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Beschluss

3 B 2278/21.T

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0127.3B2278.21.T.00
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Leitsätze
1. Im Fall der Drittanfechtung gegen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen kann im Eilverfahren eine Zwischenentscheidung dergestalt ergehen, dass zunächst nur über die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der genehmigten Rodungs- und Baumaßnahmen entschieden wird. Die Prüfung der gegen den Betrieb der Anlagen vorgetragenen arten- und naturschutzrechtlichen Bedenken bleibt in diesem Fall der Endentscheidung im Eilverfahren vorbehalten. 2. Im Rahmen der im Eilverfahren anzustellenden Interessenabwägung ist einzustellen, dass der Gesetzgeber mit § 63 BImSchG selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BVR 2025/03 -, juris Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2021 - 7 B 8/21 -, juris Rdnr. 53)
Tenor
Die Anträge des Antragstellers vom 15.11.2021, 1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 04.08.2021, RPGI-43.1-53e1560/3-2014/2 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA), Gemeinde Lauterbach, Gemarkungen Maar und Reuters (WEA 2 L, 3 L, 4 L und 5) zugunsten der X... mbH, Wiesbaden, anzuordnen sowie die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 04.08.2021, RPGI-43.1-53.e1810/1-2014/2 zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA), Gemeinde Schwalmtal, Gemarkung Brauerschwend und Reuters (WEA 3 B und 4 B) zugunsten der X... mbH, Wiesbaden, anzuordnen, werden im Wege einer Zwischenregelung mit Ausnahme der Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Inbetriebnahme der sechs Windenergieanlagen abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers vom 15.11.20221, 2. die Beigeladene im Wege einer Zwischenentscheidung zu verpflichten, jegliche Waldrodungen zur Vorbereitung des Baus der sechs genehmigten WEA bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag zu Ziff. 1 zu unterlassen, wird abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall der Drittanfechtung gegen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen kann im Eilverfahren eine Zwischenentscheidung dergestalt ergehen, dass zunächst nur über die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der genehmigten Rodungs- und Baumaßnahmen entschieden wird. Die Prüfung der gegen den Betrieb der Anlagen vorgetragenen arten- und naturschutzrechtlichen Bedenken bleibt in diesem Fall der Endentscheidung im Eilverfahren vorbehalten. 2. Im Rahmen der im Eilverfahren anzustellenden Interessenabwägung ist einzustellen, dass der Gesetzgeber mit § 63 BImSchG selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BVR 2025/03 -, juris Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2021 - 7 B 8/21 -, juris Rdnr. 53) Die Anträge des Antragstellers vom 15.11.2021, 1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 04.08.2021, RPGI-43.1-53e1560/3-2014/2 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA), Gemeinde Lauterbach, Gemarkungen Maar und Reuters (WEA 2 L, 3 L, 4 L und 5) zugunsten der X... mbH, Wiesbaden, anzuordnen sowie die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 04.08.2021, RPGI-43.1-53.e1810/1-2014/2 zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA), Gemeinde Schwalmtal, Gemarkung Brauerschwend und Reuters (WEA 3 B und 4 B) zugunsten der X... mbH, Wiesbaden, anzuordnen, werden im Wege einer Zwischenregelung mit Ausnahme der Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Inbetriebnahme der sechs Windenergieanlagen abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers vom 15.11.20221, 2. die Beigeladene im Wege einer Zwischenentscheidung zu verpflichten, jegliche Waldrodungen zur Vorbereitung des Baus der sechs genehmigten WEA bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag zu Ziff. 1 zu unterlassen, wird abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. I. Streitgegenständlich ist das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen zwei der Beigeladenen erteilte Genehmigungen gemäß § 4 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), jeweils vom 04.08.2021, mit denen ihr die Errichtung und der Betrieb von insgesamt sechs Windenergieanlagen genehmigt wurde. Es handelt sich zum einen um die Genehmigung von vier Windenergieanlagen des Typs Vestas V126 in Lauterbach-Maar (Bl. 7665 – 7926 Verfahrensakte Lauterbach-Maar, Ordner 8/9) und zum anderen um die Genehmigung von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V126 in Schwalmtal-Brauerschwend (Bl. 9515 – 9763 Verfahrensakte Schwalmtal-Breuerschwend, Ordner 9/9). Der Antragsteller hat gegen die Erteilung der beiden Genehmigungen am 14.09.2021 Klage vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben, die unter dem Aktenzeichen 3 C 1904/21.T geführt wird. Unter dem 15.11.2021 hat der Antragsteller den streitgegenständlichen Eilantrag gestellt. Zur Begründung weist er zum einen auf die unmittelbar bevorstehenden Rodungsarbeiten und die in diesem Zusammenhang seiner Auffassung nach zu besorgenden Rechtsverstöße gegen arten- und naturschutzrechtliche Vorgaben und zum anderen auf durch den Betrieb der Anlagen zu besorgende arten- und naturschutzrechtliche Bedenken hin. