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Urteil

4 UE 2842/84

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0414.4UE2842.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger als benachbarte Grundstückseigentümer befugt, sich auf die mögliche Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu berufen (§ 42 Abs. 2 VwGO ). Die Kläger hatten auch durch ihre Bevollmächtigte am 19.05.1983 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Zwar war von ihnen weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsfrist zu beachten, denn die Teilungsgenehmigung vom 11.02.1983 war ihnen nicht förmlich bekannt gegeben worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 (298)). Da die Kläger aber von der Erteilung der Teilungsgenehmigung in der Zeit zwischen Februar und Mai Kenntnis erlangt hatten, lief analog § 58 Abs. 2 VwGO eine Verwirkungsfrist von einem Jahr, die eingehalten worden ist. Den Klägern mangelt es desweiteren auch nicht am nötigen Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der der Beigeladenen zu 3 am 21.01.1987 ausgehändigte Bauschein vom 10.11.1986 zur Bebauung des abgeteilten Grundstücks mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bestandskräftig wäre. Denn dann dürfte das abgeteilte Grundstück bebaut werden, ohne daß den Klägern dagegen noch ein Abwehrrecht zustünde. Diese Sachlage ist indes nicht gegeben. Denn die Kläger, denen ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten die Erteilung des Bauscheins an die Beigeladene zu 3 nicht mitgeteilt worden ist, haben mit Schriftsatz vom 02.04.1987 gegen diese Genehmigung Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist damit in jedem Fall innerhalb der analog § 58 Abs. 2 VwGO anzuwendenden Verwirkungsfrist von einem Jahr erhoben worden. Dies hat zur Folge, daß der Bauschein vom 10.11.1986 nicht bestandskräftig ist und ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für dieses Verfahren fortbesteht. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Sie verletzt nicht die Rechte der Kläger. Ein Nachbar kann sich unter den selben Voraussetzungen, unter denen er eine Baugenehmigung angreifen darf, mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Erteilung einer Teilungsgenehmigung wenden (vgl. Gelzer, Bauplanungsrecht, 4. Auflage, Rdnr. 1537; Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Bundesbaugesetz, § 21, Rdnr. 25, BVerwG, Urteil vom 13.06.1969 - IV C 46.68 - BRS 22, 271). Eine Baunachbarklage hat Erfolg, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihrer Ausnützung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 27.10.1978 - IV TG 78/78 - HessVGRspr. 1979, 22). Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist die angefochtene Teilungsgenehmigung vom 11.02.1983 nicht zu beanstanden. Die Genehmigung ist rechtswirksam (§§ 43 f. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG -). Die Teilungsgenehmigung, die einen Antrag voraussetzt (§ 19 Abs. 3 Satz 3 BBauG), ist auf Antrag ergangen. Der Antrag ist von einem Antragsberechtigten gestellt worden. Antragsberechtigt ist, ohne daß § 19 BBauG dies regelt, stets der Eigentümer des zu teilenden Grundstücks. Denn die Teilungsgenehmigung bezieht sich auf die von ihm abgegebene Teilungserklärung, durch die er über sein Eigentum verfügt. Außer ihm kann, wie inzwischen anerkannt ist (vgl. Gelzer a.a.O. Rdnr. 1460 und Zinkahn/Bielenberg a.a.O., § 19, Rdnr. 63, beide unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 9. April 1976 - IV C 75.74 - Baurecht 76, 259), auch der Erwerber der abzutrennenden Teilfläche den Antrag auf Genehmigung der Teilungserklärung stellen, die eine Voraussetzung für den Erwerb ist. Im vorliegenden Fall