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Urteil

3 A 505/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0212.3A505.18.00
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Leitsätze
1. Ein Betrieb für Lagerung von radioaktiven Abfällen in einem festgesetzten Gewerbegebiet erfüllt bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Lagerhauses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht. 2. Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle gehört nicht zu den in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen "nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben" und ist zudem nicht gebietsverträglich. 3. Eine Anlage zur Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen aus Kernkraftwerken ist aufgrund der besonderen Gefährdungen, die von dem Lagergut ausgehen können, nicht geeignet, in einem Gewerbegebiet angesiedelt zu werden. Dies hat der Gesetzgeber sowohl im Baurecht als auch in den atom- und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften so gesehen. Derartige Anlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dem Außenbereich privilegiert zugewiesen. 4. Ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB gehört in einem weiten Sinne noch zum ursprünglichen Planaufstellungsverfahren, so dass eine dieses Verfahren sichernde Veränderungssperre sich den aus dem Erlass der ersten Veränderungssperre ergebenden zeitlichen Rahmen des § 17 BauGB beachten muss.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 - 8 K 767/14.F - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Betrieb für Lagerung von radioaktiven Abfällen in einem festgesetzten Gewerbegebiet erfüllt bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Lagerhauses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht. 2. Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle gehört nicht zu den in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen "nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben" und ist zudem nicht gebietsverträglich. 3. Eine Anlage zur Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen aus Kernkraftwerken ist aufgrund der besonderen Gefährdungen, die von dem Lagergut ausgehen können, nicht geeignet, in einem Gewerbegebiet angesiedelt zu werden. Dies hat der Gesetzgeber sowohl im Baurecht als auch in den atom- und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften so gesehen. Derartige Anlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dem Außenbereich privilegiert zugewiesen. 4. Ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB gehört in einem weiten Sinne noch zum ursprünglichen Planaufstellungsverfahren, so dass eine dieses Verfahren sichernde Veränderungssperre sich den aus dem Erlass der ersten Veränderungssperre ergebenden zeitlichen Rahmen des § 17 BauGB beachten muss. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 - 8 K 767/14.F - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle in der Halle 15 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung des Bauantrages ist ebenso rechtmäßig wie der angefochtene Widerspruchsbescheid der Beklagten. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Recht die Zulässigkeit der Klage angenommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Klägerin das für jedes Klageverfahren erforderliche Sachbescheidungsinteresse zur Seite. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage nur dann verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit des erstrebten Verwaltungsaktes für den Kläger tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2010 - 7 C 23.09 -, juris Rdnr. 27 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, juris Rdnr. 19). Zwar ist der beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gestellte Antrag der Klägerin vom 18. März 2005 auf strahlenschutzrechtliche Genehmigung der Lagerung radioaktiver Stoffe in der Halle 15 sowie der damit verbundenen Transportvorgänge auch nach nunmehr über 14 Jahren nicht beschieden und der Ausgang dieses Verfahrens offen. Nach Auskunft der Klägerin wartet das Hessische Umweltministerium vielmehr den Ausgang des hiesigen Verfahrens ab. Nach den oben beschriebenen, von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien kann bei dieser Sachlage das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Durchführung des Klageverfahrens nicht verneint werden. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Unrecht die Begründetheit der Klage angenommen. Gemäß § 64 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, bereinigt S. 180 - HBO), der gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 HBO vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) weiter zur Anwendung kommt, ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Dem Bauvorhaben der Klägerin steht nicht bereits die von der Beklagten am 18. Dezember 2018 erlassene und am 19. Dezember 2018 im Hanauer Anzeiger öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre entgegen. Die Veränderungssperre überschreitet gemeinsam mit den zuvor erlassenen und insoweit mit einzubeziehenden Veränderungssperren der Beklagten den in § 17 Abs. 1 BauGB genannten Zeitraum von maximal drei Jahren und ist daher unwirksam. Ausweislich der von der Beklagten eingereichten Begründung zu dem Beschluss ihrer Stadtverordnetenversammlung vom 17. Dezember 2018 will sie in einem weiteren ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB die Rechtsunsicherheiten aufgrund des stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 - 8 K 767/14.F - ausräumen und die Gefährlichkeitsmerkmale in bauleitplanerischen Festsetzungen konkret definieren. Dieses ergänzende Verfahren will die Beklagte durch eine erneute Veränderungssperre sichern. Zwar trifft es zu, dass die planenden Gebietskörperschaften nicht gehindert sind, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch eine erneut erlassene Veränderungssperre zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2007 - 4 BN 11.07 juris Rdnr. 4). Die erneute Sicherung durch eine Veränderungssperre ist hier aber gleichwohl unwirksam, da die zulässigen - zeitlichen - Grenzen einer Veränderungssperre überschritten sind, ohne dass die Beklagte besondere städtebauliche Gründe und Umstände für eine Verlängerung dargetan hat. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen. Grundsätzlich tritt eine Veränderungssperre außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB). Durch den Abschluss der zu sichernden Planung erledigt sich die Sicherungsfunktion der Veränderungssperre. Maßgebend für den Zeitpunkt des Abschlusses der Bauleitplanung ist die Bekanntmachung des Bebauungsplans. Eine erledigte Veränderungssperre lebt auch dann nicht wieder auf, wenn der Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wird; sie kann nicht mehr Gegenstand einer Verlängerung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 oder § 17 Abs. 2 BauGB sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2007 - 4 BN 11.07 -, juris Rdnr. 3 m.w.N.). Erkennt die Gemeinde nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Rechtsfehler ihres Planes bzw. meint sie diese zu erkennen oder wird sie im Rahmen einer Inzidentkontrolle von den Verwaltungsgerichten auf vermeintliche Fehler aufmerksam gemacht und entscheidet sich für dasselbe Plangebiet zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB, das sie mit den Mitteln einer Veränderungssperre sichern will, ist sie allerdings an die zeitlichen Vorgaben des § 17 BauGB gebunden. Zwar ist nicht ausdrücklich geregelt, wie eine (zweite) Veränderungssperre zur Sicherung der Planung in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zu behandeln ist. § 17 Abs. 3 BauGB ist nämlich nicht unmittelbar anwendbar, weil er nur für Fälle gedacht ist, in denen wegen Zeitablaufs eine Verlängerung der Veränderungssperre ausgeschlossen ist. Das trifft bei einer Planung im ergänzenden Verfahren nicht zu, weil die erste Veränderungssperre nicht wegen Zeitablaufs, sondern wegen des formellen Abschlusses des ursprünglichen Planungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft tritt. § 17 Abs. 3 BauGB ist in diesem Fall aber in erweiternder Auslegung bzw. analog anwendbar. Wie insbesondere die Möglichkeit zeigt, den Bebauungsplan auch rückwirkend in Kraft zu setzen (§ 214 Abs. 4 BauGB), gehört das ergänzende Verfahren in einem weiten Sinne noch zum ursprünglichen Planaufstellungsverfahren. Die neue Veränderungssperre muss deshalb die sich aus dem Erlass der ersten Veränderungssperre ergebenden zeitlichen Grenzen des § 17 BauGB beachten (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl., Loseblatt, 2008, § 17 Rdnr. 13a unter Hinweis auf Nieders. OVG, Urteil vom 24.04.2007 - 1 KN 22/07 -, juris Rdnr. 56; Rieger in Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Aufl., 2019, § 17 Rdnr. 14). Dieses Ergebnis ist gerechtfertigt, da im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nur innerhalb des bestehenden Plans Fehler korrigiert werden, mithin nicht eine vollständig neue Planung in den Blick genommen wird, die eine selbständige „andere“ Veränderungssperre - ohne die zeitlichen Sperren des § 17 BauGB - ermöglichen würde (vgl. Rieger, a.a.O., § 17 Rdnr. 15). Der Senat geht davon aus, dass mit dem Beschluss vom 15. Dezember 2008 ein neues selbständiges Planungsverfahren in Gang gesetzt wurde. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Begründung zu dem Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 1102 „Industriegebiet südöstlich der B 43“ und der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1102.1 „Nord- Ost/Technologiepark“ (Bl. 195 Band Fb I Behördenakte) hatte die Stadtverordnetenversammlung bereits am 18. August 2008 beschlossen, über den Bebauungsplans Nr. 1102 hinausgehend für die Bereiche Kaserne Wolfgang, Industriepark Wolfgang und Siemens-Technologiepark einen Masterplan zu erarbeiten, der mit drei Teilrahmenplänen die Gesamtentwicklung des Industriestandortes Wolfgang in den Blick nehmen sollte. Als erste Stufe dieser Masterplanung wurde ein städtebauliches Rahmenkonzept für den Bereich Siemens-Technologiepark aufgestellt, dem die Stadtverordnetenversammlung am 27. Oktober 2008 zustimmte. Die durchgeführten Untersuchungen hatten ergeben, dass aufgrund der bestehenden Strukturen und Rahmenbedingungen die drei Teilgebiete des Industriestandortes Wolfgang jeweils einer gesonderten Betrachtung und Überplanung bedurften. Die Größe des Gesamtareals von rund 150 ha sowie die komplexen Nutzungsstrukturen machten nach Einschätzung der Beklagten bei der Überplanung ein sukzessives Vorgehen erforderlich. In einem ersten Schritt war dabei die städtebauliche Entwicklung des Siemens-Technologieparks zu einem attraktiven Industrie-/Gewerbepark mit geordneter Nutzungs- und Erschließungsstruktur vorgesehen. Hierdurch hat sich die Beklagte von der noch zuvor beabsichtigten Gesamtüberplanung des Plangebiets Nr. 1102 „Industriegebiet südöstlich der B 43“ verabschiedet und sich dem Teilbereich des Siemens-Technologiepark zugewandt, mithin ein neues Planungskonzept in Angriff genommen. Ist der Beschluss über die Veränderungssperre vom 15. Dezember 2008 (veröffentlicht am 23. Januar 2009, vgl. Bl. 1147 d. GA 4 E 3298/96) demnach maßgeblicher zeitlicher Ausgangspunkt für die nachfolgenden Veränderungssperren, hat diese Veränderungssperre Geltung bis zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 1102.1 „Nord- Ost/Technologiepark“ vom 8. Dezember 2009, öffentlich bekannt gemacht am 13. Januar 2010, entfaltet. Sie hatte damit eine Laufzeit von elf Monaten und einundzwanzig Tagen. Nach rechtlichen Hinweisen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschloss sich die Beklagte, ein erstes ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen und beschloss zu dessen Sicherung am 11. Juli 2016 eine weitere Veränderungssperre, die am 6. August 2016 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Geltung dieser Veränderungssperre endete mit dem Satzungsbeschluss vom 25. September 2017, öffentlich bekannt gemacht am 11. Oktober 2017, mithin nach vierzehn Monaten und fünf Tagen. Die nunmehr am 17. Dezember 2018 beschlossene und am 19. Dezember 2018 veröffentlichte Veränderungssperre für die Durchführung eines weiteren ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Laufzeit von über 13 Monaten. Damit ist insgesamt die zeitliche Grenze des § 17 Abs. 1 BauGB überschritten, nach dem eine Veränderungssperre eine Laufzeit von drei Jahren ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die geltend gemacht und dargelegt werden müssen (§ 17 Abs. 2 BauGB), nicht überschreiten darf. Die Klage hat gleichwohl keinen Erfolg, da dem Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Gebäude 15 - Umbau und Umnutzung in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle bis zur Abgabe in ein Endlager“, die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1102.1 „Nord-Ost/Technologiepark“ entgegenstehen. Dabei kann dahinstehen, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann, die durch das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB erfolgten Festsetzungen, die mit Satzungsbeschluss vom 25. September 2017 zum 13. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden sollten, seien zu unbestimmt, in sich widersprüchlich und der Bebauungsplan daher teilunwirksam. Der Senat kann diese Frage unbeantwortet lassen, da bereits die Festsetzung des maßgeblichen Bereichs als Gewerbegebiet der Errichtung und dem Betrieb eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle bis zur Abgabe an ein Endlager entgegensteht. Ein Betrieb für die Lagerung von radioaktiven Abfällen in einem festgesetzten Gewerbegebiet erfüllt bereits nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Lagerhauses i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Er gehört aber auch nicht zu den in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ (§ 8 Abs. 1 BauNVO), und ist zudem nicht gebietsverträglich. Er ist daher auch ohne die von dem Verwaltungsgericht beanstandeten Festsetzungen Nr. 1.1.d und 2.1.c bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann, der Bebauungsplan 1102.1 „Nord-Ost/Technologiepark“ in der Fassung, die er durch das ergänzende Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB erhalten hat, sei zwar teilunwirksam, dies führe jedoch nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Planes, da seine übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnten und davon auszugehen sei, dass die Beklagte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Willen im Zweifel auch einen Plan beschlossen hätte, in dem bei bloßer Festsetzung eines Gewerbegebietes das von der Klägerin beantragte Vorhaben zulässig wäre. Mit der Annahme der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans und Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin im Übrigen verkehrt das Verwaltungsgericht den bauleitplanerischen Willen der Beklagten in sein Gegenteil. Aus den dem Senat vorliegenden Planunterlagen der Beklagten geht zweifelsfrei hervor, dass die Beklagte nach Stilllegung der Brennelementeproduktion in Hanau das fragliche Gebiet neu strukturieren und es für neue, gewerbliche Nutzungen öffnen wollte und die dort noch vorhandenen Zwischenlager für radioaktive Stoffe aus den stillgelegten Betrieben D... und E... auf den Bestandsschutz beschränken möchte. Ein weiteres Zwischenlager für radioaktive Abfälle wollte und will die Beklagte verhindern und dem Gebiet einen neuen Charakter geben. Aus diesem Grund wurde auch in dem vor dem Senat unter dem Az. 3 A 1207/08 geführten Berufungsverfahren, das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2009 - 4 B 34.09 - seinen Abschluss gefunden hat, zwischen den Beteiligten die von dem Senat verneinte Frage diskutiert, ob es sich bei den Planungen der Beklagten um eine - unzulässige - Verhinderungsplanung handelt. Bei dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, die Beklagte hätte unter den von dem Verwaltungsgericht angenommenen Prämissen den Bebauungsplan Nr. 1102.1 „Nord-Ost/Technologiepark“ gleichwohl beschlossen. Der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin steht die bauleitplanerische Festsetzung als Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO entgegen. Allgemein zulässig sind in einem Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unter anderem Lagerhäuser. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei einem Zwischenlager für radioaktive Abfälle nicht um ein Lagerhaus im Sinne dieser Vorschrift. Lagerhäuser und Lagerplätze sind selbständige und unselbständige Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB zur Lagerung von Gegenständen jeglicher Art, (Bau-)Stoffen und Materialen. Bei Lagerhäusern handelt es sich um Gebäude, die von Menschen betreten werden können, wie Lagerhallen zur Trockenhaltung oder zur Aufbewahrung von Gegenständen, Kühlhäuser, „Schuppen“ zur Lagerung von Holz. Was gelagert wird, bleibt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs. Gelagert i.S.v. § 8 BauNVO werden Güter unterschiedlicher Art, wie sie im Wirtschaftskreislauf anfallen und zum Weiterverkauf gelagert oder zum Zwecke der (Weiter-)Verarbeitung oder zum Verbrauch zwischengelagert werden. Deponien (im Sinne des Ablagerns) oder Ablagerungsplätze für Abfälle fallen hingegen nicht unter diese Begriffe (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 13. Aufl., 2018, § 8 Rdnr. 9; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai 2018, § 8 Rdnr. 27). Bei einer Lagerung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO geht es mithin um die vorübergehende Lagerung von Gütern, die sich im weitesten Sinne noch im Wirtschaftskreislauf befinden und entweder veräußert oder verbraucht werden sollen (vgl. Stock in: König/Röser/Stock, BauNVO, Kommentar, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 25). Dass hierbei in der Kommentarliteratur auch Lagerplätze für Altwaren, Schrott und ähnliche Stoffe genannt werden, widerspricht der genannten Einstufung von Lagerplätzen entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung nicht, da auf derartigen Anlagen Wirtschaftsgüter umgeschlagen und verkauft werden, nicht jedoch Abfälle abgelagert werden. Bei den radioaktiven Abfällen, die von der Klägerin zwischengelagert werden sollen, handelt es sich um Abfallstoffe und nicht um Stoffe, die noch Teil des Wirtschaftskreislaufes sind. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass es sich bei den zwischenzulagernden Stoffen um Abfälle handelt, die aus dem Wirtschaftskreislauf ausgesondert sind. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass diese Abfallstoffe Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin sind. Denn alles, was mit diesen Stoffen noch zu geschehen hat, ist, sie ordnungsgemäß zu entsorgen. Sowohl die endgültige Entsorgung als auch die Zwischenlagerung von Abfällen - hier radioaktiven Abfällen - unterfällt im Übrigen den Regelungen des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG v. 24.2.2012, BGBl. I S. 212) bzw. im Fall der Entsorgung von radioaktiven Abfällen den einschlägigen strahlenschutz- und atomrechtlichen Vorschriften sowie den bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die insbesondere in § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ihren Ausdruck gefunden haben. Danach sind im Außenbereich Vorhaben privilegiert zulässig, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dienen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführt, da es sich bei dem streitigen Zwischenlager nicht um eine Deponie im Sinne des Abfallrechts handele, sei der Begriff des Lagerns im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erfüllt, übersieht es, dass auch Zwischenlager für Abfallstoffe als Teile eines Entsorgungsprozesses dem Abfallrecht unterliegen. Im Übrigen erscheint fraglich, ob in Anbetracht der Unwägbarkeiten hinsichtlich der Inbetriebnahme eines Endlagers für radioaktive Abfälle (Schacht Konrad) sogar von einer endgültigen Ablagerung im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften ausgegangen werden müsste. Nach ihren eigenen Aussagen beabsichtigt die Klägerin die Zwischenlagerung der radioaktiven Abfallstoffe über einen Zeitraum von zehn Jahren, hat aber nicht substantiiert dargelegt, wie zu verfahren sein wird, wenn nach Ablauf der zehn Jahre ein Endlager für radioaktive Abfallstoffe nicht zur Verfügung stehen sollte. Selbst wenn man mit der Klägerin das von ihr beantragte Zwischenlager als Lagerhaus im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ansehen wollte, steht der Erteilung der Genehmigung entgegen, dass ein derartiges Zwischenlager für radioaktive Abfälle in einem Gewerbebetrieb aus städtebaulichen Gründen nicht zulassungsfähig ist. Dies gilt zum einen, weil es sich nicht um einen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO handelt, zum anderen, weil sich die Ansiedlung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet als gebietsunverträglich darstellt. Auch wenn die strahlenschutzrechtlichen Anforderungen an ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle nicht der Prüfungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde unterfallen und diese regelmäßig nicht vom Regelungsgehalt der Baugenehmigung umfasst werden, dürfen weder die beabsichtigten Nutzungen noch die mit diesen einhergehenden städtebaulichen Auswirkungen im Baugenehmigungsverfahren außer Betracht bleiben. Die baurechtliche Beurteilung einer baulichen Anlage ist nämlich nur möglich, wenn ihr Nutzungszweck feststeht. Bei der Erteilung einer Baugenehmigung müssen auch die vom Betrieb des geplanten Bauwerks ausgehenden Emissionen und Gefahren bedacht werden; dies gilt auch für strahlenschutzrechtliche Gesichtspunkte der einzulagernden Stoffe. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen gehört auch die Prognose, dass das Bauwerk geeignet ist, nach seiner Errichtung zu dem vorgesehenen Zweck betrieben werden zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 3 S 1689/01 -, juris Rdnr. 24). Zu den von der Baugenehmigungsbehörde zu beurteilenden Gesichtspunkten gehört auch, ob und in wenn ja wie im Falle eines nicht ordnungsgemäßen Betriebes oder eines Unfalles Gefährdungen von der Anlage ausgehen können, die in dem bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Gebiet ordnungsgemäß bewältigt werden können. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung versucht hat darzulegen, dass es sich bei den von ihr zwischenzulagernden Stoffe um „völlig ungefährliche Materialen“ handele und selbst im Falle eines Unfalls keine Auswirkungen zu befürchten seien, musste dem der Senat in dem Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht weiter nachgehen. Die Klägerin wird nicht in Abrede stellen wollen, dass die von ihr zwischenzulagernden Stoffe in speziellen, den strahlenschutzrechtlichen Anforderungen genügenden Behältnissen gelagert werden und für eine sichere Endlagerung in dem noch zu errichtenden Endlager für radioaktive Abfälle in besonderer Art und Weise konditioniert und verpackt werden müssen. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind nötig, weil von radioaktiven Materialien für Menschen Gefährdungen ausgehen, die besondere Sicherheitsvorkehrungen erfordern (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 24.05.1984 - 2 B 83 A 850 -, juris). Die Klägerin führt in ihrer Betriebsbeschreibung für das Zwischenlager für radioaktive Abfälle im Gebäude 15, eingereicht beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Schriftsatz vom 3. Juni 2016 (Bl. 232 ff. GA) ebenso wie in der Betriebsbeschreibung vom 26. April 2011 aus, bei den zu lagernden radioaktiven Abfällen handele es sich um radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen (z. B. Kernkraftwerken). Es würden nur radioaktive Abfälle gelagert, die auf der Basis der „Endlagerungsbedingungen Konrad“ konditioniert worden seien. Als zu lagernde Abfallprodukte seien z. B. Bauschutt, Metallschrott, Asche, Papier, Putzwolle, Folien, Aktivkohle, Abfallprodukte mit höherer Dosisleistung, z. B. Filterkerzen (Wasserfilter), Kernbauteile wie Brennelementgerüste, Strukturteile im Reaktorkern, Verdampferkonzentrate (getrocknete Rückstände aus der Abwasseraufbereitung), Filterschlämme mit Kieselgur sowie Sumpfschlämme und lonenaustauschharze (aus der Abwasseraufbereitung) vorgesehen. Die gesamte Einlagerungskampagne werde sich über einen Zeitraum von ca. zehn Jahren erstrecken, wobei ca. zwei Transporte pro Tag angenommen würden. Ein Gewerbegebiet dient - wie ein Industriegebiet - der Unterbringung von Gewerbebetrieben. Beide Gebiete unterscheiden sich zunächst darin, dass das Gewerbegebiet „vorwiegend“ der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dient, während das Industriegebiet „ausschließlich“ der Unterbringung von Gewerbetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind, dient. Diese Unterscheidung schlägt sich naturgemäß in dem höheren zulässigen Störungsgrad im Industriegebiet gegenüber dem eingeschränkteren Zulässigkeitskatalog eines Gewerbegebietes nieder. In der Einstufung nach dem Störungsgrad nimmt das Gewerbegebiet - insoweit auch gleichgestellt mit den Kerngebieten - die dritte Stufe ein. Mit dem Gewerbegebiet ist im System der städtebaulichen Ordnung, d. h. in der Einteilung der Baugebiete nach ihrem Störungsgrad zueinander, auch eine Abgrenzung zu einem Mischgebiet beabsichtigt, was der Vergleich des Katalogs der allgemein zulässigen Anlagen bestätigt. Durch die Unterscheidung nach der Störungsintensität vorgezeichnet, wird im Gewerbegebiet in erster Linie das Klein- und Mittelgewerbe seinen Standort haben (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 8 Rdnr. 1, 1.2, 2 m.w.N.). Dabei ist bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebs“ nicht nur auf die sensorisch wahrnehmbaren Belästigungen wie Lärm oder Gerüche abzustellen, sondern auch auf Belästigungen und potentielle Beeinträchtigungen, die durch besondere Gefährdungen auf Grund des Betriebsgegenstandes und/oder durch mit diesem mittelbar verbundene Gefährdungen und/oder Belästigungen wie Anlieferungsvorgänge etc. verursacht werden und die die Zuweisung dieses Gewerbebetriebes in ein Gewerbegebiet als unzulässig erscheinen lassen. Eine Anlage zur Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen aus Kernkraftwerken ist aufgrund der besonderen Gefährdungen, die von dem Lagergut ausgehen können, nicht geeignet, in einem Gewerbegebiet angesiedelt zu werden. Dies hat der Gesetzgeber sowohl im Baurecht als auch in den atom- und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften so gesehen. Wie bereits ausgeführt sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB im Außenbereich Vorhaben privilegiert zulässig, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dienen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Die Zuweisung von Anlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle als privilegierte Vorhaben in den Außenbereich zeigt, dass der Gesetzgeber auf Grund der mit derartigen Anlagen verbundenen besonderen Gefährdungen planungsrechtlich auch Anlagen zur Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen nicht in einem der Baugebiete der BauNVO hat ansiedeln wollen. Dies hat zumindest für die Baugebiete zu gelten, in denen auch Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke generell zulässig sind und damit Nutzungen, die mit einem längeren Aufenthalt von Menschen einhergehen und bei denen zudem auf Grund der Abtreppung der Baugebiete zueinander damit gerechnet werden muss, dass auch Baugebiete, die dem Wohnen dienen, wie Mischgebiete gem. § 6 BauNVO, an das Baugebiet anschließen können. Ein Betrieb zur Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle ist danach planungsrechtlich neben dem Außenbereich allenfalls in einem Industriegebiet oder einem dafür festgesetzten Sondergebiet zulassungsfähig. Dieses unter städtebaulichen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten gefundene Ergebnis findet seine Entsprechung in den atom- bzw. strahlenschutzrechtlichen Vorschriften, die die besonderen Gefährdungen, die aus dem Umgang mit radioaktiven Substanzen erwachsen, im besonderen Maße in den Blick nehmen. Gemäß § 7 der Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle (Atomrechtliche Entsorgungsverordnung - AtEV - vom 29.11.2018, BGBl. I 2018 Nr. 41, S. 2034) sind bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle die nach § 5 Abs. 1 oder 2 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern. Die Zwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen, wobei § 2 des Gesetzes zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (Entsorgungsübergangsgesetz - EntsorgÜG - vom 27.01.2017, BGBl. I 2017, 114, 120, 1676) unberührt bleibt. Danach können radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und der Stilllegung, dem sicheren Einschluss sowie dem Abbau einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (...) nach Maßgabe der folgenden Absätze an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten abgegeben werden. Die Vorschriften zeigen, dass die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle einem besonderen Regime unterliegt, der Bundesgeber von der besonderen Gefährlichkeit der zwischenzulagernden Stoffe ausgeht und es sich daher aus Gesichtspunkten des Städtebaus nicht um einen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb handeln kann. Bereits aus diesem Grund kann der Klägerin auch ohne die differenzierten Regelungen in den textlichen Festsetzungen Nr. 1.1.d und 2.1.c des Bebauungsplans eine Genehmigung für das beantragte Zwischenlager in dem als Gewerbegebiet ausgewiesenen Areal nicht erteilt werden. Der Erteilung einer Genehmigung steht zudem die Gebietsunverträglichkeit des beantragten Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in dem festgesetzten Gewerbegebiet entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie einiger Oberverwaltungsgerichte sind die den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Ein Vorhaben ist insbesondere dann gebietsunverträglich, wenn es wegen seines räumlichen Umfangs und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art der Betriebsvorgänge und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs generell (typischerweise) geeignet ist, den Gebietscharakter zu stören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 4 B 60.07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, juris; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 22.05.2017 - 1 LA 308/15 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 19.10.2015 - 1 B 15.886 -, juris). Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle in einem festgesetzten Gewerbegebiet ist demnach als gebietsunverträglich und damit unzulässig anzusehen, da durch seine Ansiedlung der Gebietscharakter gefährdet wird. Aufgrund des besonderen Gefährdungspotentials könnten andere allgemein zulässige Nutzungen dort nicht mehr angesiedelt werden oder würden nachhaltig gestört. Hinzu kommen im Falle eines nicht auszuschließenden Störfalls die von dem einzulagernden Material ausgehenden Gefährdungen sowie die besondere Überwachungsbedürftigkeit dieser Stoffe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 3 S 1689/01 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 24.05.1984 - 2 B 83 A 850 -, juris). Das Bauvorhaben der Klägerin ist auch nicht deshalb genehmigungsfähig, weil die Beklagte durch die bauleitplanerische Ausweisung eines Gewerbegebietes neben positiven Planungsaussagen das Vorhaben der Klägerin hat verhindern wollen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 3. Februar 2009 - 3 A 1207/08 - dargelegt, dass es der Beklagten weder zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie anlässlich des Bauvorhabens der Klägerin planerisch tätig geworden ist, noch dass sie die städtebauliche Vorstellung verfolgt, dem vormals von der Brennelementeproduktion geprägten geschlossenen Industriegebiet nunmehr einen anderen, für Gewerbebetriebe geöffneten Charakter zu geben und das Gebiet insgesamt einer Konversion mit Neuausrichtung zu unterwerfen. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass sie die mit der Errichtung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle aus dem Bundesgebiet und/oder dem Ausland, gleich welcher Herkunft, verbundenen Probleme bauleitplanerisch auch unter sicherheitsrelevanten Aspekten in den Blick genommen und in ihre Erwägungen eingestellt hat. Die Beklagte schwingt sich damit nicht - unzulässig - als Fachbehörde auf. Vielmehr hat sie mit in ihren Abwägungsprozess einzustellen gehabt, welche Auswirkungen bestimmte Nutzungen auf andere im Plangebiet vorgesehene oder außerhalb des Plangebiets befindliche Nutzungen haben bzw. haben werden (vgl. Seite 23 Urteilsabdruck 3 A 1207/08). Es wäre unter Abwägungsgesichtspunkten als fehlerhaft anzusehen, wenn die Beklagte in der Bauleitplanung nicht mit in den Blick genommen hätte, welche städtebaulichen Konflikte durch ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle im Gebäude 15 entstehen können. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil in dem Gewerbegebiet in den Hallen 6 und 12 radioaktive Abfälle aus den ehemaligen Werkshallen von D... und E... bzw. aus sonstigen Betrieben zwischengelagert werden. Es ist dem Planungsgeber bei Überplanung eines teilweise bebauten Gebiets grundsätzlich unbenommen, vorhandene Gebäude mit der dort vorhandenen Nutzung auf den Bestandsschutz zurückzufahren und anderen Nutzungen ein stärkeres Gewicht einzuräumen, soweit dies städtebaulichen Erwägungen folgt. Die Beklagte hat in den verschiedenen Planungsvorgängen betreffend das Plangebiet „Nord-Ost/Technologiepark“ immer wieder betont, es sei ihr städtebauliches Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung eines offenen Gewerbe- und Industriegebietes gemäß den §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung zu schaffen und daher die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen in Zukunft auszuschließen. Diese Überlegungen sind Teil ihres Gesamtkonzeptes für den Industriestandort „Wolfgang“ und Inhalt der beabsichtigten Konversion der vormals als „Atomdorf“ bekannten Flächen. Damit hat die Beklagte ausreichend positive Planungsziele benannt, so dass keine reine Verhinderungsplanung vorliegt. Die Tatsache, dass in den Hallen 6 und 12 radioaktive Abfälle zwischengelagert werden, lässt die Planung der Beklagten auch nicht als „Etikettenschwindel“ erscheinen, da in dem maßgeblichen Gebiet noch ausreichend Gewerbeflächen vorhanden sind, die tatsächlich gewerblich genutzt werden, wie die Aufstellung der Beklagten, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Januar 2020, zeigt. Im Übrigen sind die vorhandenen Zwischenlager für radioaktive Abfälle nur solange für diesen Zweck zu nutzen, bis ein Endlager für die radioaktiven Abfälle zur Verfügung steht. Spätestens mit Inbetriebnahme des Endlagers werden auch die Hallen 6 und 12 nicht mehr für die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle genutzt werden dürfen und stehen dann für eine Nutzung im Sinne von § 8 BauNVO offen. Schließlich folgt auch aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument, sie unterliege mit dem beantragten Zwischenlager für radioaktive Abfälle nicht den Ausschlusskriterien der Nr. 1.1.d des Bebauungsplans, was im Umkehrschluss bedeute, dass ihr Vorhaben in dem Gebiet zulässig sei, nichts anderes. Das Argument der Klägerin führt bereits deshalb nicht weiter, weil es bei Gültigkeit der Festsetzung 1.1.d sowie bei Annahme, ihr Vorhaben erreiche die dort festgesetzten Stoffmengengrenzen nicht, der geplante Betrieb gleichwohl als Zwischenlager für radioaktive Abfallstoffe in dem festgesetzten Gewerbegebiet, wie dargestellt, nicht zulässig ist. Auf die weitere zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, ob im Zuge des Genehmigungsverfahrens für die Halle 15 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an. Die Klage der Klägerin ist daher unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 - 8 K 767/14.F - insgesamt, auch hinsichtlich des geltend gemachten Hilfsantrages, abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzliche Bedeutung zuzulassen. Die Beteiligten streiten seit vielen Jahren um die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle in der sogenannten Halle 15. Die Klägerin ist ein internationales Logistikunternehmen, das sich auf den Transport radioaktiver Stoffe spezialisiert hat, für die sie über Lagereinrichtungen verfügt. Das Grundstück Hanau-Wolfgang, X...straße ... (vormals teilweise Y...straße ...), Flur ..., Flurstück …/…., auf dem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1102.1 „Nord-Ost/Technologiepark“ vom 25. September 2017, öffentlich bekannt gemacht am 11. Oktober 2017, der für diesen Bereich ein Gewerbegebiet festsetzt. Auf dem Grundstück befindet sich die sogenannte Halle 15, in der die radioaktiven Abfälle zwischengelagert werden sollen. Hinsichtlich der planungsrechtlichen Historie hat das Plangebiet folgende Entwicklung genommen: Am 18. November 1976 trat der Bebauungsplan Nr. 1102 „Industriegebiet südöstlich der B 43“ in Kraft. Bei diesem Plan handelte es sich um einen einfachen Bebauungsplan, der für den fraglichen Bereich weder Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen noch zu den öffentlichen Verkehrswegen vorgesehen hatte und sich auf die Festsetzung eines Industriegebietes mit einer GRZ von 0,7 und einer BMZ von 7,0 beschränkte. Hintergrund dieser Festsetzung war die Tatsache, dass das 21 ha große Plangebiet unter der damaligen Adresse Y...straße ... von einer einheitlichen Nutzergruppe in Anspruch genommen und das Gelände von dieser mit eigenen Werksstraßen und Versorgungsleitungen ausgestattet worden war. Nach Aufgabe der Brennelementeproduktion im Plangebiet (D... und E.../ Atomdorf Hanau- Wolfgang) beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 10. Juli 2006 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 1102 „Industriegebiet südöstlich der B 43“ und den Erlass einer Veränderungssperre. Beide wurden am 22. Juli 2006 und erneut am 23. Dezember 2006 öffentlich bekannt gemacht. Am 3. Dezember 2007 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten eine erneute Veränderungssperre mit einem generellen Ausschluss der Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle. Gleichzeitig hob sie die Veränderungssperre vom 10. Juli 2006 auf. Unter dem 18. August 2008 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten einen weiteren Beschluss, nach dem für die Bereiche Kaserne Wolfgang, Industriepark Wolfgang und Siemens-Technologiepark ein Masterplan, bestehend aus drei Teilrahmenkonzepten, für die Gesamtentwicklung des Industriestandortes Hanau-Wolfgang erarbeitet werden sollte. Als erste Stufe dieser Masterplanung wurde durch die „A.ST. Steinebach Angewandte Stadtforschung GmbH“ ein städtebauliches Rahmenkonzept für den Bereich Siemens-Technologiepark aufgestellt, dem die Stadtverordnetenversammlung am 27. Oktober 2008 zustimmte. Daraufhin beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 15. Dezember 2008 eine weitere Veränderungssperre sowie die Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 10. Juli 2006 auch hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches. Dieser Bebauungsplanentwurf erhielt nunmehr die Bezeichnung Bebauungsplan Nr.1102.1 „Nord-Ost/Technologiepark“. Zugleich wurde die Veränderungssperre vom 3. Dezember 2007 aufgehoben. Am 2. Februar 2009 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten nochmals die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1102.1 „Nord- Ost/Technologiepark“. Der Satzungsbeschluss erfolgte am 8. Dezember 2009, die Bekanntmachung am 13. Januar 2010. Am 11. Juli 2016 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen und in diesem Zusammenhang erneut eine Veränderungssperre. Beide Beschlüsse wurden unter dem 6. August 2016 öffentlich bekannt gemacht. Der Satzungsbeschluss erfolgte am 25. September 2017 und wurde am 11. Oktober 2017 ortsüblich bekannt gemacht. Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 30. Januar 2018 - 8 K 767/14.F - die Beklagte verpflichtet hatte, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen und dies u. a. damit begründet hat, dass die Festsetzungen unter Nrn. 1.1.d und 2.1 .c des Bebauungsplans inhaltlich zu unbestimmt und daher unwirksam seien, hat die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 17. Dezember 2018 beschlossen, ein weiteres ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Behebung möglicher Fehler durchzuführen und eine entsprechende Veränderungssperre beschlossen, die am 19. Dezember 2018 im Hanauer Anzeiger veröffentlicht wurde. Das Bemühen der Klägerin auf Erhalt einer Baugenehmigung für die Nutzung der Halle 15 als Zwischenlager für radioaktive Abfälle hat folgende Entwicklung genommen: Bereits im Jahr 2006 hatte die Klägerin unter ihrer vormaligen Firmierung einen Bauantrag zur Umnutzung des auf dem Grundstück in der Gemarkung Hanau-Wolfgang, Flur ..., Flurstück .../... zur Umnutzung der Halle 15 als Zwischenlager für radioaktive Abfälle bei der Beklagten eingereicht. Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens und Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verpflichtete dieses die Beklagte mit Urteil vom 14. November 2007 - 4 E 3298/06 (1) -, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Nach Zulassung der Berufung durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2008 - 3 A 49/08.Z - änderte der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main mit Berufungsurteil vom 3. Februar 2009 - 3 A 1207/08 - und wies die Klage der Klägerin ab. Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 B 34.09 - zurück. Am 26. April 2011 beantragte die Klägerin erneut, ihr eine Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung des „NCS Gebäude 15“ als Zwischenlager für radioaktive Abfälle zu erteilen. Neben konstruktiven Änderungen des Gebäudes erläuterte sie den beabsichtigten Betrieb wie folgt: Die Betreiber kerntechnischer Anlagen seien verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle bis zur Inbetriebnahme eines Endlagers zwischenzulagern. Sie, die Klägerin, betreibe im Plangebiet bereits zwei nach § 7 der Strahlenschutzverordnung genehmigte Lagerhallen für radioaktive Stoffe (Hallen Nr. 6 und 12) und verfüge über ein weiteres Gebäude (Nr. 15), das nach entsprechendem Umbau ebenfalls für die Lagerung radioaktiver Stoffe aus kerntechnischen Anlagen genutzt werden solle. Hierfür sei beim Hessischen Umweltministerium am 18. März 2005 ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Strahlenschutzverordnung eingereicht worden. Das Genehmigungsverfahren laufe parallel zu dem baurechtlichen Verfahren. Mit Bescheid vom 28. Mai 2013 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab, das hiergegen eingelegte Widerspruchsverfahren endete mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2014 erfolglos. Im Laufe des hiergegen angestrengten Klageverfahrens, das vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 8 K 767/14.F geführt wurde, führte die Beklagte ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch, das mit dem Satzungsbeschluss vom 25. September 2017, bekannt gemacht am 11. Oktober 2017, endete. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Januar 2018 - 8 K 767/14. F - den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2013 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. Februar 2014 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die mit Bauantrag vom 26. April 2011 beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung für den Umbau und die Umnutzung des NCS Gebäudes 15 zu erteilen. Die Berufung wurde zugelassen. Gegen das ihr am 27. Februar 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte unter dem 13. März 2018 Berufung eingelegt. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Juni 2018, hat sie mit bei Gericht am 27. Juni 2018 eingegangenem Schriftsatz die Berufung begründet. Sie trägt vor, der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Erteilung einer Baugenehmigung, da sie für das beantragte Zwischenlager eine atom- bzw. strahlenschutzrechtliche Genehmigung benötige, die sie jedoch zum einen nicht beantragt, zum anderen nicht erhalten habe. Heute und in Zukunft könne nicht mehr mit der Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung gerechnet werden. Das Hessische Umweltministerium habe mit Pressemitteilung vom 11. April 2018 erklärt, dass ein weiteres Zwischenlager für radioaktive Abfälle in Hanau wegen ausreichender Kapazitäten in den bereits bestehenden Zwischenlagern in den Gebäuden 6 und 12 sowie in Biblis nicht erforderlich sei und in diesem Zusammenhang auch auf das Gebot der standortnahen Zwischenlagerung verwiesen. Gegen dieses Gebot verstoße das Vorhaben der Klägerin, weil in dem Gebäude 15 radioaktive Abfälle mit räumlich uneingeschränktem Herkunftsbereich gelagert werden sollten. Die Klägerin habe auch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, da sich ihr Vorhaben, das in dem festgesetzten Gewerbegebiet des Bebauungsplans Nr. 1102.1 „Nord-Ost/Technologiepark“ liege, als gebietsunverträglich darstelle. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes richte sich die Gebietsverträglichkeit nicht nur nach dem Wortlaut des § 8 BauNVO, sondern auch nach der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, welche Gewerbebetriebe in ihm bei typisierender Betrachtung zulässig seien. Leitbild eines Gewerbegebietes seien produzierende und artverwandte Nutzungen. Zwar komme ausnahmsweise auch eine Zulässigkeit in Industriegebieten und Sondergebieten in Frage, nicht jedoch in Gewerbegebieten. Letztendlich handele es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um eine Anlage zur Entsorgung radioaktiver Abfälle, die nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dem Außenbereich zugewiesen sei. Die Nutzungen der Klägerin in den Hallen 6 und 12 stellten industrielle Fremdkörper innerhalb eines Gewerbegebietes dar, das im Übrigen von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben geprägt sei. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die nuklearspezifischen Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin seien im Baugenehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen, sei nicht zu folgen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass Zwischenlager für radioaktive Abfälle in allen festgesetzten oder faktischen Gewerbegebieten allgemein zulässig seien, was aus städtebaulichen Gründen nicht zu rechtfertigen sei. Schließlich sei anzuzweifeln, ob es sich bei dem beantragten Vorhaben tatsächlich um ein Lagerhaus im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO handele. Ein Lagerhaus diene der Zwischenlagerung von Gütern, nicht aber der Einlagerung von Abfällen. Das Vorhaben der Klägerin sei generell geeignet, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Gewerbegebietes nicht vertrage. Für das Vorhaben sei zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, was nicht erfolgt sei. Auch verstoße das Vorhaben der Klägerin gegen die Festsetzung in Ziffer 1.1.d des streitigen Bebauungsplans mit der dort festgesetzten Stoffmengenbeschränkung. Bei dieser Festsetzung handele es sich um eine Vorschrift zur Gliederung von Betrieben und Anlagen nach ihren besonderen Eigenschaften im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, die zulässig sei. Schließlich verstoße das Vorhaben gegen § 15 Abs. 1 BauNVO. Werde die Klägerin in dem Gebäude 15 radioaktive Abfälle aus dem In- und Ausland lagern, hätte dies städtebaulich eine völlig andere Dimension als die beiden bestehenden Zwischenlager, die der Zweckbestimmung des inzwischen festgesetzten Baugebietes im Übrigen auch widersprächen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 - 8 K 767/14.F - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, entgegen der Auffassung der Beklagten stehe ihr ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Entscheidung zu. Es stehe nicht fest, dass eine fachrechtliche Genehmigung für das Zwischenlager in der Halle 15 nicht erteilt werde. Im Gegenteil liege ein Genehmigungsentwurf nach der Strahlenschutzverordnung vor, von dem sich die zuständige Behörde bislang auch nicht losgesagt habe. Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen bedürfe in der Tat einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Atomgesetz. Hiervon ausgenommen sei jedoch der Sonderfall der Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 AtomG, der vorliegend einschlägig sei. Danach gälten Stoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran 233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241 insgesamt 15 g oder die Konzentration der genannten Isotope 15 g pro 100 Kilogramm nicht überschritten, als sonstige radioaktive Stoffe. Aufgrund der einzulagernden Stoffe sei eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung - heute § 12 Strahlenschutzverordnung -, nicht aber eine solche nach § 6 Abs. 1 AtomG zu beantragen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, da der Genehmigungsantrag nach der Strahlenschutzverordnung auf eine Lagerdauer von zehn Jahren befristet worden sei. Die Spekulationen der Beklagten zur Inbetriebnahme eines Endlagers für radioaktive Stoffe seien unbeachtlich. Die Klägerin plane eine Lagerdauer von nicht mehr als zehn Jahren. Sollte tatsächlich das Endlager zu diesem Zeitpunkt nicht aufnahmebereit seien, müsse umgelagert werden. Das Vorhaben sei auch nicht gebietsunverträglich. Sie habe dargelegt, dass der Betrieb des Zwischenlagers ein bis zwei Ein- und Auslagerungsvorgänge pro Tag mit sich bringe. Abgesehen davon, dass keine Gefahren ersichtlich seien und die Beklagte auch nicht in der Lage sei, Gefahren konkret zu benennen, befinde sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Bauvorhabens ein DHL- Logistikzentrum mit unzähligen An- und Ablieferungsvorgängen pro Tag. Auch handele es sich bei dem beantragten Vorhaben um ein Zwischen- und nicht um ein Endlager, wie die Beklagte meine. Der Begriff eines Lagers i.S.d. § 8 BauNVO erfasse auch die Zwischenlagerung von verbrauchten Gütern des Wirtschaftsverkehrs. Weder das Lagergut noch die Transportvorgänge begründeten eine Gebietsunverträglichkeit. Die Tatsache, dass sich diverse Hightechbetriebe in dem Wissen um das Vorhandensein der Hallen 6 und 12 in dem Bereich angesiedelt hätten, belege, dass die Zwischenlagerung radioaktiver Stoffe nicht gebietsunverträglich sei. Hier bestehe aufgrund der Hallen 6 und 12, an denen sich - auch aufgrund der in Deutschland einmaligen Expertise der Klägerin auf dem Gebiet des Transports und der Lagerung radioaktiver Stoffe - niemand störe, ein Sonderfall, welchen es im Rahmen der Einzelfallprüfung entsprechend zu würdigen gelte. Ein Verstoß gegen die Festsetzung zur Stoffmengenbegrenzung liege nicht vor, insoweit werde auf den Inhalt des angegriffenen Urteils und die dortigen Ausführungen zur Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.1.d und 2.1.c Bezug genommen. Im Übrigen stelle sich das Vorhaben nach der Festsetzung Nr. 1.1.d des Bebauungsplans als zulässig dar und müsse auch deshalb genehmigt werden. Das Vorhaben verstoße nicht gegen § 15 Abs. 1 BauNVO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren (4 Bände), die Gerichtsakten in dem Verfahren 4 E 3298/06 (6 Bände), die planungsrechtlichen Unterlagen der Beklagten (8 Leitz-Ordner und 2 Hefter) sowie die den Bauantragsunterlagen zugeordneten Behördenakten (2 Hefter) der Beklagten. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden.