Beschluss
4 TG 4609/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0428.4TG4609.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die von der Beigeladenen und der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerden sind zulässig (§§ 146, 147 VwGO) und begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags der Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zur Sicherung eines Individualanspruchs in bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil die Fortführung der bereits begonnenen Baumaßnahme der Beigeladenen und deren Vollendung die spätere Durchsetzung etwa bestehender Abwehrrechte der Antragsteller gegen die Beigeladene wegen dieser baulichen Maßnahme und wegen der ihr zugrundeliegenden Genehmigung erschweren würde. Dagegen ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dieser liegt vor, wenn einem Antragsteller ein nachbarliches Abwehrrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zusteht. Dies ist der Fall, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzung für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder, insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts, die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 9. November 1987, Az.: 4 TG 1913/87). Gegenstand der Überprüfung ist im vorliegenden Fall das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen in der Gestalt, die es durch die Baugenehmigung vom 13. Januar 1989 erfahren hat. Die Baugenehmigung vom 13. Januar 1989 (Bauschein Nr. ...) enthält zwar in ihrer Überschrift nicht den Begriff "Änderungs- oder Nachtragsbaugenehmigung". Durch Auflage Nr. 1, wonach die Auflagen, Anordnungen, Bedingungen und Planunterlagen des Bauscheins Nr. ... voll inhaltlich Gültigkeit behalten, soweit sie nicht "durch diesen Nachtragsbauschein ausdrücklich geändert werden", ist jedoch klargestellt, daß es sich um eine Änderung der Baugenehmigung mit Bauschein Nr. ... handelt. Auch befindet sich auf dem bauaufsichtlich am 13. Januar 1989 geprüften und mit Prüfstempel der Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin versehenen Dachgeschoßgrundriß sowie dem entsprechend gekennzeichneten Dachgeschoß-Detailschnitt der Vermerk "Nachtrag zum Bauschein-Nr. ...". Insoweit handelt es sich auch um die Original-Bauvorlagen, und das von der Antragsgegnerin vorgelegte Aktenexemplar trägt das Datum des 13. Januar 1989. Dieses Exemplar ist von Magistratsdirektor C abgezeichnet und enthält die Eintragung: "Bauschein-Nr.: ...". Es stellt mithin die für die Beigeladene maßgebliche Nachtragsbaugenehmigung dar und ist insoweit Gegenstand der Überprüfung des Gerichtshofs. Unerheblich ist daher, daß die von der Beigeladenen vorgelegte Ablichtung des Bauscheins, auf der keine Abzeichnung oder Unterschrift vorhanden ist, das Datum des 17. Januar 1989 trägt. Zwar ist unerklärlich, weshalb die von der Beigeladenen vorgelegte Fotokopie das Datum des 17. Januar 1989 trägt und zudem die Übereinstimmung der Fotokopie mit dem bauaufsichtlich genehmigten Plan durch den Sachbearbeiter W des Städtischen Bauaufsichtsamtes festgestellt ist, maßgeblich ist jedoch das ausgefüllte und unterschriebene Aktenexemplar und nicht die Fotokopie. Durch die Nachtragsgenehmigung erhält das genehmigte Vorhaben seine endgültige Fassung (Beschluß des Senats vom 30. Juni 1988, Az.: 4 TG 688/88, m.w.N.). Mithin kann der Bauherr -- anders als im Falle der Erteilung einer weiteren Genehmigung für ein (geändertes) neues Vorhaben -- nicht zwischen der Ausführung des Vorhabens in der ursprünglich genehmigten Ausgestaltung und der durch die Nachtragsgenehmigung herbeigeführten Änderung wählen. Dies bedeutet, daß der Bauherr für den Fall, daß er die Nachtragsgenehmigung unberücksichtigt läßt, bei Ausführung des Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abweicht. In diesem Falle könnte die Bauaufsichtsbehörde insoweit wegen formeller Illegalität gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3 HBO die Einstellung der Bauarbeiten anordnen. Das dergestalt mit Bauschein Nr. ... in der Gestalt des Bauscheins Nr. ... genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, so daß es bereits an der ersten der oben dargestellten Voraussetzungen für das Vorliegen eines nachbarlichen Abwehranspruches fehlt. Bauplanungsrechtlich ist das genehmigte Vorhaben am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauBG zu beurteilen. Unerheblich ist daher, daß es -- jedenfall in der nunmehr