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Beschluss

3 B 1739/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0116.3B1739.22.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29.09.2022 - 8 L 1860/22.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29.09.2022 - 8 L 1860/22.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 10.10.2022 gegen den ihrem Bevollmächtigten am 30.09.2022 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29.09.2022 - 8 L 1860/22.F - ist zwar statthaft und aufgrund der Beschwerdebegründung vom 31.10.2022, einem Montag, auch im Übrigen zulässig, sie hat jedoch mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die der Senat allein der Prüfung zugrunde zu legen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 04.05.2022 gegen den Zurückstellungsbescheid vom 05.04.2022, dessen sofortige Vollziehung mit Schreiben vom 14.06.2022 angeordnet wurde, wiederherzustellen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 05.04.2022 hat die Antragsgegnerin die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 21.12.2021/07.02.2022/01.03.2022 für einen Zeitraum von 12 Monaten gemäß § 15 Abs. 1 BauGB ausgesetzt. Mit Schreiben vom 14.06.2022 hat sie die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides vom 05.04.2022 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Der beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig gemachte Eilantrag der Antragstellerin ist mit Beschluss vom 29.09.2022 – 8 L 1860/22.F - zurückgewiesen worden. In der Beschwerdebegründung trägt die Antragstellerin zunächst vor, erst nachdem sie ihre Bauvoranfrage vom 23.09.2021 eingereicht habe, habe die Antragsgegnerin beschlossen, die X...straße als Abgrenzungslinie zwischen „Rechenzentrum zulässig“ und „Rechenzentrum unzulässig“ festzulegen, dies aber mit der Absicht, ihr Bauvorhaben zu torpedieren. Es sei also von der zeitlichen Abfolge so, dass die Antragsgegnerin erst nach positiver Kenntnis von ihrem Bauvorhaben den Aufstellungsbeschluss vom 01.10.2021 und dann später den Vorentwurf des Bebauungsplans erlassen habe. Die Grenzziehung zwischen „Rechenzentrum zulässig“ und „Rechenzentrum unzulässig“ sei willkürlich und diene nur dem Zweck, ihre Grundstücke von einer derartigen Bebauung auszuschließen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. § 15 Abs. 1 BauGB ermächtigt die Bauaufsicht, gerade im Laufe eines Baugenehmigungsverfahrens auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB ist weitgehend von denselben Voraussetzungen abhängig wie die Veränderungssperre. Allein der Wunsch der Gemeinde, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, genügt auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauGB nicht. Die Gemeinde muss vielmehr einen (wirksamen) Beschluss zur Aufstellung (oder Änderung) eines - qualifizierten oder einfachen - Bebauungsplans gefasst und den Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht haben (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Auflage, 2019, § 15 Rdnr. 7). Dabei kann die Wirksamkeit einer Zurückstellung oder einer Veränderungssperre nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Die Frage, ob der Bebauungsplan abgewogen ist, lässt sich abschließend erst nach und aufgrund des Satzungsbeschlusses beurteilen. Erst zu diesem Zeitpunkt müssen die abwägungserheblichen Belange in die Planung eingestellt und gewichtet sein. Wollte man etwas Anderes verlangen, würde sich die Gemeinde selbst bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bzw. des Zurückstellungsbescheides, die häufig am Beginn der Planungsphase stehen, inhaltlich in einer Weise binden, die den Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und ihrerseits vor allem dem Prinzip des Abwägungsgebots widerspräche (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40/93 -, juris Rdnr. 2). Ungeeignet als Sicherungsmittel ist eine Veränderungssperre oder ein Zurückstellungsbescheid demgemäß nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und/oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40/93 -, juris Rdnr. 3). Der Erlass einer Veränderungssperre bzw. der Erlass eines Zurückstellungsbescheides sind zudem unzulässig, wenn die positiven städtebaulichen Planungsabsichten nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (VGH Kassel, Urteil vom 11.05.2021 - 4 C 3070/19.N -, juris Rdnr. 46). Zunächst hat die Antragstellerin nicht darzulegen vermocht, dass sie bereits am 23.09.2021, also vor dem Aufstellungsbeschluss eine entscheidungsreife, also mit allen erforderlichen Angaben versehene Bauvoranfrage bei der Antragsgegnerin gestellt hat, über die diese nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden planungsrechtlichen Vorgaben hätte entscheiden müssen und noch nicht entschieden hat und diese Gegenstand des hiesigen Verfahrens sein könnte. Tatsächlich verhält es sich so, dass die Antragstellerin zwar ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Unterlagen am 23.09.2021 bei der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage „Neubau eines Rechenzentrums X...straße … - …, Frankfurt Bezirk …, …, …/…“ gestellt hat (Bl. 69 ff. GA). Diese Bauvoranfrage ist aber mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.09 2021 kostenfrei zurückgewiesen worden (Bl. 81 ff. GA), da die Bearbeitung wegen unvollständiger Bauvorlagen nicht möglich war. Weder ist dieser - nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15.09.2022 (Bl. 91 GA) - bestandskräftige Bescheid Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens geworden noch ist die Bauvoranfrage vom 23.09.2021 Grundlage des angefochtenen Zurückstellungsbescheides vom 05.04.2022. Es ist mithin hier nicht streitentscheidend, ob die Antragstellerin bereits vor dem Aufstellungsbeschluss vom 11.11.2021 (Bl. 93 ff. Behördenakte - BA) eine Bauvoranfrage gestellt hat, da diese mangels Prüffähigkeit von der Antragsgegnerin bestandskräftig zurückgewiesen wurde. Dass die Antragsgegnerin von den Bauabsichten der Antragstellerin bereits vor dem Beschluss über den Aufstellungsbeschluss am 11.11.2021 Kenntnis hatte, wird von dieser nicht bestritten und ergibt sich neben der abgewiesenen Bauvoranfrage vom 23.09.2021 aus den Vermerken über erfolgte Bauberatungen mit Vertretern der Antragstellerin am 18.07.2019 (Bl. 181 BA). Allein die Kenntnis geplanter Bauvorhaben hindert jedoch - wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt - weder den Erlass einer Veränderungssperre noch einer Zurückstellung. Vielmehr darf die Antragsgegnerin auch anlässlich bekannt gewordener Bauvorhaben bauleitplanerisch tätig werden, auch um diese zu verhindern, soweit dies im Rahmen einer positiven städtebaulichen Planungsabsicht erfolgt. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist Grundlage der streitgegenständlichen Zurückstellungsentscheidung die Bauvoranfrage der Antragstellerin vom 21.12.2021, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 30.12.2021, überarbeitet am 07.02.2022, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 01.03.2022. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat den Aufstellungsbeschluss „Bebauungsplan Nr. 941 - Östlich A 661 - Hanauer Landstraße/Peter-Behrens-Straße“ bereits am 11.11.2021 beschlossen und am 07.12.2021 ortsüblich bekannt gemacht (Bl. 49 oben GA). Unter Anlegung der oben näher dargelegten Maßstäbe stellt sich der Aufstellungsbeschluss vom 11.11.2021 und das ihm zugrundeliegende Rechenzentrumsentwicklungskonzept weder als unbestimmt noch als willkürlich dar, dies auch dann nicht, wenn es dem Willen der Antragsgegnerin entspricht, den von der Antragstellerin ins Auge gefassten Standort für die Ansiedlung eines Rechenzentrums zu verhindern. In der Begründung zu dem Aufstellungsbeschluss vom 11.11.2021 „Nr. 941 - Östlich A 661 - Hanauer Landstraße/Peter-Behrens-Straße“ wird unter Beifügung eines Lageplanes ausgeführt, mit dem Bebauungsplan solle der vorhandene Gewerbe- und Industriestandort für produzierende, weiterverarbeitende und dienstleistende Gewerbe und Industriebetriebe sowie für Hafen- und Logistikunternehmen planungsrechtlich gesichert und gestärkt werden. Die Zulässigkeit konkurrierender Nutzungen, wie beispielsweise Rechenzentren, solle auf Teilflächen beschränkt werden. Im Hinblick auf den großflächigen Einzelhandel sollen Bereiche an der Hanauer Landstraße als ergänzender Fachmarktstandort mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment weiterentwickelt werden. Weitere Ziele seien die Verbesserung der Erschließung sowie eine städtebauliche und grünordnerische Aufwertung innerhalb des gesamten Plangebiets und insbesondere am Mainufer. Im Einzelnen werden über mehrere Seiten die Planungsabsichten und Vorgaben der Antragsgegnerin geschildert, wobei unter Bestimmtheitsgesichtspunkten ausreichend erkennbar ist, welche planerischen Vorstellungen die Antragsgegnerin - positiv - verfolgt. Dass derartige positive Planungsabsichten immer auch beinhalten, dass andere dort nicht vorgesehene Vorhaben nicht zulassungsfähig sein sollen, ist dem Planungsrecht immanent und nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt ein (allerdings nicht zwingend erforderlicher) Antrag der Antragsgegnerin auf Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 1 BauGB vor. Ausweislich