Beschluss
3 B 370/21
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0512.3B370.21.00
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Leitsätze
Wird zugleich mit der Erhebung einer (zulässigen) Anhörungsrüge ein Ablehnungsgesuch gestellt, hat zunächst eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zu ergehen.
In einem solchen Fall sprechen überwiegende Gründe für die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Februar 2021 – 1 L 3964/20.GI – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. Mai 2020 nebst Befreiungen zum Neubau einer Logistikhalle mit Büro- und Sozialflächen sowie Parkhaus – 02038-19-B-0006 NV – in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 7. Mai 2021 angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner sowie die Beigeladene je zu ½.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird zugleich mit der Erhebung einer (zulässigen) Anhörungsrüge ein Ablehnungsgesuch gestellt, hat zunächst eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zu ergehen. In einem solchen Fall sprechen überwiegende Gründe für die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Februar 2021 – 1 L 3964/20.GI – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. Mai 2020 nebst Befreiungen zum Neubau einer Logistikhalle mit Büro- und Sozialflächen sowie Parkhaus – 02038-19-B-0006 NV – in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 7. Mai 2021 angeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner sowie die Beigeladene je zu ½. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers vom 19. Februar 2021 gegen den am 10. Februar 2021 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Februar 2021 - 1 L 3964/20.GI - ist rechtzeitig eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und mit Schriftsatz vom 9. März 2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, fristgerecht begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die mithin zulässige Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 u. 6 VwGO) auch in der Sache Erfolg. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. Juli 2020 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. Mai 2020 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 7. Mai 2021 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung anzuordnen. Der Rechtsbehelf des Antragstellers stellt sich als voraussichtlich erfolgreich dar, weil die hier gebotene Sachverhaltsermittlung der arten- und naturschutzrechtlichen Belange auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz der Beigeladenen vom 7. Mai 2021 eingereichten Unterlagen für den Senat nicht nachvollziehbar ist und unter Abwägung der auf allen Seiten zu berücksichtigenden Interessen das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung ihres Bauvorhabens überwiegt. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass mit Verwirklichung des Bauvorhabens vollendete Tatsachen geschaffen würden, die bei einem nachträglichen Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht rückgängig gemacht werden könnten. Die Baugenehmigung erweist sich als offensichtlich rechtswidrig. Es fehlt an einer gem. § 34 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG - (vom 29. Juli 2009, BGBL 1 S. 2542), der insoweit Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL - (ABl. Nr. L 206 S. 7) umsetzt, auch für den Senat nachvollziehbaren, auf entsprechender Tatsachengrundlage gründenden Ermittlung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf das Vorhabengebiet selbst sowie die unmittelbar angrenzenden Natura 2000-Gebiete ( FFH 5519–304, Horloffaue zwischen Hungen und Grund-Schwalheim; NSG 1440015, Mittlere Horloffaue; VSG 5519–401 Wetterau; NSG 1440034 Burg bei Unter-Widdersheim; FFH 5520-304 Basaltmagerrase am Rand der Wetterauer Trockeninsel). Hinsichtlich der Ermittlung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG hat, obgleich nicht Gegenstand der Beschwerdebegründung, entsprechendes zu gelten. Die Erforderlichkeit der Prüfung der Umweltbelange vor Erteilung der Baugenehmigung ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass das Vorhaben unmittelbar an die oben genannten Natura 2000-Gebiete angrenzt, und andererseits daraus, dass eine Prüfung der Umweltbelange in den beiden Bauleitverfahren „Bebauungsplan Nr. 21 Gewerbegebiet Grund-Schwalheim“ und „Bebauungsplan Nr. 21 Gewerbegebiet Grund-Schwalheim 1. Änderung“ nicht bzw. nicht ausreichend stattgefunden hat, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, was