Urteil
3 C 3068/19.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0428.3C3068.19.N.00
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Tenor
Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 1. und 2., die Antragsteller zu 3. und 4., die Antragstellerin zu 5. sowie der Antragsteller zu 6. je zu einem Viertel zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 1. und 2., die Antragsteller zu 3. und 4., die Antragstellerin zu 5. sowie der Antragsteller zu 6. je zu einem Viertel zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind statthaft, denn sie richten sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht zulässig. Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden sowie jede Behörde innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rdnr. 9). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rdnr. 8). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris Rdnr. 4). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Antragsteller nicht antragsbefugt, da eine konkrete Verletzung ihrer Rechte nicht hinreichend wahrscheinlich zu erwarten ist. Die Antragsteller sind allesamt Eigentümer von Grundstücken, die mehr oder weniger dicht an das Plangebiet heranreichen, aber nicht im Plangebiet liegen. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Eigentümer des Grundstücks Riedmühlstraße …, das dem Flurstück … unmittelbar gegenüberliegt. Gleiches hat für die Antragsteller zu 3. und 4. zu gelten, die Eigentümer des Grundstücks Riedmühlstraße … sind. Die Antragstellerin zu 5. ist Eigentümerin des Grundstücks Egerstraße …, das gegenüber dem östlichen Ende des Flurstücks … und dem als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Flurstück …/… liegt. Der Antragsteller zu 6. ist Eigentümer des Grundstücks Riedmühlstraße …, das in einer Entfernung von ca. 15m vom süd-westlichen Ende des Flurstücks … liegt. Soweit die Antragsteller sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auf Plansätze des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 beziehen, verkennen sie, dass derartige Plansätze ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen und ihnen keine subjektiven Rechte vermitteln. Dies wird bereits aus dem Wortlaut des von den Antragstellern zitierten Plansatzes Z 4.3-2 deutlich, der wie folgt lautet: „Die Funktion der Regionalen Grünzüge darf durch andere Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. Planungen und Vorgaben, die zu einer Zersiedlung, einer Beeinträchtigung der Gliederung von Siedlungsgebieten, des Wasserhaushaltes oder der Freiraumerholung bzw. der Veränderung der klimatischen Verhältnisse führen können, sind in den regionalen Grünzügen nicht zulässig. Hierzu zählen neben Wohnungsbau- und gewerblicher Nutzung auch Sport- und Freizeiteinrichtungen mit einem hohen Anteil baulicher Anlagen, Verkehrsanlagen sowie andere Infrastrukturmaßnahmen. Im „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ hat jede weitere Siedlungstätigkeit zu unterbleiben.“ Dass hierdurch neben den im öffentlichen Interesse liegenden regionalplanerischen Zielvorgaben subjektive Rechte der Antragsteller als dem Grünzug benachbarte Grundstückseigentümer begründet werden sollten, haben die Antragsteller nicht darzulegen vermocht und ist für den Senat nicht ersichtlich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es für die Antragsteller angenehmer sein mag, mit ihren Wohnhäusern am Rande eines Grünzugs statt in Nachbarschaft zu einer Wohnbebauung zu liegen. Ein subjektives Recht auf Erhalt einer bestimmten Lage oder Aussicht ist dem Bauplanungsrecht jedoch jenseits konkreter bzw. möglicher Beeinträchtigungen geschützter Rechtspositionen fremd. Auch aus der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2010 (4 BN 36/09, juris) lässt sich keine andere Schlussfolgerung ziehen. Der Senat folgt den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Anforderungen an das Vorliegen einer Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, kann diese jedoch im Fall der Antragsteller nicht erkennen. Allein die Tatsache, dass die Grundstücke der Antragsteller mehr oder weniger an das Plangebiet angrenzen rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie durch eine Wohngebietsausweisung in ihren Rechten verletzt sein könnten, was insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) zu gelten hat. Sie haben bereits nicht substantiiert darzulegen vermocht, warum durch die Wohngebietsausweisung im westlichen Plangebiet ungesunde Wohnverhältnisse in Bezug auf ihre Grundstücke entstehen könnten, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bei Weitem eingehalten werden und dort nichts Anderes zugelassen werden soll als auf ihren Grundstücken zulässig ist. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass das Heranrücken eines allgemeinen Wohngebietes an ein vorhandenes allgemeines Wohngebiet hinsichtlich der Art der Nutzung zu städtebaulichen Konflikten führen könnte, die eine Antragsbefugnis der benachbarten Grundstückseigentümer begründen könnte. Es ist Ausdruck der Städtebaupolitik, dass sie nicht verpflichtet ist, vorhandenen Bestand in der maßgeblichen Umgebung zu erhalten, sondern einem Gebiet - unter Berücksichtigung des Bestandes - neue und gegebenenfalls andere städtebauliche Impulse geben kann. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, einem Grundstück an der Grenze zum Außenbereich bzw. zu einem regionalen Grünzug diesen Lagevorteil zu erhalten. Vielmehr hat auch derjenige, der an der Grenze zum Außenbereich Grundeigentum besitzt damit zu rechnen, dass städtebauliche Änderungen eintreten können, die seine Grundstückssituation verändern. Durch das Heranrücken eines sehr kleinen Wohngebiets an ein vorhandenes Wohngebiet entstehen zur Überzeugung des Senats keine städtebaulichen Konflikte, die eine Antragsbefugnis der Antragsteller begründen könnten. Dies hat auch für die Befürchtung der Antragsteller zu gelten, planbedingt könne es zu unzulässigem Parkverhalten kommen, insbesondere durch Parken gegenüber ihren Ein- und Ausfahrten. Derartige Beeinträchtigungen müssen durch den Plangeber eines derart kleinen Plangebiets nicht mit in die Abwägung eingestellt werden, zumal sie durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen im nachgeordneten Verfahren gelöst werden können. Im Übrigen hält der Senat an seinen Ausführungen in dem Beschluss vom 23. Juli 2020 - 3 B 3069/19.N - fest. Darin hat er ausgeführt: „Aus welchem Grund die von ihnen zitierte Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 (1 D 6/07, juris) ihre Antragsbefugnis stützen soll, wird von ihnen nicht näher ausgeführt und erschließt sich für den Senat nicht. Zwar weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft eines Plangebiets liegenden Grundstücken Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind, vermittelt. Es fehlt jedoch eine Darlegung dahingehend, dass hier eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung, die dem Rechtskreis der Antragsteller zuzuordnen ist, zu besorgen wäre. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang erneut auf öffentliche Belange, nämlich Umweltbelange beziehen, die ihrer Meinung nach ihre Antragsbefugnis begründen könnten, folgt der Senat dem nicht. Zwar trifft es zu, dass es sich bei einem Normenkontrollverfahren um ein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren handelt, die Durchführung eines derartigen Verfahrens setzt jedoch gleichwohl voraus, dass auf der Zulässigkeitsebene eine Antragsbefugnis dargetan ist, was hier allerdings nicht der Fall ist. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern befürchteten Zunahme der Verkehrsbelastung durch das geplante neue Baufenster. In der Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis eines Normenkontrollantragstellers begründen kann. Ist der Verkehrsanstieg nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf die in der näheren Umgebung liegenden Grundstücke aus, muss der Belang nicht in die Abwägung eingestellt werden. In einem solchen Fall ist die Antragsbefugnis zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rdnr. 27 und Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 VR 1.07 -, juris Rdnr. 5). Ist dagegen die durch die Bauleitplanung verursachte Zunahme der Verkehrsbelastung mehr als nur geringfügig und war dies für die planende Stelle bei ihrer Entscheidung über den Bebauungsplan als beachtlicher Belang erkennbar, so ist die Zunahme der Belastungen für die Grundstücke in der Nachbarschaft in die Abwägung einzustellen. Die Beantwortung der Frage, ob die Zunahme des Straßenverkehrs und der Verkehrslärmimmissionen mehr als nur geringfügig anzusehen