genehmigten Fassung -- die Ausnutzungsziffern und sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 128 der Antragsgegnerin vom 30. März 1978 einhält. Dieser Bebauungsplan ist nämlich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, unwirksam. Der Bebauungsplan Nr. 128 der Antragsgegnerin vom 30. März 1978 ist auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 101 der Antragsgegnerin für das Baugebiet B I vom 5. Februar 1970 im vereinfachten Verfahren nach § 13 Bundesbaugesetz a.F. (BBauG) aufgestellt worden. Der Bebauungsplan Nr. 101 ist jedoch nichtig, da er nicht wirksam bekanntgemacht worden ist. Dies führt auch zur Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 128. Der Bebauungsplan Nr. 101 aus dem Jahre 1970 war nach der zu dieser Zeit gültigen Regelung des § 12 BBauG 1960 bekanntgemacht worden. Diese Regelung hatte folgenden Wortlaut: "Die Gemeinde hat den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung öffentlich auszulegen. Sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich." Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 101 gültige Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 3. April 1969 regelte in § 7 Abs. 2: "Satzungen, die aufgrund besonderer Vorschriften durch Auslegung bekannt zu machen sind, werden zur Einsichtnahme bei einer städtischen Dienststelle ausgelegt. Die Auslegungszeit beträgt mindestens vier Wochen ... Die Auslegung ist unter den "amtlichen Bekanntmachungen der Stadt O" in der "O-post" unter Angabe des Auslegungsorts und des ersten und letzten Tages der Auslegung anzuzeigen." Der beschließende Senat hat zu dem unter Geltung der oben zitierten Regelungen veröffentlichten Bebauungsplan Nr. 112 der Antragsgegnerin vom 4. April 1972 folgendes ausgeführt (Beschluß vom 23. September 1988, Az.: 4 TH 1637/88): "Trotz der Bekanntmachung der Genehmigung sowie des Orts und der Zeit der Auslegung gemäß § 12 Satz 2 BBauG 1960 in der O-post vom 4. April 1972 ist der Bebauungsplan nicht wirksam bekanntgemacht worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs war unter Geltung des § 12 BBauG a.F. erforderlich, daß gemäß § 5 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 103, 164) -- HGO a.F. --, aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung vom 30. August 1976 (GVBl. I S. 325), wonach die Art der Bekanntmachung in der Hauptsatzung festzulegen war, in der Hauptsatzung der Gemeinde Ort und Zeit (-dauer) der Auslegung des genehmigten Bebauungsplans im Rahmen der Schlußbekanntmachung geregelt war. Sofern -- wie in der Hauptsatzung der Stadt O vom 13. Juni 1969 ... lediglich die Auslegung der Satzung bei einer städtischen Dienststelle vorgesehen war (§ 7 Abs. 2 der Hauptsatzung), war den Anforderungen des § 5 Abs. 4 HGO a.F. nicht genügt und der auf dieser Grundlage bekanntgemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht wirksam bekanntgemacht worden ... Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weicht der Senat mit seiner Rechtsprechung auch nicht von der des Bundesverwaltungsgerichts ab. Bei der Frage, ob die Bekanntmachung der Genehmigung sowie des Orts und der Zeit der Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 12 Satz 2 BBauG 1960 der Vorschrift des § 5 Abs. 4 HGO a.F. entsprach, handelt es sich nicht um eine Frage der Auslegung des § 12 BBauG 1960 und damit des Bundesrechts, sondern um eine Frage des nichtrevisiblen Landesrechts. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 23. September 1974 -- IV B 113.74 -- Buchholz 406.11, § 12 BBauG Nr. 4) hat die vom Senat vertretene Auffassung bestätigt und ausdrücklich auch ihre Übereinstimmung mit der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 1973 (-- IV C 71.71 -- BRS 1973 Nr. 21) vertretenen Auffassung festgestellt, von der der Senat nach der Auffassung der Antragsgegnerin abgewichen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung zu diesem Punkt in seinem Urteil vom 26. Mai 1978 (-- BVerwG 4 C 9.77 -- BVerwGE 55, 371 = BauR 1978, 276 ) noch einmal bestätigt." An dieser Auffassung hält der Senat fest. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Wirksamkeit der Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 101 der Antragsgegnerin für das Baugebiet B I vom 5. Februar 1970. Daran hat sich auch mit Inkrafttreten des Baugesetzbuches nichts geändert, da die "Heilungsvorschriften" der §§ 214, 215 i.V.m. § 244 BauGB nur für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches Anwendung finden. Die Frage, ob die Bekanntmachung der Genehmigung sowie des Orts und der Zeit der Auslegung eines Bebauungsplans gemäß § 12 BBauG 1960 der Vorschrift des § 5 Abs. 4 HGO a.F. entsprach, ist jedoch keine Frage der Auslegung des § 12 BBauG 1960 und damit des Bundes-(bau-)rechts, sondern eine Frage des nichtrevisiblen Landesrechts (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Juni 1988, 4 N 4/83). Aus der festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 101 folgt auch die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 128. Die Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BBauG wie auch -- nach neuem Recht -- des § 13 BauGB setzt das Vorhandensein eines gültigen Bebauungsplans voraus (so auch Brügelmann/Grauvogel, BBauG, § 13 Rdnr. 2). Die Beurteilung des der Beigeladenen für die Bebauung des Flurstücks Nr. ... genehmigten Vorhabens auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB führt zu dem Ergebnis, daß bereits objektiv-rechtlich ein Verstoß gegen Bauplanungsrecht nicht vorliegt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist, wobei die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf. Nach der Rechtsprechung des Senats wird die nähere Umgebung im Idealfall durch konzentrische Kreise bestimmt, deren Radien mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage auf ihre Umgebung wachsen. Von dieser Bereichsbestimmung mit Hilfe einer geometrisch mehr oder weniger idealen Figur können aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind. Diese anhand des § 34 Abs. 1 BBauG entwickelte Rechtsprechung gilt unter Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB unverändert fort (Senatsbeschluß vom 11. Mai 1988, Az.: 4 TG 3492/87). Dementsprechend hat im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht zu Recht den Bereich zwischen Bweg (östliche Seite), Hstraße (beidseitig) und Dstraße (westliche Seite) sowie G-Weg und Mstraße als maßgeblich angesehen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach dem in der Akte des Parallelverfahrens ... (Bl. 61) vorhandenen Übersichtsplan der Bereich beidseitig der Hstraße durch das Vorhandensein zahlreicher, noch unbebauter Grundstücke gekennzeichnet ist, so daß das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in dem Umfang, den die Beigeladene plant, durchaus Auswirkungen auf den so beschriebenen Teil des Straßenzugs der Hstraße haben wird. Im Hinblick auf die bereits erwähnten unbebauten Flächen (hier insbesondere die Flurstücke ... bis ...) hat das Verwaltungsgericht zu Recht Auswirkungen auch auf den westlichen Bereich der Dstraße südlich des G-Wegs angenommen. In den so gekennzeichneten Bereich fügt sich das umstrittene Vorhaben der Beigeladenen ein. Regelmäßig fügt sich ein, was sich hinsichtlich der von Gesetzes wegen maßgeblichen Merkmale innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens hält. Hinsichtlich der Art der Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist ohne weiteres ersichtlich, daß sich das geplante Bauvorhaben in den Rahmen des in der Umgebung Vorhandenen einfügt. Dies gilt auch für die absolute Größe der Fläche, die überbaut werden soll (254,83 qm); so weisen die Grundstücke Hstraße 30 (313 qm), 37 (257 qm), 47 (253 qm) vergleichbare Größen der überbauten Grundstücksfläche auf. Auch hinsichtlich des Maßes der Nutzung hält sich das Bauvorhaben der Beigeladenen im Rahmen des in der Umgebung bereits Vorhandenen. Hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ist dies nunmehr offensichtlich, da nach dem am 13. Januar 1989 bauaufsichtlich genehmigten Änderungsplan für das Dachgeschoß dieses kein Vollgeschoß mehr darstellt. Nach der zutreffenden Berechnung der Geschoßflächenzahl -- gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Baunutzungsverordnung sind bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl die Flächen von Räumen, die nicht zu Aufenthaltszwecken genehmigt sind, dann nicht einzubeziehen, wenn sie sich in Geschossen befinden, die keine Vollgeschosse darstellen --, beträgt diese 0,75. Ob sich ein Bauvorhaben in den Rahmen der in der maßgeblichen Umgebung vorgefundenen Grundstücksausnutzung einfügt, entscheidet sich nicht danach, ob von den bereits bebauten Grundstücken die Mehrzahl eine mindestens gleich hohe GFZ aufweist oder nicht. Vielmehr ist festzustellen, ob der dem Bauherrn genehmigte Ausnutzungswert im maßgeblichen Bereich bereits verwirklicht