Beschluss
3 E 1117/23
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:0904.3E1117.23.00
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Leitsätze
In einem Verfahren gegen eine Zuweisungsentscheidung nach § 24 Abs. 4 AufenthG i.V.m. dem Hessischen Landesaufnahmegesetz beträgt der Streitwert 5.000,00 Euro.
Für die Streitwertfestsetzung ist trotz subjektiver Klagehäufung vom einfachen Auffangwert auszugehen, wenn eine Familie die gemeinsame Unterbringung in einer Unterkunft begehrt, ohne individuelle Gründe vorzutragen.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. Juli 2023 - 5 K 1487/23.DA - wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem Verfahren gegen eine Zuweisungsentscheidung nach § 24 Abs. 4 AufenthG i.V.m. dem Hessischen Landesaufnahmegesetz beträgt der Streitwert 5.000,00 Euro. Für die Streitwertfestsetzung ist trotz subjektiver Klagehäufung vom einfachen Auffangwert auszugehen, wenn eine Familie die gemeinsame Unterbringung in einer Unterkunft begehrt, ohne individuelle Gründe vorzutragen. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. Juli 2023 - 5 K 1487/23.DA - wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG der Vorsitzende als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Berichterstatter ergangen ist. Als Einzelrichter des Ausgangsgerichts im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG ist nicht nur der nach § 6 Abs. 1 VwGO bestimmte Einzelrichter, sondern auch der nach gesetzlicher Anordnung im vorbereitenden Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO sowie der im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Absätze 2 und 3 VwGO anstelle der Kammer entscheidende Berichterstatter anzusehen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 10. November 2022 - 3 E 2399/21 -; Beschluss vom 12. Februar 2008 - 8 E 284/08 -, juris Rdnr. 2 m.w.N., Beschluss vom 11. Juli 2014 - 3 E 1003/14-, juris Rdnr. 1; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2023 - 1 E 32/23 -, juris Rdnr. 1 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 11 S 1773/19 -, juris Rdnr. 5 und Beschluss vom 2. Juni 2006 - 9 S 1148/06 -, juris Rdnr. 2 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 OA 205/20 -, juris Rdnr. 2 m. w. N.; a. A. OVG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 3 L 36/23 -, juris). Die Beschwerde ist nach § 68 GKG statthaft. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt, was vorliegend der Fall ist. Denn die Kläger erstreben die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht für das Klageverfahren - 5 K 1487/23.DA - auf 25.000,00 EUR festgesetzten Werts auf 2.500,00 EUR. Dies hätte für sie angesichts der infolge der Klagerücknahme (lediglich) angefallenen 1,0-Gebühr nach Nr. 5111 des Gebührenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Reduzierung der Gerichtskosten um 292,00 Euro, nämlich von 411,00 Euro auf 119,00 Euro (Anl. 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) zur Folge. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) eingelegt. Die Beschwerde konnte von den Klägern persönlich erhoben werden, ohne durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vertreten zu sein. Dass die Streitwertbeschwerde keine anwaltliche Vertretung voraussetzt, ergibt sich aus den speziellen Regelungen in kostenrechtlichen Verfahren, die den allgemeinen Vorschriften in § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO vorgehen. Nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, der über die Verweisung in § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG auf Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung entsprechend anzuwenden ist, können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 3 L 36/23 -, juris Rdnr. 2; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. August 2017 - 2 S 1446/17 -, juris Rdnr. 3; VGH Kassel, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 6 E 1533/12 -, juris Rdnr. 2; OVG Bautzen, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 4 E 31/12 -, juris Rdnr. 3; VGH München, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 11 CE 11.2433 -, juris Rdnr. 30; OVG Koblenz, Beschluss vom 26. März 2010 - 8 E 10417/10 -, juris Rdnr. 2). Die Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für das verwaltungsgerichtliche Verfahren der Kläger ist auf 5.000,00 Euro herabzusetzen. Eine Erhöhung des Streitwerts war trotz Klägermehrheit nicht veranlasst. Stellen mehrere Kläger in demselben Verfahren in demselben Rechtszug Anträge (sog. subjektive Klagehäufung) sieht § 39 Abs. 1 GKG grundsätzlich eine Addition der Werte mehrerer Streitgegenstände vor. Trotz subjektiver Klagehäufung scheidet eine Addition jedoch aus, wenn die Klageanträge keinen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder selbstständigen materiellen Gehalt haben (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 B 75.98 -, juris Rdnr. 9; OVG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 L 21.17 -, juris Rdnr. 4 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 1 S 761/14 -, juris Rdnr. 5). Das nicht in einem bestimmten Geldbetrag ausdrückbare Rechtsschutzbegehren der klagenden Familie ist darauf gerichtet, gemeinsam einer anderen Gebietskörperschaft zum Zwecke der Unterbringung in einer Unterkunft zugewiesen zu werden. Die Kläger begehren in einer einheitlichen Unterkunft im Stadtgebiet der B-Stadt untergebracht zu werden. Sie