Beschluss
3 B 1614/23
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0214.3B1614.23.00
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Leitsätze
Die Ausländerbehörde kann durch einen statusfeststellenden Verwaltungsakt in Form einer Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit klarstellen, dass ein drittstaatsangehöriger Ausländer nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigt ist, ohne einen möglichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach § 3a FreizügG/EU im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen.
Tenor
DieBeschwerdedesAntragstellersgegendenBeschlussdesVerwaltungsgerichtsDarmstadtvom25.Oktober2023 - 6L509/23.DA - wirdzurückgewiesen.
DerAntragstellerhatdieKostendesBeschwerdeverfahrenszutragen.
DerStreitwertwirdauchfürdasBeschwerdeverfahrenauf2.500,00Eurofestgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausländerbehörde kann durch einen statusfeststellenden Verwaltungsakt in Form einer Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit klarstellen, dass ein drittstaatsangehöriger Ausländer nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigt ist, ohne einen möglichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach § 3a FreizügG/EU im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. DieBeschwerdedesAntragstellersgegendenBeschlussdesVerwaltungsgerichtsDarmstadtvom25.Oktober2023 - 6L509/23.DA - wirdzurückgewiesen. DerAntragstellerhatdieKostendesBeschwerdeverfahrenszutragen. DerStreitwertwirdauchfürdasBeschwerdeverfahrenauf2.500,00Eurofestgesetzt. Dieam7.November2023eingegangeneBeschwerdedesAntragstellersvom25.Oktober2023,mitdererbeantragt, denangefochtenenBeschlussdesVerwaltungsgerichtsDarmstadt(Az.:6L509/23.DA)dahingehendabzuändern,dassdieaufschiebendeWirkungderKlagevom28.Februar2023gegendenBescheidderAntragsgegnerinvom 25.Januar2023hinsichtlichderZiffern1.)und2.)derVerfügungwiederherzustellen,hilfsweisedenBeschwerdeführerweiterhinzudulden, istunzulässig, soweitsieaufdieWiederherstellungderaufschiebendenWirkungderKlagehinsichtlichderZiffer2.)derVerfügungderAntragsgegnerinvom25.Oktober2023gerichtetist.DenninsoweitfehltesbereitsaneinerinhaltlichenAuseinandersetzungmitdenGründenderverwaltungsgerichtlichenEntscheidung. ImÜbrigenistsiezulässig,insbesonderestatthaft. SiehatjedochinderSachekeinenErfolg. MitderBeschwerdeverfolgtderAntragsteller,einnigerianischerStaatsangehöriger,seinenvordemVerwaltungsgerichterfolglosenAntragweiter,dieaufschiebendeWirkungseinerbeimVerwaltungsgerichtanhängigenKlagegegendieFeststellungdesNichtbestehensdesRechtsaufEinreiseundAufenthaltgemäß§2Abs.4Satz1FreizügG/EUinderFassungvom20.April2023(BGBl.INr.106,inKraftabdem25.April2023)wiederherzustellen.HilfsweiseistdieBeschwerdeaufdenErlasseinereinstweiligenAnordnungaufAufsetzungderAbschiebungimHinblickaufeinebeabsichtigteEheschließungmiteineritalienischenStaatsangehörigengerichtet. DasBeschwerdevorbringen,aufdessenÜberprüfungderSenatbeschränktist(§146Abs.4Satz6VwGO),rechtfertigtkeineAufhebungoderAbänderungdeserstinstanzlichenBeschlusses.DasVerwaltungsgerichthatdenAntragzuRechtmitdemangefochtenenBeschlussvom25.Oktober2023abgelehnt. Nach§146Abs.4Satz3VwGOmussdieBeschwerdeeinenbestimmtenAntragenthalten,dieGründedarlegen,ausdenendieEntscheidungabzuändernoderaufzuhebenist,undsichmitderangefochtenenEntscheidungauseinandersetzen.MangeltesaneinemdieserErfordernisse,istdieBeschwerdenach§146Abs.4Satz4VwGOalsunzulässigzuverwerfen. DieBeschwerdebegründungmuss,umdemDarlegungsgebotdes§146Abs.4Satz3VwGOzugenügen,erkennenlassen,auswelchenrechtlichenund tatsächlichenGründendiegerichtlicheAusgangsentscheidungunrichtigseinsollundgeändertwerdenmuss(VGHMannheim,Beschlussvom21.Juni2023 - 13S473/23 -, jurisRn.3;OVGBremen,Beschlussvom28.April2023 - 1B77/23 -, jurisRn.7;OVGMünster,Beschlussvom8.Juli2004 - 12B1233/04 -, jurisRn.3m.w.N.).DieserforderteinePrüfung,SichtungundrechtlicheDurchdringungdesStreitstoffsunddamiteinesachlicheAuseinandersetzungmitdenGründendesangefochtenenBeschlusses(VGHMannheim,Beschlussvom21.Juni2023,a.a.O.;VGHMünchen,Beschlussvom30.November2022 - 11CS22.2195 -, jurisRn.14).DerBeschwerdeführermussnichtnurdiePunktebezeichnen,indenenderBeschlussangegriffenwerdensoll,sondernauchangeben,auswelchenGründenerdieangefochteneEntscheidungindiesemPunktfürunrichtighält.HierfürreichteinebloßeWiederholungdeserstinstanzlichenVorbringensohneEingehenaufdiejeweilstragendenErwägungendesVerwaltungsgerichts,außerinFällenderNichtberücksichtigungoderdesOffenlassensdesfrüherenVortrags,grundsätzlichebensowenigauswiebloßepauschaleoderformelhafteRügen(VGHMannheim,Beschlussvom21.Juni2023,a.a.O.).LässtderBeschwerdeführereinetragendeBegründungdesVerwaltungsgerichtsunangefochten,sohaternichtdargelegt,weshalbdieEntscheidungzuändernseinsoll(VGHKassel,Beschlussvom25.Juli2023 - 3B403/23 -, unveröffentlicht;VGHMannheim,Beschlussvom12.April2002 -7S653/02-,jurisRn.6). DieBeschwerderechtfertigtkeineAbänderungdesangegriffenenBeschlussesdesVerwaltungsgerichtsDarmstadtinBezugaufdieAblehnungdesvorläufigenRechtsschutzeshinsichtlichderFeststellungdesNichtbestehensdesRechtesaufEinreiseundAufenthaltgemäß§2Abs.4Satz1FreizügG/EU(vormals:§2Abs.7 Satz1FreizügG/EU)durchBescheidvom25.Januar2023. SoweitderAntragstellermitseinerBeschwerdegeltendmacht,erseiaufgrundderbevorstehendenEheschließungmiteineritalienischenStaatsangehörigenalsnahestehendePersonimSinnedes§3aAbs.1Nr.3FreizügG/EUzubehandeln,führtdiesnichtzurRechtswidrigkeitderVerlustfeststellungnach§2Abs.4Satz1FreizügG/EU.AuchwenndieVerlobtedesAntragstellersentgegendenAusführungendesVerwaltungsgerichtsDarmstadtitalienischeStaatsangehörigeistundausweislichdermitSchriftsatzvom20.Oktober2023vorgelegtenGehaltsnachweiseseitApril2019beiderFirmaBalsArbeitnehmerinbeschäftigtwird,erweistsichdieVerlustfeststellungnichtalsermessensfehlerhaft. DieVoraussetzungeneinerVerlustfeststellungnach§2Abs.4Satz1FreizügG/EU,liegenvor,wasmitderBeschwerdeauchnichtinfragegestelltwird.BeruhtdieAnnahmedesVorliegensderFreizügigkeit - wiehier - aufeinerTäuschungshandlung,sohandeltdieAusländerbehördebeidemEntzugderRechtsstellungdurchErlasseinerVerlustfeststellungnurdannermessensfehlerhaft,wenneinbesondererAusnahmefallvorliegt(DieneltinBergmann/Dienelt,14.Aufl., §2FreizügG/EURn.174m.w.N.;VGHKassel,Beschlussvom27.Januar2020 - 7A1466/17.Z - n.v.Rn.20;). EsbestehenkeineBedenken,wenndieAusländerbehördedurcheinenstatusfeststellendenVerwaltungsaktinFormeinerVerlustfeststellungklarstellt,dasseindrittstaatsangehörigerAusländer - wiederAntragsteller - nicht(mehr)aufgrundeinerEheschließungmiteinerUnionsbürgerinfreizügigkeitsberechtigtist,ohneeinenmöglichenAnspruchaufErteilungeinerAufenthaltskartenach§3aFreizügG/EUimRahmendesErmessenszuberücksichtigen(OK-MNet,§2FreizügG/EU,AbschnittK.IV.,Stand:20.Januar2024,Rn.36).DieVerlustfeststellungführtzueinerKlarstellungderzukünftigenRechtsstellung.DerAntragstelleristnachErgehenderVerlustfeststellungnichtmehraufgrundUnionsrechtsoriginärfreizügigkeitsberechtigt,sondernihmkannnuraufgrunddes§3aAbs.1 FreizügG/EUeinAufenthaltsrechtdurchErteilungeinerAufenthaltskarteverliehenwerden.DabeihandeltessichumjeweilseigenständigeRegelungsgegenstände.DiesenWechseldesaufenthaltsrechtlichenStatuskanndieAusländerbehördeimRahmendesohnehinintendiertenErmessens(soDieneltinBergmann/Dienelt,14.Aufl.,§2FreizügG/EURn.174;BreckwoldtinGK-AufenthG,Stand:Juni2022,§2FreizügG/EURn.284)vornehmen,ohneermessensfehlerhaftzuhandeln.NachAuffassungdesbeschließendenSenatsistdaherdieFrage,obderAntragstellertrotzTäuschungüberdasBesteheneinerehelichenLebensgemeinschaftmiteinerUnionsbürgerineinenAnspruchaufErteilungeinerAufenthaltskarteausGründendes§3aFreizügG/EUhat,nichtinzidentimRahmenderErmessensausübungeinerEntscheidungüberdieVerlustfeststellungnach§2Abs.4Satz1FreizügG/EUzuprüfen.DieseAnspruchsgrundlageistvielmehralsGegenstandeineszubescheidendenBegehrensaufNeuerteilungeinerAufenthaltskarteanzusehen(OK-MNet,§2FreizügG/EU,AbschnittK.IV.,Stand:20.Januar2024,Rn.35). DasVerwaltungsgerichthateinenAnordnungsanspruchdesAntragstellersaufvorübergehendeAussetzungderAbschiebung(Duldung)nach§60aAbs.2Satz1AufenthGwegenderunterdenSchutzdesArt.6Abs.1GGfallendenEheschließungsfreiheitzuRechtverneint.NachderRechtsprechungdesSenatssetztdiesvoraus,dassdieEheschließungimBundesgebietunmittelbarbevorsteht(VGHKassel,Beschlussvom26.September2018 - 3B1320/18 -, unveröffentlicht).Diesistdannanzunehmen,wenndieEheschließungbeimzuständigenStandesamtangemeldetistundalleerforderlichenUnterlagenvorgelegtundgeprüftwordensind,sodassdasStandesamteinen(zeitnahen)TerminzurEheschließungbereitsbestimmthatoderjederzeitbestimmenkönnte.AlleindieVorlagedererforderlichenUnterlagen(imSinnevon§12Abs.2PStG)reichtregelmäßignochnichtaus,weilsichdarannochdieinhaltlichePrüfungderVoraussetzungenunddamitdesFehlensvonEhehindernissennach§13Abs.1Satz1undAbs.4Satz1PStGanschließt.AnvollständigenUnterlagenfehltesauch,wenndieerforderlicheUrkundenüberprüfungimHerkunftslandnochnichtabgeschlossenist(sieheauchz.B.VGHMünchen,Beschlussvom17.November2023 - 10CE23.1912 -, jurisRn.5;Beschlussvom 10.August2023 - 10CE23.1340 -, jurisRn.4;VGHMannheim,Beschlussvom14.November2023 - 11S1623/23 -, jurisRn.5). WiederAntragstellerselbsteinräumt,istdieUrkundenüberprüfungbishernichtabgeschlossen;offenbaristauchnichtabsehbar,wievielZeitdiesnochinAnspruchnehmenwird.Daherkannnichtangenommenwerden,dassbereitsallenotwendigenUnterlagenvorgelegtundgeprüftsindundsomitdieEheschließungunmittelbarbevorsteht. DieKostenentscheidungberuhtauf§154Abs.2VwGO. DieFestsetzungdesStreitwertsfürdasBeschwerdeverfahrenberuhtauf§47Abs.1,§53Abs.2Nr.1und2,§52Abs.1und2GKGundfolgtderFestsetzungindererstenInstanz. DieserBeschlussistunanfechtbar(§152Abs.1VwGO,§68Abs.1Satz5i.V.m. §66Abs.3Satz3GKG).