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 04.08.2021, RPGI-43.1-53e1560/3-2014/2 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA), Gemeinde Lauterbach, Gemarkungen Maar und Reuters (WEA 2 L, 3 L, 4 L und 5) zugunsten der X... mbH, Wiesbaden, anzuordnen sowie die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 04.08.2021, RPGI-43.1-53.e1810/1-2014/2 zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA), Gemeinde Schwalmtal, Gemarkung Brauerschwend und Reuters (WEA 3 B und 4 B) zugunsten der X... mbH, Wiesbaden, anzuordnen, 2. die Beigeladene im Wege einer Zwischenentscheidung zu verpflichten, jegliche Waldrodungen zur Vorbereitung des Baus der sechs genehmigten WEA bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag zu Ziff. 1 zu unterlassen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag zurückzuweisen. Die Beigeladene weist darauf hin, sie habe die sechs Windenergieanlagen verbindlich im November 2021 bei der Firma Vestas bestellt. Diese würden von der Firma im Laufe des Jahres 2022 produziert und ab Dezember 2022 geliefert. Dabei könne die Firma die sechs Anlagen nur dann bis zum Spätsommer 2023 errichten und in Betrieb nehmen, wenn spätestens Ende 2022 die Kranstellflächen, insbesondere auch die Fundamente, fertig errichtet seien. Um dies gewährleisten zu können, sei es zwingend erforderlich, die genehmigten Rodungsarbeiten vor Beginn der Vegetationsperiode, also bis zum Ende der (gesetzlich beschränkten) Rodungsfrist Ende Februar 2022 abzuschließen. Deshalb müsse sie spätestens Ende Januar 2022 die Rodungsarbeiten beginnen, um einen erheblichen Bauverzug und erhebliche Vermögensschäden zu verhindern. Stehe lediglich der Umfang der Betriebszeiten („das Wie“), nicht aber die Windenergieanlagengenehmigung insgesamt („das Ob“) zur Disposition, seien im Eilverfahren die bauvorbereitenden Maßnahmen zuzulassen. Auf den weiteren Vortrag der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird unter II. eingegangen werden. Wegen des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die in dieser Gerichtsakte (3 Aktenbände) befindlichen Schriftstücke, den Inhalt der Gerichtsakte 3 C 1904/21.T (2 Aktenbände) sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (26 Leitzordner). Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. II. Der Senat entscheidet zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten am Fortgang des Verfahrens im Wege einer Zwischenregelung. Diese umfasst lediglich die Rodungs- und sonstige Herstellungsmaßnahmen, während die den Betrieb der Anlagen zuzurechnenden Aspekte arten- und naturschutzrechtlicher Art der Endentscheidung vorbehalten bleiben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Genehmigung der insgesamt sechs Windenergieanlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO zulässig, insbesondere hat der Antragsteller fristgemäß Klage gegen die streitgegenständlichen Genehmigungen eingelegt, die vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 3 C 1904/21.T geführt wird. Der Antragsteller ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - antragsbefugt. Da es sich bei ihm um eine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) i.d.F. vom 23.08.2017 (BGBl I 2017, 3290) handelt, richtet sich seine Antragsbefugnis nach den Vorgaben des § 2 UmwRG, dessen Voraussetzungen gegeben sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung im eigenen Recht geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, 2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein, und 3. im Falle eines Verfahrens nach a) § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG zur Beteiligung berechtigt war; b) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Indem der Antragsteller einen Verstoß gegen natur- und artenschutzrechtliche Verbotsnormen beklagt, macht er im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend, die angegriffene Entscheidung widerspreche Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Es ist auch davon auszugehen, dass er im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt ist. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die insgesamt sechs Windenergieanlagen umfassenden Genehmigungsbescheide des Antragsgegners vom 04.08.2021 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang im Zwischenverfahren unbegründet, soweit er Maßnahmen der Rodung und der Herstellung der Flächen mit Ausnahme des Betriebs der sechs Windenergieanlagen betrifft. Insoweit ist der Antragsteller auf die Endentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu verweisen, wobei das Risiko einer (endgültigen), den Betrieb der Anlagen betreffenden stattgebenden Entscheidung und der damit einhergehenden Investitionsverluste zu Lasten der Beigeladenen bestehen bleibt. Der Bundesgesetzgeber hat mit § 63 BImSchG i.d.F. vom 03.12.2020 angeordnet, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben und damit eine Regelung nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geschaffen. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung von derjenigen einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BVR 2025/03 -, juris Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2021 - 7 B 8/21 -, juris Rdnr. 53). Die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, sind regelmäßig nur dann beachtlich, wenn sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2011 - 1 BVR 1611/11 -, juris, Rdnr. 13; BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BVR 2025/03 -, juris Rdnr. 22). Unter Beachtung dieser Grundsätze geht die von Seiten des Senats in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung im Rahmen der hier zu treffenden Zwischenregelung zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtenen Bescheide des Antragsgegners stellen sich hinsichtlich der Rodungs- und Herrichtungsmaßnahmen nicht als offensichtlich rechtswidrig dar, so dass es bei der von dem Gesetzgeber angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit verbleibt. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Eilrechtsschutzbegehrens zunächst vor, es sei unmittelbar mit dem Beginn der notwendigen Rodungsarbeiten zu rechnen, daher sei höchste Eile geboten (Bl. 2 GA). Die kurzfristig angesetzten Waldrodungen beträfen u.a. einen Douglasienbestand, der für die Errichtung des Standortes der WEA 3B in Schwalmtal-Brauerschwend abgeholzt werden solle. Bereits im Rahmen der Offenlage vom 29.04.2020 sowie im Rahmen der Klagebegründung sei dargelegt worden, dass der Standort der WEA 3B fehlerhaft faunistisch betrachtet worden sei. Im landschaftspflegerischen Begleitplan Ecoda für Brauerschwend sei unter Ziffer 3.5 erklärt worden, dass sich der Standort der WEA 3B in einem Fichtenhorst befinde. Dies sei bei der Erheblichkeitsabschätzung sowie der Ermittlung des Kompensationspunktwertes wiederholt worden. Die Feststellung, es handele sich um einen Fichtenbestand, sei jedoch falsch. Es handele sich tatsächlich um einen 40- bis 50-jährigen reinen und unbedingt schützenswerten Douglasienbestand, dem eine wesentlich höhere Wertigkeit zukomme, als dies bei einem Fichtenbestand der Fall sei. Fichtenrestbestände aus einem weitgehend gescheiterten Aufforstungsversuch befänden sich nordöstlich des Standortes und des Douglasienwaldes. Anders als die Fichte, die hier weitgehend „am Ende“ sei, hielten Douglasien den veränderten Bedingungen noch weitgehend stand. Der Douglasienbestand sei bis auf wenige kleine Fichtenrestbestände der einzige verbliebene Nadelwald der Gemeinde Schwalmtal in der Gemarkung Brauerschwend. Ihm werde zukünftig wie allen Douglasienbeständen eine besondere Rolle als Industrienadelholz zukommen. Allerdings sei der Douglasienbestand forstlich stark vernachlässigt worden, es bedürfe dringend einer Ausdünnung durch Entnahme der schwächeren Stämme, um den stärkeren Raum zu geben. Die vorgesehene Rodung des Douglasienbestandes werde einen unwiderruflichen Umweltschaden herbeiführen, eine Windenergieanlage dürfe wegen seiner naturschutzfachlichen Bedeutung dort nicht geplant werden. Dem stünden auch Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (Belange des Naturschutzes) entgegen. Die weiteren Waldrodungen sollten erfolgen, um vor allem die Standorte mit den Infrastrukturplätzen der WEA 2L bis 5L zu sichern. Im Bereich Maar sei bereits eine optische Markierung durch Bänder erfolgt und es fänden Vermessungsarbeiten statt. Jede Abholzung jedenfalls der hier betroffenen alten Baumbestände führe zu unwiderruflichen Umweltschäden. Genehmigt seien (ohne die Rodungen für den Wegebau und die Kabeltrassen) 3,3291 ha = 33.291 qm Rodungsfläche mit Altholzbeständen gemäß Bescheid Maar, S. 214 und ein 1,1774 ha = 11.774 qm Rodungsfläche Douglasienwald gemäß Bescheid Brauerschwend, S. 201. Insgesamt seien dies 4,5065 ha = 45.065 qm. Mit einer Standortverschiebung der WEA 3B um nur ca. 100 m nach Norden sei ein Standort in einem abgestorbenen Fichtenbestand vorhanden. Entsprechendes gelte für den Standort WEA 3L, der auf einem gesunden Altholzbestand geplant sei. In unmittelbarer Nachbarschaft davon befinde sich eine große Freifläche, die schon vor längerem aufgrund einer dortigen Fichtenkalamität entstanden sei. Es sei nicht plausibel, warum für die WEA 3L nicht die bereits gerodete Fläche als Standort ausgewählt worden sei. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Rodungsmaßnahmen kartierte und evtl. noch nicht erfasste Horstbäume abgeholzt werden. So sei der Wespenbussardhorst H30 nur 180 m vom geplanten Standort der WEA 5L entfernt. Hinsichtlich der Gefährdung von Horstbäumen lasse der Antragsgegner außer Acht, dass nicht nur Horstbäume als solche, sondern auch ein gewisses Horstumfeld zu schützen sei, zumindest soweit dieses der geschützten Fortpflanzungsstätte zuzuordnen sei. Wenn der Antragsgegner darlege, der Wespenbussardhorst H 30 liege 180 m von der WEA 5L entfernt, so werde er bei Umsetzung des Projektes doch nur ca. 135 m östlich eines völlig veränderten Baufeldes liegen, von dem permanente Störwirkungen im Zuge der Baumaßnahmen ausgingen. Nach der Hessischen Waldbaufibel (Hessenforst) seien in einem 200 m-Radius Störungen von Anfang März bis Ende August durch Betriebsarbeiten oder Jagdausübung zu vermeiden (vgl. Bl. 89 GA). Die WEA 5L werde am Rande einer Waldwiese errichtet, die vermutlich für den Wespenbussard auch eine Bedeutung als Teilhabitat (z.B. Nahrungsfläche) habe, aber in der veränderten Form als solche ausscheide (Bl. 90 GA). Entsprechendes gelte für den Rotmilanhorst H50 mit einem Abstand von 480 m zur WEA 2L und einem Abstand von 340 m zur WEA 3B. Auch dort werde sich der Abstand zwischen der Baustelle (Ende des Baufeldes in Richtung WEA) und dem Horst noch deutlich reduzieren. Das Baufeld der WEA 2L erstrecke sich längs des SSO-NNW verlaufenden Forstweges. Es sei damit zu rechnen, dass das Baufeld und die damit verbundenen Maßnahmen bis ca. 300-350 m an den Horst H 50 heranreichen werden. Mit zwei Baufeldern im Nahumfeld des Horstes und den damit verbundenen baubedingten Störungen auch nach der Baufeldfreimachung dürften die Umweltveränderungen für die Fortpflanzungsstätte so einschneidend sein, dass der Rotmilan den Horst H 50 nicht mehr annehmen werde. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der genehmigten Bau- und Rodungsarbeiten durch die Beigeladene nicht, da sich diese nicht als offensichtlich rechtswidrig darstellen. Der Antragsteller hat zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der Genehmigung für den Windpark Schwalmtal-Brauerschwend eine Rodungsgenehmigung nach § 12 des Hessischen Waldgesetzes erteilt wurde (Bl. 9526 der Behördenakte) ebenso wie für den Windpark Lauterbach-Maar (Bl. 7676 der Behördenakte). Die gemäß § 13 BImSchG eingeschlossenen Genehmigungen wurden u.a. nach Beteiligung der Oberen Naturschutzbehörde (Windpark Schwalmtal-Brauerschwend, Stellungnahme ONB vom 21.07.2021, Bl. 9161 Behördenakte; Windpark Lauterbach-Maar, Stellungnahme ONB vom 23.07.2021 Bl. 7543 der Behördenakte) sowie aufgrund der landschaftspflegerischen Begleitpläne (vgl. Windpark Schwalmtal-Brauerschwend, Ecoda vom 22.10.2019, Bl. 9299 der Behördenakte; Windpark Lauterbach-Maar, gutschger & dongus, landschaftspflegerischer Begleitplan 02.06.2021, Bl. 7167 der Behördenakte) erteilt. Dass in den Genehmigungsverfahren die zu rodenden Flächen in entscheidungserheblicher Art und Weise falsch erfasst und bewertet worden sind, ist von dem Antragsteller nicht hinreichend belegt. Auf Bl. 9326 der Behördenakten Schwalmtal-Brauerschwend befindet sich eine Beschreibung der Vegetation im Umfeld der WEA 3B, danach liegt der Standort nach den dort gemachten Feststellungen zwar in einem Fichtenforst. Im Folgenden wird aber auch auf dort anzutreffende Douglasien verwiesen. Denn im Bereich der Montage- und Lagerflächen träten Laub- bzw. Mischwaldbestände auf, die sich aus Bergahorn, Winterlinde sowie Fichten und Douglasien mit geringem bis mittlerem Baumbesatz zusammensetzten (30 bis 50 Jahre). Selbst wenn, wie der Antragsteller meint, der Umfang des Douglasienbestandes nicht ganz zutreffend erfasst worden sein sollte, erschließt sich für den Senat nicht, dass dies für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich von Belang ist. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 29.12.2021 zu den behaupteten hochwertigen Altholzbeständen sowie der von dem Antragsteller behaupteten Hochwertigkeit der Douglasienbestände Stellung genommen. Der Senat nimmt auf die Ausführungen Bezug, in denen der Antragsgegner ausführt, dass Altholzbestände von den genehmigten Maßnahmen nicht betroffen sind (Bl. 451 bis 455 GA, S. 60 bis 64 des Schriftsatzes vom 29.12.2021). Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beigeladene weist in ihrem Schriftsatz vom 17.12.2021 zudem darauf hin, dass es sich bei Douglasienbeständen nicht um hochwertigen Wald handelt, vielmehr seien Douglasien ortsfremd und deshalb aus naturschutzfachlichen Gründen nicht besonders schutzwürdig. Zudem weist die Beigeladene darauf hin, dass Waldflächen - wie hier - in regelmäßigen Abständen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gerodet und damit „abgeerntet“ werden. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die höhere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Douglasienbestände verweist, erschließt sich dem Senat nicht, dass forstwirtschaftliche Verwertungsinteressen zu dessen satzungsmäßigen Aufgabenbereich bzw. zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten der hier erteilten Rodungsgenehmigung gehören. Die Beigeladene weist zudem in dem Schriftsatz vom 17.12.2021 unwidersprochen darauf hin, dass die genehmigte dauerhafte Waldumwandlung zum kleineren Teil die Festlegung einer Waldabgabe, ansonsten eine Wiederaufforstung an anderer Stelle gemäß den Vorschriften des Hessischen Waldgesetzes zur Folge habe. Die geplanten Rodungsmaßnahmen würden vollumfänglich gemäß den gesetzlichen Vorgaben kompensiert bzw. in Summe sogar überkompensiert (10.1 bis 10.28 Genehmigungsbescheid Schwalmtal-Brauerschwend; 10.1 bis 10.27 Genehmigungsbescheid Lauterbach-Maar). Es handele sich entgegen der Darstellung des Antragstellers auch nicht um Altholzbestände, da die Bestände an den geplanten Standorten noch nicht einmal an die untere Grenze der Umtriebzeiten heranreiche, wobei sich letztere an den mittleren Produktionszeiträumen orientierten, in denen das jeweilige Produktionsziel (Zieldurchmesser, Qualität) erreicht werden könne. Dabei sei bei Eichen von einem Zeitraum von 180-240 Jahren, bei Buchen von 120-180 Jahren, bei Fichten und Douglasien von 60-100 Jahren und Kiefern von 120-140 Jahren auszugehen. Die natürliche Lebenserwartung eines Baumes liege aber um ein vielfaches höher (Bl. 