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Beschluss

4 TH 1689/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0621.4TH1689.88.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28.03.1988 ist aufzuheben und der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 09.02.1988 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.01.1988 abzulehnen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die Behörde kann jedoch ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Die Behörde muß also vor Erlaß der Anordnung einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine solche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes angegangen wird. Dem sogenannten Stoppantrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist; in diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist, wofür sich je nach Sachgebiet bestimmte Falltypen herausbilden können. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen sondern schon wegen der Wahrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 - B IV 21/65 - ESVGH 15, 183 f.; Beschluß vom 14.07.1981 - IV TH 25/71 - BRS 24 Nr. 205; st. Rspr.). Die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin ist offensichtlich rechtmäßig. Denn die Antragsteller sind nicht berechtigt, die Einzimmerwohnung nebst Kochnische und Bad für den Eigenbedarf mit ihrer bereits vorhandenen Vierzimmerwohnung zu nutzen. Dabei kann offenbleiben, ob dieser Bescheid schon dann als rechtmäßig anzusehen gewesen wäre, wenn die Antragsgegnerin ihr Begehren nur auf den formellen Umstand gestützt hätte, daß den Antragstellern vor der Benutzung der Einzimmerwohnung die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde (vgl. § 6 Abs. 1 WohnbindG). Weiterhin kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinigung von bisher zwei Wohnungen zu einer Wohnung durch Beseitigung einer sogenannten Trennwand mit den Vorschriften des Bauordnungsrechtes in Einklang steht und es sich um eine genehmigungspflichtige Maßnahme handelte oder nicht. Auf jeden Fall ist die Verfügung der Antragsgegnerin nach materiellem Recht - und darauf hat die Antragsgegnerin in erster Linie ihre Begründung gestützt - rechtmäßig. Denn die Voraussetzungen für die Zuteilung einer größeren Wohnung liegen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Antragsteller nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht vor. Zunächst wurde in der Verfügung der Hessischen Landesbank vom 22.02.1980 unter Nr. 2.1. bestimmt, daß eine 81 qm große Wohnung für die Antragsteller als Bauherren zur Benutzung zur Verfügung steht. 1980 entsprach diese Vierzimmerwohnung nach den "Richtlinien zur Regelung des Verfahrens zur Durchführung des Wohnungsbindungsgesetzes - Wohnbindungs-Richtlinien 1980, StAnz. 1980, 1365 - den Erfordernissen, die an die Zuteilung von angemessenem Wohnraum zu stellen sind. Denn selbst wenn man berücksichtigt, daß den Antragstellern als Hauseigentümern und damit als Verfügungsberechtigten ein zusätzlicher Wohnraum gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz WohnbindG zuzubilligen war, so stand ihnen als damals kinderloses Ehepaar insgesamt nur eine Dreizimmerwohnung zu (vgl. auch Nr. 8.1 lit. b der Wohnbindungs-Richtlinien 1980). Der Umstand, daß sich diese Familie nunmehr auf 4 Personen vergrößert hat, rechtfertigt es nicht, den Antragstellern in der Weise eine Fünfzimmerwohnung zur Verfügung zu stellen, aus daß zu diesem Zweck vormals zwei selbständigen geführte Wohnungen und zwar eine Vierzimmerwohnung und einer Einzimmerwohnung verringert werden. Denn ein Bauherr kann nur die Genehmigung zur Benutzung einer Wohnung verlangen. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang auch nur von einer Wohnung, die der Bauherr selbst nutzen darf; § 6 Abs. 1 Satz 1 WohnbindG. Er hat dagegen keinen Anspruch auf eine zusätzliche zweite Wohnung oder auf Vergrößerung seiner Bauherrenwohnung durch Zusammenlegung mit einer zweiten Wohnung und zwar auch dann nicht, wenn diese Wohnung dann nicht mehr über angemessenen Wohnraum verfügt (Fischer/Dieskau/Pergande/Schwender, WohnbindG, Anm. 2 zu § 6). Das OVG Münster hat dazu in seinem Urteil vom 25.02.1972 -XII A 509/70 - ausgeführt: "Der Anspruch auf eine angemessen große Wohnung wird begrenzt durch die Größe der vom Verfügungsberechtigten