Urteil
4 UE 3240/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0624.4UE3240.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben (§§ 124, 125 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet, denn die Klage ist verspätet erhoben und damit unzulässig. Zunächst ist festzuhalten, daß der Kläger mit der Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO die statthafte Klageart gewählt hat, denn er begehrt nicht die Verpflichtung der Beklagten, die Wohnung nach § 82 II. WoBauG als steuerbegünstigt anzuerkennen. Die Anerkennung war bereits ausgesprochen; sie ist aber später widerrufen worden. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Widerrufs, so daß der Anerkennungsbescheid wirksam bleiben soll. Obwohl der Anerkennungsbescheid nicht gegenüber dem Kläger erlassen wurde, wirkt er für ihn. Nach § 83 Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG gilt "die Wohnung" von der Anerkennung an als steuerbegünstigt. Diese Wirkung bleibt auch erhalten, wenn der Eigentümer der Wohnung wechselt. Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger die in § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelte 1-monatige Klagefrist nicht eingehalten hat. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 30.05.1983 zugestellt. Bis zum 30.06.1983 ist nicht Klage erhoben worden. Der Schriftsatz vom 20.06.1983, der am 22.06.1983 und damit rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, stellt keine Klageschrift dar. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Schriftsatzes. Der Kläger erklärt, er erhebe Widerspruch und behalte sich vor, Klage zu erheben. Für die Klageerhebung beantrage er Fristverlängerung. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel reiche er nach. Damit hat der Kläger eindeutig zum Ausdruck gebracht, (noch) nicht Klage erheben zu wollen. Er ist von der fehlerhaften Rechtsauffassung ausgegangen, das Verwaltungsgericht könne die Klagefrist verlängern. Auch eine Auslegung des Schriftsatzes vom 20.06.1983 ergibt nicht, daß mit ihm Klage erhoben werden sollte. Eine Auslegung wäre nämlich nur zulässig, wenn die Erklärung des Klägers mehrdeutig wäre und sonstige, insbesondere außerhalb der Erklärung liegende Umstände den Schluß zuließen, daß der Kläger habe Klage erheben wollen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Erklärung des Klägers ist nicht mehrdeutig, sondern stellt unmißverständlich noch keine Klageerhebung dar. Dies gilt umso mehr, als in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben werden könne. Schließlich sind auch keine außerhalb der Erklärung liegenden Umstände gegeben, die den Schluß zuließen, daß der Kläger mit dem Schriftsatz vom 20.06.1983 Klage erheben wollte. Es kann auch nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden, er habe unter der Bedingung, daß eine Fristverlängerung nicht möglich sei, schon mit dem Schriftsatz vom 20.06.1983 Klage erhoben, denn die Klageerhebung als solche kann nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Die Folgen der Klage, insbesondere die Wirkungen der Rechtshängigkeit dürfen nicht ungewiß sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23.07.1975 - I WB 2.75, 3.75 - BVerwGE 53, 62; Kopp, VwGO, 7. Aufl., 1986, Rdnr. 8 zu § 82; Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., 1985, Rdnr. 7 zu § 81; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., 1988, Rdnr. 7 zu § 82). Der Kläger hat schließlich mit dem Schriftsatz vom 15.11.1983 verspätet Klage erhoben. Als dieser Schriftsatz beim Verwaltungsgericht einging, war die 1-monatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen. Statt der Monatsfrist hätte nur dann eine 1-jährige Klagefrist gegolten, wenn der Kläger nicht ordnungsgemäß über den Rechtsbehelf der Klage belehrt worden wäre (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO und dazu Kopp, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 74); Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 26.05.1983 war ordnungsgemäß, obwohl nach ihrem Inhalt "gegen den Erstbescheid in der Form des Widerspruchsbescheides ... innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht ..." erhoben werden konnte, während nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden muß. Ob es nach § 58 VwGO überhaupt erforderlich ist, die Belehrung über die Dauer der einzuhaltenden Rechtsbehelfsfrist mit einem Hinweis auf die konkrete Bestimmung ihres Laufs - insbesondere auf den Beginn der Frist - zu verbinden, ist umstritten (verneinend BVerwG, Urteil vom 19.06.1968 - VI C 12/68 - VerwRspr. Band 20, Nr. 68, Seite 230 ff.; Kopp, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 58 VwGO m.w.N.; bejahend für den Beginn der Frist Eyermann/Fröhler, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 59 VwGO; Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 58 VwGO; offengelassen vom Hess. VGH, Urteil vom 23.09.1980 - 9 OE 144/79 -; Urteil vom 08.12.1977 - V OE 10/77 - ESVGH 28, 192). Die Streitfrage kann vorliegend unentschieden blieben, denn wenn die Belehrung einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält, dann muß dieser Hinweis zutreffend sein, einerlei, welcher der beiden Rechtsauffassungen man folgt. Hält man den Hinweis auf den Fristbeginn für erforderlich, so ergibt sich bereits aus § 58 Abs. 2 VwGO daß bei einem fehlerhaften Hinweis statt der Monatsfrist des § 74 VwGO die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt. Hält man den Hinweis auf den Fristbeginn nicht für erforderlich, so gilt, wenn er gleichwohl gegeben wird, im Ergebnis nichts anderes, denn nach einhelliger Auffassung machen unzutreffende oder irreführende Zusätze die Belehrung dann unrichtig, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren (BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - BVerwG 6 C 77/78 - BVerwGE 57, 188 ff., 190; Urteil vom 13.01.1971 - BVerwG V C 53.70 - BVerwGE 37, 85 f., Kopp, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 58 VwGO m.w.N.). Die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig und war nicht geeignet, die rechtzeitige Erhebung der Klage nennenswert zu erschweren. Bekanntgabe ist zwar nicht mit Zustellung gleichzusetzen; beide Begriffe haben, wie sich auch aus § 74 Abs. 1 VwGO ergibt, nicht dieselbe Bedeutung. Bekanntgabe ist der umfassendere Begriff; sie schließt auch die förmliche Zustellung ein (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1965 - BVerwG VII C 175.64 - BVerwGE 22, 14 f.). Der Hinweis auf die Bekanntgabe im Widerspruchsbescheid beinhaltet somit auch einen Hinweis auf die förmliche Zustellung und ist somit nicht unrichtig. Nur dann, wenn Bekanntgabe und Zustellung auseinanderfallen, kann die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung falsch sein. Einen derartigen Fall hatte das Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheiden (Beschluß vom 25.07.1972 - XI B 518/70 - NJW 1973, 165). Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß gerade bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes die - für den Beginn der Rechtsmittelfrist grundsätzlich maßgebliche - fingierte Zustellung und die Bekanntgabe zeitlich auseinanderfallen können. Der mittels eingeschriebenen Briefes übersandte Verwaltungsakt sei dem Adressaten nämlich bekannt gemacht, wenn dieser den Brief erhalte. Dies werde oft schon am Tage nach der Absendung der Fall sein. Als zugestellt gelte der Brief kraft der zwingenden Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG erst am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post. Im vorliegenden Fall der Zustellung mit Postzustellungsurkunde kann es jedoch nicht zum Auseinanderfallen von Bekanntgabe und Zustellung kommen. Hier kann der verwendete Text nicht zu einem Irrtum über den Fristbeginn und damit zu einem Nachteil des Adressaten der Rechtsbehelfsbelehrung führen. Deshalb vermag der erkennende Senat nicht der im Leitsatz des zitierten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster zum Ausdruck gekommenen weitergehenden Ansicht zu folgen, daß eine derartige Rechtsmittelbelehrung unrichtig und nicht geeignet sei, die Klagefrist in Lauf zu setzen, was auch dann gelte, wenn im konkreten Fall der Zeitpunkt der Bekanntgabe und der tatsächlich bewirkten oder gemäß § 4 Abs. 1 VwZG fingierten Zustellung zusammenfielen. Der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung steht nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach es genügt, wenn der unrichtige Inhalt der Belehrung generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsmittels zu erschweren (vgl. z.B. Urteil vom 13.01.1971 - BVerwG V C 53.70 - BVerwGE 37, 85 ff., 86/87; Urteil vom 13.12.1978 - BVerwG 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188 ff.). Diese Rechtsprechung setzt voraus, daß die Rechtsbehelfsbelehrung einen unrichtigen Inhalt hat, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Abgesehen davon ist nach Auffassung des erkennenden Senats aus § 58 Abs. 2 VwGO auch nicht herauszulesen, daß die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in ihrer Auswirkung auf die Rechtsbehelfsfrist abstrakt statt konkret zu beurteilen sei. Von dieser Frage ist die etwaige Kausalität einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung für spätere Fehler des Klägers zu unterscheiden. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, so wird die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO auch dann in Lauf gesetzt, wenn die Unrichtigkeit die Versäumung der 1-monatigen Klagefrist nicht verursacht hat. Insofern genügt es in der Tat, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung generell geeignet ist, beim Adressaten der Rechtsbehelfsbelehrung einen Fehler in der Berechnung der Frist auszulösen. Es braucht dann nicht nachgewiesen zu werden, daß die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung die Nichteinlegung oder die verspätete Einlegung des Rechtsbehelfs tatsächlich verursacht hat (BVerwG, Urteile vom 13.01.1971 und 13.12.1978, a.a.O.). Dem Kläger ist auch nicht in Anwendung von § 60 VwGO hinsichtlich der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Der Kläger war nicht ohne Verschulden gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Dies hat er auch weder behauptet noch durch Tatsachenvortrag belegt. Der Kläger hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Hinblick auf die gegensätzliche Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster hat die Klärung der Frage, ob bei Zustellung des Widerspruchsbescheides mittels Postzustellungsurkunde die auf dessen Bekanntgabe abstellende Rechtsbehelfsbelehrung richtig oder unrichtig ist, wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. B E S C H L U S S Der Wert des Streitgegenstands wird - zugleich in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1986 - für beide Instanzen auf 30.698,40 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 25 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Kläger legt der Senat die Beträge an Grunderwerbsteuer und Grundsteuer zugrunde, die der Kläger erspart hätte, wenn seine Klage erfolgreich gewesen wäre. Die begehrte Grundsteuerersparnis (5.988,40 DM) ergibt sich aus der Angabe des Stadtsteueramts der Beklagten vom 13. Dezember 1984 (Bl. 16 der Gerichtsakte), die die Beklagte an das Verwaltungsgericht weitergegeben und die das Verwaltungsgericht dem Kläger mitgeteilt hat. Die Höhe der beabsichtigten Ersparnis an Grunderwerbsteuern (24.710,00 DM) folgt aus der telefonischen Mitteilung des Finanzamts Frankfurt am Main - Börse (Grunderwerbsteuerstelle) vom 16. August 1988, von der die Beteiligten ebenfalls Kenntnis erhalten haben. Die Befugnis zur Abänderung des in erster Instanz festgesetzten Streitwerts folgt aus § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der Kläger ist Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 177 im Haus M.-Straße 11 in F., das Teil des Wohnungskomplexes M.-Straße 3 - 23 ist. Mit Bescheid vom 13.02.1976, gerichtet an die OfB.-Bauvermittlungs- u. Gewerbebau-GmbH, F., erteilte die Beklagte die Anerkennung nach § 82 des II. Wohnungsbaugesetzes, widerrief diesen Bescheid jedoch mit "Widerrufbescheid" vom 30.09.1981, der an den Kläger gerichtet ist und der diesem am 12.10.1981 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Den hiergegen am 28.10.1981 eingelegten Widerspruch wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.1983, dem Kläger zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 30.05.1983, zurück. Der Widerspruchsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: "Gegen den Erstbescheid in der Form des Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main 90, Adalbertstraße 44 - 48, erhoben werden. Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen, und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Die Klage ist gegen die Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch den Magistrat, zu richten." Mit Schriftsatz vom 20.06.1983, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 22.06.1983, teilte der Kläger dem Verwaltungsgericht mit, er erhebe "Widerspruch" und behalte sich vor, Klage zu erheben. Für die Klageerhebung beantrage er Fristverlängerung. Hierauf antwortete der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 23.06.1983, die Klagefrist sei gesetzlich auf einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheides begrenzt. Eine Fristverlängerung sei nicht möglich. Man könnte im Schreiben des Klägers jedoch bereits die Erhebung einer Klage sehen. Er, der Berichterstatter, bitte um umgehende Klarstellung, ob der Schriftsatz als Klageschrift behandelt werden solle oder nicht. Die Begründung der Klage könne der Kläger später vorlegen. Nachdem der Kläger unter dem 20.07.1983 und 21.09.1983 an die erbetene Klarstellung erinnert worden war, fragte er mit Schriftsatz vom 11.10.1983 an, ob dies - gemeint ist die Klarstellung - auch bei einer Behörde zur Niederschrift geschehen könne, sowie, bei wem und wann. Auf eine weitere Verfügung der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 15.11.1983, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 23.11.1983, zur Sache Stellung und erklärte außerdem, er erhebe daher Klage gegen den Widerspruchsbescheid und Klage auf Wiedereinsetzung in die Grundsteuervergünstigung gemäß § 82 II. Wohnungsbaugesetz. Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Sache Stellung genommen und ist dem Klagevortrag entgegengetreten. Mit Urteil vom 16.10.1986 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hält die Klage für unzulässig. Der Kläger habe erstmalig mit Schriftsatz vom 15.11.1983, bei Gericht eingegangen am 23.11.1983, Klage erhoben. Die Klageerhebung sei jedoch verspätet erfolgt, da ausweislich der Behördenakten der Widerspruchsbescheid eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe und somit die Klagefrist auf einen Monat beschränkt gewesen sei. Diese Frist habe der Kläger um Monate überschritten. Mit seinem Schreiben vom 20.06.1983, eingegangen bei Gericht am 22.06.1983, habe der Kläger nicht Klage erhoben. Auszugehen sei hierbei von der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung, in der der Kläger über das Rechtsmittel der Klage belehrt worden sei. Der Kläger habe ausdrücklich und wörtlich lediglich Widerspruch eingelegt und sich vorbehalten, Klage zu erheben, wobei er für die Klageerhebung, nicht für die Klagebegründung Fristverlängerung beantragt habe. Der Formulierung müsse entnommen werden, daß der Kläger sich die eigentliche Klageerhebung im Hinblick auf das Ergebnis einer von ihm noch durchzuführenden materiell-rechtlichen Prüfung habe vorbehalten wollen. Die Klageerhebung sei als Prozeßerklärung bedingungsfeindlich und dürfe keinesfalls von außerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden. Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs sei dieses Erfordernis unverzichtbar. Gründe, die im Hinblick auf die Versäumung der Klagefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sprechen könnten, seien vom Kläger weder vorgetragen worden, noch seien sie aus den Schriftsätzen und den vorgelegten Behördenakten ersichtlich. Gegen das am 30.10.1986 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.11.1986, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 01.12.1986 (Montag), Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, in dem Urteil vom 16.10.1986 werde auf den formalen Verfall der Fristen verwiesen, ohne daß das Grundbegehren gewürdigt worden sei. Weiterhin macht der Kläger Ausführungen zur Sache. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Widerrufsbescheid des Magistrats der Beklagten vom 30. September 1981 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 26. Mai 1983 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 brauner Heftstreifen sowie die Widerspruchsakte W 4 - 720/81) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidenten in Darmstadt (1 blauer Heftstreifen) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.