Bl. 7 der Behördenakte, aus der die Stellungnahme und das Einvernehmen der Gemeinde im Beteiligungsverfahren der Bauaufsicht - hier Beteiligung des Stadtplanungsamtes - zu ersehen ist, hat das Stadtplanungsamt die Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB beantragt und dies im Weiteren ausführlich begründet. Abgesehen davon, dass ein Antrag der Antragsgegnerin auf Zurückstellung tatsächlich vorliegt, wäre dieser hier nicht erforderlich gewesen, da die Stadt Frankfurt am Main selbst Baugenehmigungsbehörde ist (vgl. Rieger, a.a.O., § 15 Rdnr. 9 m.w.N.). Soweit die Antragstellerin meint, die Zurückstellungsverfügung genüge dem Bestimmtheitsgebot nicht, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem Wortlaut des Bescheides vom 05.04.2022 ist der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass die Bearbeitung ihres Antrags für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt wird. Weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus dem sonstigen Akteninhalt oder dem Vortrag in der Beschwerdebegründung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass hier ein geringerer Zeitraum als der von § 15 BauGB maximal vorgesehene 12-Monatszeitraum angemessen gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich aus der weiteren Korrespondenz, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, eine Veränderungssperre für das Plangebiet zu erlassen, um zu verhindern, dass ihre Planungsabsichten durch zwischenzeitlich anhängig gemachte Genehmigungsanträge konterkariert werden. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin den Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB falsch zitiert. Das von der Antragstellerin unterstellte Ermessen der Bauaufsichtsbehörde in § 15 Abs. 1 BauGB findet sich im Wortlaut der Vorschrift nicht wieder. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Schreiben vom 14.06.2022 stellt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht als formell rechtsfehlerhaft dar, insbesondere hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet. Die Antragsgegnerin hat in dem Schreiben vom 15.06.2022 auf den Seiten 4 bis 6 ausführlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet und insbesondere ausgeführt, diese sei erforderlich, um ihre Bauleitplanung zu sichern. Regelungsgehalt und Zweck der Zurückstellung sei es, die Bauleitplanung, die die Stadt Frankfurt verfolge, für einen bestimmten Zeitraum zu sichern. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn die maßgebliche Zurückstellung aufgrund des eingelegten Widerspruchs keine aufschiebende Wirkung habe. Anderenfalls komme dem Erlass des Zurückstellungsbescheids keine rechtliche Wirkung zu. Mit diesen Ausführungen genügt die Antragsgegnerin dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Auf die weiteren in dem Schreiben vom 14.06.2022 gemachten Ausführungen zum Sofortvollzug nimmt der Senat Bezug, die Ausführungen rechtfertigen auch materiell die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Soweit die Antragstellerin weiter meint, die formelle Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergebe sich auch daraus, dass sie vor dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.06.2022 nicht angehört worden sei, rechtfertigt auch dies keine andere Entscheidung in der Sache. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist zwar eine behördliche Anordnung, sie stellt jedoch keinen Verwaltungsakt im Sinne des herkömmlichen allgemeinen Verwaltungsrechts und auch nicht im Sinne des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrechts dar. Denn die Vollziehungsanordnung setzt gerade einen - angefochtenen - Verwaltungsakt voraus und regelt nur die Vollziehung dieses Verwaltungsaktes. Sie kann daher nicht (isoliert) mit den zur Abwehr von Verwaltungsakten gegebenen Rechtsbehelfen angegriffen werden, sondern nur nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf den ihr zugrundeliegenden Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.05.1966 - II C 197.92 -, juris Rdnr. 40; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage, 2021 § 80 Rdnr. 46 m.w.N.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre selbst dann, wenn man eine Anhörung vor Erlass des Sofortvollzuges gemäß § 28 HessVwVfG für erforderlich halten wollte, dies hier nicht entscheidungstragend, da die Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren hinreichend Gelegenheit hatte und hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Der Senat folgt der nicht angefochtenen Streitwertfestsetzung der Vorinstanz. Diese folgt aus den §§ 47 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).