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Beschluss

4 TH 1336/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0502.4TH1336.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- zulässige Beschwerde ist begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solcher Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlaß der Anordnung muß die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes befaßt wird. Dem sogenannten Stoppantrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist. In diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist, wofür sich je nach Sachgebiet, so auch im Baurecht, bestimmte Falltypen herausbilden können. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 -- B IV 21/76 -- ESVGH 15, 153/154 und vom 14.07.1971 -- IV TH 25/71 -- BRS 24 Nr. 205; ständige Rechtsprechung. Das vom Antragsgegner erlassene Verbot, das streitgegenständliche Grundstück als Garten- und Landschaftsgestaltungsbetrieb zu nutzen, ist offensichtlich rechtswidrig. Allerdings liegen -- entgegen der Auffassung der Antragsteller -- die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Nutzungsverbotes vor. Rechtsgrundlage des behördlichen Einschreitens ist § 83 Abs. 1 HBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendige Maßnahmen zu treffen hat, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die durch bauliche Anlagen hervorgerufen werden. Bei der Nutzung des Grundstücks für die Zwecke eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes handelt es sich um eine nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HBO genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung. Eine in diesem Sinne rechtsbedeutsame Nutzungsänderung liegt dann vor, wenn sich eine neue Nutzung von der bisherigen dadurch unterscheidet, daß sie anderen oder weitergehenden bauordnungsrechtlichen oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterworfen ist oder sein könnte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 08.11.1979 -- IV OE 51/75 -- Hess. VGRspr. 1980, 50). Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere ist die Frage der Nutzungsänderung nicht -- wie die Antragsteller meinen -- im Verhältnis zur ursprünglichen Genehmigung des holzverarbeitenden Betriebes aus dem Jahre 1935 zu sehen. Der Bestandsschutz endet mit dem tatsächlichen Beginn einer andersartigen Nutzung, sofern diese erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll (BVerwG, Urteil vom 25.03.1988 -- 4 C 21/85 -- BauR 88, 569 = NuR 89, 128). Entscheidend ist deshalb das Verhältnis der neuen Nutzung gegenüber der bisherigen zuletzt genehmigten Nutzung. Der Holzverarbeitungsbetrieb wurde im Jahre 1959 aufgegeben und durch die andersartige -- genehmigte -- Nutzung des Grundstückes als Wäschereibetrieb ersetzt und das Grundstück über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahre entsprechend genutzt. Die jetzige Nutzung des Grundstückes durch die Antragsteller ist mit der Nutzung als Wäschereibetrieb nicht vergleichbar. Die Antragsteller betreiben auf dem Grundstück ein Gartencenter mit Verkaufs- und Büroräumen sowie einen Landschafts- und Gartengestaltungsbetrieb. Es handelt sich insofern um einen "sonstigen Gewerbebetrieb" im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, der im Mischgebiet nur zulässig ist, wenn durch ihn das Wohnen nicht wesentlich gestört wird. Seine planungsrechtliche Zulässigkeit bedarf im Hinblick auf die Nutzung insbesondere der Grundstücksfreiflächen als Stellplatzfläche für den Fuhrpark des Betriebes sowie als Lagerfläche für benötigte Materialien und auf den damit verbundenen Zu- und Abgangsverkehr der Lkw sowie deren Be- und Entladung und die sonstigen betriebsbedingten Arbeiten der baurechtlichen Prüfung vor der Aufnahme der geänderten Nutzung. Darüber hinaus wirft die Nutzung von Teilen der Halle als Verkaufsfläche sowie die gewerbliche Nutzung der Grundstücksfreifläche auch die bauordnungsrechtliche Frage nach zusätzlichem Stellplatzbedarf auf, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Auch insofern bedarf es einer Überprüfung der geänderten Nutzung durch die Bauaufsichtsbehörde. Die Antragsteller machen weiterhin geltend, die formelle Illegalität einer baulichen Anlage rechtfertige ein vorläufiges Nutzungsverbot im vorliegenden Fall nicht, weil es sich hier nicht um die ungenehmigte erstmalige Errichtung und Nutzung einer genehmigungspflichtigen Anlage handele, sondern lediglich eine geänderte gewerbliche Nutzung eines bereits zuvor zu gewerblichen Zwecken genehmigten Grundstückes, ohne daß bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien. Die Antragsteller verkennen die gesetzliche Regelung, die das Baugenehmigungsverfahren in der Hessischen Bauordnung gefunden hat. Das geltende Recht läßt eine unterschiedliche Behandlung der rechtsbedeutsamen Nutzungsänderung eines legal errichteten Vorhabens