mit der Beschwerde auch nicht weiter angegriffen wird. Auch hinsichtlich der Antragsbefugnis des Antragstellers folgt der Senat den nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ebenso wie bei der Frage, ob hier trotz der Regelung des § 34 Abs. 8 BNatSchG eine FFH-(Vor-)Prüfung erforderlich gewesen ist. Denn § 34 Abs. 8 BNatSchG kann nur dann zum Tragen kommen, wenn auf der Ebene des Bebauungsplans sämtliche gebietsrelevanten Auswirkungen des planerisch vorbereiteten Projekts geprüft wurden. § 34 Abs. 8 BNatSchG findet daher keine Anwendung auf Vorhaben, die den Festsetzungen eines „alten Bebauungsplans“ entsprechen, der noch ohne habitatschutzbezogene Prüfungen aufgestellt wurde (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. II, Loseblatt, 2014, § 34 Rdnr. 60). Gleiches hat, um das Vorsorgeprinzip der arten- und habitatschutzrechtlichen Vorschriften nicht zu umgehen, für den Fall zu gelten, dass auf der Ebene der Bauleitplanung eine entsprechende Prüfung nur unvollständig durchgeführt wurde. Ob dem Verwaltungsgericht auch darin gefolgt werden kann, dass der Bebauungsplan Nr. 21 Gewerbegebiet Grund-Schwalheim - 1. Änderung - als Grundlage für die erteilte Baugenehmigung in Betracht kommt, obwohl dort eine habitatschutzbezogene Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde, ist hier nicht zu entscheiden. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertritt, die von dem Antragsteller vorgebrachten Mängel seien gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist als Fehler bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, wird ggfs. im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob es sich bei diesen tatsächlich um bloße Verfahrensfehler oder um sog. „Ewigkeitsmängel“ im Abwägungsergebnis handelt, die auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB zur Überprüfung stehen. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die von der Beigeladenen bzw. der unteren Naturschutzbehörde vorgelegten Untersuchungen möglicher erheblicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete (Vorprüfung der Fachdienststelle Naturschutz und Landschaftspflege des Wetterau-Kreises vom 24.01.2020; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 06.05.2021) den gesetzlichen Anforderungen genügen, ist nach den Maßstäben des Eilrechtschutzverfahren in beiden Fällen zu verneinen. Gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG, der Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL umsetzt, sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, juris Rdnr. 40, 41 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, juris, Rdnr. 49) ist der Prüfungsmaßstab der „erheblichen Beeinträchtigungen“ geklärt, wobei der Beigeladenen allerdings darin beigepflichtet werden kann, dass die Terminologie - abhängig von dem jeweils zur Entscheidung anstehenden Einzelfall - nicht immer konsistent ist. Bei der zwischen den Beteiligten streitigen Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „erheblichen Beeinträchtigung“ ist aber zu berücksichtigen, dass bei der Erstellung der FFH-Vorprüfung als auch der FFH-Verträglichkeitsprüfung der nach Art. 191 Abs. 2 Satz 2 AEUV zu beachtende Vorsorgegrundsatzes maßgeblich ist (vgl. Möckel in Schlacke, GK-BNatSchG, Gemeinschaftskommentar, 2.Aufl. 2017, § 34 Rdnr.8). Gem. Art. 191 Abs. 2 Satz 2 AEUV beruht die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung sowie auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Mit dem Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Beeinträchtigungen" (§§ 33 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) knüpft das deutsche Recht an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL an. Das Gemeinschaftsrecht normiert damit die Prüfschwelle, die für eine Vorprüfung (sog. Screening) maßgeblich ist. Diese Vorprüfung ist von der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin … zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 80). Für Letztere bestimmt Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL, dass dem Plan oder Projekt nur auf der Grundlage der Feststellung zugestimmt werden darf, "dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird", wobei sich bei zutreffender Auslegung aus den zitierten Unterschieden in der Formulierung von Satz 1 und Satz 2 des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL kein Gegensatz ergibt. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL verknüpft die Vorprüfung mit der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung dadurch, dass er jeweils auf die Verträglichkeit der Pläne oder Projekte mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen abhebt. Pläne oder Projekte können im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL das Gebiet erheblich beeinträchtigen, "wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden" (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, juris Rdnr. 40, 41 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, juris, Rdnr. 49). Die zuständigen Stellen dürfen "unter Berücksichtigung der Prüfung ... auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen" die Pläne oder Projekte nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL nur dann zulassen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass diese sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirken. Trägt das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung diese Feststellung nicht, so drohen diese Pläne und Projekte weiterhin die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden und "steht dadurch fest, dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen können". Grundsätzlich ist somit jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solchen gewertet werden. Unerheblich dürften im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nur Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin … zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 85). Der abweichende Vorschlag der EG-Kommission, die Erheblichkeitsschwelle erst bei der "Vereitelung von Erhaltungszielen" oder der "Zerstörung essenzieller Gebietsbestandteile" anzusiedeln, hat in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Resonanz gefunden (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20/05 -, juris Rdnr. 40, 41). Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist mithin erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21/09 -, juris Rdnr. 40). Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs, denen der Senat folgt, ist den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL nur genügt, wenn eine Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage aktueller und verlässlicher Angaben über das Inventar der Lebensraumtypen und Arten (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2012 - C-43/10 -, juris Rdnr. 105 ff., 115, NVwZ-RR 2013, S. 18 ff. Rdnr. 115) sämtliche Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens in den Blick nimmt und unter Einbezug der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse darauf überprüft, ob sie sich nachteilig auf das betreffende Gebiet auswirken können. Eine Verträglichkeitsprüfung, die lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der plan- und projektbedingten Wirkungen auszuräumen, wird den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL nicht gerecht (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt, 2014 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, juris Rdnr. 59, 61; EuGH Urteil vom 26.10.2006 - C-239/04 -, juris Rdnr. 24; EuGH, Urteil vom 20.09.2007 - C-304/05 -, juris Rdnr. 57 ff.; EuGH, Urteil vom 24.11.2011 - C-404/09 -, juris Rdnr. 100). Sowohl ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag als auch eine FFH-Vorprüfung müssen für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig hinsichtlich ihrer Ausführungen zum Prüfbereich und zu dem Untersuchungsgebiet sein (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14.01.2021 - 9 B 2223/20 -, juris Rdnr. 18). Weder der Vermerk zur durchgeführten Natura 2000-Vorprüfung vom 24. Januar 2020 zum Bauantrag im Gewerbegebiet Grund-Schwalheim (Bl. 192 ff. GA) noch die im Beschwerdeverfahren nachgereichte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom April 2021 (Bl. 517 ff. GA) lassen erkennen, dass hinsichtlich der Beeinträchtigung von geschützten Arten bzw. erheblicher Auswirkungen auf die unmittelbar an das Vorhaben angrenzenden Natura 2000-Gebiete Ermittlungen vor Ort oder Kartierungen durchgeführt wurden, welche die dort getroffenen Einschätzungen hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens erheblicher Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete tragen könnten. Dies hat zunächst für den Vermerk zur durchgeführten Natura 2000-Vorprüfung des Dr. … vom 24. Januar 2020 von der Fachstelle 4.1.2 Naturschutz und Landschaftspflege des Antragsgegners zu gelten. In einem Vorspann zu der durchgeführten Prüfung wird ausgeführt, die Prüfung beruhe auf der „Aktenlage und den Orts- und Aktenkenntnissen des