453, 454 GA). Soweit der Antragsteller meint, mit einer Standortverschiebung der WEA 3B um nur ca. 100 m nach Norden könne der Douglasienbestand verschont bleiben und damit die naturschutzrechtlichen Bedenken ausgeräumt werden, kann er auch damit die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide nicht belegen. Die Beigeladene trägt in ihrem Schriftsatz vom 30.12.2021 vor, der Standort der WEA 3B sei wegen verschiedener rechtlicher und fachlicher Vorgaben gewählt worden: Eine Verschiebung nach Norden werde das FFH-Gebiet betreffen, was von dem Antragsteller offenbar übersehen werde. Die Errichtung nicht unmittelbar am Waldrand solle die Windwurfgefahr nach Rodung minimieren. Die Zuwegung sei eingriffsoptimiert so erfolgt, dass sie zugleich als Zuwegung für den Windpark Lauterbach diene. Ferner treffe das östliche Ende des Kranauslegers, ebenfalls zur Verminderung von Eingriffen, auf den vorhandenen Waldweg. Auch der Standort der WEA 3L sei eingriffsoptimiert an das vorhandene Wegenetz angebunden. Es sei nicht nachvollziehbar, welche „gerodeten Flächen“ der Antragsteller meine. Im Übrigen sei es weder geboten noch zumutbar nach jedem Windwurf die Planung umzustellen. Schließlich seien bei der Standortauswahl stets verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen wie Abstand der einzelnen Anlagen zueinander, zu beachtende Flugkorridore eines Flugplatzes, Standsicherheit etc. (Bl. 521 GA, S. 4 des SS vom 30.12.2021). Mit dem Herausgreifen einzelner Aspekte der Standortauswahl kann der Antragsteller diese die unterschiedlichen Aspekte berücksichtigende Entscheidung sowie die dieser nachfolgende Genehmigung nicht rechtserheblich in Frage stellen. Auch die von dem Antragsteller im Zuge der Rodungsmaßnahmen befürchtete Beeinträchtigung bzw. Gefährdung von Horstbäumen rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Genehmigungsbescheide erhobenen Anfechtungsklage nicht. Soweit der Antragsteller auf S. 5 seines Schriftsatzes vom 10.12.2021 (Bl. 90 GA) ausführt, es sei „damit zu rechnen“, dass das Baufeld an die Horstlage H 50 heranreichen werde, auch nach der Baufeldfreimachung „dürften“ die Umfeldveränderungen einschneidend sein und die WEA 5L werde an einer Waldwiese errichtet, die für den Wespenbussard „vermutlich“ die Bedeutung eines Teilhabitates habe, handelt es sich bereits aufgrund der Formulierungen eher um Mutmaßungen bzw. Annahmen, die eine offensichtlich Rechtswidrigkeit der Genehmigung unter Einstellung der oben genannten Prüfungsmaßstäbe nicht belegen können. Der Antragsteller geht dabei allerdings zutreffend davon aus, dass nicht nur der einzelne Horstbaum, sondern auch ein gewisses Umfeld den artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften unterliegt. Dies ergibt sich auch aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof zum Umfang des Schutzes für geschützte Tiere. Danach ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der RL 92/43/EWG des Rats vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - RL 92/43/EWG - dahingehend auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Fortpflanzungsstätte“ auch deren Umfeld umfasst, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um den in Anhang IV Buchst. a der Richtlinie genannten geschützten Tierarten eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen, dass die Fortpflanzungsstätten einer geschützten Tierart so lange Schutz genießen müssen, wie dies für eine erfolgreiche Fortpflanzung dieser Tierart erforderlich ist, so dass sich dieser Schutz auch auf Fortpflanzungsstätten erstreckt, die nicht mehr genutzt werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Tierart an diese Stätten zurückkehrt und dass die Begriffe „Beschädigung“ und „Vernichtung“ im Sinne dieser Bestimmung dahin auszulegen sind, dass sie die schrittweise Verringerung der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einer geschützten Tierart bzw. den vollständigen Verlust dieser Funktionalität bezeichnen, wobei es keine Rolle spielt, ob derartige Beeinträchtigungen absichtlich erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - C-357/20 -, Feldhamster II, juris, Rdnr. 34, 43, 54). Es ist davon auszugehen, dass für die nach der RL 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - RL 2009/147/EG - geschützten Vogelarten keine geringeren Anforderungen zu stellen sind. Gleichwohl stellen sich die angefochtenen Genehmigungen des Windparks Lauterbach-Maar und Schwalmtal-Brauerschwend hinsichtlich der von dem Antragsteller für die in der Bauphase als gefährdet bezeichneten Horste H 30 und H 50 nach den hier maßgeblichen Prüfungsmaßstäben nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Der Antragsgegner bezieht sich in seiner Erwiderung vom 29.12.2021, dort S. 64 ff. (Bl. 455 ff. GA) auf den Artenschutzfachbeitrag des Gutachterbüros gutschger & dongus (Stand: 02.06.2021), in dem ausgeführt wird, für den nahe der WEA 5L gelegenen Horst H30 habe in den Jahren 2018 und 2019 eine Nutzung durch den Wespenbussard nachgewiesen werden können. Eine indirekte oder direkte Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten sei im Zuge von bau- und anlagebedingten Arbeiten sowie den Betrieb der geplanten WEA aufgrund der räumlichen Nähe zu den Eingriffsbereichen