wurde. Dabei ist zunächst jede vorhandene Bebauung zu berücksichtigen. Die Außerachtlassung einzelner Baukörper als Fremdkörper oder sogenannte Ausreißer bedarf gegebenenfalls einer eingehenden, auf die konkrete Sachlage abgestimmten Begründung. Unter Anwendung auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes: Die Grundstücke Bweg 122 (GFZ: 0,78) und Hstraße 53 bis 53 B (GFZ: 0,79) weisen eine höhere GFZ auf, als der Beigeladenen mit dem Bauschein Nr. ... genehmigt wurde. Damit hält sich das angegriffene Vorhaben im Rahmen dessen, was in der Umgebung vorhanden ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß auf weiteren Grundstücken eine GFZ von mehr als 0,7 vorhanden ist (Bweg Nr. 136: 0,71; Bweg Nr. 136 A: 0,73) sowie des Umstandes, daß das westlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzende Grundstück Bweg Nr. 114 eine GFZ von 0,7 aufweist, kann hinsichtlich der höheren Ausnutzungswerte auch nicht so ohne weiteres von Ausreißern gesprochen werden. Allein der Umstand, daß ein bestimmter Baukörper auf einem Eckgrundstück errichtet wurde, reicht jedenfalls nicht aus, um die Bewertung, es handele sich um einen Ausreißer, der unberücksichtigt bleiben müsse, zu begründen. Vorliegend bietet jedenfalls die Aktenlage keinen hinreichenden Grund für die Wertung, die Bebauung auf den Grundstücken Hstraße 53 bis 53 B und Bweg Nr. 122 stelle einen Fremdkörper dar, der den maßgeblichen Bereich jeweils nicht mitpräge. Damit fehlt es hinsichtlich des Maßes der Nutzung an der Glaubhaftmachung tatsächlicher Voraussetzungen, aus denen ein Anordnungsanspruch hergeleitet wird. Es kommt hinzu, daß selbst eine andere, der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgende Beurteilung des prägenden Maßes der Nutzung in der Umgebung des Vorhabens der Beigeladenen letztlich doch nichts daran ändern würde, daß sich das Vorhaben nach dem Maß seiner Nutzung einfügt. Auch die Feststellung, daß ein Vorhaben den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, bedeutet für sich genommen nämlich noch nicht, daß es sich nicht in die Umgebung einfügt. "Einfügen" bedeutet weniger "Einheitlichkeit" als "Harmonie". Dementsprechend geht der beschließende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 -- 4 C 9.77 -- BRS 33 Nr. 36) davon aus, daß das Erfordernis des "Einfügens" es nicht ohne weiteres ausschließt, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gibt. Das Erfordernis des "Einfügens" hindert mithin lediglich daran, den vorgegebenen Rahmen in einer Weise zu überschreiten, die entweder selbst oder infolge der Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche, ausgleichungsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Nur ein Vorhaben, das diese Grenze einhält, stiftet keine "Unruhe", die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht (vgl. das Senatsurteil vom 4. September 1987, Az.: 4 UE 1048/85). Bodenrechtlich relevante Spannungen, welche das der Beigeladenen genehmigte Bauvorhaben hervorrufen würde, sind weder benannt noch erkennbar. Vorliegend ist zunächst davon auszugehen, daß das genehmigte Vorhaben des Beigeladen städtebaulich nicht zu mißbilligen ist. Es ist nämlich durchaus vorstellbar, auch unter Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Baugrundstücks bereits Vorhandenen, abwägungsfehlerfrei einen Bebauungsplan aufzustellen und in Kraft zu setzen, der die auf dem Grundstück des Beigeladenen genehmigten Ausnutzungswerte zuläßt. Zwar wäre grundsätzlich auch eine Bauleitplanung denkbar, die ein Villengebiet unter geringer Ausnutzung großflächiger Grundstücke festschreibt, wie dies offenbar den Vorstellungen der Antragsteller zugrundeliegt (vgl. das Schreiben des Antragstellers vom 20. Mai 1988, Bl. 29 der Bauakte). Das in der näheren Umgebung -- wie oben dargelegt -- bereits Vorhandene entspricht jedoch nicht diesen Vorstellungen, insbesondere ist nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdeführer bereits Bebauung mit mehreren Wohneinheiten vorhanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Antragsgegnerin ihrer bisherigen Genehmigungspraxis die im Bebauungsplan Nr. 128 vorgesehenen Ausnutzungswerte zugrundegelegt hat. Mithin ist die bisher verwirklichte bauliche Ausnutzung der näheren Umgebung nach dem Maßstab einer Bauleitplanung entstanden, die nicht die städtebauliche Zielsetzung eines Villengebietes mit großen Grünflächen und geringer Grundstücksausnutzung in sich trug. Die