Verfassers“. Es werde davon ausgegangen, dass vorhandene und geplante Gehölzsäume optische und akustische Beeinträchtigungen wirksam abpufferten. Details der Erhaltungsziele zu den einzelnen Arten und Lebensraumtypen könnten der Natura 2000-Verordnung entnommen werden. In dem Vorprüfungsvermerk vom 24. Januar 2020 wird weder erläutert, warum der Verfasser des Vermerks über besondere Kenntnisse vor Ort verfügt, aus welcher Zeit diese stammen, welche Untersuchungen und wann vor Ort durchgeführt wurden noch auf welche Aktenbestände, die für die Einschätzung des Verfahrens relevant sein könnten, zurückgegriffen wurde. Durch derart vage Angaben kann eine vorgeblich durchgeführte FFH-Vorprüfung (Screening) nach den oben genannten Kriterien nicht nachvollziehbar belegt werden. Dies gilt im Übrigen, ohne dass es hierauf entscheidend ankommt, umso mehr, als von derselben Behörde noch im Januar 2008 – wenn auch von Seiten des Regierungspräsidiums Darmstadt ausweislich seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2008 nicht geteilt - im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 darauf hingewiesen wurde, dass sich im Einwirkungsbereichs des Plangebietes das ca. 12.029 ha umfassende europäische Vogelschutzgebiet 5519–401 „Wetterau“ befinde und auf Grund dieser Lage des Gewerbegebiets Beeinträchtigungen der Schutzziele des Gebietes nicht ausgeschlossen werden könnten. Gleiches gelte für das FFH-Gebiet 5519–304 „Horloffaue zwischen Hungen und Grund-Schwalheim“ und das FFH-Gebiet 5520-304 „Basaltmagerrasen am Rand der Wetterauer Trockeninsel“ mit dem Teilgebiet „Burg“. Zum heutigen Zeitpunkt, so die Stellungnahme weiter, habe ein Gewerbegebiet dort keine Chance mehr, ausgewiesen zu werden (vgl. Stellungnahme des Wetterau-Kreises, Kreisausschuss Fachdienst 4.3 Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.01.2008 an die Planungsgruppe Freiraum und Siedlung anlässlich der Bauleitplanung der Gemeinde Echzell, Bl. 140, 147 BA Gemeinde Echzell). Das zwischen den Beteiligten streitige Vorhandensein einzelner geschützter Arten ist einer Aufklärung im Eilverfahren - etwa im Wege einer Beweisaufnahme - nicht zugänglich. Zudem spricht die geführte Diskussion tendenziell eher dafür, dass eine detaillierte Prüfung der Auswirkungen hätte erfolgen müssen. Dies gilt insbesondere angesichts der Lage des Vorhabens in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Natura 2000-Gebieten, zumal unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge naheliegend ist, dass sich die dort vorkommenden besonders geschützten Arten nicht zwingend an Grenzziehungen auf Kartenmaterial halten. Soweit die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 7. Mai 2021 ausführt, der Vortrag des Antragstellers ändere letztlich nichts am Ergebnis der FFH-Vorprüfung, teilweise lägen die behaupteten Arten-Vorkommen schon so weit in der Vergangenheit, dass sie für die Prüfung keine Rolle mehr spielten, entbindet dies nicht davon, auf konkrete Tatsachenermittlungen bezogene Prüfergebnisse vorzulegen, die verifizierbar belegen, dass die genannten Arten heute nicht mehr anzutreffen sind und daher erhebliche Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete ausgeschlossen werden können. Ob hier eine FFH-Vorprüfung ausreichend oder vielmehr eine - vertiefende - FFH-Verträglichkeitsprüfung angebracht gewesen wäre, muss der Senat nicht mehr entscheiden, da die Beigeladene mit Schriftsatz vom 7. Mai 2021 eine in ihrem Auftrag erstellte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom April 2021 zu den Akten gereicht hat, um mit ihr den Nachweis zu erbringen, dass von dem Bauvorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG/Art. 6 Abs. 3 FHH-RL auf die Natura 2000 Gebiete ausgehen. Trotz ihres Umfangs ist die von der Beigeladenen eingereichte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom April 2021 ebenso unzureichend wie der Vermerk über die FFH-Vorprüfung vom 24. Januar 2020. Denn auch die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung leidet an dem Mangel, dass sie nicht aufgrund aktueller und verlässlicher Angaben über das Inventar der Lebensraumtypen und Arten erstellt wurde und damit unklar bleibt, ob sämtliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzzwecke und Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete in den Blick genommen wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Prüfung unter Anwendung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgenommen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, juris