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Beschluss

3 F 1148/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0701.3F1148.19.00
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Leitsätze
1. Der grundsätzlich statthafte Antrag auf Fortsetzung eines Verfahrens nach gerichtlichem Vergleich ist unzulässig, wenn das Recht auf Einbringung eines solchen Antrags verwirkt ist. 2. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann bereits vor Ablauf eines Jahres Verwirkung eintreten. Die äußerste Grenze markiert die Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren 3 A 277/11.Z durch den gerichtlichen Vergleich vom 4. April 2011 beendet worden ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der grundsätzlich statthafte Antrag auf Fortsetzung eines Verfahrens nach gerichtlichem Vergleich ist unzulässig, wenn das Recht auf Einbringung eines solchen Antrags verwirkt ist. 2. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann bereits vor Ablauf eines Jahres Verwirkung eintreten. Die äußerste Grenze markiert die Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 3 A 277/11.Z durch den gerichtlichen Vergleich vom 4. April 2011 beendet worden ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der mit bei Gericht am 22. Mai 2019 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tag gestellte Antrag, festzustellen, dass der gerichtliche Vergleich vom 4. April 2011 in dem Berufungszulassungsverfahren 3 A 277/11.Z den Rechtsstreit nicht beendet hat, hat keinen Erfolg. Beruft sich ein Beteiligter mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf die von Anfang an bestehende oder im Wege der Anfechtung rückwirkend herbeigeführte Nichtigkeit eines Prozessvergleichs, hat das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber und, wenn es die Nichtigkeit als gegeben ansieht, in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit auch über die Berechtigung der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 10.3.2010 - 6 C 15/09 u.a. -, juris Rdnr. 11 m.w.N.). Das damit als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens grundsätzlich statthafte Begehren ist indes nicht zulässig, weil das Recht des Klägers auf Einbringung eines solchen Antrags verwirkt ist. Zwar sieht das Gesetz für einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens keine Frist vor. Das Recht, die Fortführung des früheren Verfahrens verlangen zu können, kann gleichwohl durch langen Zeitablauf verwirkt sein (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 VwGO, Rdnr. 31; Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 57 VwGO, Rdnr. 24). Die Verwirkung setzt auch bei verfahrensrechtlichen Positionen neben dem Ablauf einer bestimmten Zeitspanne (Zeitmoment) voraus, dass der Berechtigte unter solchen Umständen untätig geblieben ist, aus denen ein Dritter berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, dass der Berechtigte nichts mehr zur Wahrung seines Rechts unternehmen werde (Umstandsmoment), und sich der Dritte infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 24 m.w.N.). So verhält es sich hier. Seit Rechtskraft des Vergleichs am 19. April 2011 bis zu dem Antrag vom 22. Mai 2019 ist ein Zeitraum von über acht Jahren verstrichen. Auch wenn je nach den Umständen des Einzelfalls bereits vor Ablauf eines Jahres Verwirkung eintreten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1974 - IV C 2.72 -, juris Rdnr. 28), legt der Senat zugrunde, dass jedenfalls die äußerste Grenze die Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO markiert. Sie beträgt danach fünf Jahre von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an. Diese Frist ist verstrichen. Die Beklagte durfte berechtigterweise den Schluss ziehen, der Kläger werde nichts mehr zur Wahrung seines Rechts unternehmen. Aufgrund des Vergleichs vom 4. April 2011 konnte der Kläger eine nicht genehmigte bauliche Anlage bis zum 30. Juni 2017 unbeanstandet zu nutzen. Die Beklagte hat es in diesem Zeitraum unterlassen, ein andernfalls zu erwartendes und auch gebotenes sofort vollziehbares Nutzungsverbot sowie eine Beseitigungsanordnung zu erlassen. Sie musste nicht mehr davon ausgehen, der Kläger werde nach Ausschöpfen sämtlicher ihn begünstigender Umstände und nach Ablauf des in dem Vergleich vereinbarten Zeitraums nunmehr die Fortsetzung des Verfahrens betreiben. Der Kläger versucht hierdurch, sich einen weiteren zeitlichen Vorteil zu verschaffen, der längst nicht mehr von der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gedeckt ist. Der Fortsetzungsantrag stellt sich auch als rechtsmissbräuchlich dar, indem sich der Kläger nach einem derartig langen Verfahrensgang nunmehr darauf beruft, der Vergleich enthalte keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weshalb er ihn für unwirksam halte, obwohl er aus diesem Vergleich sämtliche Früchte gezogen hat und sich damit zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, da keine Gerichtsgebühr anfällt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.