Beschluss
3 B 2049/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0210.3B2049.20.00
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Leitsätze
Sind in einem Verwaltungsverfahren mehrere Bevollmächtigte von dem Beteiligten beauftragt worden und wird jedem dieser Bevollmächtigten die behördliche Entscheidung bekannt gegeben oder zugestellt, so setzt die erste Bekanntgabe oder Zustellung die Rechtsbehelfsfristen in Lauf und zwar unabhängig davon, ob diese Zustellung den anderen Bevollmächtigten zur Kenntnis gelangt oder nicht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29.07.2020 – 1 L 1259/20.F – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind in einem Verwaltungsverfahren mehrere Bevollmächtigte von dem Beteiligten beauftragt worden und wird jedem dieser Bevollmächtigten die behördliche Entscheidung bekannt gegeben oder zugestellt, so setzt die erste Bekanntgabe oder Zustellung die Rechtsbehelfsfristen in Lauf und zwar unabhängig davon, ob diese Zustellung den anderen Bevollmächtigten zur Kenntnis gelangt oder nicht. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29.07.2020 – 1 L 1259/20.F – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der 1982 geborene Antragsteller ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen eine ausländerrechtliche Verfügung, mit der die missbräuchliche Anerkennung einer Vaterschaft festgestellt und seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt wurde. Der Antragsteller kam 2015 nach Deutschland und lebte zunächst mit falschen Papieren in Hamburg. Nach einer Festnahme und Verurteilung wegen Urkundenfälschung kam er im Spätsommer 2017 nach Frankfurt. Dort betrieb er zusammen mit Frau C. die Vaterschaftsanerkennung für deren drittes Kind, ein Mädchen namens D., geboren am xxx. Dieses Verfahren wurde seitens des zuständigen Standesamtes wegen Zweifeln an einer echten Vaterschaft ausgesetzt. Mit Schreiben des Rechtsanwaltsbüros B., das den Antragsteller im vorliegenden Verwaltungsprozess allein vertritt (im Folgenden: Prozessbevollmächtigte), vom 06.09.2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er legte zugleich eine auf dieses Büro ausgestellte schriftliche Vollmacht vom 29.08.2017 vor (Bl. 25 der Behördenakte – BA –). Bei einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin am 13.12.2017 (vgl. handschriftliche Notiz auf Antragsformular, Bl. 61 BA) legte der Antragsteller eine auf den 04.12.2017 datierte schriftliche Vollmacht für Frau Rechtsanwältin E. vor (Bl. 66 BA). Am 25.01.2018 meldete sich Rechtsanwalt F. aus Hamburg für den Antragsteller bei der Erstaufnahmestelle Suhl und legte eine schriftliche Vollmacht vom 07.12.2017 für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten vor (Bl. 111 BA). Gleiches geschah unter dem 25.03.2018 gegenüber dem Ilm-Kreis (Bl. 137 BA). Bei einer persönlichen Vorsprache am 18.04.2018 teilte Frau Rechtsanwältin E. gegenüber der Ausländerbehörde mit, sie sei die alleinige Bevollmächtigte des Antragstellers in Frankfurt am Main, „unabhängig von weiter in der Akte erkennbaren Rechtsanwälten“ (Aktenvermerk vom 18.04.2018, Bl. 162 BA). Nach schriftlicher Anhörung vom 31.01.2020, welche allen drei Anwälten zugestellt worden war, erließ die Antragsgegnerin unter dem 02.04.2020 die streitgegenständliche Verfügung, mit der die missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft für das Kind D., geb. xxx festgestellt (I.) und die Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet für die Dauer von vier Jahren (II.) verfügt wurde. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung angeordnet (III.) und der Antragsteller zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids aufgefordert, andernfalls er nach Ghana abgeschoben werde (IV.). Diese Verfügung wurde mit Postzustellungsurkunden am 06.04.2020 (Rechtsanwalt F.), 07.04.2020 (Rechtsanwältin E.) und 14.04.2020 (Prozessbevollmächtigter) zugestellt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.05.2020 hat der Antragsteller am selben Tag Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingereicht (Az.: 1 K 1260/20.F) und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 29.07.2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, da die Klage bereits verfristet erhoben worden sei, komme die Wiederherstellung ihrer aufschiebenden Wirkung bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 03.08.2020 zugestellt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 14.08.2020 eingereichten und am 03.09.2020 begründeten Beschwerde. Er macht geltend, die Klage sei fristgerecht erhoben worden, weil es maßgeblich nur auf die Zustellung an seinen Prozessbevollmächtigten ankomme. Denn er habe bei einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main am 26.02.2020 mündlich mitgeteilt, nur noch von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten werden zu wollen. Hierzu legt er eine eidesstattliche Versicherung vor (B. 71 GA). Im Übrigen verkenne die Antragsgegnerin, dass eine schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdegegner und dem Kind D. bestehe. Er besuche seine Tochter regelmäßig, derzeit im Wochentakt und verbringe Zeit mit ihr (vgl. eidesstattliche Versicherungen Bl. 71 und 72 GA). Jedenfalls bestehe eine schutzwürdige soziale Vaterschaft. Die hieraus erwachsene verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition habe die Antragsgegnerin nicht in ihre Abwägung miteinbezogen und damit die Grundrechte des Antragstellers verletzt. Da über die Vorsprache des Antragstellers bei der Ausländerbehörde am 26.02.2020 kein Aktenvermerk vorliegt, hat das Gericht dienstliche Erklärungen der beiden Behördenmitarbeiter eingeholt. Beide können sich an die Vorsprache vom 26.02.2020 nicht mehr erinnern. Es sei aber üblich, in solchen Fällen direkt Aktenvermerke zu fertigen und die maßgeblichen Daten unmittelbar in der Datenbank abzuändern (dienstliche Erklärungen vom 28.01.2021, Bl. 89 GA; vom 15.06.2021, Bl. 150 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte (1 Ordner) Bezug genommen. II. Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. Die erhobenen Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zur Abänderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil der angegriffene Bescheid vom 02.04.2020 wegen Versäumung der Klagefrist bestandskräftig geworden ist. Da das hessische Landesrecht für Entscheidungen im Aufenthaltsrecht bestimmt, dass ein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO entfällt (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO in Verbindung mit § 16a HessAGVwGO, Ziff. 2.6 der Anlage zum HessAGVwGO), war die Verfügung vom 02.04.2020 unmittelbar mit der Anfechtungsklage anzufechten. Diese ist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchs zu erheben. Diese Frist hat der Antragsteller mit seiner am 14.05.2020 erhobenen Klage 1 K 1260/20.F versäumt. Denn die Klagefrist begann gemäß § 57 Abs. 1 VwGO mit der Zustellung des Bescheids zu laufen. Dabei ist entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14.04.2020 maßgeblich, sondern spätestens jene an Frau Rechtsanwältin E. am 07.04.2020. Sind – wie hier – in einem Verwaltungsverfahren mehrere Bevollmächtigte von dem Beteiligten beauftragt worden und wird jedem dieser Bevollmächtigten die behördliche Entscheidung bekannt gegeben oder zugestellt, so setzt die erste Bekanntgabe oder Zustellung die Rechtsbehelfsfristen in Lauf (vgl. Ramsauer/Tegethoff in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 41 Rdnr. 17) und zwar unabhängig davon, ob diese Zustellung den anderen Bevollmächtigten zur Kenntnis gelangt oder nicht. Insoweit hat für das Verwaltungsverfahren nichts Anderes zu gelten als für den Verwaltungsprozess (vgl. zu diesem: BVerwG, Beschluss vom 31.07.1998 – 9 B 776/98 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.1976 – II A 747/74 –, juris; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, § 74 Rdnr. 4; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Abedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 74 Rdnr. 5). Der Lauf der Klagefrist wurde daher spätestens mit der Zustellung an Frau Rechtsanwältin E. am 07.04.2020 in Lauf gesetzt. Zwar wurde bereits einen Tag vorher, am 06.04.2020, der Bescheid an