Rdnr. 62). Die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung benennt folgende Datengrundlagen als maßgeblich: 1. Standarddatenbogen (EEA 2020) 2. Grunddatenerhebung (PNL 2010) 3. Natura 2000-Verordnung (RP Darmstadt 2016 A) 4. SPA-Monitoringbericht (TNL 2016) 5. Artdaten der Vogelschutzwarte für Rheinland-Pfalz, Hessen und das Saarland (VSW 2021) 6. Daten des Onlineportalportals „Ornitho“ (DDA 2021) 7. Luftbildauswertung und Ortsbegehung. Während es sich bei den unter 1. bis 6. genannten Datengrundlagen um allgemeine Datenerfassungsblätter und Berichte handelt, wird unter 7. dasjenige angesprochen, was Inhalt einer qualifizierten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu sein hat, nämlich die Erfassung der Arten vor Ort durch Begehung des Geländes, Kartierung und Bestandsaufnahme. Aufgrund der vor Ort ermittelten Tatsachen hätte sodann die Einschätzung zu erfolgen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets zu erwarten sind. Der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom April 2021 kann jedoch nicht entnommen werden, dass derartige Untersuchungen auch tatsächlich stattgefunden haben. Vielmehr bezieht sich die Untersuchung ausschließlich auf Datenbestände verschiedener Auskunftsstellen. Dabei wird weder deutlich gemacht, wie umfassend die dortigen Erfassungen tatsächlich sind, wann sie durchgeführt wurden und ob und ggfs. aufgrund welcher Umstände sie auch heute noch zur Beurteilung des Vorhabens herangezogen werden können. Soweit auf Seite 37 der Untersuchung hinsichtlich der Nutzung des Gebiets durch den Kiebitz und den Flussregenpfeifer darauf verwiesen wird, aktuelle Vorkommen dieser Arten könnten weder aus ornitho.de (DDA 2021) noch den Daten des VSW (2021) entnommen werden, belegt auch dies, dass eigene Ermittlungen vor Ort nicht durchgeführt wurden. Soweit auf Seite 39 ausgeführt wird, ein Grauammervorkommen sei nicht nachgewiesen worden, entbehrt auch dies in Anbetracht des Vorkommens dieser Art im Vogelschutzgebiet des Nachweises einer tatsächlichen Überprüfung. Gleiches hat für das Vorkommen der Wiesenweihe (S. 52 des Gutachtens), der Zwergdommel (S. 52 des Gutachtens) sowie des Kiebitzes (S. 52 des Gutachtens) zu gelten. Soweit dort auf bisher bekannte Vorkommen der Wiesenweihe und der Zwergdommel sowie eine nicht zu erwartende Habitatnutzung des Kiebitzes auf direkt an der Straße angrenzenden Flächen verwiesen wird, fehlt es auch hier an tatsächlichen Feststellungen jenseits der Auswertung von Datenbeständen, deren Validität darüber hinaus zum Teil von der Beigeladenen selbst infrage gestellt wurden. Eine konkrete Kartierung der im Wirkraum des Vorhabens vorkommenden Vogelarten wäre auch deshalb zwingend erforderlich gewesen, weil nach den Feststellungen in den Fachbeiträgen bereits innerhalb der Fluchtdistanzen oder Störradien der geschützten Vogelarten potentielle Bruthabitate liegen (Bsp. Wiesenweihe, FFH-Verträglichkeitsprüfung S. 55; Rohrweihe, ebd. S. 54; Wachtel, ebd. S. 56). Soweit auf Seite 38 unter der Überschrift „Veränderung der hydrogeologischen/hydrodynamischen Verhältnisse“ ausgeführt wird, im betroffenen Bereich seien keine Vorkommen relevanter Vogelarten oder Habitate von Vogelarten bekannt, die auf geringfügige Wasserstandsveränderungen empfindlich reagieren könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass ausweislich des Vermerks zur durchgeführten Natura 2000-Vorprüfung vom 24. Januar 2020 der Eisvogel in einer Entfernung von „0 m zum Weidgraben“ vorkommen sollte; demgegenüber geht die FFH-Verträglichkeitsprüfung (dort S. 43) von Bruthabitaten in 500 m Abstand zum Vorhaben aus. Sollte der Eisvogel tatsächlich im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens über Brutreviere verfügen, wären die angesprochenen atrophierenden Wirkungen der Stickstoffeinträge im Umfeld der Straße (FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 42) konkret zu erörtern gewesen. Denn der Eisvogel reagiert äußerst empfindlich auf Veränderungen im Gewässersystem wie Eutrophierung und Verschmutzung (vgl. Kompendium der Vögel Mitteleuropas, 2012, Teil 1, S. 757). Bei der Grauammer setzt die FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht nachvollziehbar eine Fluchtdistanz von 40 m mit dem artspezifischen Störradius gleich (S. 56), wohingegen bei dieser Vogelart von einer Effektdistanz von 300 m auszugehen ist (Garniel/Mierwald, Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Schlussbericht zum