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Beschluss

3 B 575/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0418.3B575.23.00
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Leitsätze
1. Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 dem Antrag der Kommission auf Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes um ein weiteres Jahr entsprochen und beschlossen, den vorübergehenden Schutz um ein Jahr bis zum 4. März 2025 zu verlängern. 2. Der Vorrang des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens auf Gewährung vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG, der durch die Regelung des § 32a Abs. 1 AsylG zum Ausdruck kommt, führt dazu, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung möglicher Abschiebungsverbote im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung zuständig bleibt, auch wenn diese im Rahmen eines materiell-rechtlichen Asylantrags geltend gemacht werden. 3. Ein auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG gerichtetes Verfahren ist auch dann weiterzuführen, wenn der Vertriebene materielle Asylgründe geltend macht. Das aufenthaltsrechtliche Verfahren wird unter Ausschluss der asylverfahrensspezifischen Gründe zunächst weitergeführt, da die Ausländerbehörde klären muss, ob die geltend gemachten Gründe - unabhängig von dem Asylgesuch - geeignet sind, zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu führen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2023 - 7 L 556/23.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 dem Antrag der Kommission auf Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes um ein weiteres Jahr entsprochen und beschlossen, den vorübergehenden Schutz um ein Jahr bis zum 4. März 2025 zu verlängern. 2. Der Vorrang des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens auf Gewährung vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG, der durch die Regelung des § 32a Abs. 1 AsylG zum Ausdruck kommt, führt dazu, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung möglicher Abschiebungsverbote im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung zuständig bleibt, auch wenn diese im Rahmen eines materiell-rechtlichen Asylantrags geltend gemacht werden. 3. Ein auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG gerichtetes Verfahren ist auch dann weiterzuführen, wenn der Vertriebene materielle Asylgründe geltend macht. Das aufenthaltsrechtliche Verfahren wird unter Ausschluss der asylverfahrensspezifischen Gründe zunächst weitergeführt, da die Ausländerbehörde klären muss, ob die geltend gemachten Gründe - unabhängig von dem Asylgesuch - geeignet sind, zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu führen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2023 - 7 L 556/23.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers vom 14. April 2023, mit der er beantragt, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller, ein kongolesischer Staatsangehöriger, seinen vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Antrag weiter, die aufschiebende Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG durch Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2023 anzuordnen. Der Antragsteller reiste am 10. Mai 2022 mit einem bis 1. September 2025 befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel aus der Ukraine kommend in das Bundesgebiet ein. Am 12. Juli 2022 beantragte er erstmalig die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. März 2023 abgelehnt. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 13 S 473/23 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 28. April 2023 - 1 B 77/23 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 12 B 1233/04 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2023, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2022 - 11 CS 22.2195 -, juris Rn. 14). Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2023, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.). Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung zu ändern sein soll (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2023, a.a.O. und Beschluss vom 25. Juli 2023 - 3 B 403/23 -, unveröffentlicht; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6). Ausgehend von diesem Maßstab rechtfertigt die Beschwerde keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen in Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG durch Bescheid vom 13. Februar 2023. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates nach der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG erfasst nur solche Ausländer, denen auf Grund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 (ABl. L 71 vom 4. März 2022, Seite 1 ff.) nach der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7. August 2001, Seite 12 ff.) vorübergehender Schutz gewährt worden ist. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch wirksam. Die Richtlinie 2001/55/EG wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom 4. März 2022 im Hinblick auf diejenigen Personen aktiviert, die vor dem am 24. Februar 2022 begonnen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG galt der vorübergehende Schutz zunächst ein Jahr bis zum 3. März 2023; anschließend verlängerte er sich automatisch um jeweils sechs Monate, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes hätte daher zum 3. März 2024 geendet. Auf Grundlage des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG beantrage die Kommission die Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss eingeführten vorübergehenden Schutzes um ein weiteres Jahr [COM(2023) 546 final vom 19. September 2023]. Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union diesem Antrag mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (ABl. L vom 24. Oktober 2023) entsprochen. Nach Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2409 wurde der vorübergehende Schutz für Vertriebene aus der Ukraine nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 um ein Jahr bis zum 4. März 2025 verlängert. Die Verlängerung trat nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2409 am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d.h. am 13. November 2023, in Kraft. Der Senat muss im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden, ob § 24 Abs. 1 AufenthG ausschließlich auf Vertriebene Anwendung findet, die nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 EG für die Mitgliedstaaten verbindlich durch den Durchführungsbeschluss begünstigt werden (so OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 18 B 285/23 - juris Rn. 19 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2024 - 24 L 311/23 -, juris Rn. 18; VG Darmstadt, Beschluss vom 10. Februar 2023 - 5 L 89/23.DA - juris), oder ob auch Drittstaatsangehörige mit einem befristeten Aufenthaltsrecht aus der Ukraine - wie der Antragsteller - erfasst werden, hinsichtlich der die Mitgliedstaaten nach § 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 entscheiden können, ob sie den Beschluss anwenden. Denn der Antragsteller erfüllt auch nicht die Anforderungen, die Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 für drittstaatsangehörige Vertriebene aus der Ukraine mit einem befristeten Aufenthaltsrecht aufstellt. Nach dieser Regelung können die Mitgliedstaaten gem. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG diesen Beschluss auch auf nicht-ukrainische Drittausländer anwenden, die sich mit einem befristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 diesbezügliche Hinweise vom 14. März 2022, ergänzt durch Weisungen vom 14. April 2022 sowie vom 5. September 2022, zur Umsetzung in nationales Recht erlassen. Daraus ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland von der Öffnungsklausel in Art. 2 Abs. 3 Durchführungsbeschluss Gebrauch machen wollte. In den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (Stand: 5. September 2023) heißt es unter Ziffer 4 auf Seite 6: „Die Mitgliedstaaten können sonstigen Staatenlosen und nicht-ukrainischen Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, ebenfalls Schutz gewähren. Deutschland setzt diese Vorgabe in der folgenden Weise um. […].“ Vorübergehenden Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erhalten nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige daher nur, wenn sie sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Diese Anforderungen erfüllt der Antragsteller nicht, da er - worauf das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend hingewiesen hat - sicher und dauerhaft in den Kongo zurückkehren kann. Die sichere und dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsland oder die Herkunftsregion sind weder in der Richtlinie 2001/55/EG noch im Durchführungsbeschluss festgelegt (so Mitteilung der Kommission zur operativen Leitlinie für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, Seite 4 [ABl. C 126 I vom 31. März 2022, Seite 1 ff.]; vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. März 2024 - 3 B 1831/23 - unveröffentlicht; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 11 S 1467/22 -, juris Rn. 30). Anhaltspunkte dafür, was unter einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in diesem Sinne zu verstehen ist, lassen sich Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG entnehmen, auf den § 24 Abs. 1 AufenthG verweist. Danach wird der vorübergehende Schutz beendet, wenn die Lage im Herkunftsland eine sichere, dauerhafte Rückkehr der Personen, denen der vorübergehende Schutz gewährt wurde, unter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Nichtzurückweisung zulässt. Hierauf stellt auch die Mitteilung der Kommission der Europäischen Union in ihren operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates (ABl. C 126 I vom 21. März 2022, Seite 1 ff.) ab. Die Kommission verweist auf Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/55/EG