selbst erstellten einzelnen Wohnungen; der Anspruch kann also auch dann wenn ein noch darüberliegender Bedarf als angemessen anzuerkennen ist, nur auf die größere dieser Wohnungen gehen. Daher kann insbesondere nicht verlangt werden, den angemessenen Wohnraum durch die Genehmigung des Bezugs von zwei Wohnungen zur Verfügung zu stellen, was in gleicher Weise für die Erweiterung der Bauherrenwohnung durch Einbeziehung einer Wohnung gilt. Zusätzlicher Wohnraum kann auch nicht in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 3 zugebilligt werden, weil diese Regelung ausschließlich auf die besonderen Verhältnisse bei einem Einfamilienheim abstellt und daher auch einer analogen Anwendung auf anders geartete Sachverhalte, wie den hier gegebenen, nicht fähig ist." Der Senat folgt der Auffassung dieses Gerichts. Da die Verfügung der Antragsgegnerin im übrigen nicht zu beanstanden ist, insbesondere der Umstand, daß angeblich ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin den Antragstellern zugesagt haben soll, sie könnten alsbald auch die Einzimmerwohnung für Eigenbedarf nutzen, unbeachtlich ist, weil eine solche Zusage der Schriftform bedurft hätte, ist die Verfügung insgesamt als rechtmäßig anzusehen. Auch liegen die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung vor, weil sichergestellt werden muß, daß Wohnungssuchenden im Großraum W. ausreichend Wohnraum verschafft wird, der unter dem Vorbehalt des Wohnungsbindungsgesetzes steht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 entsprechend ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erster Instanz bemißt sich nach der Bedeutung der Sache für die Antragsteller, §§ 13 Abs. 1, 14 entsprechend, 20 Abs. 3, 25 GKG. Der Senat sieht es dabei als angemessen an, wie das Verwaltungsgericht, mangels anderweitiger Angaben von dem Hilfsstreitwert auszugehen; § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von diesem Wert von 6.000,-- DM sind hier im Eilverfahren 2/3, mithin 4.000,-- DM in Ansatz zu bringen. Hinzu kommen noch 2/3 des hälftigen angedrohten Zwangsgeldes von 2.000,-- DM, mithin 667,-- DM. Dies ergibt für die erste Instanz einen Gesamtstreitwert von 4.667,-- DM. Für die zweite Instanz ist die Bedeutung der Sache aus der Sicht der Antragsgegnerin zu ermitteln. Das Verwaltungsinteresse der Antragsgegnerin bemißt der Senat ebenfalls mit 2/3 des Hilfsstreitwertes von 6.000,-- DM; § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dies führt für die zweite Instanz zu einem Streitwert von 4.000,-- DM. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). I. Die Antragsteller sind gemeinsam Eigentümer der Grundstücke N-straße 4 und N-straße 6 in W.. Diese beiden Grundstücke sind mit dreigeschossigen Wohnhäusern in geschlossener Bauweise bebaut. Im Rahmen der Sanierung dieser Anwesen bewilligte die Hessische Landesbank - Girozentrale - in Frankfurt am Main den Antragstellern mit Bescheid vom 22.02.1980 ein Wohnungsbaudarlehen von 435.000,-- DM zur öffentlichen Förderung von sechs Wohnungen mit Grundflächen von 42 qm bis 81 qm. Die Wohnfläche betrug insgesamt mithin 346 qm. Von diesen Wohnungen wurde eine 81 qm große im ersten Obergeschoß des Anwesens N-straße 4 gelegene Wohnung mit vier Zimmern für die damals noch kinderlosen Antragsteller bestimmt. In den Auflagen dieses Bescheides hieß es weiter: "1.4 Der Vermieter darf eine öffentlich geförderte Wohnung einem Wohnungsuchenden nur dann zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau übergibt und wenn die in dieser Bescheinigung angegebene Wohngröße nicht überschritten ist." Die Sanierungsarbeiten wurden in den Jahren 1979 und 1980 durchgeführt. Im ersten Obergeschoß des Anwesens N-straße 6 wurde eine Einzimmerwohnung mit Bad und WC eingerichtet, die zunächst an Verkäuferinnen der Antragsteller, die im Erdgeschoß dieser Anwesen eine Metzgerei betreiben, vermietet wurden. Mit Schreiben vom 31.01.1987 bat der Antragsteller zu 1) die Antragsgegnerin, ihm die Einzimmerwohnung im ersten Obergeschoß zur eigenen Nutzung zu überlassen. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.03. und Schreiben vom 31.03.1987 ab, da den Antragstellern in ihrer Eigenschaft als Bauherren gemäß § 6 des Wohnungsbindungsgesetzes (WohnBindG) nur eine Wohnung zu genehmigen sei. Im Hinblick auf die Wohnungssituation in W. sei die Ablehnung zudem gerechtfertigt. Außerdem schlug die Antragsgegnerin ein Ehepaar als Nachmieter für diese Einzimmerwohnung vor. Mit weiterem Schreiben vom 09.04.1987 beantragten die Antragsteller bei der Hessischen Landesbank, ihnen die zweite Wohnung im ersten Obergeschoß für den Eigenbedarf zur Verfügung zu stellen. Diesen Antrag lehnte die Hessische Landesbank nach ablehnender Stellungnahme der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 08.07.1987 ab. Mit Schreiben vom 10.09.1987 schlug die Antragsgegnerin den Antragstellern erneut wohnberechtigte Wohnungssuchende als Nachmieter für die vorbezeichnete Wohnung vor. Diesen Vorschlag lehnten die Antragsteller fernmündlich am 14.09.1987 ab. Zwischenzeitlich haben die Antragsteller die Trennwand zwischen den Anwesen 4 und 6 beseitigt und in der Einzimmerwohnung, die nunmehr Bestandteil einer Fünfzimmerwohnung ist, ihre beiden minderjährigen Söhne untergebracht. Mit Schreiben vom 27.11.1987 gab die Antragsgegnerin den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung. Mit Bescheid vom 15.01.1988 forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller sofort vollziehbar auf, die von ihnen selbstgenutzte Einzimmerwohnung zu räumen und einem vom Amt für Wohnungswesen benannten Wohnungssuchenden bis zum 15.02.1988 zu überlassen. Bei Mißachtung dieser Verfügung drohte die Antragsgegnerin den Antragstellern ein Zwangsgeld von 2.000,-- DM an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, es lägen für die Antragsteller nicht die Voraussetzungen vor, nach denen ihnen weiterer Wohnraum zur Verfügung gestellt werden müßte. Angemessen sei für sie eine Wohnung mit nicht mehr als 4 Wohnräumen. Dies gelte auch dann, wenn man berücksichtige, daß die Antragsteller mit ihren Kindern nunmehr einer vierköpfigen Familie vorstehen würden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten, weil in W. akuter Wohnraummangel herrsche. Derzeit seien ungefähr 4.500 "wohnungssuchende Haushalte" vorhanden. Gegen dem am 14.01.1988 zugestellten Bescheid legte der Bevollmächtigte der Antragsteller am 09.02.1988 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden ist. Bereits am 05.02.1988 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt, der zuständige Sachbearbeiter S. der Antragsgegnerin habe ihnen zugesagt, sie könnten die Einzimmerwohnung nebst Kochnische und Bad ihrer Wohnung zuschlagen, wenn sie aufgrund ihrer familiären Entwicklung entsprechenden Raumbedarf anmeldeten. Im Frühjahr 1987 hätte sich die Antragsgegnerin nach dem Tod der letzten Mieterin durch mündliche Erklärung ihres Mitarbeiters S. damit einverstanden erklärt, daß diese Wohnung nach Entfernung der Trennwand von ihren minderjährigen Söhnen benutzt werden könne. Die Antragsteller haben beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.01.1988 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches anzulehnen. Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und auf die dortige Begründung verwiesen. Ergänzend hat sie noch ausgeführt, für eine Härteregelung sei im WohnBindG kein Raum. Die beschränkte Nutzung- und Verwendungsbefugnis sei die Gegenleistung für die Gewährung von öffentlichen Förderungsmitteln, um den Wohnungsbedarf der Bevölkerung im Großraum W. zu gewährleisten. Im übrigen habe ihr Mitarbeiter S. zu keinem Zeitpunkt den Antragstellern eine Einbeziehung der Einzimmerwohnung zugestanden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat dem Antrag mit Beschluß vom 28.03.1988 stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht darauf verwiesen, daß erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz WohnBindG hätten die Antragsteller Anspruch auf eine angemessene Wohnung zuzüglich eines zusätzlichen Raumes. Dies führe bei einer vierköpfigen Familie zur Zuteilung der von ihr beanspruchten Fünfzimmerwohnung. Gegen den am 05.04.1988 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin am 13.04.1988 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 18.04.1988 nicht abgeholfen hat. Zur Begründung wiederholt die Antragsgegnerin ihr bisheriges Vorbringen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen den angegriffenen Beschluß. Die Behördenakten (1 Hefter) sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.