Forschungsprojekt FE 02.286/2007/LRB der Bundesanstalt für Straßenwesen, 2010, S. 98, im Folgenden: Garniel/Mierwald 2010). Effektdistanz ist als die maximale Reichweite des erkennbar negativen Einflusses von Straßen auf die räumliche Verteilung einer Vogelart definiert; sie charakterisiert den Wirkraum der Interaktion Vogelart/Straße und Verkehr (Garniel/Mierwald 2010, S. 6 und S. 93). Die den Bewertungen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung vom April 2021 zugrundeliegenden Annahmen zur Beeinträchtigung von Vogelarten erweisen sich auch im Übrigen bei summarischer Prüfung als wissenschaftlich nicht tragfähig. In den Darstellungen wird die Empfindlichkeit der geprüften Vogelarten ausschließlich anhand der Fluchtdistanzen bestimmt (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag S. 26; FFH-Verträglichkeitsprüfung S. 40, S. 54). Die Fluchtdistanz wird definiert als derjenige „Abstand, den ein Tier zu bedrohlichen Lebewesen wie natürlichen Feinden und Menschen toleriert, ohne dass es die Flucht ergreift“ (vgl. Garniel, Mierwald 2010; S. 93;). Ausweislich des auch in der FFH-Verträglichkeitsprüfung eingebrachten Berichts „Vögel und Verkehrslärm“ (Garniel, Daunicht, Mierwald, Ojowski, 2007: Vögel und Verkehrslärm, Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna, Schlussbericht November 2007, – FuE-Vorhaben 02.237/2003/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung; im Folgenden: Garniel u.a. 2007) sind jedoch die Empfindlichkeiten der einzelnen Vogelarten nach Effektdistanzen und/oder kritischen Schallpegeln zu bestimmen (Garniel u.a. 2007, S. 60 ff., S. 219 f.; Garniel/Mierwald 2010, S. 6 ff.) wohingegen allein die Fluchtdistanz nur in Ausnahmefällen herangezogen werden kann, wenn keine besser geeigneten Schätzinstrumente zur Verfügung stehen (vgl. Garniel, Mierwald 2010, S.9). Etliche der durch das Vogelschutzgebiet Wetterau geschützten Vogelarten gehören zu den Gruppen der Brutvögel, welche empfindlich auf Lärm reagieren und für die daher neben der Effekt- oder Fluchtdistanz auch der kritische Schallpegel betrachtet werden muss (Bekassine, Drosselrohrsänger, Grauspecht, Großer Brachvogel, Kiebitz, Rohrschwirl, Tüpfelsumpfhuhn, Uferschnepfe, Wachtel, Wachtelkönig, Wasserralle und Zwergdommel; vgl. Garniel/Mierwald 2010, S. 4 ff. sowie Tabelle im Anhang, S. 97 ff.). Daran fehlt es in den vorgelegten Prüfungen. So werden Störungen durch Lärm bereits dann ausgeschlossen, wenn Bruthabitate außerhalb der Fluchtdistanz liegen (allgemein für „übrige Arten“: FFH-Verträglichkeitsprüfung S. 41 und S. 54 oben) oder weil sich der zu erwartende Schallpegel nicht von der bereits durch die B 455 bestehende Schallkulisse unterscheiden werde (Bsp. Schwarzmilan, FFH-Verträglichkeitsprüfung S. 55; Rohrweihe, ebd. S. 54; Rastvögel allgemein, ebd. S. 57). In Anbetracht der Tatsache, dass ausweislich der im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Betriebsbeschreibung der Beigeladenen ein 24-Stunden-Schicht-Betrieb des Logistikcenters beabsichtigt ist, wären die durch die Arbeitsvorgänge auch in den Nachtstunden zu erwartenden Emissionen durch fortlaufenden Lkw- und Sprinterverkehr, Be- und Entladungsvorgänge und die hierfür erforderliche Beleuchtung deutlicher in den Blick zu nehmen und eine entsprechende Auswirkungsanalyse zu erstellen gewesen. Derartiges findet sich in den Ausführungen des Gutachtens nicht, die Lichtwirkungen werden lediglich grob abgeschätzt (FFH-Verträglichkeitsprüfung S. 62 f.). Zwar führt das Gutachten auf Seite 63 hierzu aus, außerhalb von geschlossenen Gebäuden seien ausschließlich Leuchtmittel mit geringem Blauanteil im Farbfarbspektrum wie Natrium-Dampfdrucklampen oder Amber-LED zugelassen. Dies vermindere einerseits eine Anlockwirkung für Insekten und verringere andererseits eine mögliche Beeinflussung des Tag-Nacht-Rhythmus lichtempfindlicher Tierarten. Die Beleuchtung sei auf die aufgrund der Arbeitssicherheit notwendige Stärke und auf die notwendigen Flächen zu beschränken. Die Außenbeleuchtung an der Nord- und Westseite sei zwischen 2.00 und 05.00 Uhr abzuschalten. Ausgenommen hiervon sei nur die Beleuchtung, die zur Erhaltung der Arbeitssicherheit zwingend erforderlich sei. Welche Beleuchtung zur Erhaltung der im 24-Stunden-Betrieb beabsichtigten Arbeitsvorgänge erforderlich ist, wird aber nicht näher erläutert und unter den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung begutachtet. Auch weitere Wirkfaktoren beeinflussen die Erhaltung von Vogelbeständen; diese