OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 A 2346/21.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:1103.3A2346.21.Z.00
20Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine abstrakte Regelung, nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren könne ermessensfehlerfrei gegenüber illegalen Bauwerken nur nach Prüfung einer sogenannten Stichtagsregelung eingeschritten werden, kennt das Bauordnungsrecht nicht. 2. Maßgeblich ist, dass im Rahmen der Ermessensbetätigung das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG beachtet und beim Vorgehen gegen sogenannte Schwarzbauten ein unter dem Ge-sichtspunkt ordnungsgemäßer Ermessensauübung gleichmäßiges Behördenvorgehen gewährleistet wird. 3. Die Nutzung einer baulichen Anlage im Außenbereich zu Wohnzwecken war bereits vor Eintritt der Genehmigungspflicht durch das Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung des Bauaufsichtsgesetzes vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 171), in Kraft getreten am 01.10.1966, mit § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Regelungen der Bebauung (BauRegVO) vom 15.02.1936 nicht vereinbar.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15.09.2021 - 8 K 1361/21.F - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine abstrakte Regelung, nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren könne ermessensfehlerfrei gegenüber illegalen Bauwerken nur nach Prüfung einer sogenannten Stichtagsregelung eingeschritten werden, kennt das Bauordnungsrecht nicht. 2. Maßgeblich ist, dass im Rahmen der Ermessensbetätigung das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG beachtet und beim Vorgehen gegen sogenannte Schwarzbauten ein unter dem Ge-sichtspunkt ordnungsgemäßer Ermessensauübung gleichmäßiges Behördenvorgehen gewährleistet wird. 3. Die Nutzung einer baulichen Anlage im Außenbereich zu Wohnzwecken war bereits vor Eintritt der Genehmigungspflicht durch das Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung des Bauaufsichtsgesetzes vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 171), in Kraft getreten am 01.10.1966, mit § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Regelungen der Bebauung (BauRegVO) vom 15.02.1936 nicht vereinbar. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15.09.2021 - 8 K 1361/21.F - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Der am 25.11.2021 eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das den Klägern am 27.10.2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15.09.2021 - 8 K 1361/21.F -, über den die Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist form- und fristgerecht gestellt und mit Schriftsatz vom 23.12.2021 fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO). Der Zulassungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt ist und auch vorliegt. Dies ist zunächst in Bezug auf den in der Antragsbegründung geltend gemachten Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht der Fall. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständ. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z -, juris Rdnr. 4). Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 124a Rdnr. 52). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 TZ 822/01 -, NVwZ 2001, 1870; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rdnr. 50). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungsteile gestützt (sogen. mehrfache bzw. kumulative Begründung), so muss vom Zulassungsantragsteller für jeden dieser Begründungsteile ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden (Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 5; § 124a Rdnr. 7). Hat das Verwaltungsgericht den Streitfall fachgerecht entschieden, ist dem Erfordernis der Einzelfallgerechtigkeit, dem die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel dient, genüge getan. Mehr als gut vertretbar braucht (und kann) auch das Berufungsgericht nicht entscheiden. Selbst eine abweichende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs wäre im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit keine gerechtere, sondern nur eine andere. Die Möglichkeit, zu unterschiedlichen, gleichermaßen gut vertretbaren Ergebnissen zu gelangen, besteht in vielen Fällen und rechtfertigt allein die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 8. Aufl. 2021, § 124 Rdnr. 18 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 11.07.2019 - 3 A 1621/17.Z -, juris Rdnr. 3). Gemessen hieran haben die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit an dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nicht darzulegen vermocht. Die Kläger tragen zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zunächst vor, das Urteil beruhe bereits auf einem unzureichend ermittelten und damit unvollständigen und in wesentlichen Punkten unrichtigen Sachverhalts. So enthalte der Tatbestand des Urteils bereits keine Aussagen zum Alter der Waldhütte. Das Baujahr der Waldhütte (1922) sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit und den rechtlichen Prüfungsrahmen relevant, denn der Umstand, dass die Waldhütte seit rund 100 Jahren bestehe und beanstandungslos von den Voreigentümern zu Wohnzwecken genutzt worden sei, müsse sowohl in der Prüfung eines eventuellen Bestandsschutzes als auch bei der Prüfung der fehlerfreien Ermessensausübung bei Erlass der Beseitigungsanordnung und bei der Frage, ob zugunsten der Kläger ein Vertrauensschutztatbestand bestehe, berücksichtigt werden. Es sei auch unrichtig, dass erst die Kläger eine Umnutzung der Waldhütte von „Jagdhütte“ zu „Wochenendhaus“ herbeigeführt hätten. Bereits im Kaufvertrag von 1949 sei die Waldhütte als „Hütte (ehemalige Jagdhütte)“ bezeichnet worden, sie sei jedenfalls ab 1949 überwiegend zu reinen Wohnzwecken genutzt worden. Auch der von dem Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Toilettenanbau bestehe bereits seit 1951. Zudem habe das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zur konkreten Lage der Waldhütte gemacht, was jedoch für eine Beurteilung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB erforderlich sei. Die Waldhütte füge sich aufgrund ihres unscheinbaren und natürlichen Äußeren in die bewaldete Umgebung seit nunmehr 100 Jahren nahtlos ein. Hierdurch haben die Kläger ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht darzulegen vermocht. Unstreitig ist, dass die baulichen Anlagen, die Gegenstand der Beseitigungsanordnung sind, im Außenbereich liegen, wobei das konkrete Alter der sog. Waldhütte für die von dem Verwaltungsgericht zu entscheidende Frage, ob diese Bestandsschutz genießt und/oder nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig ist, nicht von Bedeutung ist, wie weiter unten auszuführen ist. Unstreitig ist ebenso, dass die Nutzung der Waldhütte, nachdem sie nicht mehr als „Jagdhütte“ genutzt wird, keine privilegierte Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB für sich in Anspruch nehmen kann. Nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen voll umfänglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2021 Bezug genommen hat und sich dessen Ausführungen zu eigen gemacht hat (§ 117 Abs. 5 VwGO). In einem derartigen Fall obliegt es dem Zulassungsantragsteller, die in Bezug genommenen Ausführungen des Widerspruchsbescheides ebenso wie diejenigen des Verwaltungsgerichts mit ernstlichen Zweifeln anzugreifen. Zwar mag es sein, dass die vormalige Jagdhütte bereits seit vielen Jahren (nach Aussage der Kläger etwa ab dem Jahr 1949) entgegen der ursprünglichen Bezeichnung als Wochenendhaus genutzt wird, dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sie mit ihrer aktuellen Nutzung nach den Vorschriften des BauGB sowie naturschutzrechtlicher Vorschriften nicht zulassungsfähig ist und die verfügte Beseitigungsanordnung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Kläger bei Ankauf der Liegenschaft wohl auf Auskünfte der Voreigentümerin hinsichtlich des Genehmigungsstatus der Hütte verlassen haben und sie diese als besonders wertvollen Ort für die Freizeitgestaltung mit ihren Kindern ansehen. Dem steht allerdings entgegen, dass der Außenbereich mit Ausnahme der in § 35 Abs. 1 BauGB genannten privilegierten baulichen Anlagen grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist und auch für die Berichterstatterin nicht erkennbar und von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt ist, dass die baulichen Anlagen nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig sein könnten. Auch die Vorsitzende nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2021 - dort S. 4 bis 6 - Bezug, der ausführlich und zutreffend erläutert, dass und warum eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Nutzung als Wochenendhaus nicht in Betracht kommt. Die Kläger meinen weiter, das dem Beklagten eingeräumte Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, dieser sei zu Unrecht von einem „intendierten Ermessen“ ausgegangen. Der Beklagte hätte nämlich aufgrund der ihm bekannten Umstände, insbesondere des Alters der Waldhütte, die Möglichkeit des Nichteinschreitens aufgrund einer „Stichtagsregelung“ erwägen