sind, erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles unter Würdigung der Zahl der zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen, der jeweiligen Vorbelastungen und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete. Nach der Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kommt die Annahme einer nur geringfügigen Beeinträchtigung durch Verkehrslärm bis zu 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag in Betracht (Urteile vom 14. November 2013 - 4 C 2414/11.N -, vom 23. März 2011 - 4 C 1708/09.N - und vom 7. Juli 2009 - 3 C 1203/08.N -). Unter Anlegung dieser Maßstäbe haben die Antragsteller eine Antragsbefugnis wegen der behaupteten Zunahme von Verkehrslärm nicht dargelegt. Planbedingt wird lediglich durch die Bebauung des Flurstücks 533 im äußersten Westen des Bebauungsplans eine Verkehrszunahme zu erwarten sein, die die Erheblichkeitsschwelle für eine Antragsbefugnis offensichtlich nicht erreicht.“ Ein Anspruch darauf, vor jeglicher heranrückenden Bebauung, die zudem identisch mit der eigenen ist, verschont zu bleiben, kennt das Bauplanungsrecht nicht. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nr. 130a „Unterm Wiesenbrunnen“ 1. Änderung und Erweiterung der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer von außerhalb des Plangebietes liegenden Grundstücken, die durch die Riedmühlstraße vom Plangebiet getrennt werden. Das vormals nicht beplante Grundstück in der Gemarkung der Antragsgegnerin Flur …, Flurstück …, das im Wesentlichen gegenüber den Grundstücken der Antragsteller liegt, ist als allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung und einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 ausgewiesen. Das dort festgesetzte Baufenster hat eine Größe von gut 1600 qm, die beplante Fläche weist insgesamt eine Größe von gut 2.800 qm aus. Das streitbefangene Gebiet ist bisher im Wesentlichen durch den seit 1976 rechtskräftigen Bebauungsplan „Unterm Wiesenbrunnen“ beplant, der entlang der Riedmühstraße einen 30 m tiefen Streifen als allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auf den restlichen Flächen sind Grünflächen vorgesehen, die in Spielplatz, Parkanlage und Bolzplatz untergliedert sind. Ein kleinerer Teilbereich östlich des Pfadfinderwegs ist als Fläche für Gemeinschaftsgaragen festgesetzt. Am 7. Mai 2015 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Änderung des Bebauungsplans „Unterm Wiesenbrunnen“ mit dem Ziel, zum einen die Festsetzung der Flächen zwischen Bebauung und Mühlgraben entsprechend der tatsächlichen Nutzung als private Grünflächen auszuweisen und zum anderen die Parzelle ... als Wohngebiet festzusetzen. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 2. Juli 2018 bis 10. August 2018, der dieser zugrundeliegende Beschluss wurde am 23. Juni 2018 in der Wetterauer Zeitung öffentlich bekannt gemacht. Am 2. November 2018 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 130a „Unterm Wiesenbrunnen“ 1. Änderung Gemarkung ... mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in das öffentliche Beteiligungsverfahren zu geben sowie die Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 3. Dezember 2018 bis einschließlich 11. Januar 2019, eine erneute öffentliche Auslegung erfolgte laut der amtlichen Bekanntmachung vom 19. Januar 2019 in der Zeit vom 28. Januar 2019 bis zum 1. März 2019. Am 4. April 2019 entschied die Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan Nr. 130a „Unterm Wiesenbrunnen“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Antragsteller haben weder im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit noch im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen vorgebracht. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den am 20. April 2019 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan anhängig gemacht. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie seien antragsbefugt, da für sie Bestands- bzw. Gebietserhaltungsansprüche aus Art. 14 GG zu bejahen seien. Ihre Grundstücke lägen am Rand des Grünzuges, sie hätten einen Anspruch darauf, dass ein Bebauungsplan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert werde. So hätten sie ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für sie als Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen würden. Zwar bedeute die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarlicher Interessen nicht zwangsläufig, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen könnten. Ob diese aber Gegenstand der Abwägung gewesen und dabei hinreichend berücksichtigt worden seien, könne der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Dies habe auch für sie zu gelten. Der regionale Raumordnungsplan sehe für das Plangebiet einen Grünzug vor. Für die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke sich am Rand dieses Grünzuges befänden, ergebe sich daraus ein Bestands- bzw. Gebietserhaltungsanspruch aus Art. 14 GG. Ihre Grundstücke seien lediglich durch eine schmale Straße mit einem einseitigen Bürgersteig vom Plangebiet abgegrenzt. Schutzwürdige individuelle Interessen könnten auch durch den zu erwartenden Mehrverkehr verletzt werden, da es etwa zu Beeinträchtigungen durch das Parken gegenüber den Ein- und Ausfahrten kommen könne. Diese Beeinträchtigungen seien nicht unerheblich und erschienen auch möglich. Im Übrigen seien an die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend sei, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortrage, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt werde. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus einer Verletzung von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, § 5 Hessisches Landesplanungsgesetz, § 4 Raumordnungsgesetz aufgrund der Zielfestlegung in dem Plansatz Z 4.3-2 des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RFNP). Bei der Parzelle ... handele es sich um eine Fläche, die als Vorranggebiet für Natur und Landschaft dargestellt sei. Der Antragsbefugnis in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der in dem Plansatz Z 4.3-2 des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 dargestellten Ziele stehe deren vermeintlich fehlende private Bedeutung nicht entgegen. Auch wenn sich Ziele der Raumordnung zunächst an öffentliche Stellen als Planungsträger bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen richteten, könne das private Interesse am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation auch ein in der Abwägung zu berücksichtigender eigener Belang sein, sofern die beabsichtigte Änderung zu einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung der Interessen des Grundstückseigentümers führe. Dies sei vorliegend zu bejahen. Die Antragsbefugnis ergebe sich zudem daraus, dass sie eine Verletzung im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse als abwägungserheblichen Belang geltend machen könnten. § 1 Abs. 7 BauGB vermittele den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stünden und die mehr als nur geringfügig seien. Der Regionalverband Frankfurt Rhein-Main habe bereits in seinem Schreiben vom 23. Februar 2012 mitgeteilt, dass die geplante Wohnbaufläche im Auenbereich des Heitzhöfer Baches liege, der ein hohes Biotopentwicklungspotential aufweise und daher von Bebauung freizuhalten sei. Die Antragsgegnerin habe diesen Belang ausweislich der Planbegründung nicht berücksichtigt. Ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO diene nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern als objektives Beanstandungsverfahren auch der Rechtsklarheit, indem es eine allgemein verbindliche, also von den privaten Belangen einzelner Betroffener losgelöste Normverwerfung ermögliche. Schließlich ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus einer Verletzung von § 1 Abs. 7 BauGB dergestalt, dass sie von dem planbedingten Mehrverkehr und dessen belästigenden Auswirkungen durch die geplante Wohnbebauung betroffen seien und hiervon verschont bleiben wollten. Dabei handele es sich um einen abwägungserheblichen Belang, dessen Verletzung ihre Antragsbefugnis begründe. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 130a „Unterm Wiesenbrunnen“ (1. Änderung und Erweiterung) der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Normenkontrollanträge als unzulässig zurückzuweisen. hilfsweise, die Anträge als unbegründet abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Anträge seien bereits unzulässig, da die Antragsteller nicht geltend machen könnten, durch die Planungen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Behördenakten (1 Leitzordner) sowie die Gerichtsakte 3 B 3069/19.N. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden.