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Beschluss

4 TH 1927/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0626.4TH1927.86.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antragsteller ist Mieter des im Außenbereich von M. gelegenen Wohnhauses, S.-schneise 22 B (auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur .., Flurstück. Nr. ..). Das teilweise eingefriedete, Grundstück ist von Norden über einen Feldweg (Parzelle ..) über die östlich vorgelagerte Ackerparzelle Flurstück .. zu erreichen, die im Eigentum der Gemeinde M. steht. Die genannte Wegeparzelle dient auch als Zuwegung zu dem östlich gelegenen Anwesen R. (An der S.-schneise 20) und dem südlich gelegenen Anwesen O. (An der S.-schneise 22 A). Das mit 2 weiteren Gebäuden (u.a. dem weiteren Wohnhaus An der S.-schneise 22 C) bebaute Grundstück steht im Eigentum von Herrn Berthold K., der es, durch Kaufvertrag vom 10.10.1984 von Herrn Heinz M. erworben hatte. Dieser war im Erbgang nach seiner Mutter Frau Emma M., geschiedene F., Grundstückseigentümer geworden. Frau Emma M. wiederum hatte das Grundstück durch Kaufvertrag vom 31.08.78 erworben, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt bereits des Gebäude An der S.-schneise 22 B befand. Mit noch nicht bestandskräftiger Verfügung vom 06.05.1986 ordnete der Antragsgegner gegenüber Herrn K. den Abbruch der auf der Parzelle Nr. 47 vorhandenen Gebäude und der Teileinfriedung aus Maschendraht an., Bereits unter dem 29.04.1986 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller die Nutzung des Hauses S.-schneise 22 B untersagt, die Räumung des Gebäudes unter Fristsetzung angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht. Gegen den den Eilantrag ablehnenden Eilbeschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27.06.1986 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und nach Antrag zu erkennen. Der Antragsgegner beantragt die Beschwerde zurückzuweisen. Die Verwaltungsvorgänge sowie die Akten mit den zweitinstanzlichen Aktenzeichen 4 TH 1923/86 und 4 TH 1926/86 liegen vor und waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (Art. 2 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31.03.1978, BGBl I, S. 1446, ff. - zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.07.1985, BGBl. I, S. 127). Auch das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen: Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, daß die Erteilung einer Genehmigung für das vom Antragsteller gemietete Wohnhaus nicht nachgewiesen ist. Der fehlende Nachweis für den aus einer rechtmäßigen Errichtung und Nutzung abgeleiteten Bestandsschutz geht zu Lasten des von den Maßnahmen der Bauaufsicht Betroffenen (Hess.VGH, B. v. 18.09.1985 - 4 TH 486/85 - Hess.VGRspr. 1986, S. 11 m.w.N.). Aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 15.07.1986 des Voreigentümers des Grundstücks Heinz M. geht der Senat davon aus, daß das Gebäude als Wohngebäude im Jahre 1948 vorhanden war. Zu diesem Zeitpunkt war gemäß Art . 64 der hessischen allgemeinen Bauordnung - ABO - eine Genehmigung erforderlich, 1. wenn innerhalb oder außerhalb eines Ortes, ein Wohngebäude oder überhaupt ein Gebäude mit einer Feuerungsanlage oder irgend ein Gebäude an einer bestehenden öffentlichen Straße neu aufgeführt werden soll. Diese Regelung ist, nach ihrem Wortlaut und systematischen Zusammenhang so zu verstehen, daß Wohngebäude und Gebäude mit einer Feuerungsanlage in jedem Fall, genehmigungspflichtig waren, während dieses Erfordernis für andere Gebäude von der weiteren Voraussetzung ihrer Ausführung "an einer öffentlichen Straße" abhängig war, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt wäre. Für diese Auslegung spricht einmal die Aufzählung der einzelnen Gebäudearten, die andernfalls überflüssig wäre. Sie wird außerdem durch einen Vergleich mit Art. 64 Nr. 3 ABO bestätigt, durch den die Errichtung von Feuerstätten ohne Einschränkung für genehmigungsbedürftig erklärt wird. Sind Feuerstätten als solche aber schlechthin genehmigungsbedürftig würde es dieser Regelung widersprechen, die Genehmigungsbedürftigkeit von Gebäuden mit einer Feuerungsanlage von ihrer Lage an einer öffentlichen Straße abhängig zu machen. Gebäude mit Feuerstätten und Aufenthaltsräumen waren auch in der Folgezeit baugenehmigungspflichtig und sind es nach der zur Zeit geltenden Rechtslage (vgl. §§ 62, 63 Nr. 1 HBO a.F. und §§ 87 Abs. 1, 88 Nr. 1 HBO n.F.). Nach alledem besteht für die Nutzung des Wohnhauses kein Bestandsschutz. Das Vorgehen des Antragsgegners gegen den Antragsteller, verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Herausgreifen des Antragstellers durch die besonderen Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt war, nachdem der Antragsgegner im Laufe des Beschwerdeverfahrens die illegalen baulichen Anlagen in der Umgebung aufgegriffen hat. Der Antragsgegner war auch am Nachschieben von Gründen für seine Ermessensentscheidung nicht gehindert, da dies gemäß § 45 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage geschehen kann. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bemißt sich nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§§ 14 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 GKG). Der Senat geht bei Klagen von Mietern wegen eines Nutzungsverbots bzw. Räumungsgebots entsprechend § 16 GKG von dem Jahresbetrag des Mietzinses aus, der für den Antragsteller für 1986 3.000,00 DM betrug. Zusätzlich hat er die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 DM berücksichtigt. Aus der Addition der genannten Beträge ergibt sich der Streitwert der Hauptsache. In Verfahren nach § 80 VwGO legt der Senat in Zweifelsfällen - so auch hier - 2/3 des Wertes der Hauptsache zugrunde. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG wurde der erstinstanzliche Streitwert entsprechend geändert. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar §§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).