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Beschluss

3 B 523/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:1004.3B523.22.00
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Leitsätze
1. Durch die Neuregelung des § 25a AufenthG soll geduldeten Jugendlichen und Heran-wachsenden, die zumindest teilweise in Deutschland aufgewachsen sind, eine eigene Aufenthaltsperspektive eröffnet werden, wenn sie sich in Deutschland gut integriert haben. 2. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019 (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris) sind wesentliche Fragen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG obergerichtlich geklärt. Die dort gemachten Ausführungen können in wesentlichen Teilen auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a AufenthG übertragen werden. Hinsichtlich der Schädlichkeit kurzfristiger Unterbrechungszeiten und der Frage einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 85 AufenthG weisen die Regelungen der §§ 25a und 25b AufenthG jedoch jeweils Besonderheiten auf, die einer einfachen Übertragung der dort gemachten Ausführungen entgegenstehen. 3. Eine aus Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG gewährte Verfahrensduldung soll der betreffenden Person unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Möglichkeit einräumen, ihr Begehren vom Inland aus zu betreiben. Sie wird nicht durch den negativen Ausgang des Verfahrens obsolet. 4. § 85 AufenthG findet bei der Berechnung der Duldungszeiten im Rahmen von § 25a AufenthG entsprechende Anwendung. 5. Die Zeiten eines Petitionsverfahrens sind in Hessen regelmäßig als Duldungszeiten anzurechnen. 6. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass geringfügige Unterbrechungszeiten als Bagatellunterbrechung und daher als unbeachtlich anzusehen sind bzw. dass das der Behörde eingeräumte Ermessen nach § 85 AufenthG auf null reduziert ist.
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 02.03.2022 - 6 L 322/22.F - wird die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller zu 1) vorläufig bis zum Abschluss seines Klageverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG - 6 K 323/22.F - zu dulden und ihm eine entsprechende Duldungsbescheinigung auszustellen. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2) bis 4) wird die Antragsgegnerin verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über deren Antrag auf Erteilung einer Duldung bis zum Abschluss deren Hauptsacheverfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß §§ 25a Abs. 2, 25 Abs. 5 AufenthG zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens des Antragstellers zu 1) hat die Antragsgegnerin zu tragen, die Kosten der Verfahren der Antragsteller zu 2) bis zu 4) werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Neuregelung des § 25a AufenthG soll geduldeten Jugendlichen und Heran-wachsenden, die zumindest teilweise in Deutschland aufgewachsen sind, eine eigene Aufenthaltsperspektive eröffnet werden, wenn sie sich in Deutschland gut integriert haben. 2. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019 (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris) sind wesentliche Fragen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG obergerichtlich geklärt. Die dort gemachten Ausführungen können in wesentlichen Teilen auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a AufenthG übertragen werden. Hinsichtlich der Schädlichkeit kurzfristiger Unterbrechungszeiten und der Frage einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 85 AufenthG weisen die Regelungen der §§ 25a und 25b AufenthG jedoch jeweils Besonderheiten auf, die einer einfachen Übertragung der dort gemachten Ausführungen entgegenstehen. 3. Eine aus Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG gewährte Verfahrensduldung soll der betreffenden Person unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Möglichkeit einräumen, ihr Begehren vom Inland aus zu betreiben. Sie wird nicht durch den negativen Ausgang des Verfahrens obsolet. 4. § 85 AufenthG findet bei der Berechnung der Duldungszeiten im Rahmen von § 25a AufenthG entsprechende Anwendung. 5. Die Zeiten eines Petitionsverfahrens sind in Hessen regelmäßig als Duldungszeiten anzurechnen. 6. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass geringfügige Unterbrechungszeiten als Bagatellunterbrechung und daher als unbeachtlich anzusehen sind bzw. dass das der Behörde eingeräumte Ermessen nach § 85 AufenthG auf null reduziert ist. Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 02.03.2022 - 6 L 322/22.F - wird die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller zu 1) vorläufig bis zum Abschluss seines Klageverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG - 6 K 323/22.F - zu dulden und ihm eine entsprechende Duldungsbescheinigung auszustellen. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2) bis 4) wird die Antragsgegnerin verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über deren Antrag auf Erteilung einer Duldung bis zum Abschluss deren Hauptsacheverfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß §§ 25a Abs. 2, 25 Abs. 5 AufenthG zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens des Antragstellers zu 1) hat die Antragsgegnerin zu tragen, die Kosten der Verfahren der Antragsteller zu 2) bis zu 4) werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller zu 1), geb. am …2007, reiste vermutlich am 01.07.2010 mit seiner Mutter aus Spanien kommend zu dem bereits im Bundesgebiet aufhältigen Vater bzw. Ehemann, dem Antragsteller zu 2), in das Bundesgebiet ein. Der Antragsteller zu 1) erhielt vom 30.07.2012 bis zum 21.03.2019 Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, mithin für einen Zeitraum von 6 Jahren und 8 Monaten. Auf den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag erhielt er vom 20.02.2019 bis zum 14.04.2021 (2 Jahre und 2 Monate) Fiktionsbescheinigungen. Mit Bescheiden vom 14.04.2021 wurden die Verlängerungsanträge aller Familienmitglieder abgelehnt und eine Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung der Verfügung angeordnet. Die Ausreisefrist endete am 16.05.2021. Am 14.05.2021 erhob die gesamte Familie Klage und Eilantrag - 6 L 1393/21.F - gegen den Bescheid vom 14.04.2021. Das Verwaltungsgericht teilte mit Eingangsverfügung vom 17.05.2021 der Antragsgegnerin mit, es gehe davon aus, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werde. Die Eingangsverfügung ging am 18.05.2021 bei der Antragsgegnerin ein, die Antragsteller erhielten vom 28.06.2021 bis 27.09.2021 Duldungen. Mit Beschluss vom 30.07.2021, dem Bevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am 02.08.2021, lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragsteller vom 14.05.2021 ab (6 L 1393/21.F). Am 02.08.2021 richteten die Antragsteller eine Petition an den Hessischen Landtag. Hierüber informierte das Regierungspräsidium Darmstadt die Antragsgegnerin und wies darauf hin, dass eine Duldung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG erteilt werden könne. Am 27.09.2021 erhielt der Antragsteller zu 1) eine Duldung bis zum 15.12.2021 mit dem Zusatz: „Erlischt mit Entscheidung im Petitionsverfahren“ (Bl. 506, 507 Behördenakte). Mit Schreiben vom 06.12.2021 teilte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport dem Bevollmächtigten der Antragsteller mit, der Petition werde nicht abgeholfen. Lediglich infolge eines neuerlichen von den Antragstellern angestrengten Eilrechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO würden Vollzugsmaßnahmen vorläufig zurückgestellt. In diesem Verfahren würden alle entscheidungsrelevanten Fakten erneut geprüft und auch die Argumente der Antragsteller berücksichtigt, falls dies die Vorschriften des Ausländerrechtes ermöglichten (Bl. 29, 30 Gerichtsakte 3 B 229/22). Am ...2021 wurde der Antragsteller zu 1) 14 Jahre alt. In dem während des Petitionsverfahrens von den Antragstellern am 23.11.2021 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO angestrengten Verfahren auf Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 30.07.2021 - 6 L 1393/21.F – trugen sie vor, die abweisende Entscheidung sei abzuändern, da der Antragsteller zu 1) nunmehr einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG habe. Dieses Verfahren wurde vor dem Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 6 L 3255/21.F geführt und ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 3 B 229/22, über das der Senat noch nicht entschieden hat. In der Eingangsverfügung zu diesem Verfahren, in dem das Regierungspräsidium beigeladen wurde, forderte das Verwaltungsgericht den Antragsgegner auf, etwaig geplante Abschiebungsmaßnahmen rechtzeitig zuvor mitzuteilen. Unter dem 03.12.2021 teilte die Antragsgegnerin dem Gericht mit, dem Antragsteller zu 4) (im vorliegenden Verfahren Antragssteller zu 1) seien Duldungen vom 28.06.2021 bis 27.09.2021 und vom 27.09.2021 bis 15.12.2021 erteilt worden. Unter dem 08.12.2021 legte die Antragsgegnerin den abschließenden Bericht des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 06.12.2021 zur Kenntnis vor (Bl. 28 Gerichtsakte 6 L 3255/21.F = 3 B 229/22), in dem u.a. ausgeführt wird, Vollzugsmaßnahmen seien vorläufig noch zurückzustellen, bis über den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entschieden sei (Bl. 30 Gerichtsakte 6 L 3255/21.F = 3 B 229/22). Mit Beschluss vom 17.01.2022 (6 L 3255/21.F) gab das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin auf, den Antragstellern Duldungen auszustellen, solange ihre Abschiebung nicht konkret betrieben werde. Im Übrigen wurden die Anträge abgelehnt. In dem hiergegen anhängig gemachten Beschwerdeverfahren 3 B 229/22 wurde den Beteiligten mit der Eingangsverfügung vom 04.02.2022 mitgeteilt, der Senat gehe davon aus, dass bis zur Entscheidung des Senats keine Abschiebe- bzw. Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Über die Beschwerde ist bisher nicht entschieden worden. Mit Bescheiden vom 27.01.2022 lehnte die Antragsgegnerin die mittlerweile von den Antragstellern gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG ab. Gegen diese Bescheide haben die Antragsteller am 09. und 14.02.2022 Klagen und Eilanträge beim Verwaltungsgericht Frankfurt erhoben. In den Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.02.2022 die Verfahren der Familienmitglieder zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (- 6 L 322/22.F-, Bl. 61 GA). In den Eingangsverfügungen hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin aufgefordert, etwaig geplante Abschiebungen dem Gericht rechtzeitig zuvor mitzuteilen. Der Antragsteller zu 1) erhielt am 25.01.2022 eine Duldung bis zum 11.02.2022 (Bl. 650 Behördenakte), die am 11.02.2022 bis zum 18.03.2022 verlängert wurde (Bl. 48 Gerichtsakte 3 B 523/22). Mit Beschluss vom 02.03.2022 hat das Verwaltungsgericht die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Gegen den am 02.03.2022 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller unter dem 16.03.2022 Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 04.04.2022 begründet haben. Mit der Eingangsverfügung vom 24.03.2022 wurde den Beteiligten auch in diesem Verfahren mitgeteilt, der Senat gehe davon aus, dass bis zur Entscheidung in dem Verfahren keine Abschiebe- bzw. Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragsteller durchgeführt werden. Die Antragsteller beantragen im Beschwerdeverfahren die Antragsgegnerin unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des VG Frankfurt vom 02.03.2022 im Verfahren 6 L 322/22.F gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den AntragstellerInnen für die Dauer des Klageverfahrens gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 27.01.2022 (Az.: ) Duldungen auszustellen und in den Duldungspapieren des Antragstellers zu 2) sowie der Antragstellerin zu 3) zu vermerken, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist; hilfsweise, in den Duldungspapieren des Antragstellers zu 2) sowie der Antragstellerin zu 3) zu vermerken, dass die Beschäftigung „mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt ist.“ Die Antragsgegnerin sowie das beigeladene Land Hessen sind dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten, haben jedoch keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftstücke des vorliegenden Verfahrens, den Inhalt der Gerichtsakten in dem Verfahren 3 B 229/22 sowie die beigezogenen Behördenakten, die insgesamt zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. II. Auf die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller vom 16.03.2022 gegen den ihrem Bevollmächtigten am 02.03.2022 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 02.03.2022 - 6 L 322/22.F -, begründet mit Schriftsatz vom 04.04.2022, einem Montag, ist die Abschiebung des Antragstellers zu 1) einstweilen auszusetzen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig zu dulden, sowie hinsichtlich der Antragsteller zu 2) bis 4) deren Anträge auf Erteilung von Duldungen bis zum Abschluss ihrer Hauptsacheverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Passivlegitimation der Antragsgegnerin ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes vom 04.06.2018 (AuslBehZustVO, GVBl. S. 251). Gemäß § 1 der AuslBehZustVO werden die Aufgaben der Ausländerbehörde von den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrgenommen. Dies ist die Antragsgegnerin für ihren Zuständigkeitsbereich. Zwar wird gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 AuslBehZustVO diese allgemeine Zuständigkeitszuweisung durchbrochen, indem dem Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde die Zuständigkeit für die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kap. 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes zugewiesen wird. Entscheidungen über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 bis 2b AufenthG verbleiben demgegenüber bei der Antragsgegnerin (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 AuslBehZustVO), die mithin zuständig für die Entscheidung nach § 60a Abs. 2 AufenthG bleibt. Zwar ist dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu folgen, dass die Anträge vom 09.02. und 14.02.2022 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 27.01.2022, mit denen die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a AufenthG abgelehnt worden waren, in der ursprünglich gestellten Form nicht statthaft und damit unzulässig wären. Nicht zu folgen ist jedoch dem Verwaltungsgericht darin, dass eine Umdeutung dieser Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht in Betracht komme, da sie anwaltlich vertreten seien. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kommt zwar der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf aber die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Antragstellers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Aufl. 2022, § 88 Rdnr. 3, § 123 Rdnr. 4, § 80 Rdnr. 120, jeweils m.w.N.). Auch wenn sich ein anwaltlich vertretener Kläger bzw. Antragsteller grundsätzlich an dessen Anträgen festhalten lassen muss, darf indes die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klage-/ oder Antragsbegründung, die beigefügten Bescheide oder die sonstigen Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klage-/bzw. Antragsziel von der Antragsfassung abweicht. Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist im Zweifel die Auslegung zu wählen, die ein zulässiges und den ersichtlichen Interessen des Klägers oder Antragstellers am ehesten entsprechendes Rechtsschutzbegehren enthält (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll VwGO, 8. Aufl., 2021, § 88 Rdnr. 4 m.w.N.). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist bereits aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsteller zu erkennen, dass sie den von ihnen behaupteten Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a AufenthG durch das Eilverfahren sichern wollten. In Anbetracht der Tatsache, dass ihr Antrag keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat und ihr Antragsbegehren zudem nur vom Inland aus zu verwirklichen ist, kann ihr Sicherungsanspruch nur im Wege einer Verpflichtungsklage und eines damit korrespondierenden Eilrechtsschutzbegehrens nach § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden. Insoweit ist auch die nunmehr im Beschwerdeverfahren beantragte vorläufige Regelung nach § 123 VwGO nicht zu beanstanden, zumal es sich um eine zulässige Antragsänderung handelt. Der Senat hält die vorläufige Außervollzugsetzung der Abschiebung des Antragstellers zu 1) sowie seine vorläufige Duldung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung für geboten, um den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht zu werden. Dem Antragsteller zu 1) steht ein Anordnungsgrund zur Seite, der Voraussetzung für die Gewährung von Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO bedarf es im Unterschied zum Hauptsacheverfahren einer qualifizierten Dringlichkeit des Begehrens. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die nur bejaht werden kann, wenn eine Maßnahme objektiv konkret bevorsteht, die geeignet ist, durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Verwirklichung eines dem Antragsteller zustehenden Rechts unmöglich zu machen, zumindest jedoch wesentlich zu erschweren bzw. einen formalen Erfolg im Hauptsacheverfahren faktisch weitgehend zu entwerten (vgl. Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 8. Auflage 2021, § 123 Rdnr. 24). Bei Auslegung und Anwendung von § 123 VwGO sind die Fachgerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Die Fachgerichte dürfen sich dem Bedürfnis nach wirksamem Rechtsschutz nicht dadurch entziehen, dass sie überspannte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, juris Rdnr. 28; BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rdnr. 17). Der Antragsteller zu 1), der sich mindestens seit Juli 2010 im Bundesgebiet aufhält und damit seit seinem 2. Lebensjahr, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG, wobei mit ausschlaggebend ist, dass er am 27.10.2021 14 Jahre alt geworden ist und damit grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 25a Abs. 1 AufenthG erfasst wird. In Anbetracht der Tatsache, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG im Fall des lediglich geduldeten Antragstellers zu 1) voraussetzt, dass er sich im Bundesgebiet aufhält, würde seine Verbringung ins Ausland die Geltendmachung des von ihn behaupteten Rechtsanspruchs verhindern. Insoweit ist aus Gründen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen. Dem Antragsteller zu 1) steht auch ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO zur Seite. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist in der Regel zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren bestehen, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung hinsichtlich des Anordnungsanspruches ebenso wie im Hauptsacheverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist (vgl. W.-R. Schenke, a.a.O., § 123 Rdnr. 25 und 27 m.w.N.). Dem Antragsteller zu 1) steht ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG zu, da nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ein derartiger Anspruch überwiegend wahrscheinlich ist. Hinsichtlich hiervon abgeleiteter Aufenthaltsrechte der Antragsteller zu 2) bis 4) und der Frage, ob deren Aufenthalt aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sowie der Gewährleistung der Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu dulden ist, wird weiter unten eingegangen. Gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG soll einem Jugendlichen oder Heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, ob sich der Antragsteller zu 1) vier Jahre ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält bzw. ob er im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung geduldet ist. Hierbei ist sowohl in Streit, ob einzelne Unterbrechungszeiten in den Duldungszeiträumen nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 14.04.2021 unschädlich für den Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG sind sowie ob Zeiten der Durchführung eines Petitionsverfahrens als Duldungszeiten anzurechnen sind. Durch die Neuregelung des § 25a AufenthG soll geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden, die zumindest teilweise in Deutschland aufgewachsen sind, eine eigene Aufenthaltsperspektive eröffnet werden, wenn sie sich in Deutschland gut integriert haben. § 25a Abs. 1 AufenthG ist eine humanitäre Sonderregelung für geduldete Jugendliche und Heranwachsende und deren nach Abs. 2 berechtigte Familienangehörige bezüglich des Zugangs zu Aufenthaltstiteln. Maßgeblicher Sinn und Zweck des § 25a AufenthG ist die Stärkung der Rechtsstellung durch Erteilung eines sicheren Aufenthaltsrechts für diejenigen jugendlichen Ausländer, die auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben (vgl. Hailbronner in Ausländerrecht, Kommentar, Lose-Blatt, Stand: Dezember 2019, § 25a Rdnr. 1 ff.). Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019 (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris) sind wesentliche Fragen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG obergerichtlich geklärt. Die dort gemachten Ausführungen können in wesentlichen Teilen auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a AufenthG übertragen werden. Hinsichtlich der Schädlichkeit kurzfristiger Unterbrechungszeiten und der Frage einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 85 AufenthG weisen die Regelungen der §§ 25a und 25b AufenthG jedoch jeweils Besonderheiten auf, die einer einfachen Übertragung der dort gemachten Ausführungen entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Das gelte auch für die Voraussetzung, dass der Antragsteller ein "geduldeter Ausländer" sein müsse, sowie für die Frage, ob die nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG regelmäßig erforderlichen Voraufenthaltszeiten erfüllt seien. Ein Ausländer sei im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung gleich welcher Art erteilt worden sei oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung habe. Der Anwendungsbereich des § 25b AufenthG sei nicht auf Personen beschränkt, die während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ausschließlich oder zumindest überwiegend geduldet gewesen seien. Bei dem regelmäßig erforderlichen geduldeten, gestatteten oder von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckten Voraufenthalt von mindestens acht Jahren seien alle ununterbrochenen Aufenthaltszeiten des Ausländers zu berücksichtigen, die von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt gedeckt waren oder in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich war. Kurzzeitige Lücken in den berücksichtigungsfähigen Voraufenthaltszeiten könnten durch andere Integrationsindizien aufgewogen werden oder - bei lediglich wenigen Tagen - bereits wegen Bagatellcharakters unschädlich sein. § 85 AufenthG, der die Behörde ermächtige, Unterbrechungen der "Rechtmäßigkeit des Aufenthalts" bis zu einem Jahr nach Ermessen außer Betracht zu lassen, finde im Rahmen von § 25b AufenthG keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34/18 -, juris, Rdnr. 23 f., 37, 41, 48). Mit seiner Entscheidung vom 28.03.2022 (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2022 - 1 B 35/22 -, juris) bekräftigt das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung, dass ein Ausländer geduldet ist, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist, oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. Die sogenannte Verfahrensduldung sei keine eigene, im Aufenthaltsgesetz besonders geregelte Duldungsart, sondern müsse ihre Grundlage in § 60a Abs. 2 AufenthG finden. Aus der weiten Fassung dieser anrechenbaren Voraufenthalte, die auch den unrechtmäßigen, aber geduldeten sowie den asylverfahrensbezogenen, gestatteten Aufenthalt einbeziehe, folge, dass der Gesetzgeber alle Voraufenthaltszeiten angerechnet wissen wolle, die von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt gedeckt seien oder in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzulässig gewesen sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2022 - 1 B 35/22 -, juris Rdnr. 8 m.w.N.). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist zunächst festzuhalten, dass der Antragsteller zu 1) über 6 Jahre und 8 Monate im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG war und er anschließend 2 Jahre und 2 Monate bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14.04.2021, mit der sie u.a. seinen Verlängerungsantrag abgelehnt hat, über ein fiktives Aufenthaltsrecht verfügte. Da in dem Bescheid eine Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung verfügt war, galt sein Aufenthalt bis zum 15.05.2021 als geduldet. In dem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhielt er aufgrund der Anforderung des Verwaltungsgerichts, von Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen abzusehen, eine Duldung vom 28.06. bis 27.09.2021 („erlischt mit Entscheidung in dem Verfahren 6 L 1393/21.F“) und aufgrund der angestrengten Petitionsverfahrens eine solche vom 27.09. bis zum 15.12.2021 („erlischt mit Entscheidung im Petitionsverfahren“). Nach mit Beschluss vom 17.01.2022 negativem Abschluss des Verfahrens 6 L 3255/21.F, in dem das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin gleichwohl verpflichtete, den Antragstellern Duldungsbescheinigungen auszustellen, solange ihre Abschiebung nicht konkret betrieben wird, war der Antragsteller zu 1) faktisch geduldet, wobei die Ausländerbehörden ausweislich des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 21.12.2021 - Petitionserlass - verpflichtet sind, Ermessensduldungen während der dort genannten Zeiträume zu erteilen (dazu gleich weiter unten). Nach Abschluss des Petitionsverfahren war die Antragsgegnerin sowie der Beigeladene ausweislich des Schreibens des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 06.12.2022 (Bl. 30 GA 3 B 229/22) zudem gehalten, Vollzugsmaßnahmen vorläufig zurückzustellen, bis über den Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 7 VwGO entschieden ist, mithin die Antragsteller für diesen Zeitraum zu dulden. Zwar hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 17.01.2022 (6 L 3255/21.F.) abgewiesen, hiergegen haben die Antragsteller jedoch Beschwerde (3 B 229/22) eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Dies ist auch in dem hier zu entscheidenden Verfahren hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a AufenthG zu berücksichtigen. Aus der Ausführung des Bundesverwaltungsgerichts, es seien ferner Aufenthaltszeiten anzurechnen, in denen der Ausländer - nach Beendigung der Fortgeltungsfiktion - beim Verwaltungsgericht um die Verlängerung einer zuvor innegehabten Aufenthaltserlaubnis streite, soweit ihm vorläufiger Rechtsschutz gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, a.a.O., Rdnr. 44), kann nach Auffassung des Senats nicht geschlussfolgert werden, auch im Fall eines Verfahrens nach § 123 VwGO, in dem Verfahrensduldungen zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erteilt wurden, könnten diese nur angerechnet werden, wenn das Eilrechtschutzbegehren erfolgreich gewesen ist - wie das Verwaltungsgericht wohl annimmt -. Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht seine Ausführungen auf die Situation eines Eilrechtschutzbegehrens gerichtet, mit dem aufgrund der Besonderheiten der Beendigung eines fiktiven Aufenthaltsrechts (vgl. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG) Eilrechtsschutz auch im Fall eines Verpflichtungsbegehrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen ist. Denn es hat in der zitierten Fundstelle weiter ausgeführt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führe zwar nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt, hemme aber die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) mit der Folge, dass eine zwangsweise Beendigung des Aufenthalts unzulässig sei. Dies gelte mit Blick auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes auch bereits für den Zeitraum von der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides bis zum Ablauf der Widerspruchs- bzw. Klagefrist sowie für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens (siehe auch § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der ein verfahrensrechtliches Bleiberecht während dieser Zeiträume erkennbar voraussetze). Zum anderen wird eine aus Gründen der Gewährleistung effektiven Rechtschutzes erteilte oder faktisch gewährte Verfahrensduldung nicht dadurch von Beginn an obsolet, dass das Eilrechtschutzbegehren gem. § 123 VwGO keinen Erfolg hat. Denn die aus Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG gewährte Verfahrensduldung sollte der betreffenden Person unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Möglichkeit einräumen, ihr Begehren vom Inland aus zu betreiben. Die jeweils kurzfristigen Unterbrechungszeiten in den zurückgelegten Duldungszeiträumen sind nicht erheblich, auch ist die Zeit des Petitionsverfahrens vom 02.08. bis 06.12.2021 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Duldungszeit anzurechnen. Dies hat auch für den ab Eingangsbestätigung der Beschwerde am 24.02.2022 maßgeblichen Zeitraum zu gelten, da der Senat die Antragsgegnerin mit dieser aufgefordert hat, die Antragsteller bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu dulden. Hinsichtlich der festzustellenden - kurzfristigen - Unterbrechungen hat nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung folgendes zu gelten: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der bereits zitierten Entscheidung vom 18.12.2019 mit § 85 AufenthG befasst und im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ausgeführt, § 85 AufenthG finde jedenfalls keine unmittelbare Anwendung, da lediglich Unterbrechungen der „Rechtmäßigkeit des Aufenthalts“ außer Betracht bleiben könnten. Bei Anwendung von § 25b AufenthG sei allerdings eine planwidrige Regelungslücke zu verneinen, da bei den aufgezählten Regeltatbeständen nicht zwingend sämtliche (vollständig) erfüllt sein müssten. Daraus kann allerdings gerade nicht geschlussfolgert werden, § 85 AufenthG könne bei der Berechnung der Aufenthaltszeiten des § 25a AufenthG nicht entsprechend zur Anwendung kommen. § 25a AufenthG enthält, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, im Gegensatz zu § 25b AufenthG keine Regelerteilensvoraussetzungen, zu dieser Konstellation verhält sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Insoweit ist dem Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren zu folgen, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu kurzfristigen Unterbrechungen in Bezug auf § 25b AufenthG nicht auf § 25a AufenthG übertragbar sind, denn es handelt sich um unterschiedliche Normtypen. Aufgrund der Tatsache, dass § 25b AufenthG Regelerteilensvoraussetzungen enthält, musste sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Frage einer Regelungslücke befassen, worauf es in seiner Entscheidung auch hingewiesen hat (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, a.a.O., Rdnr. 49). Dies bedeutet allerdings nicht, dass Unterbrechungen - auch kurzfristige - im Kontext von § 25a AufenthG stets anspruchsschädlich sind und eine entsprechende Anwendung des § 85 AufenthG ausgeschlossen ist. Bereits in seiner Entscheidung vom 10.11.2009 (Urteil vom 10.11.2009 - 1 C 24/08 -, juris, Rdnr.20) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, auch wenn eine Duldung keinen rechtmäßigen Aufenthalt begründe, sei die Regelung des § 85 AufenthG nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der Übergangsregelung des § 102 Abs. 2 AufenthG ausnahmsweise auch auf die Fälle anzuwenden, in denen Lücken zwischen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis und Duldungszeiten entstanden seien. Der Gesetzgeber des Aufenthaltsgesetzes habe nach der Verbesserung des Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen - etwa in Fällen eines zielstaatbezogenen Abschiebungsverbots nach § 25 Abs. 3 AufenthG - mit der Übergangsregelung in § 102 Abs. 2 AufenthG die vor dem 1. Januar 2005 erteilten Duldungen der Sache nach einer Aufenthaltsbefugnis gleichgestellt, um die früher auf eine Duldung angewiesenen Ausländer nicht zu benachteiligen (BT-Drucks 15/420 S. 100). Es entspreche daher dem Sinn und Zweck der Regelung, in dieser besonderen Übergangssituation auch bei Anwendung von § 85 AufenthG Duldungszeiten nachträglich ausnahmsweise wie Aufenthaltsbefugniszeiten und damit wie Titelbesitzzeiten zu behandeln. Auch die