Herrn Rechtsanwalt F. zugestellt, jedoch hatte sich dieser nicht im Verwaltungsverfahren vor der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main für den Antragsteller als Bevollmächtigter gemeldet, sondern nur bei einer Außenstelle des BAMF, der Erstaufnahmestelle Suhl sowie dem Ilmkreis. In beiden Fällen ging es in den eingereichten Anschreiben um die Möglichkeit, nach Frankfurt am Main überzusiedeln, um dort ein Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis betreiben zu können. Dies legt den Schluss nahe, dass sich die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt F. nicht auch auf das Verfahren vor der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main erstrecken, sondern auf die Umsiedelungsproblematik beschränkt sein sollte. Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand untermauert, dass sich Rechtsanwalt F. zu keinem Zeitpunkt mit einer schriftlichen oder sonstigen Eingabe bei der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main zu Wort gemeldet hat. Frau Rechtsanwältin E. hatte demgegenüber zusammen mit dem Antragsteller einen persönlichen Termin bei der Ausländerbehörde am 18.04.2018 wahrgenommen und bei dieser Gelegenheit ihre Bevollmächtigung, die schon durch schriftliche Vollmacht belegt war, bekräftigt (Vermerk vom 18.04.2018, Bl. 162 BA). Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, er habe bei seiner Vorsprache am 26.02.2020 gegenüber der Ausländerbehörde erklärt, er wolle künftig nur noch durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten werden, wird durch den Inhalt der ausländerbehördlichen Akten nicht bestätigt. Zwar bekräftigt der Antragsteller seinen Vortrag mit einer eidesstattlichen Versicherung vom 21.09.2020 (Bl. 71 der Gerichtsakte – GA –). Demgegenüber ist den eingeholten dienstlichen Erklärungen der beiden benannten Mitarbeiter der Ausländerbehörde (Bl. 89 und 150 GA) zu entnehmen, dass diese sich an eine entsprechende Äußerung des Antragstellers nicht erinnern können und überdies derartige Erklärungen üblicherweise in einem Vermerk festgehalten und in das dortige Datenerfassungssystem eingetragen werden. Damit ist das Vorbringen des Antragstellers nicht belegt, was zu seinen Lasten geht, da ihm die Beweislast für seine Behauptung obliegt. Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln; enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter für ihn günstige Rechtsfolgen herleitet, zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33/18 –, juris Rdnr. 25). So liegt es hier. Der Antragsteller will aus seiner Behauptung, die Bevollmächtigung der beiden anderen Rechtsanwälte am 26.02.2020 mündlich widerrufen zu haben, den für ihn günstigen Umstand der rechtzeitigen Klageerhebung herleiten. Wäre dieser Widerruf der Behörde tatsächlich zugegangen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 HVwVfG), so hätte sie den angegriffenen Bescheid nur an seinen (jetzigen) Prozessbevollmächtigten zustellen dürfen, und nur diese Zustellung hätte die Klagefrist in Lauf gesetzt. Da jedoch der Vollmachtswiderruf nicht belegt ist, wirkt sich dies zu Lasten des Antragstellers aus. Die einmonatige Klagefrist wurde daher (spätestens) am 07.04.2020 in Lauf gesetzt und endete mit Ablauf des 07.05.2020, die am 14.05.2020 erhobene Klage ist verspätet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist (§ 60 Abs. 1 VwGO) wurde im Klageverfahren nicht gestellt und ist auch inzwischen nicht mehr fristgerecht möglich (§ 60 Abs. 3 VwGO). Auch sind Wiedereinsetzungsgründe weder dargetan noch ersichtlich. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Darlegungen in der Beschwerdebegründung und in den eidesstattlichen Versicherungen vom 21.09.2021 zum Bestehen einer schützenswerten sozial-familiären Lebensgemeinschaft (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 16.02.2021 – 3 B 1049/20 –, juris) wenig gehaltvoll sind und daher Einiges für die Richtigkeit der diesbezüglichen behördlichen Einschätzung spricht. Als Unterlegener hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung in der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).