Zahl der in (Wohn)- Gebäuden vorhandenen Wohnungen ist bei Anwendung des § 34 BBauG bzw. BauGB kein bodenrechtlich relevanter Gesichtspunkt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluß vom 10. September 1987, 4 TG 746/86). Die Zahl der Wohnungen spricht also für sich genommen nicht gegen das Einfügen. Das Vorhaben nimmt auch -- objektiv -- die gebotene Rücksicht auf die in der näheren Umgebung, insbesondere in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens am Maßstab des § 34 BauGB mit Einschluß der objektiv-rechtlichen Tragweite des Gebots der Rücksichtnahme betrifft die der Feststellung der Verletzung einer schutzfähigen und -würdigen Position vorgelagerte Stufe der Prüfung. Zur näheren Bestimmung des Umfangs der nötigen Rücksichtnahme greift der Senat in ständiger Rechtsprechung auf den Gedanken des § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung zurück (Beschluß vom 11. Mai 1988, 4 TG 3492/87 m.w.N). Nach dieser Vorschrift sind unter anderem baulichen Anlagen, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen, im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die bauliche Einzelfallsituation ist unter dem Gesichtspunkt der Verträglichkeit des Vorhabens -- insbesondere mit seiner engeren Umgebung -- planungsrechtlich ergänzend zu bewerten. Vorliegend bietet allein der Umfang der geplanten Bebauung einschließlich der mit ihr verbundenen Verkehrsanlagen Veranlassung zu einer derartigen Überprüfung. Aber auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, d. h. ihres Umfangs im Sinne von § 15 Baunutzungsverordnung (vgl. den Senatsbeschluß vom 17. Februar 1986, 4 TG 2004/85), werden keine empfindlichen und schutzwürdigen Nutzungen der nächsten Umgebung beeinträchtigt. Zwar ist das Maß der Ausnutzung in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen mit Ausnahme des Grundstückes Bweg Nr. 122 geringer als auf dem Grundstück des Beigeladenen selbst. Doch sind die Unterschiede in der Geschoßflächenzahl nicht so groß. Der Unterschied zum Grundstück der Antragsteller besteht auch lediglich bei der Geschoßflächenzahl und beträgt 0,06 (die absolut überbaute Fläche ist auf dem Grundstück der Antragsteller sogar geringfügig größer als auf dem der Beigeladenen, die GRZ gleich hoch). Bereits in seinem Beschluß vom 11. Mai 1988 (4 TG 3492/87) hat der Senat entschieden, daß ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auch bei -- im Vergleich zur unmittelbaren Umgebung -- deutlich höherer baulicher Ausnutzung dann nicht vorliegt, wenn die erhöhte Ausnutzung keine konkreten nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers hat. Solche Auswirkungen sind auch hier nicht zu erwarten. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, daß die Antragsteller selbst Pkw-Einstellplätze und Garage jeweils seitlich von ihrem sehr umfänglichen Einfamilienhaus in die Bauwiche gesetzt haben und auch mit dem Haus selbst Grenzabstände von nur etwa 3 m einhalten, mithin so nahe wie möglich an die Grenze gebaut haben. Dagegen beträgt der geringste Abstand des auf dem Grundstück der Beigeladenen geplanten Gebäudes zur Grundstücksgrenze der Antragsteller hin 5,30 m; davor liegt zum Grundstück der Antragsteller hin nur die Rampe zur Tiefgarage. Die Antragsteller können jedenfalls im Hinblick auf die geringe Entfernung ihres Hauses zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht erwarten und verlangen, daß das Grundstück der Beigeladenen insoweit in geringerem Umfange als geplant ausgenutzt werden müsse. Ferner ist zu berücksichtigen, daß sie selbst die Grenze auf eine Länge von ca. 14 m mit einer Garage zugebaut haben, vor der sich ebenfalls eine Einfahrt befindet. Im Hinblick auf die vier auf ihrem eigenen Grundstück genehmigten Einstellplätze sowie die Länge der Garage selbst einschließlich der Zufahrt kann auch der Umfang der mit dem Vorhaben der Beigeladenen verbundenen Verkehrsanlagen wegen der Zahl der dort unterzubringenden sechs Kraftfahrzeuge, zumal bei der gewählten Art der Unterbringung und der Zu- und Abfahrt, keine relevante Zunahme des ruhenden Verkehrs einschließlich der Fahrzeugbewegungen in bezug auf ihr Grundstück hervorrufen. Darüber hinaus ist festzustellen, daß durch das Bauvorhaben der Beigeladenen keine Unruhe in die Erholungsfläche des Grundstücks der Antragsteller hineingetragen wird. Ausweislich der Bauakten betreffend das Grundstück der Antragsteller befindet sich die Erholungsfläche ihres