht hierbei von den in der Verkehrsuntersuchung der IMB-Plan vom November 2016 (a.a.O.; im Folgenden: Verkehrsuntersuchung) zugrunde gelegten Zahlen aus. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Insbesondere ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass in dem Verkehrsgutachten eine Einwohnerzahl von 400 Personen in dem neuen Wohngebiet prognostiziert und für diese von einer pauschalen Anzahl von 800 Fahrzeugbewegungen pro Tag ausgegangen wird. Zwar liegen diesen Schätzungen die etwas veralteten Grundsätze in Heft 42 der Schriftenreihe der Hessischen Straßen und Verkehrsverwaltung (Dr.-Ing. Dietmar Bosserhoff, Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wiesbaden 2000) zugrunde. Geht man jedoch für die Abschätzung des Mehrverkehrs nach den Vorgaben in den "Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen" der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen - Arbeitsgruppe Verkehrsplanung -, Ausgabe 2006 (im Folgenden: FGSV-Hinweise) vor, die nach wie vor den aktuellen Stand der Verkehrswissenschaft wiedergeben und hierfür in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt sind (Hess. VGH vom 27.02.2019 - 4 C 1840/17.N -, juris Rdnr. 82; Hess. VGH vom 17.08.2017 - 4 C 2760/16.N -, juris Rdnr. 29), so ergeben sich vergleichbare Werte. Danach ist für das Verkehrsaufkommen in Neubaugebieten von durchschnittlich 3,5 bis 4,0 Wegen pro Werktag auszugehen (Ziffer 3.2.2 der FGSV-Hinweise). Dies ergibt bei der anzunehmenden Zahl von 400 Einwohnern im neuen Plangebiet - diese Zahl ist durch das antragstellerische Vorbringen, es sei von „mindestens 360 Personen“ im Neubaugebiet auszugehen, nicht substantiiert angegriffen - eine Anzahl von maximal (4 x 400=) 1.600 Wegen pro Werktag. Hiervon abzuziehen ist ein Anteil von 10 bis 15 % für die außerhalb des Gebiets stattfindenden Wege (Ziffer 3.2.3 der FGSV-Hinweise), mithin (1.600 - 160=) 1.440 Wege. Dazu werden 5 % Wege für Besucherverkehr addiert (Ziffer 3.2.4 der FGSV-Hinweise), dies ergibt (1.440 + 80=) 1.520 Wege. Von diesem Wert ist der Anteil der Wege, die mit dem Pkw, als Fahrer oder Mitfahrer unternommen werden, zu ermitteln; dieser liegt in Wohngebieten zwischen 30 und 70 % (Ziffer 3.2.5 der FGSV-Hinweise). Dies ergibt im ungünstigsten Fall eine Zahl von (0,7 x 1.520=) 1064 Wege mit dem Pkw. Hiervon ist für den Binnenverkehr, ausgehend von einem Gebietsdurchmesser von 350 m, ein Abschlag von 10 % vorzunehmen (Ziffer 3.2.6 der FGSV-Hinweise), was zu einer Wegezahl (Quell- und Zielverkehr) von (1064 - 106,4=) 957,6 Wegen führt. Für die Umrechnung in Pkw-Fahrten sind diese Personenwege durch den Besetzungsgrad zu dividieren, der im Mittel 1,2 bis 1,4 Personen je Fahrzeug beträgt (Ziffer 3.2.7 der FGSV-Hinweise sowie Anmerkung 2 unter Tabelle 3.7). Daraus errechnen sich (958 ./. 1,3 = 736,923 = gerundet) 737 Wege mit dem Pkw. Diesem täglichen Verkehrsaufkommen der Bewohner und Besucher ist der bewohnerbezogene Wirtschaftsverkehr mit ca. 0,10 Kfz-Fahrten je Einwohner hinzuzurechnen (Ziffer 3.2.8 der FGSV-Hinweise), mithin (400 x 0,1=) 40 zusätzliche Wege. Insgesamt würden bei Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze also durch das neue Plangebiet (737 + 40 =) 777 Kfz-Fahrten ausgelöst. Wenn also in der Verkehrsuntersuchung 800 Wege zugrunde gelegt werden, deckt sich dies in etwa mit dem Ergebnis, das auch bei Anwendung der von der Rechtsprechung anerkannten Ermittlungsmethode gefunden worden wäre. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, wenn in der weiteren Prognose von einer Erhöhung der werktäglichen Kfz-Fahrten durch die Altkönigstraße im Umfang von (2/3 von 800 = 533,33, gerundet =) 550 ausgegangen wird (Seite 11 und Anlage 5 zum Verkehrsgutachten), wobei es sich bereits um eine „worst-case“-Betrachtung hinsichtlich der beiden Erschließungsstraßen Altkönigstraße einerseits und Höhenstraße andererseits handeln dürfte. Zwar bedeuten die so ermittelten Zahlen nahezu eine Verdoppelung des Fahrzeugverkehrs vor dem Grundstück der Antragstellerin, gleichwohl resultiert hieraus keine schwerwiegende Beeinträchtigung, die eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigen würde. Denn die mit der Verkehrszunahme einhergehende Erhöhung der täglichen Lärmbelastung liegt unterhalb der Relevanzschwelle von 3 dB(A) und die Gesamtlärmbelastung bleibt im Rahmen der von der 16. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte für ein reines Wohngebiet. So kommt die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung bei der Berechnung der planbedingten Zusatzlärmbelastung - unter Zugrundelegung der in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Zahlen - zu dem Ergebnis, dass der Lärmpegel am Messpunkt vor dem Wohnhaus der Antragstellerin ohne Verwirklichung des Bebauungsplans (sog. „Prognose Nullfall“) bei bis zu 52 dB(A) tagsüber und bei bis zu 45 dB(A) nachts liegt (vgl. Schalltechnische Untersuchung der Soundplan GmbH vom 10.08.2017, S. 12 bis 14 sowie Tabelle 1, BA Ordner 6b, Bl. 270 ff., Bl. 281 bis 283 und Bl. 285 - im Folgenden: Lärmgutachten -). Für den Fall der Verwirklichung des Bebauungsplans („Prognose Planfall“) prognostiziert das Lärmgutachten eine maximale Erhöhung des Lärmpegels tagsüber um 2,6 dB(A) auf höchstens 55 dB(A) und nachts um 2,7 dB(A) auf höchstens 47 dB(A) bzw. 48 dB(A). Daraus schlussfolgert das Lärmgutachten, da die Immissionsgrenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - im Folgenden: 16. BImSchV -) für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten würden, sei auch im Planfall nicht von einer unzumutbaren Belastung der Anlieger auszugehen. Der Rüge der Antragstellerin, die schalltechnische Untersuchung lasse nicht erkennen, wie der Sachverständige zu den Lärmpegelwerten gekommen sei, weshalb das Gutachten nicht nachvollziehbar sei, vermag der Senat nicht beizutreten. Im Gutachten wird erläutert, dass hinsichtlich der Ermittlung der Emissionsc und Mittelungspegel auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen des Bundesministeriums für Verkehr, Ausgabe 1990 – RLS-90 - zurückgegriffen wurde und es benennt die hierbei verwendeten Rechenformeln und das verwendete Rechenprogramm (S. 7 f. des Lärmgutachtens, Bl. 276 f. BA Ordner 6b). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, sind die Berechnungsmethoden der RSL-90, welche die Ermittlung von Lärmpegeln anhand der Verkehrsmenge, Fahrgeschwindigkeit und Schallausbreitung ermöglichen, nach wie vor gültig und anwendbar (vgl. nur BVerwG vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rdnr. 156). Auch der Rückgriff auf die in § 2 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) genannten Immissionsgrenzwerte als „Grenze der Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen“ (S. 5 des Lärmgutachtens, Bl. 274 BA Ordner 6b) begegnet entgegen der Ansicht der Antragstellerin keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass die 16. BImSchV in Bauleitplanung keine unmittelbare Anwendung findet, weil sie ausdrücklich nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen und Schienenwegen gilt (§ 1 Abs. 1 16. BImSchV). Gleichwohl ist anerkannt, dass die Immissionsgrenzwerte der 16.BImSchV im Rahmen der Bauleitplanung als Orientierungshilfe herangezogen werden können, wenn es um die Beurteilung der Auswirkungen von planbedingten zusätzlichen Verkehrsbewegungen auf einer bereits vorhandenen öffentlichen Straße geht (vgl. BVerwG vom 13.07.2017 - 4 BN 10.17 -, juris Rdnr. 11; BVerwG vom 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, juris Rdnr. 7). Da sonst keine gegen die Verwertbarkeit des Lärmgutachtens sprechenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, werden die dort ermittelten Werte im Rahmen des Eilverfahrens zugrunde gelegt. Danach führt die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für die Antragstellerin nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung, weil diese ganztägig unterhalb der Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A) liegen wird. Die Verdoppelung der Schallenergie durch Zusammentreffen zweier gleichstarker Schallquellen führt nicht zu einer Verdoppelung des Pegelwertes, sondern nur zu seiner Erhöhung um 3 dB(A). Solche Veränderungen werden vom Menschen subjektiv jedoch nur als merkbare Erhöhung der Lautheit empfunden, wobei die Schwelle der Merkbarkeit bezogen auf Einzelpegel insbesondere von der jeweiligen Lautstärke abhängt und auch bereits bei Erhöhungen um 1 bis 2 dB(A) in Betracht kommen kann. Als Verdoppelung bzw. Halbierung der Lautheit empfindet der Mensch erst Veränderungen von etwa 8 bis 10 dB(A) (Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, S. 223 Rdnr. 437). Das 3 dB(A)-Kriterium beruht mithin auf der Einschätzung, dass geringere Veränderungen der Geräuschsituation nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik vom menschlichen Ohr noch nicht oder kaum wahrgenommen werden können (BVerwG vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, juris Rdnr. 34). Eine Lärmzunahme unterhalb von 3 dB(A) bewirkt daher grundsätzlich keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen, es sei denn die Vorbelastung bewegt sich bereits im grundrechtsrelevanten Bereich oder diese Schwelle wird durch das Vorhaben überschritten (vgl. BVerwG vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris Rdnr. 43). Letzteres ist indes nicht der Fall. Zwar bewegt sich die derzeitige Lärmbelastung für die Anlieger der Altkönigstraße schon jetzt in einem Bereich, der oberhalb der in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - (dort Ziffer 6.1) und in der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ (dort Beiblatt 1) genannten Immissionsrichtwerte liegt. Hierbei ist zu beachten, dass das Grundstück der Antragstellerin nicht in einem allgemeinen Wohngebiet liegt (wie im Lärmgutachten zugrunde gelegt), sondern in einem reinen Wohngebiet, in dem nach den eben genannten Regelwerken geringere dB(A)-Werte gelten als in allgemeinen Wohngebieten. Aus dieser Vorbelastung folgt jedoch gerade nicht, dass die verkehrliche Erschließung des geplanten Neubaugebiets über diese Straßen bauplanungsrechtlich von Vorneherein unzulässig wäre. Vielmehr muss sich die Antragstellerin die Vorbelastung als vorfindliche Planungssituation entgegenhalten lassen. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen ist stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (vgl. BVerwG vom 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, juris Rdnr. 5). Dabei wird eine Gesamtlärmbetrachtung nur gefordert, wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (BVerwG vom 25.06.2013 - 4 BN 21/13 -, juris Rdnr. 3). Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann die Tendenz entnommen werden, dass eine Lärmbelastung erst ab tagsüber 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) als gesundheitsschädlich und damit grundrechtsrelevant einzustufen ist (BVerwG vom 19.04.2011 - 4 BN 4.11 -, juris Rdnr. 18; BVerwG vom 19.12.2017, a.a.O., Rdnr. 49; vgl. auch Kuschnerus, a.a.O., S. 233 Rdnr. 453). Diese Schwelle wird hier nicht erreicht. b) Auch das Vorbringen der Antragstellerin zu den negativen Folgen für die Verkehrssituation in ihrem Wohngebiet begründet nicht das Vorliegen eines schwerwiegenden Nachteils. So bestehen bereits Zweifel, ob die diesbezügliche Einschätzung der Antragstellerin zutrifft, da das Verkehrsgutachten zum gegenteiligen Ergebnis kommt und eine ausreichende Fahrbahnbreite konstatiert. Doch auch wenn die vorhandenen Straßen tatsächlich nicht genügend breit ausgebaut sein sollten, um den planbedingten Zusatzverkehr aufzunehmen, so würde dies zwar zu Verkehrsbehinderungen führen, hierin liegt aber keine so große Beeinträchtigung, dass dadurch die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans gerechtfertigt sein könnte, zumal gegen derartige Störungen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen im nachgeordneten Verfahren ergriffen werden könnten. c) Hinsichtlich der von der Antragstellerin befürchteten zusätzlichen Belastung mit Abgasen und der Wertminderung des Grundstücks infolge des zusätzlichen Autoverkehrs fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung eines schwerwiegenden Nachteils. 2. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Dies kann der Fall sein, wenn die angegriffene Norm sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung des Sachstandes als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem voraussichtlichen Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rdnr. 20). Daran fehlt es hier. a) Das Vorbringen der Antragstellerin, es liege hinsichtlich der durch den Plan zu erwartenden Zunahme des Straßenverkehrs ein Abwägungsausfall im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB vor, begründet nicht die Annahme, der angegriffene Bebauungsplan sei offensichtlich rechtsfehlerhaft. Allerdings stellt das Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar (BVerwG vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, juris Rdnr. 15). Dies gilt auch dann, wenn die Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte liegt (vgl. BVerwG vom 12.06.2018 - 4 BN 28.17 -, juris Rdnr. 5). Eine unterhalb der Bagatellgrenze liegende Verkehrslärmerhöhung kann jedoch nach den Umständen des Einzelfalls in der Abwägung unberücksichtigt bleiben (BVerwG vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, juris Rdnr. 5). Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Planbegründung die Verkehrssituation auch der umliegenden Wohngebiete in den Blick genommen und Ausführungen zu den grundlegenden Entscheidungen, wie etwa der konkreten Verkehrsführung, dem Ausbauzustand und den verkehrsberuhigten Maßnahmen, gemacht. Sie hat sich dabei auch mit den Möglichkeiten befasst, das neue Baugebiet über eine andere Verkehrsführung zu erschließen sowie der Frage, welche Folgeprobleme hieraus entstünden. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass sich die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplans nur knapp mit der Verkehrssituation befasst hat, sie hat sich jedoch durch Verweis auf das Ergebnis des Verkehrsgutachtens dessen Erwägungen zu Eigen gemacht und sich insoweit mit der Verkehrslärmproblematik auseinandergesetzt. Angesichts dessen, dass die Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A) nach dem Verkehrsgutachten nicht erreicht wird, ist in dieser Vorgehensweise kein offenkundiger Abwägungsfehler mit der Folge der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zu sehen. b) Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur mangelnden städtebaulichen Erforderlichkeit, da es keinen Bedarf für neuen Wohnraum in Hanau gebe, legt nicht den Schluss auf eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans nahe. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine Städtebaupolitik entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (BVerwG vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, juris Rdnr. 4). Daher muss ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf für ein stimmiges städtebauliches Konzept in der Regel nicht vorliegen; die Gemeinde kann auch für einen erst künftig entstehenden Bedarf planen. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur gelten, wenn für die Ausweisung des neuen Wohngebiets außerhalb der bestehenden Ortslage in der konkreten Planungssituation offensichtlich absehbar keinerlei Bedarf besteht (OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.07.2014 - 2 B 581/14.NE -, juris Rdnr. 67, 69). Für Letzteres gibt es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Dies gilt auch unter Zugrundelegung der seitens der Antragstellerin genannten Zahlen, wonach derzeit die Schaffung von Wohnraum für über 6000 Menschen in Hanau in Planung ist. Die Stadt Hanau liegt in der expandierenden Rhein-Main-Region, in der ein Ende des Wohnraumbedarfs nicht absehbar erscheint. So rechnet der Regionalverband Frankfurt-Rhein-Main für den Gesamtzeitraum bis zum Jahr 2030 mit einem jährlichen Wohnungsbedarf von bis zu 10.900 Wohnungen jährlich (https://www.region-frankfurt.de/Wohnen). c) Mit den von der Antragstellerin vorgebrachten Einwänden, der Bebauungsplan verstoße unter anderem wegen des Wegfalls von Lebensräumen des Feldhamsters und der Feldlerche gegen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. September 2018 (- 3 B 1684/18.N -, juris) befasst. Danach ist nicht davon auszugehen, dass zwingende artenschutzrechtliche Belange einer Realisierung des Bebauungsplans entgegenstehen (a.a.O., juris Rdnr. 13, 18, 19). d) Ob die übrigen von der Antragstellerin gerügten Mängel des Bebauungsplans - Vorliegen eines Ausfertigungsmangels, Verstoß gegen § 1a Abs. 1 BauGB, mangelhafte Bezeichnung der Ausgleichsgrundstücke - vorliegen, wird im Hauptsacheverfahren - 3 C 1149/9.N - zu klären sein. Diese behaupteten Mängel sind jedenfalls nicht offensichtlich. Auch ist nicht dargelegt, dass sie zu einem schweren Nachteil auf Seiten der Antragstellerin führen würden oder aus anderen dringenden Gründen eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans gebieten. 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin als Unterlegene zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kostentragungspflicht umfasst auch die Kosten der Beigeladenen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat von einem Streitwert von 20.000,- Euro für das Hauptsacheverfahren ausgeht. Dieser Betrag ist aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Hälfte zu ermäßigen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).