verfolgen alle dasselbe Rechtsschutzziel (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 9 E 57/16 -, juris Rdnr. 5), die Zuweisung an die B-Stadt, ohne eigenständige materielle Gründe, die geeignet wären, abweichende gerichtliche Entscheidungen nach sich zu ziehen, geltend zu machen. Auch wenn die Kläger keine förmliche Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 59 ZPO, 64 VwGO, Nr. 1.1.3. des Streitwertkatalogs bilden, scheidet eine Addition der Einzelstreitwerte wegen des einheitlichen Begehrens ausnahmsweise aus. Denn über die begehrte Unterbringung in einer (Familien-) Unterkunft der B-Stadt konnte wegen des grundgesetzlich geschützten Familienverbandes (Art. 6 Abs. 1 GG), der einer Rechtsgemeinschaft angenähert ist (hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 L 21.17 -, juris Rdnr. 4 f.), nur einheitlich entschieden werden (siehe auch VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 1 S 761/14 -, juris Rdnr. 5). Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes von 5.000,00 Euro auf 2.500,00 Euro kommt indes nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für eine Zuweisungsentscheidung zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden Ausführungen in der Erinnerungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. August 2023 und schließt sich ihnen an (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist daher der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren im Sinne von § 88 VwGO bestimmt wird. Zu ermitteln ist dieses Begehren bzw. das wirkliche Rechtsschutzziel ausgehend von dem (schriftsätzlich) gestellten Klageantrag unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Gesamtheit des Vorbringens der Beteiligten, wobei auslegungsbedürftige Willenserklärungen entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen sind (OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2023 - 1 E 32/23 -, juris Rdnr. 5). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert, § 52 Abs. 2 GKG). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Streitwert hier in Anwendung des Auffangwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festzusetzen, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Die gesetzgeberische Grundentscheidung für einen Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro erlaubt es grundsätzlich nicht, einzelne Klagegegenstände, für die allesamt der Auffangwert festzusetzen ist, untereinander in ihrer Bedeutung zu vergleichen, wenn sich die Bedeutung für den Kläger, wie sie sich aus dem Klageantrag ergibt, nicht im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG bemessen lässt (vgl. ausführlich zur Verteilung nach § 15a AufenthG OVG Münster, Beschluss vom 4. November 2020 - 18 B 1364/20 -, juris Rdnr. 12 ff. m.w.N.). Um abweichend hiervon bloß den halben Auffangstreitwert festzusetzen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Anders als etwa in den Fällen, in denen eine Empfehlung nach dem Streitwertkatalog einschlägig ist, fehlt es vorliegend an einer gefestigten Rechtsprechungspraxis, an die sich das Gericht im Sinne einer einheitlichen gerichtlichen Praxis bei der Streitwertfestsetzung im Rahmen der gemäß § 52 Abs. 1 GKG zu treffenden Ermessensentscheidung gebunden sehen könnte. Vielmehr nimmt die überwiegende Rechtsprechung bei ausländerrechtlichen Verteilungsentscheidungen im Hauptsacheverfahren den vollen bzw. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den halben Auffangstreitwert an (vgl. zu § 24 AufenthG: OVG Bremen, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 2 B 58/23 -, juris ohne Begründung; zu § 15a AufenthG: OVG Münster, Beschluss vom 4. November 2020 - 18 B 1364/20 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. März 2016 - 4 Bs 3/16 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 29. März 2022 - 2 B 443/21 -, juris; a. A. OVG Bremen, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 1 S 110/16 -, juris Rdnr. 5 ff.). Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Nach der Vorbemerkung zu Teil 9 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG werden Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren - wie hier - gebührenfrei ist. Allerdings gilt dies nach der Ausnahmeregelung des zweiten Halbsatzes der Vorbemerkung dann nicht, wenn das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Eine solche Kostenentscheidung scheidet indessen im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung aus, weil sich im Streitwertfestsetzungsverfahren die Beteiligten unabhängig von etwaigen unterschiedlichen Interessen am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens nicht als Gegner gegenüberstehen (OVG Bautzen, Beschluss vom 21. April 1993 - 1 S 9/93 -, juris, Leitsatz 2; BFH, Beschluss vom 3. Februar 1976 - VII B 54/75 -, BFHE 118, 145; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, Rdnr. 21 zu § 68 GKG; Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage 2023, Rdnr. 35 zu § 68 GKG; BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2023, Rdnr. 18 zu § 68 GKG). Soweit die Erinnerung - wie im vorliegenden Verfahren - nur teilweise Erfolg hat, sind die Auslagen dem Erinnerungsführer nicht aufzuerlegen, weil eine Zuordnung der Auslagen zu dem Teilunterliegen nicht möglich ist (BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2023, Rdnr. 187 zu § 66 GKG m.w.N.). Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).