überwiegende Kommentarliteratur geht davon aus, dass § 85 AufenthG bei der Berechnung der Duldungszeiten im Rahmen von § 25a AufenthG entsprechende Anwendung finden kann. Eine entsprechende Anwendung des § 85 AufenthG auf unterbrochene Duldungszeiträume komme jedenfalls dann in Betracht, wenn den jeweiligen Duldungen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liege und der Ausländer trotz Unterbrechung der Duldungskette - z.B. bei verzögerter Antragstellung - mit einer Abschiebung nicht habe rechnen müssen. Jedenfalls in Fällen von Amts wegen zu erteilender Duldungen sei vorrangig zu prüfen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt ein (ohnehin ausreichender) Duldungsanspruch vorgelegen habe oder eine Duldung rückwirkend hätte erteilt werden können. Einer entsprechenden Anwendung stehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht entgegen, da die vom Bundesverwaltungsgericht dort (zu Recht) vermisste Regelungslücke im Kontext des als strikte Erteilungsvoraussetzung ausgestalteten § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestehe. Die Planwidrigkeit der Regelungslücke ergebe sich aus dem Umstand, dass für die unter anderem im Rahmen einer Vorbildregelung des § 104a AufenthG vorausgesetzte Möglichkeit eines „Ausblendens“ geringfügiger Unterbrechungen keine geeignete gesetzliche Grundlage bestehe (vgl. Wittmann in GK-AufenthG, Lose-Blatt, 2021, § 25a Rdnrn. 97 ff.; Kluth/Bohley, BeckOK, AuslR, § 25a Rdnr. 5; Göbel-Zimmermann/Hupke in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, Kommentar, 3. Aufl. 2021, § 25a Rdnr. 8; Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 25a Rdnr. 5; Bruns in Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis, 2019, Rdnr. 128; unklar insoweit Röcker in Bergmann/Dienelt, AuslR, Kommentar, 14. Aufl., 2022, § 25a Rdnr. 12; ebenso nicht eindeutig Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Kommentar, 2019, § 25a Rdnr. 12). Dem folgt der Senat. Nach Hailbronner liegt zudem eine Unterbrechung nicht schon vor, wenn ein Ausländer das Bundesgebiet für einen vorübergehenden Zweck kurzfristig verlässt. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung würden in der Rechtsprechung erlaubte kurzfristige Unterbrechungen, die ersichtlich nicht auf die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts- oder Lebensmittelpunkts im Bundesgebiet gerichtet seien, als unschädlich angesehen. Unerheblich sei insoweit, ob der Ausländer die Unterbrechung des Aufenthalts zu vertreten habe (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 25a Rdnr. 12). In der Kommentarliteratur wird unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zu § 25b AufenthG zudem angenommen, dass kurzfristige Unterbrechungen von bis zu drei Monaten im Regelfall als unschädlich anzusehen sind (vgl. u.a. Wittmann, a.a.O., § 25a Rdnr. 91). Im Fall des Antragstellers zu 1) sind längere Unterbrechenszeiten nicht zu besorgen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es um die Integration eines seit seinem zweiten Lebensjahr im Bundesgebiet aufhältigen Jugendlichen geht, der unproblematisch und bei Weitem die Zeiten des § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt und lediglich hinsichtlich des derzeitigen Status als Geduldeter Unterbrechenszeiten zu besorgen sind. Ebenfalls als Duldungszeit ist die Zeit des Petitionsverfahrens anzusehen, die vom 02.08.2021 bis zum 06.12.2021 angedauert hat. Zwar weist das Verwaltungsgericht in dem Beschluss 6 L 3255/21.F zu Recht darauf hin, dass die Einreichung der Petition als solche die Abschiebung rechtlich nicht gehindert habe und es keiner Verfahrensduldung bedurft habe (VG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2022 - 6 L 3255/21.F -, S. 11 unter Hinweis auf Dollinger in Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 60a Rdnr. 30). Dem ist zwar grundsätzlich nicht entgegen zu treten, da eine Volksvertretung (Art. 16 Hessische Verfassung) keinerlei Weisungs- bzw. Beanstandungsrechte, sondern allenfalls Informations- und Unterrichtungsrechte gegenüber der Exekutive hat (vgl. GK-AufenthG, Kommentar, § 60a Rdnr. 290). Hier hat allerdings nicht der Petitionsausschuss beim Hessischen Landtag Empfehlungen für den weiteren Verfahrensgang ausgesprochen, sondern das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport hat durch den Petitionserlass vom 21.12.2021, gerichtet an die Ausländerbehörden in Hessen sowie die Regierungspräsidien, bindende Vorgaben zum Verfahren bei aufenthaltsrechtlichen Petitionen erlassen. Um in Fällen des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht bereits vor der Beschlussfassung des Hessischen Landtags vollendete Tatsachen zu schaffen, wird durch den Erlass für den Fall, dass eine Ausländerin oder ein Ausländer, in deren oder dessen Interesse eine ausländerrechtliche Petition eingelegt wird, vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist, die Erteilung einer Ermessensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG bis zum Abschluss des Petitionsverfahrens, in der Regel für drei Monate ab Eingang des Berichts der Ausländerbehörde beim Hessischen Ministerium des Innern und Sport angeordnet. Dass dem Antragsteller erst am 27.09.2021 und nicht bereits mit Mitteilung über die Einlegung der Petition am 04.08.2021 (Bl. 495 BA) eine bis zum 15.12.2021 befristete Duldung ausgestellt wurde, ist unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob durch den Petitionserlass