der geplanten WEA 5L möglich. Dementsprechend sei eine betriebs-, bau- und anlagebedingte artenschutzrechtliche Konfliktlage gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bezüglich des Horstes H 30 im Zuge der Planungsumsetzung nicht auszuschließen. Der Antragsgegner folgt mithin zunächst dem Ansatz des Antragstellers, dass auch das Umfeld eines Horstes mit in die artenschutzrechtliche Prüfung einzubeziehen und einer artenschutzrechtlichen Betrachtung zu unterziehen ist. Allerdings, so der Antragsgegner weiter, sei in der Umgebung des Horstes H 30 mit Blick auf die örtliche Habitatausstattung (hoher Waldanteil, teilweise alte Bestände, hoher Grenzlinienanteil) für den Wespenbussard ein großes Angebot an geeigneten Brut- und Nahrungshabitaten vorhanden. Diese Art gelte als wenig brutplatztreu und habe eine große Neigung zum Bau neuer Horste, was durch die dokumentierte Anzahl an Wespenbussardhorsten innerhalb des Gebietes sowie die nachweislich hohe Dynamik im Revier bestätigt werde. Die Funktion der Fortpflanzungsstätte werde im räumlichen Zusammenhang gewahrt und das Eintreten eines Verbotstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Ein im Zuge der Unattraktivgestaltung des Mastenfußes zu erwartender Lebensraumverlust für die Art sei aufgrund der günstigen Habitatausstattung im räumlichen Zusammenhang aus fachgutachterlicher Sicht als nicht erheblich einzustufen. Im Übrigen stufe die hessische Verwaltungsvorschrift den Wespenbussard nicht als besonders störungsempfindliche Vogelart ein, weshalb zunächst nicht vom Eintreten eines Störungstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auszugehen sei. Allerdings sei eine Störung einzelner Individuen im Zuge von bau- und anlagebedingten Rodungsarbeiten sowie durch den Betrieb der geplanten WEA, aufgrund der unmittelbaren Nähe des Horstes H 30 zu den Eingriffsbereichen der geplanten WEA 5L, nicht gänzlich auszuschließen. Eine Störung sei aber nur dann als erheblich einzustufen, wenn sich in der Folge die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population signifikant oder nachhaltig verringere. Aufgrund der lediglich temporär stattfindenden bau- und anlagenbedingten Arbeiten, nach deren Abschluss das entsprechende Habitat dem Wespenbussard wieder zur Nutzung zur Verfügung stehe sowie der Möglichkeit des kleinräumigen Ausweichens in nahegelegene Habitate gleicher Eignung sei die Beeinträchtigung des ortsansässigen Revierpaars aus fachgutachterlicher Sicht nicht als erheblich einzustufen. Der Wespenbussard neige dazu, jährlich neue Horste anzulegen, was durch die Aufgabe von H 25 und H 35 anschaulich verdeutlicht worden sei. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sei daher nicht zu erwarten. Auch die Existenz des Rotmilan-Horstes H 50 stehe der Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung zum Windpark Schwalmtal-Brauerschwend hinsichtlich der erforderlichen Rodungs- und Bauarbeiten nicht entgegen. Insoweit verweise der Genehmigungsbescheid auf seiner S. 125 darauf, dass eine Zerstörung oder Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG aufgrund der Entfernung der WEA 3B zum nächstgelegenen Horst H 50 von ca. 330 m und der WEA 4B von ca. 830 m, welche zudem im Offenland liege, ausgeschlossen sei. Der Eintritt des Störungstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werde ebenfalls ausgeschlossen, da der Rotmilan kein Meideverhalten gegenüber WEA zeige. Auch die artenschutzrechtliche Betrachtung in Bezug auf die Entfernung des Rotmilan-Horstes H 50 zu der 480 m entfernten WEA 2L im Genehmigungsbescheid Windpark Lauterbach-Maar komme auf S. 131 zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Entfernung zwischen der WEA 2L und dem Rotmilan-Horst H 50 und des fehlenden Meideverhaltens der Art keine Verbotstatbestände erfüllt seien. Dies werde hinsichtlich des Rotmilan-Horstes H 50 durch die auch von dem Antragsteller zitierte Hessische Waldfibel bekräftigt. Dort werde empfohlen, während der Brutzeit im 200 m Umfeld eines Rotmilan-Horstes Forstbetriebsarbeiten zum Schutz der Art zu vermeiden, die Abstände würden eingehalten. Nach den umfangreich durchgeführten und dargestellten Ermittlungen der Beigeladenen sowie des Antragsgegners im Rahmen der Genehmigungsverfahren zu Habitaten und Horsten, die auch bereits während der Rodungs- und Bauphase artenschutzrechtliche Fragen aufwerfen konnten sowie den dazu gemachten Schlussfolgerungen, die auch in der Aufnahme von Nebenbestimmungen und Auflagen ihren Ausdruck gefunden haben, können die Ausführungen des Antragstellers eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigungen in der Bauphase nicht substantiiert belegen. Inwieweit diese artenschutzrechtlichen Problemstellungen hinsichtlich des Betriebs der Anlagen anders zu beurteilen sind, ist nicht im Zwischenverfahren, sondern im Endverfahren zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu entscheiden. Dies hat auch hinsichtlich der durch das Urteil des EuGH vom 04.03.2021 (C-473/19 und C-474/19, juris) aufgeworfenen Fragen zu Inhalt und Tragweite des Störungstatbestandes des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d RL 92/43/EWG sowie den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen auf die