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Beschluss

4 R 830/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0823.4R830.88.0A
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Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Feststellung, daß die Klage des Antragstellers auf Aufhebung des Bescheides, über die Ausübung des Vorkaufsrechts aufschiebende Wirkung hat, ist nicht statthaft. Der Antrag kann als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zulässigerweise nicht auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützt werden, der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zum Gegenstand hat. Der Sofortvollzug des Ausübungsbescheids vom 18.12.1985 ist nicht angeordnet. Deshalb käme allenfalls eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Fällen in Betracht, in denen die Interessenlage des Betroffenen der des Antragstellers im Falle der unmittelbaren Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO vergleichbar ist. Eine derartige Fallgestaltung hatte der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einer Entscheidung, auf die sich der Antragsteller zur Begründung der Statthaftigkeit seines Antrags berufen hat, in einem Fall angenommen, in dem zwischen den Beteiligten streitig war, ob der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hatte, und die Behörde von der Vollziehbarkeit des von ihr erlassenen Verwaltungsaktes ausging (B. v. 27.10.1975 - V TH 13/75 - VerwRspr. 64 Nr. 230 m.w.N., vgl. auch zum vorläufigen Rechtsschutz durch analoge Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO, Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 362 ff.). Um einen derartigen Fall handelt es sich hier nicht. Die Antragsgegnerin bestreitet die aufschiebende Wirkung der Klage nicht, vielmehr bestehen zwischen den Beteiligten des Verfahrens lediglich Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Rechtsfolgen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts unter den Besonderheiten des vorliegenden Falles hat, der dadurch gekennzeichnet ist, daß der Antragsteller es unterlassen hat, sich vor der Übereignung des Grundstücks an die Antragsgegnerin durch die Eintragung einer Vormerkung gegen die Folgen einer ihm nachteiligen rechtswidrigen Verfügung über das Grundstück wie z.B. einer unzulässigen Vorkaufsrechtsausübung zu schützen. Das Begehren, die Antragsgegnerin an der Weiterveräußerung der in ihrem Eigentum verbliebenen streitgegenständlichen Grundstücksfläche zu hindern, liegt außerhalb der Reichweite des gestellten Antrags. Es hat sich auch nicht angeboten, einen anderen Antrag anzuregen, weil nach der vom Senat in seinem Urteil vom 04.05.1988 (4 UE 1250/87) vertretenen Auffassung Ansprüche zwischen den Beteiligten nach rechtskräftiger Aufhebung des Vorkaufsrechtsausübungsbescheides zivilrechtlicher Art sein dürften. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert, der gemäß §§ 13, 20, 25 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller festzusetzen ist, wird mit dem Hilfsstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG bewertet. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). I. Der Antragsteller hat im Klageverfahren - IV/2 E 1551/86 - als Drittkäufer mit der Klage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts aufgrund des Kaufvertrags vom 31.10.1985 (Urkundenrolle des Notars Rolf Ludwig Nr. 830 für das Jahr 1985), dessen Gegenstand das Grundstück S. A. 22 in B. H. war, obsiegt. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10.03.1987 hat der Senat durch Urteil vom 04.05.1988 (4 UE 1250/87) zurückgewiesen. Am 02.09.1986 wurde die Antragsgegnerin als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks ins Grundbuch eingetragen. Durch notariellen Kaufvertrag vom 29.07.1987 hat sie einen ca. 6 m breiten Geländeanteil des Grundstücks weiterveräußert. Mit am 25.02.1988 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller, dessen Anspruch auf Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks nicht durch Vormerkung gesichert ist, vorläufigen Rechtsschutz durch einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Zur Begründung trägt er vor, es bestehe die ernsthafte Befürchtung, daß die Antragsgegnerin auch das Restgrundstück an einen Dritten verkaufen könnte. Bereits durch den Teilverkauf des Grundstücks habe sie gezeigt, daß sie das Hauptsacheverfahren nicht abwarten, vielmehr vollendete Tatsachen schaffen wolle. Die Sicherung der Interessen des Käufers durch Eintragung einer Vormerkung gegen die Folgen einer unzulässigen Vorkaufsrechtsausübung sei seinerzeit aufgrund eines Mißverständnisses nicht vorgenommen worden. Der Antragsteller beantragt die Feststellung, daß die Klage des Antragstellers auf Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 1985 über die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich einer Restfläche des Grundstücks S. A. 22, 6... B. H. (eingetragen im Grundbuch von B. H. Band 195, Blatt 6065, Flur 18, Flurstück 166/94) in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Stadt B. H. vom 27. Mai 1986 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag vom 23. Februar 1988 zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Antragsteller beantrage eine Feststellung, die sich aufgrund des allgemeinen Verwaltungsrechts eindeutig ergebe und die von niemandem - insbesondere nicht von der Antragsgegnerin - bestritten werde. Die Antragsgegnerin sei auch gern bereit zu erklären, daß die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufschiebende Wirkung habe. Andererseits müsse festgestellt werden, daß es im vorliegenden Fall nichts mehr gebe, worauf sich eine aufschiebende Wirkung beziehen könne. Da der Eigentumserwerb bereits eingetreten sei, sei auch insoweit nichts mehr vorhanden, was im Wege der aufschiebenden Wirkung suspendiert werden könnte. Auf den Inhalt der Gerichtsakten des Antragsverfahrens, des Verfahrens mit dem zweitinstanzlichen Aktenzeichen - 4 UE 1250/87 - und der Behördenvorgänge, die Gegenstand der Beratung waren, wird ergänzend Bezug genommen.