ein subjektives Recht des betroffenen Ausländers begründet wird, nicht entscheidungserheblich, da nach Erlasslage eine derartige hätte ausgestellt werden müssen. Der unter dem 28.06.2021 bis zum 02.08.2021 erteilten Duldung kommt Tatbestandswirkung zu. Dem Antragsteller zu 1) sind weiter die Zeiten des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO - 6 L 1393/21.F - und - 3 B 229/22 - als Duldungszeiten anzurechnen, da die Antragsgegnerin den Ausgang des Verfahrens abwarten wollte und sie aufgrund des Schreibens des Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport vom 06.12.2021 hierzu auch verpflichtet war und ist. Soweit zwischen dem Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO durch Beschluss vom 17.01.2022 (6 L 3255/21.F, jetzt 3 B 229/22) und dem Eilrechtsschutzbegehren in dem Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG eine Fehlzeit von 10 Tagen liegt, ist diese nach den oben genannten Erwägungen als nicht relevant anzusehen, denn nach dem Schreiben des Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport vom 06.12.2021 werden Vollzugsmaßnahmen vorläufig noch zurückgestellt, das Verfahren 3 B 229/22 ist bisher noch nicht abgeschlossen. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass geringfügige Unterbrechungszeiten als Bagatellunterbrechung und daher als unbeachtlich anzusehen sind bzw. dass das der Behörde eingeräumte Ermessen nach § 85 AufenthG auf null reduziert ist. Denn im Fall des Antragstellers zu 1), der sich seit seinem zweiten Lebensjahr und damit seit 12 Jahren überwiegend mit einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer fiktiven Aufenthaltserlaubnis (8 Jahre und 10 Monate) im Bundesgebiet aufgehalten hat und in den darauf folgenden Verwaltungsstreitverfahren (14.04.2021 bis heute) überwiegend im Besitz von Duldungen war, seien es Verfahrensduldungen, seien es Duldungen aufgrund des von ihm anhängig gemachten Petitionsverfahrens, seien es faktische Duldungen aufgrund des Schreibens des Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport vom 06.12.2021, stellen sich die zu besorgenden Fehlzeiten als derart untergeordnet dar, dass das der Behörde eingeräumte Ermessen (§ 85 AufenthG) auf null reduziert ist. Dabei ist wesentlich mit einzustellen, dass eventuelles Fehlverhalten der Eltern des Antragstellers zu 1) - der Antragsteller zu 2) und 3) - ihm nach § 25a AufenthG und damit auch bei der Ermessensentscheidung nach § 85 AufenthG nicht zugerechnet werden dürfen. Eigene Fehlleistungen des Antragstellers zu 1) sind weder von den Beteiligten vorgetragen, noch für den Senat ersichtlich. Dies gilt auch für Frage, ob der Antragsteller zu 1) die weiteren Erteilensvoraussetzungen des § 25a AufenthG erfüllt, Versagensgründe sind auch insoweit nicht ersichtlich. Haben sich mithin die Voraussetzungen in der Person des Antragstellers zu 1) geändert wirkt sich dies auch auf die Rechtspositionen der Antragsteller zu 2) bis zu 4) sowie der in diesem Zusammenhang von Seiten der Antragsgegnerin zu treffenden Ermessenentscheidung nach §§ 25a Abs. 2, 25 Abs. 5 AufenthG aus. Allerdings ist derzeit nicht substantiiert dargelegt, dass hinsichtlich dieser Antragsteller das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen ebenfalls auf null reduziert ist. Die Antragsgegnerin ist jedoch zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts darüber zu befinden, ob den Antragstellern zu 2) bis zu 4) ebenso wie dem Antragsteller zu 1) Duldungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erteilen sind. Die Bescheidung ist als minus in dem Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung und Duldung enthalten und dient sowohl der Gewährung effektiven Rechtsschutzes der Antragsteller zu 2) bis zu 4) als auch dem Recht der Antragsgegnerin, unter Einstellung der nunmehr gegebenen Sachlage hinsichtlich des Antragstellers zu 1) eine eigene Ermessenentscheidung zu treffen. Dabei sind von ihr sowohl die Grundsätze der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu beachten, da auch der Anspruch der Antragsteller zu 2) bis zu 4) als geduldete Ausländer auf Gewährung von Aufenthaltstiteln nach den §§ 25a Abs. 2, 25 Abs. 5 AufenthG nur vom Inland aus erstritten werden kann, als auch die aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK zu gewährleistenden Rechtspositionen, die sich insbesondere aus der Rechtsposition des Antragstellers zu 1) ableiten. Denn wenn, wie hier dem Antragsteller zu 1), ein Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG zur Seite stehen dürfte, spricht einiges dafür, die familiäre Lebensgemeinschaft zumindest bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren zu erhalten. Hierbei hat die Antragsgegnerin auch die von den Antragstellern zu 2) und zu 3) beantragte Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die von ihnen behauptete Möglichkeit, den Lebensunterhalt der Familie sichern zu können, mit in ihre Erwägungen einzustellen. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin bzw. der Beigeladene vor Entscheidung über den Duldungsanspruch der Antragsteller zu 2) bis zu 4) keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen diese ergreift. Nach alledem ist der Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt hat und sich daher nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Bei der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Vorinstanz (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).