Regelung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/16 – und - C-474/19 -, juris Rdnr. 86; Gellermann/Schumacher, Schützt den Wald! – Das Verfahren „Skydda Skogen“ und seine artenschutzrechtlichen Folgen, NuR 2021, S. 182 ff.; Fellenberg, Die ausgefallene Revolution im Artenschutzrecht – das EuGH-Urteil in der Rechtssache Skydda Skogen, NVwZ 2021, 943 ff.), die in dem Zwischenverfahren bereits deshalb nicht abschließend zu entscheiden sind, da eine Verwirklichung des artenschutzrechtlichen Störungstatbestandes eher durch den Betrieb als durch die Rodungs- und Vorbereitungsmaßnahmen virulent werden dürfte. Auch die von dem Antragsteller unter Bezugnahme auf seine Klagebegründung vorgetragenen regionalplanerischen Bedenken rechtfertigen die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht. Der Antragsteller meint, die WEA 3B und WEA 2L lägen ganz oder zum Teil nicht im Vorranggebiet Windenergie 5123 a/5301 b, sondern im Ausschlussbereich des Teilregionalplans Energie Mittelhessen 2016 (TRPEM) (Bl. 83 GA 3 C1904/21.T). In der offengelegten Umweltverträglichkeitsprüfung von Ecoda, dort S. 10, werde für die WEA 3B ausgeführt, der Standort liege in einem sehr geringen Abstand zum Vorranggebiet, so dass er diesem zugeordnet werden könne. Die benannte Bezugsquelle des RP Gießen sei nicht mit offengelegt und dem Unterzeichner nicht zur Verfügung gestellt worden. Auf S. 11 der Umweltverträglichkeitsprüfung werde ausgeführt, dass sich die WEA 2L westlich angrenzend an das Vorranggebiet WE 5301 befinde. Dies könne nur so verstanden werden, dass der Standort sogar mit dem Turm außerhalb der beiden Vorranggebiete liege, was sich mit den Erkenntnissen des Antragstellers decke. Wenn der Antragsgegner darauf verweise, die Darstellungen des TRPEM ließen eine parzellenscharfe Betrachtung nicht zu, könne dem nicht zugestimmt werden. Dies bereits deshalb, weil es sich um die Steuerung von Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB handele. Es müsse bei der Anwendung derartiger Pläne zumindest im Genehmigungsverfahren punktgenau festgestellt werden können, welche Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung stünden und auf welchen eine solche Nutzung ausscheide. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Antragstellers rechtfertigen aus mehreren Gründen nicht die Annahme, die angefochtenen Bescheide seien hinsichtlich der erforderlichen Rodungs- und Baumaßnahmen offensichtlich rechtswidrig. Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts können für den hier streitigen Fall nicht herangezogen werden. In seiner Entscheidung vom 21.10.2004 (Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 3/04 -, juris) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu befassen, der hinsichtlich einer zu fordernder Parzellenschärfe weder mit den Festlegungen eines Raumordnungsplans noch den Darstellungen eines Flächennutzungsplans zu vergleichen ist. In dem Urteil vom 21.10.2004 (- 4 C 2/04 -, juris) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen durch einen Flächennutzungsplan der Windenergie, wie gefordert, substantieller Raum verschafft wird. Auch diese Frage ist für die Entscheidung des vorliegenden Sachverhalts nicht von Belang. Die Beigeladene ist den regionalplanerischen Bedenken des Antragstellers entgegengetreten und führt aus, sämtliche WEA, auch die WEA 3B und WEA 2L, lägen innerhalb des festgelegten Vorranggebietes, jedenfalls aber im Unschärfebereich der regionalplanerischen Festlegungen. Normativer Anknüpfungspunkt sei dabei § 9 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Landesplanungsgesetz. Danach sei Darstellungsmittel eine Karte im gesetzlich vorgeschriebenen Maßstab von 1:100.000. Da die Grenze des Vorranggebietes mit einer Strichstärke von rund einem Millimeter ausgeführt sei, betrage die rechnerische Unschärfe des Regionalplans mindestens 100 m. Die Unschärfe dürfte allerdings noch größer als die Strichstärke ausfallen, da sich auch im Prozess der Herstellung und Vervielfältigung der Karte sowie in der Übernahme in der Projektplanung weitere Unschärfen ergeben könnten. Auf die streitigen Fragen kommt es im Ergebnis nicht an, da der Antragsteller nicht dargelegt hat, warum die behauptete Ungenauigkeit des TRPEM für die von ihm vertretenen Belange entscheidungserheblich sein könnten. Durch den TRPEM hat der Plangeber eine Regelung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geschaffen, nach der öffentliche Belange einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellung im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Würde sich der TRPEM wegen mangelhafter Präzision seiner Festlegungen als unwirksam erweisen, hätte dies allenfalls zur Folge, dass die streitbefangenen Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Außenbereichsvorhaben generell - und damit ohne Beschränkung auf ein Vorranggebiet - zulässig wären, es sei denn, ihnen stünden öffentliche Belange entgegen. Dass dies der Fall ist, hat der Antragsteller nicht hinreichend darzulegen vermocht. Auch der von dem Antragsteller aufgeworfene regionalplanerische Grundsatz einer Begrenzung der Umzingelung von Ortschaften lässt die streitgegenständlichen Genehmigungen nicht als offensichtlich rechtswidrig erscheinen. Der Antragsteller