Urteil
4 UE 3085/84
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0125.4UE3085.84.0A
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Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht kann nach § 125 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, nachdem die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage zum Teil nicht zulässig und im übrigen jedenfalls nicht begründet ist. Die Klage ist mit dem Hauptantrag im Hinblick auf die gewählte Klageart der Leistungsklage unzulässig, weil die Entscheidung über die Erstattung der Kosten gemäß § 80 HVwVfG, der mit der entsprechenden Bundesvorschrift übereinstimmt, durch Verwaltungsakt erfolgt (Hess. VGH. U. v. 16.03.1984 - IV OE 56/82 - insoweit in ESVGH 36, S. 5 nicht abgedruckt; VGH Bad.-Württ. U. v. 25.08.1981- VBlBW 1982, S. 46; Kopp, VwVfG, 4. Aufl., § 80 Rdnr. 7). Der Anspruch auf Erstattung der Kosten gemäß § 80 HVwVfG kann deshalb für den Fall, daß die Behörde eine Kostenlastentscheidung nicht getroffen hat, nur im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden (vgl. noch Knack, VwVfG, Komm 2. Aufl., § 80 Rdnr. 8.1.3; Stelkens, Bonk, Leonhardt, VwVfG Komm., 2. Aufl. zu § 80 Rdnr. 8). Die nach alledem unzulässige Leistungsklage kann auch nicht in eine zulässige Verpflichtungsklage umgedeutet werden. Der Kläger, der Anwalt ist, hat einen im Hauptantrag (Leistungsklage) und Hilfsantrag (Verpflichtungsklage) differenzierten eindeutigen Antrag gestellt, der einer Auslegung entgegen seinem Wortlaut als Verpflichtungsantrag nicht zugänglich ist. Dies um so weniger, als die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Unzulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage hingewiesen hat, ohne daß das für den Kläger Veranlassung für eine Änderung des Klageantrages gewesen wäre. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen ursprünglichen Antrag ungeachtet der vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen dessen Zulässigkeit aufrechterhalten. Der Hilfsantrag ist im Hinblick auf die gewählte Klageart nach dem oben Gesagten als Verpflichtungsantrag im Rahmen einer Untätigkeitsklage zulässig. Gegenstand des Antrages ist die Verpflichtung der Beklagten, die Kostenlastentscheidung zu treffen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG) und die Kosten festzusetzen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG), wozu auch die Entscheidung darüber gehört, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig war (§ 80 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung ist ihm wirksam abgetreten worden. Eine solche Abtretung ist möglich. Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so können die §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des öffentlichen Rechts entsprechend angewandt werden (vgl. BVerwG, U. v. 03.02.1972 - III C 92.70 - BVerwGE 39, 273 (275) für den Anspruch auf Hauptentschädigung aus dem Lastenausgleichsgesetz; Heinrichs in Palandt, BGB, Komm., 46. Aufl., § 398 Anm. 1; Roth in Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 2, § 398 Rdnr. 7; Wolff/Bachoff, Verwaltungsrecht, I 9. Aufl., § 41 IV a S. 300 f.). Eine eigene gesetzliche Regelung der Abtretbarkeit des Erstattungsanspruchs aus § 80 HVwVfG besteht nicht. Auch aus den Besonderheiten der Interessenlage ergeben sich keine Gesichtspunkte, die einer Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs entgegenstehen könnten. Dieser entsteht mit der Einleitung des Widerspruchsverfahrens aufschiebend bedingt und ist in seinem Charakter als Nebenentscheidung zu der das Vorverfahren abschließenden Entscheidung mit dem Anspruch auf Erstattung von Prozeßkosten zu vergleichen, der seinerseits ebenfalls als abtretbar angesehen wird (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 43 Aufl. Übers. vor § 91 Anm. 3 B). Seiner Art nach nicht isoliert abtretbar ist dagegen der verfahrensrechtliche Anspruch auf die Kostenlastentscheidung gemäß §§ 72, 73 VwGO, die mit der Sachentscheidung zu verbinden ist. Zwar kann grundsätzlich der Zessionar auch die erforderlichen Verfahrenshandlungen vornehmen, wenn ein - nicht höchstpersönlicher - abtretungsfähiger Erstattungsanspruch besteht, um diesen Anspruch zu realisieren. So hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 03.02.1972 a.a.O.) die Abtretung des Anspruchs auf Hauptentschädigungen nach dem Lastenausgleichsgesetz für zulässig angesehen, obwohl dieser zu seiner Realisierung ebenfalls der Festsetzung durch Verwaltungsakt bedarf. Jedoch widerspricht es dem Wesen der Kostenlastentscheidung als Nebenentscheidung zu einer Sachentscheidung, daß über sie getrennt von dem Verfahrensgegenstand, dem sie akzessorisch verbunden ist, verfügt wird. Diese Verbindung entfällt allerdings, wenn die Sachentscheidung ergeht, ohne daß zugleich entsprechend §§ 72, 73 VwGO über die Kosten entschieden wird. Der Senat läßt dahingestellt, ob der verfahrensrechtliche Anspruch auf Kostenlastentscheidung in diesem Ausnahmefall abtretbar ist. Ist der Anspruch auf Ergänzung eines Abhilfebescheids durch die Kostenentscheidung auch in dem vorliegenden Sonderfall nicht abtretbar, so kann die Klage mit dem Hilfsantrag bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger einen der artigen verfahrensrechtlichen Anspruch auf eine Kostenlastentscheidung aus eigenem Recht nicht geltend machen kann. Geht man dagegen von der Abtretbarkeit des Anspruchs auf Bescheidergänzung aus, ist mit dem Kostenerstattungsanspruch auch der verfahrensrechtliche Anspruch auf eine Kostenlastentscheidung und auf Kostenfestsetzung aus dem Antrag wirksam abgetreten worden, den der Kläger seinerzeit als Bevollmächtigten des Zedenten in der Begründung vom 26.10.1983 des Widerspruchs vom 06.10.1983 gestellt hat. Ein Anspruch auf eine einen Abhilfebescheid ergänzende Kostenentscheidung gemäß § 72 VwGO i.V.m. § 80 HVwVfG ist jedoch in der Person des Herrn H. als Verfahrensbeteiligten nicht entstanden: Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Anspruchsvoraussetzung ist damit zunächst die Qualifizierung des oder eines Teils des Schreibens vom 14.07.1983 als Verwaltungsakt. Verwaltungsakt ist gemäß § 35 HVwVfG jede Verfügung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Bereits der Wortlaut des Schreibens vom 14.07.1983 läßt erkennen, daß eine Regelung mit Außenwirkung, nämlich die Anordnung der Beseitigung der auf dem Grundstück errichteten ungenehmigten baulichen Anlagen nicht angeordnet wurde, sondern die Absicht, eine derartige Verfügung zu erlassen, lediglich angekündigt war. Die dem Schreiben vom Kläger gegebene Auslegung: 1. Regelung bezüglich des Abrisses, 2. Ankündigung eines Zwangsmittels, wird schon vom Wortlaut nicht gedeckt. Die Formulierung von Abs. 3 und Abs. 5 des Schreibens läßt vielmehr die Zielrichtung erkennen, den Kläger ohne förmliche Anordnung dazu zu veranlassen, die ungenehmigten baulichen Anlagen von sich aus zu beseitigen. Insbesondere stellt der Wortlaut des 5. Absatzes durch die Formulierung "beabsichtigen ... eine entsprechende Verfügung mit Zwangsandrohung" eine Beziehung zwischen der in Absatz 3 an den Adressaten gerichteten Bitte und der Ankündigung eines entsprechenden Vorgehens für den Fall her, daß ihr nicht nachgekommen wird. Damit bezieht sich die Ankündigung nicht nur, wie der Kläger meint, auf die Androhung des Zwangsmittels, sondern auch auf den Erlaß einer Grundverfügung. Schließlich bezieht sich Absatz 6, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 28 HVwVfG gegeben wird, auf das gesamte vorhergehende Schreiben. Diese Beurteilung der rechtlichen Qualität der behördlichen Erklärung, wie sie sich für den Empfänger bereits aus dem Schreiben selbst ergab, wird durch die Berücksichtigung der Begleitumstände des Schreibens bestätigt, nämlich durch den Unterschied in den Formulierungen des Schreibens vom 14.07.1983 und den an den Kläger im selben Sachzusammenhang gerichteten Anordnungen, die die Einstellung der Bauarbeiten, die Androhung eines Zwangsmittels und dessen Festsetzung zum Gegenstand hatten und jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren. Sie, die Auslegung des Schreibens vom 14.07.1983 als rechtlich argumentierendes Schreiben im Rahmen einer Anhörung nach § 28 HVwVfG, wird durch das Schreiben vom 23.08.1983 nochmals bestätigt, in dem die Behörde als Reaktion auf den "Widerspruch" des Herrn H. bekräftigte, daß eine Verfügung noch nicht ergangen war. Hier findet sich auch die Antwort auf das Argument des Klägers, er, der Kläger, habe im Hinblick auf die Anforderung an die anwaltliche Beratungspflicht, den sicheren Weg gehen und zur Einlegung eines Rechtsmittels raten müssen. Falls Überhaupt eine Klarstellung erforderlich gewesen sein sollte, was nach dem zuvor Erörterten nicht der Fall war, wäre eine formlose Klärung, nicht jedoch die Einlegung eines Rechtsmittels der Situation angemessen gewesen. Nach alledem ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, daß das Schreiben vom 14.07.1983 nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, und auch darin, daß das Schreiben vom 10.08.1983 keine Abhilfeentscheidung im Sinne des § 72 VwGO getroffen hat. Aus diesen Gründen liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 80 HVwVfG nicht vor. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 16.03.1984 (a.a.O.) für den Fall der Erledigung des Widerspruchsverfahrens, ohne daß die Behörde dem Widerspruch abgeholfen hat, in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, daß keine Gesetzeslücke bestehe, die durch die entsprechende Anwendung von Vorschriften über die Behördenzuständigkeit als auch über die Kostenfolge geschlossen werden könne. Da schon eine Bescheidergänzung um einen Kostenausspruch ausscheidet, fehlt auch für den vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nach alledem eine gesetzliche Grundlage. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil seine Berufung keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger ist Rechtsanwalt und macht aus abgeleitetem Recht Aufwendungen geltend, die für seinen Mandanten B. H. im Zusammenhang mit einem bauaufsichtlichen Verfahren im Verhältnis zur Beklagten entstanden sein sollen. Herr H. ist Eigentümer der Liegenschaft M-straße 32 in 6... F. - B. Anläßlich einer am 10.05.1983 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte die Bauaufsichtsbehörde fest, daß auf dem Grundstück eine Einfriedigung gemauert, die Umfassungswände eines erdgeschossigen Anbaus - im Anschluß an den vorhandenen Anbau - hochgemauert und die Baugrube für einen Keller ausgehoben war. Da eine Baugenehmigung nicht vorlag, erließ die Bauaufsichtsbehörde am 16.05.1983 eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Baueinstellungsverfügung. Diese bestand aus einer mit Sofortvollzug versehenen Bauverbotsverfügung sowie einer Zwangsgeldandrohung. Nachdem eine nochmalige Kontrolle am 07.06.1983 ergeben hatte, daß die Baumaßnahmen fortgeführt worden waren, erließ die Beklagte am gleichen Tage eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung, die die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,00 DM zum Gegenstand hatte. Gegen beide Verfügungen legte Herr H. persönlich mit Schreiben vom 14.06.1983 Widerspruch ein. Bei der Anhörung vom 12.10.1983 durch den Widerspruchsausschuß der Beklagten wurde Herr H. durch den Kläger, den er durch schriftliche Vollmacht vom 29.07.1983 mit seiner Vertretung beauftragt hatte, vertreten. Unter dem 14.07.1983 richtete die Beklagte das folgende Schreiben an Herr H.: "Liegenschaft F., M-straße 32 - Unsere Verfügung (Baueinstellungsanordnung) vom 6.05.1983 - Sehr geehrter Herr H., bei einer örtlichen Überprüfung haben wir festgestellt. daß auf o.g. Liegenschaft, ohne Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde, eine Einfriedigung gemauert, die Umfassungswände eines erdgeschossigen Anbaues hochgezogen und die Baugrube für den Keller ausgehoben worden sind. Eine Genehmigung kann nicht in Aussicht gestellt werden, weil das Grundstück "M-straße 32" nach dem Fluchtlinienplan 1764 vom 1.09.1958 eine nicht überbaubare Fläche darstellt. die überwiegend der Straße und zu einem geringeren Teil dem Grundstück des angrenzenden Baugebietes zugeordnet ist. In dem nachfolgenden Bebauungsplan NW 3a Nr. 1 vom 21.06.1977 ist das Grundstück ebenfalls als nicht bebaubare Fläche dargestellt. Aufgrund der Bestimmungen in §§ 3, 10, 76, 83, 87, 96 und 112 der Hessischen Bauordnung vom 31.08.1976 (GVBl. I S. 339) in der derzeitigen Fassung wird daher hiermit gebeten, innerhalb von 8 Wochen, die nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlagen zu beseitigen. Von Ihren Veranlassungen bitten wir, uns zu verständigen. Bei einem ergebnislosen Ablauf der angegebenen Frist beabsichtigen wir, ggf. eine entsprechende Verfügung mit Zwangsandrohung gegen Sie zu erlassen. Für diesen Fall geben wir Ihnen hiermit gemäß 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Wochen. Wir nehmen jedoch an, daß ein Zwangsverfahren nicht erforderlich ist. Hochachtungsvoll Im Auftrag (Losch)" Dieses an Herrn H. unmittelbar gerichtete Schreiben ging laut Eingangsstempel am 21.07.1983 bei dem Kläger ein. Nach Beratung durch den Kläger legte Herr H. mit Schreiben vom 10.08.1983 gegen das Schreiben der Beklagten vom 14.07.1983 Widerspruch ein. Unter dem 23.08.1983 richtete die Beklagte ein Schreiben an Herrn H., das wie folgt lautet: "Sehr geehrter Herr H., auf Ihr o.a. Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß die Beseitigungsforderung alle, ohne Baugenehmigung durchgeführten baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen umfaßt. Der Ordnung halber weisen wir noch darauf hin, daß sich Ihr Widerspruch gegen ein nicht rechtsmittelfähiges Schreiben (Anhörung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz) richtet. Es handelt sich somit nicht um einen Widerspruch im Sinne des Verwaltungsrechts. Wir sehen den Widerspruch daher als gegenstandslos an. Bei einem ergebnislosen Ablauf der in unserem Schreiben genannten Frist werden wir in der angekündigten Weise verfahren. Die angekündigte Verfügung ist rechtsmittelfähig, so daß Sie zu gegebener Zeit Ihre Rechte wahren können. Hochachtungsvoll Im Auftrag gez. (Losch)" In einer mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung vom 21.09.1983 gab die Beklagte Herrn H. auf, drei in der Verfügung näher bezeichnete nicht genehmigte bauliche Anlagen auf dem Grundstück M-straße 32 zu beseitigen und drohte die Ersatzvornahme an. Gegen diese Verfügung legte der Kläger als Bevollmächtigter von Herrn H. mit Schriftsatz vom 06.10.1983 Widerspruch ein. Die Begründung vom 26.10.1983 lautet auszugsweise wie folgt: "8. Hinsichtlich der Verfügung vom 21.9.1983 beantrage ich deshalb, a) die Verfügung vom 21.9.1983 wird aufgehoben; b) die Kosten werden der Widerspruchsführerin auferlegt; c) die Zuziehung eines Rechtsanwaltes wird für notwendig erklärt (§ 80 11 HVwVfG). 9. Hinsichtlich des mit Schreibens vom 23.8.1983 stattgegebenen Widerspruchs vom 10.8.1983 gegen die Abrißverfügung vom 14.7.1983 fehlt es noch an einer Kostentscheidung gemäß § 72 VwGO: Die WG kann sich bei einer eindeutigen Regelung in dem Schreiben vom 14.7.1983 nicht damit herausreden, daß es sich um kein "rechtsmittelfähiges Schreiben" handelt. In diesem Schreiben ist der WF. eindeutig aufgefordert worden, "innerhalb von 8 Wochen die nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlagen zu beseitigen". Es fällt mir schwer, bei der Interpretation dieser "Bitte" als "Anhörung" gemäß § 28 HVwVfG sachlich zu bleiben. Wenn aber die Widerspruchsgegnerin (WG.) das Schreiben vom 14.7.1983 nicht als Verwaltungsakt gewertet wissen will, stellt sich immerhin die Frage, ob es sich bei dem Schreiben vom 21.9.1983 nicht ebenfalls um ein "nicht rechtsmittelfähiges Schreiben" handelt: In diesem Schreiben wird praktisch derselbe Verwaltungsbefehl ausgesprochen: "innerhalb von 8 Wochen die unter a), b) und c) aufgeführten nicht genehmigungsfähigen Anlagen zu beseitigen". ... Ich beantrage daher hinsichtlich der Verfügung vom 14.7.1983: a) Die Widerspruchsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. b) Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes wird für erforderlich erklärt. c) Die zu erstattenden Kosten werden auf 1.824,00 DM festgesetzt. Der Ausspruch auf Erstattung der Kosten im Vorverfahren folgt aus § 80 ff VwVfG." Unter dem 11.11.1983 gab Herr H. eine schriftliche Erklärung ab, die folgenden Wortlaut hat: "Abtretungserklärung Ich treten meinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Stadt F. aus dem Verfahren betr. die Beseitigungsverfügung vom 14.7.1983 -63.25334 La/ck - an Herrn Rechtsanwalt Dr. J. B., K-Straße 65, 6... F. ab." Mit der am 27.02.1984 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei dem Schreiben der Beklagten vom 14.07.1983 an Herrn H. habe es sich um einen Verwaltungsakt gehandelt, gegen den am 10.08.1983 Widerspruch eingelegt worden sei. Das Schreiben vom 23.08.1983 enthalte eine Abhilfeentscheidung über diesen Widerspruch, die jedoch entgegen den gesetzlichen Anforderungen ohne Kostenentscheidung ergangen sei. Der geltend gemachte Anspruch entspreche den im Falle einer Kostenentscheidung ausgleichsfähigen Aufwendungen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.824,00 DM nebst 4 % Zinsen von 1.600,-- DM ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, den Bescheid vom 23.08.1983 wie folgt zu ergänzen: 1. Die Stadt Frankfurt trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes wird für erforderlich erklärt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Hauptantrag sei bereits unzulässig, weil er sich auf den Erlaß eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 80 HVwVfG richte; ein derartiger Anspruch sei im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des angeblichen Bescheides vom 23.08.1983 sei unzulässig, weil ein derartiger Anspruch nur von Herrn H. selbst, nicht jedoch vom Kläger geltend gemacht werden könne. Ein derartiger Ergänzungsanspruch sei auch nicht abtretungsfähig. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, weil dem Kläger weder ein Ergänzungs- noch ein Erstattungsanspruch zustehe. Bei dem Schreiben vom 14.07.1983 und 23.08.1983 habe es sich nämlich nicht um Verwaltungsakte bzw. Abhilfeentscheidung auf eine erfolgte Widerspruchseinlegung hin gehandelt. Das Verwaltungsgericht hat durch am 12.11.1984 beratenen Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Es hat die Zulässigkeit der Klageanträge dahinstehen lassen, weil es die Klage als unbegründet angesehen hat. Es hat ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs lägen nicht vor, weil es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 14.07.1983 weder um einen Verwaltungsakt noch bei dem Schreiben vom 23.08.1983 um eine Abhilfeentscheidung gehandelt habe. Der Kläger hat gegen den am 27.11.1984 zugestellten Gerichtsbescheid am 20.12.1984 Berufung eingelegt und wie folgt begründet: Es gehe um die Auslegung des Schreiben der Beklagten vom 14.07.1983, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt handele. Für die Auslegung von Verwaltungsakten seien die Grundsätze des § 133 BGB zu beachten. Es komme dabei auf die Verständnismöglichkeit dessen an, für den die Erklärung bestimmt sei. Nach der Vorstellung des Adressaten dieses Schreibens habe es nur als aus zwei Teilen bestehend angesehen werden können: 1. Aufforderung, die nicht genehmigten Teile abzureißen, 2. Ankündigung eines Zwangsmittels als Voraussetzung für die Vollstreckung. Zweifel bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes gingen zulasten der diesen Verwaltungsakt erlassenden Behörde, weil schon im Interesse der Rechtssicherheit ein Rechtsmittel eingelegt werden müsse, damit später keine Diskussionen um die Unanfechtbarkeit dieses Verwaltungsaktes einsetzten. Dies folge schon aus der Anforderung an die anwaltliche Beratungspflicht, den sicheren Weg zu gehen. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids nach den Schlußanträgen des Klägers zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, das Schreiben der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten vom 14.07.1983 erfülle nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes, weil eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung erkennbar noch nicht gewollt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege ein Verwaltungsakt vor, wenn der Betroffene die behördliche Erklärung bei objektiver Betrachtung als Verwaltungsakt habe deuten dürfen und müssen. Es komme also nicht darauf an, was sich Herr H. als Adressat des Schreibens tatsächlich subjektiv vorgestellt habe. Bei der gebotenen subjektiven Betrachtungsweise habe Herr H. dieses Schreiben so verstehen können, daß eine ihn rechtlich bindende Abbruchanordnung - der Verwaltungsakt also - erst zu einem späteren Zeitpunkt ergehe und er jetzt, bevor dieser angekündigte Verwaltungsakt erlassen werde gemäß § 28 VwVfG lediglich angehört werden solle. Selbst wenn das behördliche Schreiben als Verwaltungsakt zu beurteilen wäre, würde das dem Kläger nichts nützen, denn der Erstattungsanspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HessVwVfG setze einen erfolgreichen Widerspruch voraus. Ein Widerspruch sei nur dann erfolgreich, wenn die Behörde das Widerspruchsverfahren durch eine Verwaltungsentscheidung abgeschlossen habe, die dem Widerspruch des Widerspruchsführers ganz oder teilweise entweder abhelfe oder ihm stattgebe. Eine derartige Entscheidung sei nicht ergangen. Die Bauaufsichtsbehörde habe über den "Widerspruch" des Herrn H. überhaupt nicht entschieden, weil sie ihn als gegenstandslos angesehen habe und ihm in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise davon Kenntnis gegeben habe. Die Beteiligen haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Fünf Hefte Behördenakten der Beklagten liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.