hat der selbst antragsberechtigte Miteigentümer den Genehmigungsantrag namens des ebenfalls antragsberechtigten Teilungskäufers gestellt. Die Wirksamkeit der Teilungsgenehmigung leidet nicht darunter, daß der Antrag für den Beigeladenen zu 4) als Käufer gestellt, aber gegenüber den Beigeladenen zu 1) und 2) positiv beschieden wurde. Zwar ist es denkbar, daß der Erlaß eines Verwaltungsakts, der nur auf Antrag ergeht, ohne einen solchen Antrag oder gegenüber einem anderen als dem Antragsteller die Rechtswirksamkeit berühren kann. Hier liegen jedoch in der Sache wie in der Person der Beteiligten besondere Umstände vor. ln der Sache ist nämlich zu beachten, daß gleichgültig, wer den Antrag auf Teilungsgenehmigung stellt, immer dieselbe Teilungserklärung des Eigentümers genehmigt werden soll und wird. Nur der Adressat kann je nach Antragstellung verschieden sein. Wird die Grundstücksteilung genehmigt, so ist dem Begehren des Antragstellers selbst dann, wenn der Bescheid einem anderen zugeht, inhaltlich entsprochen; es kann allenfalls ein formalrechtlicher Bescheidungsanspruch übergangen worden sein. § 41 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG läßt den Schluß zu, daß dann, wenn der Eigentümer nicht selbst den Antrag gestellt hat, die Genehmigung ihm zusätzlich bekanntzugeben ist..Ein Fehler des Beklagten kann hier deshalb nur darin liegen, daß er den Genehmigungsbescheid nur an die Beigeladenen zu 1) und 2) als Grundstückseigentümer gerichtet und nicht zugleich eindeutig den Beigeladenen zu 4) als Antragsteller, nach näherer Prüfung möglicherweise zu Händen des Beigeladenen zu 2) oder des ebenfalls als Beauftragter genannten Notars, beschieden hat. Wenn darin ein Rechtsfehler liegt, so liegt er in einer Unterlassung, nicht aber in der Erteilung der Genehmigung an die Beigeladenen zu 1) und 2). Er kann schon darum, also unabhängig vom Schweregrad (vgl. § 44 HVwVfG), die Rechtswirksamkeit - und zu dem auch die Rechtmäßigkeit - der erteilten Genehmigung nicht in Frage stellen. Die Teilungsgenehmigung entspricht dem Bauplanungsrecht. Maßgebend ist § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBauG, weil das zu teilende Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt . Der Bebauungsplan Nr. 3 1. Teil, K. Straße, der Stadt B. S. ist rechtsgültig. Die für diesen Bebauungsplan einschlägige Bekanntmachungsregelung der Hauptsatzung der Stadt B. S. in der maßgeblichen Fassung vom 22.09.1967 war zweimal Gegenstand der Überprüfung durch Normenkontrollverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (IV N 8/71 - Beschluß vom 02.03.1973 -, IV N 11/74 - Beschluß vom 02.04.1981 -). In keinem Fall sind insoweit formelle Mängel festgestellt worden. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Lediglich ergänzend wird dazu noch ausgeführt, daß die Stadt B. S. im Zeitpunkt der Bekanntmachung des einschlägigen Bebauungsplans noch keine eingemeindeten Ortsteile aufwies und nur ein einziges Verwaltungsgebäude, nämlich das Rathaus, besaß, so daß auch von daher der Ort der Auslegung des genehmigten Bebauungsplans eindeutig klar war. Im übrigen hat die Stadt B. S. gemäß Art. 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 davon Gebrauch gemacht, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem Bundesbaugesetz beim Zustandekommen des Bebauungsplans gemäß § 155 a Satz 1 BBauG alter Fassung für unbeachtlich zu erklären. Desweiteren läßt sich aus dem am 13.07.1970 vom Regierungspräsidenten in Darmstadt genehmigten Flächennutzungsplan der Stadt B. S. entnehmen, daß der einschlägige Bebauungsplan sich für seinen Geltungsbereich innerhalb der Grenzen der dort ausgewiesenen Wohnbauflächen hält und mithin aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Anhaltspunkte für eine formelle Ungültigkeit des Flächennutzungsplans sind nicht ersichtlich. Die Teilung und die mit ihr begehrte Nutzung sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar. Nach der textlichen Festsetzung 11.4 sind rückwärtige Gebäude innerhalb der bebaubaren Flächen in eingeschossiger Bauweise zulässig, wenn die Traufhöhe - bezogen auf den gewachsenen Boden - nicht mehr als 3,50 m beträgt (in Hanglage gilt dies für die Talseite), die Grenz- und Gebäudeabstände gemäß HBO gewahrt bleiben und das zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht überschritten wird. Dabei kommt der Erwähnung der Einhaltung der Grenz- und Gebäudeabstände nach der Hessischen Bauordnung im Bebauungsplan nicht die Bedeutung einer eigenständigen planungsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzung zu. Sie hat lediglich Hinweischarakter. Dies ergibt sich daraus, daß, wenn nicht angebaut wird, ein Gebäudeabstand ohnehin aufgrund des geltenden Bauordnungsrechts einzuhalten ist, gleichgültig, ob zwei Gebäude auf einem einheitlichen Grundstück oder auf zwei benachbarten Grundstücken stehen und ob ein weiteres, rückwärtiges Gebäude auf einem ungeteilten oder einem abgeteilten Grundstück errichtet werden soll. Auch ein Grenzabstand ist bei offener Bauweise aufgrund des geltenden Bauordnungsrechts einzuhalten. Der für diesen Fall entscheidungserhebliche Inhalt dieser Festsetzung ist damit die darin getroffene Entscheidung des Satzungsgebers, daß innerhalb der Baugrenzen in der Tiefe der Grundstücke auch eine Bebauung in zweiter Reihe zulässig ist. Dies bedeutet gleichzeitig, daß einem Vorhaben, das die Möglichkeit rückwärtiger Bebauung nutzt, nicht schon deshalb § 15 Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO -, wonach im Einzelfall die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen, entgegenstehen kann. Wenn die hier angestrebte rückwärtige Bebauung lediglich die Verwirklichung der sich aus dem Bebauungsplan ergebenden und-den Planungsabsichten entsprechenden baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten darstellt, für die sich der Bebauungsplan ausdrücklich entschieden hat, so bietet § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO keine Handhabe dafür, die Verwirklichung der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Planungskonzeption für den Regelfall auszuschließen (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 13.08.1982 - Ill TG 24/82 -, VGH Mannheim, Beschluß vom 15.09.1981, Baurecht 1982, 238 ff.). Das nach den Antragsunterlagen vorgesehene Vorhaben widerspricht auch im übrigen den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht. Es unterschreitet mit 0,25 die zulässige GRZ von 0,4, ist eingeschossig und verstößt insbesondere nicht gegen die Festsetzung der offenen Bauweise. Gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO werden in der offenen Bauweise "die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser, als Hausgruppen in einer Länge von höchstens 50 m errichtet". Den danach erforderlichen Grenzabstand von 3 m zu dem Grundstück der Kläger und der Parzelle 33/2 hält das mit der Teilungsgenehmigung für zulässig erklärte Vorhaben ein. Das auf der abzuteilenden Grundstücksfläche geplante Gebäude entspricht allerdings nicht voll dem Bauordnungsrecht. Die Notwendigkeit der Übereinstimmung einer Teilungsgenehmigung sowohl mit dem Bauplanungs- als auch mit dem Bauordnungsrecht folgt aus § 108 Abs. 2 HBO. Danach darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn durch Grenzänderung oder Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes zuwiderlaufen. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, die die Versagungsgründe ausräumen. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, daß durch nachträgliche Grenzänderungen bzw. Grundstücksteilungen bauordnungswidrige Zustände geschaffen werden (vgl, Rasch-Schaetzell, Kommentar zur Hessischen Bauordnung, § 108 Anm. 1). Das mit der Teilungsgenehmigung für zulässig erklärte Vorhaben hält im Bereich des Anbaus an das Haus der Beigeladenen zu 1 und 2 den nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 HBO erforderlichen Grenzabstand von 3 m nicht ein. Zwar kann nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HBO in der offenen Bauweise auf eine Einhaltung des Bauwichs verzichtet werden, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß vom Nachbargrundstück her angebaut wird. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht vollständig erfüllt. Denn es ist zwar ein Anbau vorgesehen, der von § 7 Abs. 2 Satz 2 HBO gedeckt wäre, es fehlt jedoch an dessen öffentlich-rechtlicher Sicherung. Die Teilungsgenehmigung ist somit bauordnungsrechtlich objektiv rechtswidrig. Dieser Umstand verhilft der mit der Berufung weiter verfolgten Klage aber nicht zum Erfolg. Der Verstoß gegen Bauordnungsrecht kann für die Entscheidung des vorliegenden nachbarrechtlichen Rechtsstreits nur insoweit eine rechtliche Bedeutung haben, wie das objektive Recht nachbarschützend ist. Soweit es nicht auf die durch die Grundstücksteilung unmittelbar herbeigeführten Verhältnisse ankommt, sondern auf die durch die Teilung ermöglichte Nutzung, ist allein auf § 21 Abs. 1 BBauG abzustellen. Diese Vorschrift regelt den Umfang der rechtlichen Bindungswirkung einer Teilungsgenehmigung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren: "Ist die Genehmigung nach § 19 erteilt, so darf auf einen Antrag, der innerhalb von 3 Jahren seit der Erteilung der Genehmigung gestellt wurde, eine Baugenehmigung nicht aus den Gründen versagt werden, die nach § 20 Abs. 1 rechtserheblich waren." Die in § 20 Abs. 1 BBauG aufgeführten Gründe sind indes sämtlich bauplanungsrechtlicher Natur. Dies bedeutet, daß die rechtliche Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung inhaltlich auf das Bauplanungsrecht begrenzt ist. Daraus ergibt sich, daß eine Berufung auf § 21 Abs. 1 BBauG als nachbarschützende Bestimmung nur insoweit begründet ist, wie der Nachbar durch die Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung (negativ) präjudiziert werden kann. Da dies aufgrund der Regelung des § 21 Abs. 1 BBauG nur im Rahmen von bauplanungsrechtlich relevanten Rechten möglich sein kann, scheidet schon deshalb, weil die angefochtene Genehmigung bauplanungsrechtlich objektiv rechtmäßig ist, eine Verletzung nachbargeschützter Rechte der Kläger durch die Teilungsgenehmigung aus. Darauf, inwieweit die Grenzabstandsvorschrift dem klagenden Nachbarn überhaupt zugute käme, kommt es nicht mehr an. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 2 VwGO ). Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, denn die Beigeladenen zu 1 und 2 sind als Eigentümer des Teilungsgrundstücks zwangsläufig in dieses Verwaltungsstreitverfahren über die ihnen erteilte Teilungsgenehmigung gezogen worden, in dem es inhaltlich primär um ihre Rechte ging, und das Verfahren ist im Ergebnis zu ihren Gunsten ausgegangen. Es kommt hinzu, daß die Beigeladenen zu 1 und 2 durch mehrere sachdienliche Schriftsätze und ihr Erscheinen im Termin das Verfahren gefördert haben und es auch unter diesem Aspekt der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO ). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3 bis 5 sind nicht erstattungsfähig, denn diese haben weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert und damit ein Kostenrisiko vermieden (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO ). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO ). Die Kläger sind Eigentümer des in B. S., S-straße 12 gelegenen Grundstücks Flur 15, Flurstück 30/22, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Den Beigeladenen zu 1 und 2 gehörte ursprünglich das gesamte Nachbargrundstück S-straße 14 (frühere Flurbezeichnung Flur 15, Flurstück 30/21), das auf seinem Vorderteil mit einem Zweifamilienwohnhaus bebaut ist. Dieses Grundstück wurde aufgrund der strittigen Teilungsgenehmigung geteilt. Eigentümer des abgeteilten Grundstücks sind die Eheleute B. (Beigeladene zu 4 und 5). Die Beigeladene zu 3, Frau D., hat mit Bauschein vom 10.11.1986 die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung auf diesem Grundstück erhalten. Dagegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 02.04.1987 Widerspruch eingelegt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 Teil 1 "K. Straße" der Stadt B. S., der mit Verfügung vom 28.06.1971 vom Regierungspräsidenten in Darmstadt genehmigt wurde und der in diesem Bereich die Festsetzungen WR II 0 GRZ 0,4 und GFZ 0,8 vorsieht. Der Bebauungsplan enthält ferner unter 11.4 folgende textliche Festsetzung: "Die festgesetzten Geschoßzahlen gelten nur für Vordergebäude. Rückwärtige Gebäude sind innerhalb der bebaubaren Flächen in eingeschossiger Bauweise zulässig, wenn die Traufhöhe - bezogen auf den gewachsenen Boden - nicht mehr als 3,50 m beträgt (in Hanglagen gilt dies für die Talseite), die Grenz- und Gebäudeabstände gemäß Hessischer Bauordnung gewahrt bleiben und das zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht überschritten wird." Die Häuser S-straße 10, 14 und 16 stehen entsprechend der im Bebauungsplan vorgesehenen Baulinie in einem Abstand von ca. 3 m zur S-straße, das Haus der Kläger hält dagegen einen Abstand von ca. 6 m. Das Grundstück der Kläger weist eine Tiefe von ca. 45 m auf. Das frühere (Nachbar-) Grundstück Flur 15, Flurstück 30/21 hatte im ungeteilten Zustand eine Tiefe von ca. 33 m. Die Bebauungstiefe gemessen vom Straßenrand beträgt bei dem Grundstück der Kläger 18 m, bei dem der Beigeladenen zu 1 und 2 ca. 17 m. Sämtliche Häuser an der nördlichen Straßenseite der S-straße in dem Abschnitt zwischen D-weg und L-weg stehen schräg zur Straße mit der Breitseite in südwestlicher Richtung. Am 30.12.1982 wurde gemäß § 19 BBauG i.V.m. § 108 HBO ein Antrag für eine Teilungsgenehmigung für das Grundstück Flur 15, Flurstück 30/21 (S-straße 14) gestellt. Dieser Antrag weist als Antragsteller/Erwerber Herrn W. B., E-weg 12 in B. S. aus. Als Eigentümer des zu teilenden Grundstücks sind die Eheleute K. zu je 1/2 und als Beauftragter/Notar ist Dr. jur. D. aufgeführt. In dem Antrag ist der Zweck der Antragstellung mit "Bebauung" und die Größe der Teilgrundstücke mit 459 qm angegeben. Unterschrieben ist der Antrag mit "Beauftragter" K.. Die auf dem Vordruck vorgesehene Bezeichnung "Antragsteller" ist durchgestrichen. Dem Antrag ist eine Skizze beigefügt, auf der die künftige Bebauung auf dem abgeteilten Grundstück dargestellt ist. Nach der Skizze handelt es sich um ein eingeschossiges Wohnhaus mit einer GRZ von 0,25 und einer bebauten Fläche von 125 qm, welches mit seinem Eingangsbereich unmittelbar an den Treppenhausanbau des Hauses der Beigeladenen zu 1 und 2 angebaut werden soll. Mit Bescheid vom 11.02.1983 genehmigte der Beklagte die beantragte Teilungsgenehmigung. Der Bescheid wurde gerichtet an die Eheleute H. K. als Antragsteller und den Eheleuten mit Einschreiben am 14.02.1983 zugestellt. Nach dieser Teilungsgenehmigung liegt der Treppenhausanbau des Hauses der Beigeladenen zu 1 und 2 unmittelbar auf der neuen Grundstücksgrenze. Der Abstand des übrigen skizzierten Wohngebäudes der Beigeladenen zu 1 und 2 zur neuen Grenze beträgt 2,20 m. Am 19.05.1983 legten die Kläger, denen die Teilungsgenehmigung nicht bekanntgegeben worden war, dagegen Widerspruch ein. Den Widerspruch wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.1983, bei dem Bevollmächtigten der Kläger am 19.10.1983 eingegangen, zurück. Mit am 18.10.1983 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen vorgetragen: Die strittige Teilungsgenehmigung sei rechtswidrig. Die Teilung sei mit den Festsetzungen Nr. 11.4 des Bebauungsplans nicht zu vereinbaren. Denn weder das Gebäude der Beigeladenen zu 1 und 2 noch das künftige Vorhaben hielten die Abstandsregeln des § 7 bzw. § 8 HBO ein. Die Teilungsgenehmigung verletze sie in ihren Rechten, denn sie würden einseitig zu ihren Lasten zu einer Seite hin mit ihrem Garten in seiner vollen Ausdehnung eingemauert. Die Kläger haben beantragt, die den Beigeladenen am 11.02.1983 erteilte Teilungsgenehmigung und den Widerspruchsbescheid vom 11.10.1983 aufzuheben und festzustellen, daß die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung ausgeführt, die vorgesehene Bebauung bedeute keine unzulässige geschlossene Bauweise. Im übrigen dienten die Vorschriften der Baunutzungsverordnung in Verbindung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans über geschlossene oder offene Bebauung nicht dem Nachbarschutz. Die bereits erstinstanzlich beigeladenen Eheleute K. haben keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27.09.1984 die Klage abgewiesen. Es hat in den Gründen im wesentlichen ausgeführt, die aufgrund der Teilung beabsichtigte Bebauung wahre den erforderlichen Grenzabstand nach § 7 Abs. 1 i.V.m. A.bs. 3 HBO und könne schon deshalb die Kläger nic ht in ihren Rechten beeinträchtigen. Auch bauplanungsrechtlich verstoße das Vorhaben nicht gegen die Rechte der Kläger, denn die vorgesehene Bebauung solle nicht auf der gemeinsamen Grenze der Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen erfolgen und verletze deshalb auch nicht deren Rechtspositionen. Auch bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 3 "K. Straße" würden die Kläger nicht in ihren Eigentumsrechten schwer und unerträglich verletzt. Die Kläger haben gegen das ihnen am 23.11.1984 zugestellte Urteil am 07.12.1984 Berufung eingelegt. Sie wiederholen und vertiefen ihre Auffassung, das aufgrund der Teilung beabsichtigte Vorhaben verstoße gegen die Planungsziele des Bebauungsplans und führe zu einer sie in ihren Rechten verletzenden riegelartigen Bebauung des Nachbargrundstücks. Bei Gültigkeit des Bebauungsplans verstoße die beabsichtigte Bebauung gegen § 15 Abs. 1 BauNVO, bei Ungültigkeit des Bebauungsplans liege ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BBauG vor. Die Kläger beantragen, 1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Teilungsgenehmigung des Beklagten vom 11. Februar 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten vom 11. Oktober 1983 aufzuheben, 2. festzustellen, daß die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen wie in erster Instanz. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Dem Gericht liegen die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten betreffend die strittige Teilungsgenehmigung, die Bauakte betreffend das Wohnhaus der Kläger (1 Hefter), die Bauakten betreffend das Vorhaben der Beigeladenen zu 3 (2 Hefter) sowie der Bebauungsplan der Stadt B. S. Nr. 3 Teil 1 K. Straße nebst Rechtssetzungsunterlagen und der Flächennutzungsplan der Stadt B. S. vom 13.07.1970 vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, wird ergänzend Bezug genommen.