trägt im Rahmen seiner Klagebegründung, auf die er sich im Eilverfahren bezieht, vor, er habe mit seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vom 29.04.2020 die Problematik einer Umzingelung vor allem von Ortsteilen der Gemeinde Schwalmtal weit über das in der Begründung zum TRPEM als vertretbar erachteten Maßes hinaus erläutert und durch Vorlage der Skizze „Sichtfeldanalyse Rainrod“ nachgewiesen, dass der Ortsteil bei Verwirklichung des Vorhabens tatsächlich zu insgesamt 170° umzingelt werde. Der landschaftspflegerische Begleitplan zum Genehmigungsverfahren Windpark Lauterbach der Firma gutschger & dongus mit Abschlussdatum 22.10.2019 befasse sich nicht mit den optischen Wirkungen der Windenergieanlagen. Lediglich der UVP-Bericht Ecoda greife das Thema unter Ziffer 4.8.3, S. 140 ff. auf. Dabei würden unter der Teilüberschrift „Anlagebedingte Auswirkungen“ die Themenbereiche optische Bedrängung durch zu nahe Abstände von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden und „Umzingelung“ vermengt. Hier gehe es ausschließlich um das vom TRPEM vorgegebene Thema der Umzingelung. Dem treten sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene entgegen. Der Antragsgegner trägt vor, es könne bereits nicht unter Bezugnahme auf den TRPEM von einer 120 °-Grenze gesprochen werden. Bei dem Wert von 120 handele es sich um einen Richtwert, der im Einzelfall überschritten werden könne, ohne dass dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Für die Ortslage Rainrod sei nach der im Umweltbericht näher beschriebenen Methode eine Sichtfeldanalyse erstellt worden. Die Umfassungswirkung liege deutlich unterhalb des Richtwerts. Dies ergebe sich aus der Anlage 7 (übersandt mit Schriftsatz vom 29.12.2021, Bl. 550 GA). Auch für die Ortslagen Brauerschwend und Renzendorf lägen Sichtfeldanalysen vor (Anlagen 8 und 9, Bl. 556, 557 GA), auch hier werde der Richtwert nicht überschritten, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die beiden Sichtfeldanalysen aus der Zeit vor der zweiten Offenlage des TRPEM stammten und zu dem Zeitpunkt (noch) von einer größeren Abgrenzung des nördlich gelegenen VRG WE 5120 in Alsfeld ausgegangen worden sei. Das im TRPEM 2016/2020 tatsächlich ausgewiesene VRG WE 5120 sei kleiner, wie auch anhand eines Vergleichs mit den Darstellungen des VRG WE 5120 (nördlich von Renzendorf, bzw. nordwestlich von Brauerschwend und Rainrod) in den Anlagen 8 und 9 und in der Anlage 7 zu erkennen sei. Die auf Grundlage der endgültigen Festsetzung des VRG WE 5120 für die Ortslagen Brauerschwend und Renzendorf in Rechnung zu stellende „Umfassungswirkung“ dürfe damit noch einmal geringer ausfallen (Bl. 467, 468 GA). Die Beigeladene verweist darauf, Gegenstand des hiesigen Verfahrens seien die Genehmigungen der sechs WEA, nicht die Festlegungen des TRPEM. Der Sache nach rüge der Antragsteller eine fehlerhafte Abwägung des Regionalplans und damit die (angebliche) „Unwirksamkeit des Regionalplans“. Dieser sei im vorliegenden Verfahren, das sich gegen die von Seiten des Antragsgegners erteilten Genehmigungen richte, nicht zu prüfen. Die Problematik der Umzingelung sei bereits Gegenstand des Erörterungstermins gewesen, ebenso sei sie im Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung des Gutachterbüros Ecoda behandelt worden. Danach betrage der Winkel der Umfassung der Ortslage Rainrod hinsichtlich aller geplanten und bereits errichteten WEA lediglich 47 °, 19 ° und 1 ° und liege damit erheblich unterhalb des Richtwertes von 120 ° (Bl. 185 GA, S. 69 des SS vom 17.12.2021), wie insbesondere aus der Karte 4.8 c im Bericht über die Umweltverträglichkeit hervorgehe. Letzterem Argument folgt der Senat nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakte. Ausweislich des Berichts zur Umweltverträglichkeitsprüfung und der dort abgebildeten Karte 4.8 c (Bl. 8735 der Behördenakte) ist zu erkennen, dass die von dem Antragsteller behaupteten Werte nicht erreicht werden; diese sind von ihm weder nachgewiesen worden noch setzt er sich mit den Feststellungen der Umweltverträglichkeitsprüfung substantiiert auseinander. Die weiteren Rügen des Antragstellers hinsichtlich zu beachtender Interessen dort ansässiger Flugverkehrsunternehmen, der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften sowie verfahrensrechtlicher Fragen zur Trennung von den hier streitgegenständlichen Verfahren und den Verfahren für den Ausbau sind für die hier zu treffende Zwischenregelung nicht entscheidungserheblich. Der Antragsteller hat nicht darzulegen vermocht, dass Verstöße der genannten Art von seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich umfasst sein könnten bzw. dass diese so gravierend sind, dass sie der Genehmigung der Rodungs- und sonstiger vorbereitender Arbeiten generell entgegenstehen. Nach alledem ergibt die von dem Senat vorzunehmende Interessenabwägung, dass mit Ausnahme der Betriebsaufnahme die mit Bescheiden vom 04.08.2021 genehmigten Maßnahmen nicht außer Vollzug zu setzen sind. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Zwischenverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, eigenständige Kostenfolgen werden durch eine Zwischenverfügung nicht ausgelöst. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).