gegenüber der ungenehmigten Errichtung und erstmaligen Nutzung einer baulichen Anlage nicht zu. Es differenziert nicht zwischen der Errichtung und baulichen Änderung eines Vorhabens einerseits und der Nutzungsänderung bestehender zuvor genehmigt genutzter Vorhaben andererseits. Wie ausgeführt, ist die Nutzungsänderung gleichermaßen genehmigungsbedürftig wie die Errichtung und bauliche Änderung eines Vorhabens (§ 87 Abs. 1 HBO). In beiden Fällen dient das Genehmigungsverfahren der präventiven Kontrolle des genehmigungsbedürftigen Vorhabens, das sicherstellen soll, daß die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben bereits vor seiner Ausführung bzw. vor der Aufnahme der genehmigungsbedürftigen Nutzung auf seine Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüfen kann. Dementsprechend hat der Senat die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung gemäß § 83 HBO, mit der das bauaufsichtliche Nutzungsverbot auf die formelle Illegalität baulicher Anlagen gestützt wird, mit dem gesetzlich geregelten präventiven Bauverbot für genehmigungspflichtige Vorhaben (§ 96 Abs. 7 HBO) begründet, und zwar auch im Falle einer geänderten Nutzung einer genehmigten Bausubstanz (vgl. für die Änderung der Nutzung einer Dorfgaststätte in eine Diskothek Hess. VGH, Beschluß vom 23.12.1988 -- 4 TH 4362/88 -- m.w.N; Beschluß vom 25.04.1983 -- 4 TH 12/83 -- BRS 40 Nr. 166 = GewA 1983 S. 343 = NVwZ 1983, S. 687; Umnutzung von Wohn- in Büronutzung: Beschluß vom 08.07.1982 -- 4 TH 40/82 -- Hess. VGRspr. 1983, 6). Weicht die neue Nutzung einer baulichen Anlage so wesentlich von der bisherigen Nutzung ab, daß sie von dieser Genehmigung nicht mehr umfaßt ist und infolgedessen der Prüfung auf die Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und einer Genehmigung der geänderten Nutzung bedarf, so ist diese Situation nicht anders zu beurteilen als die erstmalige Nutzung eines nicht genehmigten Vorhabens. Auch hier hat die Behörde unter dem oben erörterten Gesichtspunkt der Prävention die Befugnis, die Ausübung der geänderten Nutzung vor der abschließenden Entscheidung über deren Genehmigungsfähigkeit zu verhindern. Insoweit trifft der hinter der gesetzlichen Regelung stehende Zweck auch den vorliegenden Sachverhalt, mit dem der Senat seine ständige Rechtsprechung begründet hat: Es soll vermieden werden, daß sich derjenige, der sich über das formelle Baurecht hinwegsetzt, gegenüber dem gesetzestreuen Antragsteller mindestens einen zeitweiligen Vorteil verschafft und einen Anreiz zur Gesetzesverletzung hat, nicht zuletzt im Hinblick auf die Dauer des Verwaltungsstreitverfahrens einschließlich Vorverfahren (Hess. VGH, Beschluß vom 12.10.1979 -- IV TH 76/79 -- Hess. VGRspr. 1980, S. 5). Es obliegt einem Gewerbetreibenden, dafür zu sorgen, daß die rechtlichen Voraussetzungen für seinen Betrieb vor Aufnahme seiner Tätigkeit, sei es in eigenen oder in fremden Räumen, vorliegen. Als Erwerber eines Grundstücks mit Anlagen, die genehmigungsbedürftig sind, hat er die Möglichkeit, sich bei dem Erwerb die Baugenehmigung aushändigen zu lassen oder sich die Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung vorher baurechtlich genehmigen zu lassen. Im Falle der Miete ist es Sache des Vermieters, dafür Sorge zu tragen, daß der Mietvertrag mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen werden kann, und Sache des Mieters, sich dessen zu vergewissern (Hess. VGH, Beschluß vom 23.12.1988, a.a.O.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem nach dem Vorbringen der Antragsteller Unterlagen, aus denen die Unzulässigkeit der geplanten Nutzung zu entnehmen gewesen wäre, nicht vorgelegen haben sollen, weil Unkenntnis allein nicht vor den verwaltungsrechtlichen Folgen des eigenen Handelns schützt. Auch wenn nach alledem die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts für die Begründung des sofortigen Vollzugs des Nutzungsverbots -- wie hier geschehen -- ausreicht, hat der Antragsgegner im Rahmen seiner Verpflichtung und Befugnis, als Bauaufsichtsbehörde für baurechtmäßige Zustände zu sorgen, von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Indem er lediglich gegen den Betrieb der Antragsteller im Wege des sofort vollziehbaren Nutzungsverbotes eingeschritten ist, gegen zwei in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsgrundstücks der Antragsteller ansässige Betriebe jedoch nicht vorgeht, verstößt er gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz. Im Bereich der ordnungsbehördlichen Ermessensausübung hat der Gleichbehandlungsgrundsatz für die Frage, ob und wie gegen illegal errichtete oder genutzte bauliche Anlagen vorzugehen ist, bekanntlich große Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz stets dann vor, wenn eine Behörde ohne erkennbaren Grund, d. h., willkürlich in einem oder wenigen Fällen bauaufsichtsbehördliche Maßnahmen ergreift und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet. Es ist erforderlich, daß die Behörde planmäßig vorgeht und weder in ihrem Plan noch bei seiner Ausführung willkürliche Ausnahmen macht (Hess. VGH, Beschluß vom 12.07.1985 -- 4 TH 530/85 -- BRS 44 Nr. 198 = Hess. VGRspr. 