müssen, was sich aus der Rechtsprechung des OVG Münster in seinem Urteil vom 24.02.2016 - 7 A 19/14 -, juris sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 24.07.2014 - 4 B 34.14 -, juris ergebe. Die „Stichtagsregelungen“ seien Ausfluss der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG, welche die Träger öffentlicher Gewalt verpflichte, bei ihren Entscheidungen der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit gleichermaßen Rechnung zu tragen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Bauaufsichtsbehörden nicht generell verpflichtet, vor Erlass von Beseitigungsanordnungen sogenannte „Stichtagsregelungen“ zu prüfen. Zutreffend ist, dass der Erlass eines Nutzungsverbotes bzw. einer Beseitigungsanordnung gemäß § 82 der Hessischen Bauordnung vom 28.05.2018 - HBO - im Ermessen der Behörde liegt. Das Bundesverwaltungsgericht führt in der von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidung aus, das bundesrechtliche Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG sei bei jeder Ermessensausübung zu beachten. Die Behörde dürfe daher ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben. Die Bauaufsichtsbehörde könne sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen habe. Dem behördlichen Einschreiten könnten Fälle, in denen noch nicht eingeschritten worden sei, ausnahmsweise dann entgegengehalten werden, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehle, für diese gewählte Art des zeitlichen Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprächen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden müsse. Den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG könne auch dadurch genügt werden, wenn die Behörde nur gegen Schwarzbauten vorgehe, die nach einem bestimmten Zeitpunkt errichtet oder verändert worden seien. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sei ein Zeitpunkt als Stichtag für das zukünftige Einschreiten jedenfalls dann zulässig, wenn er nach sachlichen Kriterien bestimmt sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.07.2014 - 4 B 34.14 -, juris Rdnr. 4 m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Das von den Klägern weiter zitierte OVG Münster führt in seiner Entscheidung vom 24.02.2016 zunächst aus, eine Beseitigungs- und Rückbauverfügung könne im Regelfall ordnungsgemäß damit begründet werden, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal sei und ein öffentliches Interesse daran bestehe, keinen Präzedenzfall oder Berufungsfall zu schaffen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24.02.2016 - 7 A 19/14 -, juris Rdnr. 27). Bei dem von dem OVG Münster zu entscheidenden Fall handelte es sich um ein Gebäude, das zwischen 1936 und 1944 errichtet wurde und seitdem - soweit ersichtlich - durchweg als Wohnhaus genutzt wurde. Das OVG Münster hielt in der zitierten Entscheidung die Ermessenserwägungen der dortigen Beklagten für ungenügend, da sich diese nicht mit der Möglichkeit einer „Stichtagsregelung“ auseinandergesetzt habe. Soweit man die Aussagen des OVG Münster als apodiktisch verstehen wollte - wogegen allerdings spricht, dass auch das OVG Münster offensichtlich eine Einzelfallentscheidung getroffen hat - folgt dem die Vorsitzende nicht. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist entscheidend, dass im Rahmen der Ermessensbetätigung das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG beachtet und beim Vorgehen gegen sogenannte Schwarzbauten ein unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Ermessensauübung gleichmäßiges Behördenvorgehen gewährleistet wird. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass der Beklagte hinsichtlich anderer Schwarzbauten im Außenbereich nicht ebenso wie in ihrem Fall einschreitet und daher ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG anzunehmen wäre. Eine abstrakte Regelung, nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren könne ermessensfehlerfrei gegenüber illegalen Bauwerken nur nach Prüfung einer sogenannten „Stichtagsregelung“ eingeschritten werden, kennt das Bauordnungsrecht nicht. Vielmehr ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowie des Beklagten zu folgen, dem der Behörde in § 82 Abs. 1 Satz 1 HBO eingeräumten Ermessen sei grundsätzlich die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen (vgl. Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 4. Aufl., 2022, § 82 Rdnr. 42 am Ende), wobei jeweils die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten sind. Dies hat der Beklagte jedoch ausweislich der angefochtenen Bescheide hinreichend getan. Die zu Wochenendhauszwecken genutzte bauliche Anlage der Kläger genießt weder Bestandsschutz noch können sich die Kläger auf Vertrauensschutz aufgrund des Handelns der Unteren Naturschutzbehörde berufen. Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 15.05.2018 (Hess. VGH, Beschluss vom 15.05.2018 - 3 A 395/15 -, juris) ausführlich mit den Voraussetzungen eines bauplanungsrechtlichen Bestandsschutzes im Außenbereich auch bei Nutzungsänderungen befasst: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, knüpft der planungsrechtliche Bestandsschutz nicht mehr wie früher angenommen unmittelbar an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an. Dies gilt auch für den Anwendungsbereich des § 35 BauGB. Mit § 35 BauGB hat der Gesetzgeber für die bauliche Nutzung des Außenbereichs eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschaffen. Speziell bei § 35 Abs. 4 BauGB handelt es sich um die gesetzliche Ausgestaltung der von der Rechtsprechung für den Außenbereich entwickelten Grundsätze des Bestandsschutzes und der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition. Sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Zulassungsanspruch von vorn herein aus, neben der gesetzlichen Regelung kommt Bestandsschutz nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, juris Rdnr. 9 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, juris; Roeser in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., 7. Lieferung, § 35 Rdnr. 98 ff.). Der bauplanungsrechtliche Bestandsschutz hat im Rahmen des § 35 BauGB in zweierlei Hinsicht Bedeutung. Zum einen betrifft er die Frage nach dem Schutz vor Beseitigung, zum anderen die Frage, ob und inwieweit Vorhaben im Zusammenhang mit vorhandenen baulichen Anlagen zugelassen sind. Ein Gebäude, das baurechtlich rechtmäßig errichtet wurde, wird durch den Bestandsschutz vor Beseitigung geschützt (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 2, Stand November 2015, § 35 Rdnr. 179; BVerwG, Urteil vom 15.11.1974 - 4 C 32.71 -; Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 76.71 -, Urteil vom 18.10.1974 - 4 C 75:71 -; Urteil vom 23.01.1981 - 4 C 83.77 -, jeweils juris). Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude materiell rechtmäßig errichtet wurde, d. h. es muss bei seiner Errichtung oder zumindest zu einem Zeitpunkt während seiner Existenz baurechtlich genehmigungsfähig gewesen sein. Es reicht aber auch aus, wenn das Gebäude seinerzeit bei seiner Errichtung formell rechtmäßig war, d. h. für seine Errichtung eine Baugenehmigung erteilt worden war. ... Gelingt es demjenigen, der sich auf Bestandsschutz beruft, nicht, das Vorliegen seiner Voraussetzungen nachzuweisen, geht dies zu seinen Lasten (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 35 Rdnr. 179 m.w.N.; (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.1988 - 4 B 33.88 -, juris). Im Rahmen des Bestandsschutzes wird das Gebäude im Umfang seines vorhandenen baulichen Bestandes und seiner Funktion geschützt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1970 - 4 C 119/68 -, juris). Vorausgesetzt wird somit eine im Wesentlichen vorhandene Bausubstanz, die funktionsgerecht genutzt wurde (BVerwG, Urteil vom 15.11.1974 - 4 C 32.71 -, juris). Neben der Beseitigung des Gebäudes, mit der grundsätzlich der Bestandsschutz erlischt, erlischt dieser jedoch auch durch Änderung der Funktion eines Gebäudes aufgrund einer Nutzungsänderung. Maßgeblich ist dabei der Begriff der Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. So ist etwa die Umwandlung eines im Außenbereich gelegenen Betriebes des Gemüsehandels in einen Betrieb zum Ausschlachten von Kraftfahrzeugen nicht vom Bestandsschutz gedeckt, ebenso wenig wie die Änderung einer Jagdhütte in eine Hütte zu Freizeitzwecken (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 35 Rdnr. 179 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.11.1970 - 4 C 119.68 -, Urteil vom 15.11.1974 - 4 C 32.71 -, BVerwG, Beschluss vom 03.12.1990 - 4 B 145.90 -; BVerwG, Urteil vom 25.03.1988 - 4 C 21.85 - sowie BVerwG, Beschluss vom 21.06.1994 - 4 B 408.94 -, jeweils juris). Von einer Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen Sinne ist immer dann auszugehen, wenn die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und sich die Genehmigungsfrage neu stellt, indem bodenrechtliche Belange neu berührt werden (vgl. Roeser in: Berliner Kommentar zum BauGB, a.a.O., § 35 Rdnr.107 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 15.11.1974 - 4 C 32.71 -, juris)“ (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15.05.2018 - 3 A 395/15 -, juris Rdnr. 37). Unter Anlegung dieser Maßstäbe genießt die ehemalige Jagdhütte, die von den Klägern nunmehr als Wochenendhaus genutzt wird, weder Bestandsschutz, noch können sie sich auf Vertrauensschutz berufen. Zwar war die Jagdhütte wohl vormals gemäß § 35 Abs. 1 BauGB bzw. den Vorgängervorschriften als privilegierte Nutzung im Außenbereich anzusehen, dies gilt jedoch nicht für die Nutzung als Wochenendhaus. Denn auch wenn man den Ausführungen der Kläger folgt, die ehemalige Jagdhütte werde jedenfalls ab 1949 überwiegend zu reinen Wohnzwecken genutzt, stellte sich dies auch nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden (baurechtlichen) Vorschriften als unzulässig dar. Denn die Nutzung einer baulichen Anlage im Außenbereich zu Wohnzwecken war bereits vor Eintritt der Genehmigungspflicht durch das Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung des Bauaufsichtsgesetzes vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 171), in Kraft getreten am 01.10.1966, mit § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Regelungen der Bebauung (BauRegVO) vom 15.02.1936 nicht vereinbar. Nach dieser auf Grund des Gesetzes über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens vom 03.07.1934 (RGBI. I S. 568) erlassenen und bei der Schaffung des § 35 BBauG als planungsrechtliche Vorgängernorm zugrunde gelegten (Begr. zum Regierungsentw. eines Bundesbaugesetzes v. 16.04.1958 - Az. 7-84106 - 2720/58, BT-Drucks. III/336, S. 55 [72 zu § 40 BBauG-E]) Vorschrift sollte die baupolizeiliche Genehmigung für bauliche Anlagen versagt werden, „die außerhalb von Baugebieten oder, soweit solche nicht ausgewiesen sind, außerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteiles ausgeführt werden sollen ..., wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlaufen würde". Die BauRegVO galt auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes als geltendes (Bundes-)Recht (BVerwG, Urteil v. 25.10.1956 - I C 119.56 -, BVerwGE 4, 124-128, Rdnr. 6, juris) bis zur Einführung des Bundesbaugesetztes (BBauG) v. 23.06.1960 (BGBI. I S. 341) fort. Da auch für die Auslegung der in § 3 Abs. 1 BauRegVO verwendeten Begriffe „geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets" und „ordnungsgemäße Bebauung" ein behördliches Ermessen nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 07.10.1954 - I C 16/53 -, VerwRspr 1955, 857 m. w. Nachw.), ist festzustellen, dass die in § 3 Abs. 1 BauRegVO niedergelegten rechtlichen Anforderungen an den Schutz des Außenbereichs vor dem Eindringen einer ihm wesensfremden Bebauung weitgehend denjenigen des heutigen § 35 BauGB entsprechen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 06.01.2012 - 2 B 398/11 -, Rdnr. 20, juris). Bereits § 3 der BauRegVO zielte auf eine Siedlungsweise, die einerseits zur Bildung geschlossener und harmonischer Ortsbilder führte und die andererseits das Außengebiet durch Erhaltung seines vorgegebenen Charakters vor planloser, seiner naturgegebenen Nutzung wesensfremder Bebauung, wie planloser Entstehung von Wochenendsiedlungen oder anderen unorganischen Siedlungsstrukturen schützt (vgl. Preußisches Oberverwaltungsgericht, Urteil v. 23.02.1939, PrOVGE Bd. 101, S. 228 if., zit. nach Ziff. 3.3.1 des Erlasses des HMVVVL v. 11.03.1998 über die Behandlung ungenehmigter baulicher Anlagen und Gärten im Außenbereich V/LFN 2-1984NII a 3 A- 64 a 02-34/97, StAnz. S. 988, 992) (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15.05.2018 - 3 A 395/15 -, juris Rdnr. 42). Die Nutzungsänderung der Waldhütte in der Zeit um 1949 von einer ggfs. privilegierten außenbereichstypischen Jagdhütte in ein Wochenendhaus ist daher auch nach damaliger Rechtslage sowohl materiell als auch formell baurechtswidrig gewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verhalten der Unteren Naturschutzbehörde, weil hierdurch ein - positiver - Vertrauenstatbestand für die Kläger nicht geschaffen wurde. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass das Verhalten der Unteren Naturschutzbehörde Fragen aufwirft. Der Hintergrund bzw. die Motivation, warum die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 08.07.2016 (Bl. 65 Behördenakte) nach Übersendung von Unterlagen durch die damalige Eigentümerin, Frau D, das Verfahren mit sofortiger Wirkung eingestellt hat, ergibt sich allerdings aus dem zitierten Schreiben nicht. Insbesondere kann hieraus nicht geschlussfolgert werden, dass das Vorhaben nunmehr als baurechtlich legal angesehen wird und es als Wochenendhaus nunmehr Bestandsschutz genießen soll. Hierzu hätte es zum einen der Beteiligung der Bauaufsicht bedurft und zum anderen einer eindeutigen Aussage, dass auch aus bauaufsichtsrechtlichen Gründen ein Einschreiten nicht mehr erwogen wird. Hiergegen spricht bereits das Verwaltungsverfahren einer Frau E, die im Jahr 2018 eine Bauanfrage „Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes zu einem Feriendomizil“ gestellt hatte und deren Bauvoranfrage negativ beschieden wurde. Wenn die Kläger in ihrem Zulassungsbegründungsschriftsatz weiter meinen, es spräche eine Vermutung dafür, dass bauliche Anlagen, die seit unvordenklichen Zeiten unter den Augen der Behörden bestanden haben und von diesen fortdauernd als zu Recht bestehend behandelt worden seien, seinerzeit auch ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen zustande gekommen seien, ist bereits nicht dargelegt, dass dies auch für die bauliche Anlage der Kläger gelten könnte. Denn es fehlt bereits an der Darlegung, dass die zuständigen Behörden - hier die Bauaufsicht - fortdauernd die Anlage als zu Recht bestehend behandelt hätten. Nach den oben gemachten Ausführungen können die Kläger auch nicht mit dem Argument durchdringen, ein gegebenenfalls bestehender Bestandsschutz des Gebäudes als Jagdhütte sei durch die Nutzungsänderung zu Wohnzwecken nicht entfallen. Die Kläger meinen in diesem Zusammenhang, entgegen der Urteilsbegründung sei ein Bestandsschutz inzwischen nicht „längst entfallen“, weil die ursprüngliche Nutzung als Jagdhütte aufgegeben worden sei, denn auch wenn die Waldhütte im Kaufvertrag von 1949 als „ehemalige Jagdhütte“ bezeichnet worden sei, so stehe damit nicht fest, dass eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1922 ausschließlich eine Nutzung als Jagdhütte zugelassen habe. Vielmehr werde die Waldhütte seit jeher zu Wohnzwecken genutzt. So spreche auch der Grundsteuerbescheid von 1948 von einem „Wochenendhaus“. Es bestehe keine gesicherte Rechtsgrundlage dafür, von einem Erlöschen des Bestandsschutzes wegen einer Umnutzung der Waldhütte auszugehen. Dem kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt verkennen die Kläger, dass für die Behauptung, es läge eine Baugenehmigung vor, nach allgemeinen Regeln der Beweislast der Adressat der Beseitigungsanordnung nachweispflichtig ist, auch bei sehr alten Anlagen. Denn generell trägt die Bauherrschaft in Bezug auf die Voraussetzung, dass das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet wurde, die Darlegungs- und Beweislast. Generell geht der fehlende Nachweis für den aus einer rechtmäßigen Errichtung und Nutzung abgeleiteten Bestandsschutzes zu Lasten desjenigen, der aus ihm eine für sich günstige Rechtsfolge herleitet. Daher gehen Zweifel über den Zeitpunkt der Errichtung einer baulichen Anlage ebenfalls zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Bauherrschaft (Eigentümer) (vgl. Hornmann, a.a.O., § 82 Rdnr. 18 m.w.N.). Ob hiervon etwa bei infolge von Krieg erfolgten Zerstörungen der Aktenbestände der Bauaufsichtsbehörden Ausnahmen zu machen sind, kann dahingestellt bleiben, da derlei hier nicht im Raume steht. Die Eintragung einer Nutzung in katasteramtliche Unterlagen, im Grundbuch, in einem Bebauungsplan oder in einem Flächennutzungsplan hat dabei keine baurechtliche Relevanz, da es sich allenfalls um die Wiedergabe eines tatsächlichen Bestandes ohne jede rechtsbegründende Wirkung handelt (vgl. Hornmann, a.a.O., § 82 Rdnr. 18 m.w.N.). Gleiches hat umso mehr für die Bezeichnung von baulichen Anlagen in Kaufverträgen oder sonstigen privaten Unterlagen zu gelten, die keinen Bezug zu einem gegebenenfalls erforderlichen Baugenehmigungsverfahren haben. Die Kläger haben auch den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht darlegen können. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, wobei es bei dieser Beurteilung nicht entscheidend auf die jeweils fachspezifischen Schwierigkeiten einer Materie ankommen kann (vgl. W.-R. Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 9 m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO haben die Kläger weder dargelegt, noch sind sie für die Berichterstatterin ersichtlich. Es geht hier um die Anwendung baurechtlicher Vorschriften insbesondere in Bezug auf bereits seit langer Zeit ohne Baugenehmigung existierender baulicher Anlagen, die keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufwerfen. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung, bei der das Gericht der nicht angegriffenen Entscheidung der Vorinstanz folgt, beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).