Hauses auf der dem Grundstück der Beigeladenen abgewandten Südwestseite des Antragsteller-Grundstücks. Schließlich bleiben gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Das geplante Vorhaben verstößt auch nicht gegen Bauordnungsrecht. Hinsichtlich des Gebäudes liegt offensichtlich kein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften vor. Die Tiefgaragenzufahrt stellt in ihrer Ausgestaltung als Fahrweg eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 HBO dar; die mit ihrer Herstellung verbundenen Abgrabungen unterliegen kraft gesetzlicher Fiktion (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HBO) den materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechts. Die Garagenzufahrt stellt einen Weg nach § 7 Abs. 4 2. Halbsatz HBO dar, denn Wege im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Geh-, sondern auch Fahrwege (so auch Hess. VGH, Beschluß vom 14. Juni 1988, Az.: 3 TG 2068/88). Sie ist daher grundsätzlich innerhalb der Abstandsfläche zulässig. Auch die zusätzlichen Anforderungen, die die als nachbarschützend anerkannte Vorschrift des § 67 Abs. 9 HBO für Garagenzufahrten stellt, sind vorliegend eingehalten. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und Erholung in der Umgebung durch Lärm und Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Sie ist in Zusammenhang mit dem in § 67 Abs. 2 HBO enthaltenen Grundgedanken zu sehen, daß öffentliche Verkehrsflächen von ruhenden Kraftfahrzeugen entlastet und deshalb die durch Bauvorhaben erforderlich werdenden Stellplätze grundsätzlich außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf den privaten Baugrundstücken errichtet werden sollen. Damit ist jedoch zwangsläufig ein Eindringen des Kraftfahrzeugverkehrs und der dadurch verursachten Emissionen auf die Baugrundstücke und, soweit es sich um Wohngebiete handelt, gegebenenfalls auch in Wohnbereiche, verbunden. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen zu privaten Zwecken und die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind bei dem heutigen Lebensstandard und dem Umfang der Motorisierung der Bevölkerung allgemein üblich, und die hiervon ausgehenden Störungen mutet der Gesetzgeber grundsätzlich einem Nachbarn zu. Daher ist vorliegend im Hinblick auf die Anordnung der Garagenzufahrt mit Einfahrtskurve 5 m ab vorderer Bauflucht in die Tiefgarage, mithin etwa auf Höhe der Garageneinfahrt der Antragsteller selbst, davon auszugehen, daß die durch die Ein- und Ausfahrt der sechs Kraftfahrzeuge wenige Male am Tage entstehenden Emissionen für die Nachbarn zumutbar sind. Es kommt hinzu, daß sich die für die Antragsteller zu erwartenden Beeinträchtigungen dadurch verringern, daß die Einfahrt tiefer liegt als das Niveau des Grundstücks der Antragsteller. Ob für die Abgrabung im Zufahrtsbereich eine Befreiung von § 7 Abs. 4, erster Hauptsatz HBO erforderlich ist oder ob die Abgrabung als eine die Geländeoberfläche nur unwesentlich überragende Anlage im Sinne des § 7 Abs. 4, zweiter Hauptsatz HBO anzusehen ist und damit eine im Bauwich generell zulässige bauliche Anlage darstellt, kann offen bleiben. Selbst wenn nämlich eine Befreiung erforderlich sein sollte, könnten die Antragsteller aus ihrem Fehlen und dem damit verbundenen Verstoß gegen § 7 Abs. 4, erster Hauptsatz HBO keinen Abwehranspruch herleiten, da Anhaltspunkte für eine tatsächliche Beeinträchtigung durch die Abgrabung nicht vorliegen. Mithin kann auch offen bleiben, ob für den Fall, daß eine Befreiung erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 HBO für ihre Erteilung vorliegen. Abschließend ist noch auf folgendes hinzuweisen: Sind von den Nachbarn mittelbare, d. h., erst durch eine Situationsänderung vermittelte, Auswirkungen der Bebauung von anderen Grundstücken hinzunehmen, so sind von ihnen auch die durch diese Auswirkungen verursachten Wertminderungen ihrer Grundstücke hinzunehmen; der Wertminderung kommt keine selbständige Bedeutung, sondern nur Indizbedeutung für die Schwere des Eingriffs zu (BVerwG, Urteil vom 14. April 1978 -- 4 C 96 und 97/76 -- DÖV 1978, 147; Hess. VGH, Beschluß vom 9. November 1987 -- 4 TG 1913/87 --). Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstückes Hstraße ... in O (Flur ..., Flurstück ...), das eine Fläche von 880 qm aufweist. Dort wurde ihnen unter dem Datum des 30. Juli 1980 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Ein-Familien-Hauses mit zwei Einliegerwohnungen im Dachgeschoß sowie zwei Einstellplätzen im südwestlichen Bauwich zum Flurstück ... und einer Doppelgarage von 11 m Länge im Bauwich zum südöstlich angrenzenden Flurstück ... erteilt. Unter dem Datum des 20. Juni 1980 war den Antragstellern Befreiung gemäß § 94 Abs. 2 HBO von § 8 Abs. 2 HBO erteilt worden. Die Doppelgarage im südöstlichen Bauwich zum Grundstück der Beigeladenen wurde auf eine Länge von 13,70 m errichtet. Die Beigeladene ist Eigentümerin des südöstlich angrenzenden Grundstückes Hstraße ... (Flur ..., Flurstück ...). Das Grundstück hat eine Fläche von 867 qm. Mit Bauschein vom 7. Oktober 1988 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses für sechs Wohneinheiten mit einer Tiefgarage für sechs Einstellplätze (Bauschein-Nr. ...). Nach den von der Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen sollte das Vorhaben eine GRZ von 0,29 und eine GFZ von 0,8 aufweisen. Beide Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 128 der Antragsgegnerin vom 30. März 1978, der für das Gebiet unter anderem folgende Festsetzungen enthält: reines Wohngebiet, offene Bauweise, Zahl der Vollgeschosse zwei, Grundflächenzahl 0,4, Geschoßflächenzahl 0,8. Unter dem Datum des 24. November 1988 faßte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin einen "Einleitungsbeschluß zum Aufhebungsverfahren" für den vorbezeichneten Bebauungsplan. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 19. Oktober 1988 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, über den noch nicht entschieden ist. Mit Antrag vom 24. Oktober 1988, beim Verwaltungsgericht Darmstadt an demselben Tage eingegangen, haben die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ausnutzung der Baugenehmigung begehrt. Sie haben vorgetragen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung könne nicht auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 128 beurteilt werden, da dieser wegen eines Formfehlers nichtig sei. Bei Beurteilung der bauplanungsmäßigen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung anhand des Maßstabs des § 34 BauGB sei die Baugenehmigung rechtswidrig, denn das Sechs-Familien-Wohnhaus füge sich in die Bebauung der näheren Umgebung, die mehrheitlich aus Ein- bis Zwei-Familien-Häusern bestehe, nicht ein. Von der geplanten Zufahrt zur Tiefgarage werde eine Lärmbelästigung ausgehen, die nicht hingenommen werden könne. Die Antragsteller haben sinngemäß beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Fortführung der Bauarbeiten auf dem Grundstück in O, Hstraße ... (Flur ..., Flurstück ...) bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sofort vollziehbar zu untersagen und sie gegebenenfalls einzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat vorgetragen, das Bauvorhaben der Beigeladenen füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB ein. In der näheren Umgebung liege die GRZ zwischen 0,06 und 0,37, die GFZ liege zwischen 0,10 und 0,79, so daß das Bauvorhaben der Beigeladenen keine bodenrechtlich relevanten Spannungen hervorrufe. Dies gelte auch für die Tiefgarage einschließlich deren Zufahrt. Auf dieser Zufahrt finde Verkehr für lediglich sechs Stellplätze statt. Bei einer oberirdischen Anordnung dieser Stellplätze würde wesentlich mehr Lärm durch Starten der Fahrzeuge, Türenschlagen und ähnliches entstehen. Die Beigeladene hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat vorgetragen, die Antragsteller wendeten sich im wesentlich gegen die Errichtung von sechs Wohneinheiten; dies sei jedoch kein bodenrechtlich relevanter Gesichtspunkt. Es treffe auch nicht zu, daß die nähere Umgebung durch Ein- und Zwei-Familien-Häuser geprägt werde. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Im Hinblick auf die Zufahrt zur Tiefgarage sei zu berücksichtigen, daß die Antragsteller selbst auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine wesentlich größere Garage errichtet hätten, als bauordnungsrechtlich zulässig sei. Da Wohnnutzung beabsichtigt sei, sei nicht ersichtlich, daß die vorhandene Wohnstruktur durch das hinzukommende Vorhaben kraß einseitig verschlechtert werde. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluß vom 17. Dezember 1984, BRS 42, 180 ff. dargelegt, daß auch die Überschreitung um ein ganzes Vollgeschoß gegenüber der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung in der Regel nicht schon das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verletze. Mit Beschluß vom 17. November 1988 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Beigeladenen die Fortführung der Bauarbeiten auf dem Grundstück in O, Hstraße ... bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sofort vollziehbar zu untersagen und sie gegebenenfalls einzustellen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Bebauungsplan Nr. 128 der Antragsgegnerin sei wegen eines Formfehlers nichtig. Das unter dem Datum des 7. Oktober 1988 genehmigte Vorhaben der Beigeladenen füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die in der Umgebung vorhandene Bebauung nicht ein. Auszugehen sei von einer GFZ von 0,88 sowie von der geplanten Errichtung von drei Vollgeschossen. Damit liege das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Geschoßflächenzahl weit über den Werten, die in der näheren Umgebung vorhanden seien. Die objektive Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen beeinträchtige die Antragsteller auch in subjektiven Rechten. Gegen den der Antragsgegnerin und der Beigeladenen am 18. November 1988 zugestellten Beschluß haben beide Beschwerde eingelegt, beide Beschwerden sind am 28. November 1988 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen. Die Beigeladene trägt vor, es sei unzutreffend, daß das Wohngebiet überwiegend von Ein- und Zwei-Familien-Häusern geprägt sei. Der größte Teil der Grundstücke in der näheren Umgebung sei bisher überhaupt noch nicht bebaut. Das Haus der Antragsteller enthalte zwei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoß mit insgesamt drei Wohneinheiten. Sämtliche weiteren bebauten Grundstücke in der näheren Umgebung wiesen zwei Vollgeschosse und ausgebaute Dachgeschosse auf. Der Antragsteller selbst habe auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine massive Grenzmauer und eine Doppelgarage errichtet. Dahinter befinde sich die Einfahrtsrampe zur geplanten Tiefgarage. Es sei nicht ersichtlich, wodurch hier bodenrechtlich relevante Spannungen hervorgerufen werden sollten. Die Beigeladene beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. November 1988 den Eilantrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. November 1988 den Eilantrag abzulehnen. Sie schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an und trägt weiter vor, auf einen entsprechenden Änderungsantrag sei inzwischen die Nachtragsbaugenehmigung (Bauschein-Nr. ...) vom 13. Januar 1989 erteilt worden. Die Beigeladene habe erklärt, das Bauvorhaben hinsichtlich des Dachgeschosses nur in der Fassung der Änderung durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 13. Januar 1989 zu verwirklichen. Gemäß der Baugenehmigung vom 13. Januar 1989 (Bauschein-Nr. ...) behalten die Auflagen, Anordnungen, Bedingungen und Planunterlagen des Bauscheins Nr. ... voll inhaltlich Gültigkeit, "soweit sie nicht durch diesen Nachtragsbauschein ausdrücklich geändert werden". Gemäß den Grüneintragungen im Dachgeschoßgrundriß wie auch der Auflage Nr. 2 im Text der Baugenehmigung stellen die mit "Gast" bezeichneten Räume im Dachgeschoß keine Aufenthaltsräume dar, da sie nicht über mindestens 2/3 der Grundflächen eine lichte Höhe von 2,30 m aufweisen. Gemäß einer Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin vom 31. März 1989 (Bl. 164 der Gerichtsakte) wird durch die Planänderung im Dachgeschoß die Gesamthöhe des geplanten Gebäudes gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung um 16,5 cm verringert. Das Dachgeschoß ist damit auch unter Einrechnung der Dachgaupen kein Vollgeschoß. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Gästezimmer in dem Dachgeschoß nicht als Aufenthaltsräume genehmigt sind, beträgt die GFZ nunmehr 0,75. Die GRZ des geplanten Gebäudes beträgt nach wie vor 0,294. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie halten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Die Änderungsbaugenehmigung habe nur zu unwesentlichen Veränderungen im Bereich des Dachgeschosses geführt, die zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des Vorhabens führen könnten. Dem Senat haben folgende Unterlagen vorgelegen: die Bauakte betreffend das Grundstück der Antragsteller, die Bauakte betreffend das Grundstück der Beigeladenen, die Unterlagen betreffend die Baugenehmigung vom 13. Januar 1989 sowie die Gerichtsakte des Parallelverfahrens ... nebst Beiakten. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird, ebenso wie auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.