werden jedoch entweder gar nicht oder nur am Rande (FFH-Verträglichkeitsprüfung S. 63) erörtert. Im Offenland – wie es hier überwiegend vorliegt – nimmt bei einer Entfernung unter 500 m die Wahrscheinlichkeit zu, dass weitere direkte und indirekte Effekte an einer reduzierten Vogelbesiedelung beteiligt sind. Neben optischen Störreizen können Schneisenwirkungen, Verkleinerungen der Lebensräume, Kollisionen, Verschiebungen der interspezifischen Konkurrenzverhältnisse sowie Veränderungen des Nahrungsangebots die Situation entscheidend prägen. Aufgrund der räumlichen Überlagerung von Wirkzonen verschiedener Faktoren ist zudem mit Summationseffekten zu rechnen (Garniel u.a. 2007, S. 221 f.). Nur am Rande sei angemerkt, dass die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung in Bezug auf hydrogeologische und hydrodynamische Verhältnisse nicht erläutert, ob und wenn ja in welchem Umfang durch die Einleitung des Oberflächenwassers in den Weidgraben von den befestigten Flächen, die vornehmlich durch Fahrzeugverkehr und dementsprechende Verunreinigungen geprägt sein dürften, Schadstoffeinträge zu befürchten sind, die durch den geplanten Lamellenklärer nicht erfasst werden und zu Beeinträchtigungen der dort vorfindlichen Lebewesen führen können. Stellen sich mithin weder die FFH-Vorprüfung (Vermerk zur durchgeführten Natura 2000-Vorprüfung vom 24. Januar 2020) noch die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom April 2021 als ausreichend hinsichtlich der geforderten Ermittlungstiefe dar, kommt es auf die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, ob im Rahmen einer „validen-FFH-Vorprüfung bzw. einer artenschutzrechtlichen Prüfung angenommenen und in die Genehmigung aufgenommenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen eine vollständige FFH-Vorprüfung entbehrlich machen können“, nicht mehr an. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, nach der von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht abgesehen werden kann, weil der Träger des Vorhabens Schutz- oder Vermeidungsmaßnahmen plant, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke unterbinden sollen. Selbst wenn solche Maßnahmen den Eintritt der Verbotsfolge des § 34 Abs. 2 BNatSchG ausschließen sollten, kann ihr Einsatz den Verzicht auf eine ordnungsgemäße und vollstände Verträglichkeitsprüfung dennoch nicht rechtfertigen. Auch bei Vermeidungsmaßnahmen muss der Träger den vollen Nachweis ihrer Wirksamkeit erbringen, weil die zur Entscheidung berufene Behörde andernfalls nicht die notwendige Gewissheit der Verträglichkeit des Projekts gewinnen kann. Solche Beurteilungen sind der überschlägig angelegten Vorprüfung aber fremd und müssen einer den „besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand“ reflektierenden Verträglichkeitsprüfung vorbehalten bleiben (vgl. Gellermann a.a.O., § 34 Rdnr. 11 unter Hinweis auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.06.2010 - 3 K 19/06 -, juris Rdnr. 125 ff.). Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme weist der Senat darauf hin, dass die zu der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung gemachten Ausführungen wohl auch für den von der Beigeladenen erstellten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu gelten haben. Aus diesem ergibt sich, dass die Abgrenzung des Untersuchungsraums auf den Ergebnissen der Wirkraumermittlung basiert, die auf Grundlage der Vorhabenbeschreibung erfolgte. Die Ermittlung der im Untersuchungsraum vorkommenden relevanten Arten basiert nach der Erläuterung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags auf den Auswertungen vorliegender Daten und Informationsgrundlagen sowie einer Abschätzung des Potentials des Eingriffsbereichs. Daraus ist zu entnehmen, dass eine Ermittlung vor Ort, insbesondere hinsichtlich relevanter Einwirkungsbereiche auf die angrenzenden Schutzgebiete, auch hier nicht stattgefunden hat. Alledem zufolge ist die Beeinträchtigung der angrenzenden Natura-2000-Gebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen infolge der erteilten Baugenehmigung nicht auszuschließen. Dies führt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil durch den (weiteren) Baufortschritt andernfalls nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden. Der Beschwerde des Antragstellers ist daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, § 100 ZPO stattzugeben. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz (§§ 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).