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Beschluss

3 B 2675/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:1103.3B2675.20.00
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Leitsätze
1. Ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht möglich, seine Beschwerdegründe innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorzutragen, ist zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle zu unterwerfen. 2. Bei einem gegen die eigene Ehefrau begangenem Gewaltdelikt, das mit einer Verurteilung zu 4 Jahren Freiheitsentzug geahndet worden ist und das Ausdruck der Missachtung der Würde und Entscheidungsfreiheit einer Frau ist, sprechen auch generalpräventive Erwägungen deutlich für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Oktober 2020 - 7 L 3329/20.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht möglich, seine Beschwerdegründe innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorzutragen, ist zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle zu unterwerfen. 2. Bei einem gegen die eigene Ehefrau begangenem Gewaltdelikt, das mit einer Verurteilung zu 4 Jahren Freiheitsentzug geahndet worden ist und das Ausdruck der Missachtung der Würde und Entscheidungsfreiheit einer Frau ist, sprechen auch generalpräventive Erwägungen deutlich für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Oktober 2020 - 7 L 3329/20.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Oktober 2020 - 7 L 3329/20.GI - ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 1 VwGO zugeschnitten sind, die dem Antragsteller hier aufgrund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat der Senat zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie von Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle unterworfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu reduzieren ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2.5.2019 - 7 B 564/19 -, juris Rdnr. 9; W.R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 146 Rdnr. 41 am Ende). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Beschwerde zurückzuweisen, da sich die angefochtene Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30. März 2020 sowie der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Oktober 2020 - 7 L 3329/20.GI - als offensichtlich rechtmäßig darstellen. Der Senat folgt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab. Sowohl das Regierungspräsidium Darmstadt als auch das Verwaltungsgericht Gießen haben das Ausweisungsinteresse der öffentlichen Hand einerseits und das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet andererseits ordnungsgemäß und umfassend abgewogen und zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der Umstände der an der Ehefrau des Antragstellers begangenen Gewalttat, die zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren geführt hat, das Ausweisungsinteresse überwiegt. Dem folgt der Senat insbesondere nicht zuletzt auch aufgrund der in der Straftat zum Ausdruck kommenden Missachtung der Würde und Entscheidungsfreiheit einer Frau. Soweit die Feststellungen des Antragsgegners in der angefochtenen Entscheidung zutreffen, die zuvor auch den Freundeskreis der Ehefrau des Antragstellers bildende bengalische Gemeinde habe den Kontakt zu dieser abgebrochen, weil das Gerücht in Umlauf gewesen sei, sie habe den Antragsteller „betrogen“, die Isolierung und Ausgrenzung habe diese sehr belastet, sprechen neben den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen hier auch generalpräventive Erwägungen deutlich für ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses. Die in der Ausgrenzung der Ehefrau zum Ausdruck kommende Umkehrung von Opfer zu Täter ist in einer freiheitlichen, auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau ausgerichteten Gesellschaft nicht hinnehmbar. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung, bei der der Senat der erstinstanzlichen Festsetzung folgt, beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).