Beschluss
4 TH 2898/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0520.4TH2898.87.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wirkungslos ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach fallen die Kosten der Antragstellerin zur Last, denn sie wäre aller Wahrscheinlichkeit nach unterlegen. Unter den Wohnraumbegriff der Siebenten Hessischen Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 24.07.1980 (GVBl. I, 1980, S. 288) fallen alle Räume, die bei Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots zum dauernden Bewohnen geeignet und bestimmt waren (Hess. VGH, Beschluß vom 07.11.1987 - 4 TH 2808/86 -). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Hessischen Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 25.01.1972 (GVBl. I, 1972, S. 19), nämlich am 01.02.1972 (vgl. § 2 dieser Verordnung), wurden die streitbefangenen Räume als Wohnung genutzt. Sie erfüllen den Wohnraumbegriff, obwohl weder ein Bad noch ein Duschraum vorhanden sind. Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsrechts liegt u.a. dann nicht vor, wenn das Baurecht einer Nutzung zu Wohnzwecken entgegensteht. Bauordnungsrechtlich ist eine Wohnnutzung unzulässig, wenn die Grenze zur Unbewohnbarkeit überschritten ist und sich der Mangel, der die Unbewohnbarkeit verursacht, nicht mit zumutbaren Mitteln beheben läßt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 13.12.1984 - 9 OE 83/82 - m.w.N.). § 56 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 16.12.1977 (GVBl. I 1978, S. 1) fordert, daß jede Wohnung einen Waschraum mit Badewanne oder Dusche hat, wenn eine ausreichende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung möglich ist. Eine zulässige Wohnnutzung könnte hier allenfalls verneint werden, wenn wegen des fehlenden Waschraums die Nutzung bis zur Behebung des Mangels untersagt werden könnte, (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 13.12.1984). Da das Haus nach dem Akteninhalt zwischen 1900 und 1915 gebaut worden ist, kann eine Anpassung an die heutigen Anforderungen nur verlangt werden, wenn durch die bauliche Anlage die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder wenn sie ihrem Zweck entsprechend nicht ohne Mißstände benutzbar ist(vgl. §§ 114, 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 HBO). Durch das Fehlen eines Waschraums wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet. Auch ein Mißstand, der eine Anpassung an das neue Bauordnungsrecht gebietet, liegt nicht vor. Dies zeigt insbesondere § 4 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes vom 04.09.1974 (GVBl. I, 1974, S. 395), wonach die Gemeinde bei Vorliegen von im einzelnen genannten Mißständen anordnen kann, daß der dinglich Verfügungsberechtigte die bauliche Beschaffenheit des Wohnraums zur Beseitigung untragbarer Wohnverhältnisse ändert. Das Fehlen eines Dusch- oder Baderaums ist im Katalog des § 4 Abs. 1 nicht genannt. Im übrigen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31.03.1978 (BGBl. I, S.446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.07.1985 (BGBl. I, S.1274) auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat in Anlehnung an seine ab 01.01.1986 geltenden Streitwertrichtlinien davon aus, daß die wohnliche Nutzung mit 350,00 DM je cbm umbauten Raumes angemessen berücksichtigt ist, während für eine büromäßige Nutzung der Mittelwert von 430 DM/cbm des in den Streitwertrichtlinien vorgesehenen Rahmens zugrundezulegen ist. Von der Differenz (80,00 DM) setzt der Senat im Hauptsacheverfahren nach Nr. 2.) Abs. 3 der Streitwertrichtlinien wie bei einer Versagung der Genehmigung der Nutzungsänderung 2/5 fest. Die Wohnung ist 76,81 qm groß und hat eine Höhe von 2,80 m, was einen Rauminhalt von 215 cbm ergibt. Unter Berücksichtigung des genannten Differenzbetrages von 80,00 DM führt dies zu einem Betrag von 17.200,00 DM, wovon 2/5, also 6.880,00 DM den Hauptsachestreitwert bilden. Hiervon setzt der Senat gemäß seiner ständigen Rechtsprechung im Eilverfahren 2/3, somit 4.586,00 DM als Streitwert fest. Weiterhin sind 2/3 der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes, also 200,00 DM zu berücksichtigen. Die Beträge sind zu addieren. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).