und führt an, eine unmögliche „sichere Rückkehr“ könne beispielsweise aus dem offensichtlichen Risiko für die Sicherheit der betroffenen Person, aus bewaffneten Konflikten oder dauernder Gewalt, dokumentierten Gefahren der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung resultieren. In Anbetracht von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG sollte für eine „dauerhafte“ Rückkehr die betreffende Person aktive Rechte in ihrem Herkunftsland oder ihrer Herkunftsregion in Anspruch nehmen können, damit sie Perspektiven für die Deckung ihrer Grundbedürfnisse in ihrem Herkunftsland/ihrer Herkunftsregion und die Möglichkeit der Reintegration in die Gesellschaft hat (ABl. C 126 I vom 21. März 2022, Seite 4). Bei der Beurteilung, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehr möglich ist, sollten sich die Mitgliedstaaten nach Mitteilung der Kommission auf die allgemeine Lage im Herkunftsland oder der Herkunftsregion stützen. Die Beurteilung soll aber auch die individuellen Umstände der Betreffenden berücksichtigen. Die betroffene Person soll im Verfahren die Möglichkeit haben, individuell vorzubringen, dass sie nicht in der Lage ist, unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Dabei sollten die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen, insbesondere (unbegleiteter) Minderjähriger und Waisen, angemessen berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei um ein Verfahren sui generis (so Mitteilung der Kommission zur operativen Leitlinie für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/3824 [ABl. C 126 I vom 31. März 2022, Seite 4]), bei dem zur Feststellung der Rückkehrmöglichkeit als Maßstab die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG herangezogen werden können (OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Januar 2024 - 2 M 60/23 -, juris Rn. 26; so auch das Bundesministerium des Innern und für Heimat in seinem Länderschreiben vom 5. September 2022 i.d.F. vom 20. September 2022, Seite 8, Ziffer 4.4.). Hierbei ist dem unionsrechtlichen Kriterium der Dauerhaftigkeit hinreichend Rechnung zu tragen, das bei der nationalen Prüfung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots keine Berücksichtigung findet (so bereits VGH Kassel, Beschluss vom 27. März 2023 - 3 B 1831/23 - unveröffentlicht). Denn der Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist nur darauf gerichtet festzustellen, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10/21 -, juris Rn. 25). Dies zugrunde gelegt sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller nicht sicher und dauerhaft in den Kongo zurückkehren könnte. Zunächst ist festzustellen, dass der Kongo nicht zu den Staaten gehört, für die das Bundesministerium des Innern und für Heimat in seinem Länderschreiben vom 5. September 2022 i. d. F. vom 20. September 2022 (Seite 8, Ziffer 4.4.) eine fehlende Rückkehrmöglichkeit anerkannt hat. Diese wird nur für die Staaten Eritrea, Syrien und Afghanistan angenommen. Ferner sind die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, die nach Ansicht des Antragstellers dazu führen, dass er nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland oder seine Herkunftsregion zurückkehren kann, nicht durchgreifend. Allein der pauschale Hinweis, dass die Umstände im Kongo sehr unsicher seien und es heftige Auseinandersetzungen gebe, sind nicht ausreichend, um die ausführliche Bewertung der Gefahrenlage im Kongo im Beschluss des Verwaltungsgerichts (Seiten 8 ff.) infrage zu stellen. Schließlich fehlt dem Antragsgegner auch die erforderliche Passivlegitimation, um das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, wonach er die kongolesische Diaspora unterstütze und ihm daher bei seiner Rückkehr Inhaftierung und Verfolgung drohe, zu prüfen, da es sich bei diesem Vorbringen materiell-rechtlich um ein Asylbegehren im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG handelt. Ein Antragsteller ist mit seinem Vorbringen zielstaatsbezogener Gefahren, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder eine Zuerkennung internationalen Schutzes zu begründen (materielles Asylbegehren im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG), auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen (VGH München, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 19 ZB 23.1183 -, juris Rn. 34). Der betroffene Ausländer hat insofern kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 -, juris Rn. 22; Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 53). Werden zielstaatsbezogene Gefahren geltend gemacht, die - wie vorliegend eine Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung - grundsätzlich (auch) in den Anwendungsbereich des § 13 AsylG fallen, so liegt tatsächlich ein materiell-rechtlicher Asylantrag vor und der Ausländer wäre, sofern es keinen gesetzlichen Vorrang des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens nach § 24 AufenthG gegenüber dem Asylverfahren gäbe, auch mit seinem gesamten Vorbringen, d. h. auch in Bezug auf mögliche Abschiebungsverbote, auf das Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 -, juris Rn. 24). Der Vorrang des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens auf Gewährung vorübergehenden Schutzes, der durch die Regelung des § 32a Abs. 1 AsylG zum Ausdruck kommt, führt jedoch dazu, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung möglicher Abschiebungsverbote im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung zuständig bleibt. § 32a Abs. 1 AsylG dient dem Zweck, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Fall eines Massenzustroms von der Notwendigkeit der Prüfung individueller Schutzanträge zu entlasten. Zu diesem Zweck ordnet § 32a Abs. 1 AsylG das Ruhen des Asylverfahrens kraft Gesetzes an und suspendiert die im Asylgesetz geregelten Rechtsfolgen der Asylantragstellung. Voraussetzung für die Anwendung des § 32a Abs. 1 AsylG ist, dass der Ausländer einen förmlichen Asylantrag i. S. d. § 14 AsylG gestellt hat und einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erteilt bekommt (Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: März 2021, § 32a Rn.6; BeckOK AuslR/Heusch AsylG, Stand: 1. Januar 2024, § 32a Rn. 3). Auch wenn die Regelung des § 32a AsylG erst Anwendung findet, sobald eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, entfaltet sie bereits im Vorfeld verfahrensrechtliche Wirkung. Denn in noch laufenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird bis zum Abschluss dieses aufenthaltsrechtlichen Verfahrens seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren nicht betrieben (so Bundesministerium des Innern und für Heimat in seinem Länderschreiben vom 5. September 2022 i. d. F. vom 20. September 2022, Seite 21, Ziffer 9). Diese Verfahrensweise ist auch sachgerecht, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG unmittelbar zur Folge hätte, dass ein infolge der Weiterleitung des Asylgesuchs an das Bundesamt eingeleitetes förmliches Asylverfahren nach § 32a Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes für die Dauer der Schutzgewährung ruhen würde. Ein auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG gerichtetes Schutzbegehren führt daher selbst dann nicht zu einem Abbruch des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Schutzsuchende materielle Asylgründe geltend macht. Vielmehr wird dieses unter Ausschluss der asylverfahrensspezifischen Gründe zunächst weitergeführt, da die Ausländerbehörde klären muss, ob die geltend gemachten Gründe - unabhängig von dem Asylgesuch - geeignet sind, zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu führen. Diese Verfahrensweise ist mit Unionsrecht vereinbar und ergibt sich insbesondere aus den Vorschriften des Kapitel IV der Richtlinie 2001/55/EG und dort vor allem aus Art. 17 Abs. 1, wonach die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass vorübergehend Schutzberechtigte jederzeit einen Asylantrag stellen können. Denn nach Art. 3 der Richtlinie 2001/55/EG berührt der vorübergehende Schutz nicht die Anerkennung des Flüchtlingsstatus i. S. d. Genfer Konvention. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG ermöglicht es den Mitgliedstaaten zudem, Regelungen zu treffen, nach denen der Status eines vorübergehend Schutzberechtigten sowie eines Asylbewerbers nicht miteinander kumuliert werden können. Es handelt sich folglich um zwei getrennt voneinander zu betrachtende Verwaltungsverfahren, für die in der Folge auch nicht die gleichen verfahrensrechtlichen Anforderungen zu stellen sind. Soweit sich der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung vom 27. April 2023 des Weiteren darauf beruft, dass er keine Möglichkeit erhalten habe, Gründe darzulegen, dass er anstelle einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG Anspruch auf eine andere Aufenthaltserlaubnis habe, wird kein Verfahrensmangel vorgetragen, der zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung führen kann. Die im Beschwerdevorbringen konkludent enthaltene Behauptung, der Verfahrensfehler führe zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, ist hierfür nicht ausreichend. Außerdem ist ein Aufenthaltsanspruch aus anderen Gründen als dem aus § 24 AufenthG weder Verfahrensgegenstand des Bescheids vom 13. Februar 2023 noch Streitgegenstand der Klage vom 8. März 2024 sowie des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutzes gewesen. Gleiches gilt für das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht auf die Möglichkeit der Fortsetzung seines Studiums oder der Aufnahme einer Tätigkeit im Gesundheitsbereich hingewiesen habe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nummer 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anhang zu § 164 Rn. 14) und folgt der Festsetzung in der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).