1986, 56 = NuR 1986, 125 = NVwZ 1986, 683). Zwar kann nicht verlangt werden, daß die Bauaufsichtsbehörden gegen alle etwa rechtswidrigen Baumaßnahmen überall gleichzeitig vorgehen, dies umso weniger in den Fällen, in denen -- wie hier -- keine generelle Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben in einem bestimmten Gebiet erfolgt, sondern die Aufmerksamkeit der Bauaufsichtsbehörde erst infolge von Beschwerden aus der näheren Umgebung auf ein bestimmtes Vorhaben gelenkt wird. Es ist jedoch grundsätzlich erforderlich, daß jedenfalls im Laufe des weiteren Verfahrens die Behörden zum Zwecke der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes prüfen, ob außer den ihnen bekannten Fällen im räumlichen Zusammenhang weitere gleichgelagerte Fälle existieren und daß sie gegebenenfalls ein gleichartiges Vorgehen planmäßig einleiten und auch folgerichtig fortführen. Dies muß umso mehr gelten, wenn sie von dritter Seite, beispielsweise durch gerichtlichen Hinweis auf mögliche Vergleichsfälle hingewiesen werden (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 01.12.1972 -- IV OE 1/71 -- Hess. VGRspr. 1973, 69). Der Antragsgegner ist gegen zwei ungenehmigt ausgeübte genehmigungsbedürftige Nutzungsänderungen in der unmittelbaren Umgebung des streitgegenständlichen Grundstückes nicht in gleicher Weise vorgegangen wie gegen die Nutzung der Antragsteller. Zu berücksichtigende Vergleichsfälle sind die Nutzung des Grundstückes K.- Straße ... durch die Firma ... S als Abstellfläche für die Baumaschinen des Betriebes sowie die Nutzung des Grundstückes Tstraße ... zum Zwecke des Betriebes einer Kfz-Werkstatt und eines Kfz-Handels durch die Firma ... St. Diese Grundstücke sind wegen ihrer gleichartigen intensiven Nutzung, insbesondere der Grundstücksfreiflächen, als Vergleichsfälle heranzuziehen. Auch stellen die derzeitige Nutzung des Grundstückes K.- Straße ... als Abstellplatz für Baumaschinen sowie die Nutzung des Grundstückes T.-straße ... als Kfz-Werkstatt und Kfz-Handel gegenüber den ursprünglich genehmigten Nutzungen als Tankstellengrundstück und als Lagerhalle und Betriebsbüro bereits aufgrund der nunmehr andersartigen und auch zum Teil intensiveren Nutzung, insbesondere der Grundstücksfreiflächen, ebenfalls eine rechtsbedeutsame Nutzungsänderung dar, wovon auch der Antragsgegner selbst ausgeht. Diese derzeitigen Nutzungen sind nach den Angaben des Antragsgegners nicht genehmigt. Auch wenn es sich lediglich um zwei Berufungsfälle handelt, können diese nicht außer Betracht bleiben. Es handelt sich um Betriebe in räumlicher Nähe des Betriebes der Antragsteller und in demselben durch Bebauungsplan als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet. Es handelt sich auch nicht um Fälle, in denen die Duldung der ungenehmigten Nutzung -- wie z. B. in Bagatellsachen -- zumindest als vertretbar angesehen werden könnte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19.10.1977 -- IV OE 71/76 -- Hess. VGRspr. 1978, 29). Ein sachlicher Differenzierungsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus der im August 1987 von Herrn ... S der Gemeinde K gegenüber abgegebenen Absichtserklärung, das Betriebsgrundstück K.- Straße ... zu räumen, die bisher nicht verwirklicht wurde. Im Fall der Nutzung des Betriebsgrundstücks T.- straße ... hat sich der Antragsgegner mit der Feststellung begnügt, diese Nutzung sei ebenfalls nicht genehmigt. Es wurden jedoch weder bauaufsichtliche Maßnahmen eingeleitet noch ist -- auch nach nochmaligem richterlichen Hinweis -- beabsichtigt, derartige Maßnahmen in absehbarer Zeit einzuleiten, obwohl die Bauaufsichtsbehörde das jederzeit und insbesondere auch noch mit Wirkung auf das vorliegende Verfahren hätte tun können (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 HVwVfG). Gegenstand des Verfahrens ist die Verfügung des Antragsgegners vom 01.04.1987, mit der dieser unter Anordnung des Sofortvollzugs den Antragstellern die Nutzung einer Teilfläche des Grundstücks Sstraße ... in K (Flur ..., Flurstücke Nr. ... und) für einen Landschaftsbaubetrieb und als Lagerplatz untersagt hat. Die Antragsteller sind die Mieter des vorgenannten im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 "P -- ... G -- H.- Weg" gelegenen Grundstücks. Der Bebauungsplan wurde von der früher selbständigen Gemeinde F am 03.07.1962 als Satzung beschlossen und durch Verfügung des Regierungspräsidenten in D vom 20.09.1962 genehmigt. Er weist das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, als Mischgebiet aus. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus, einer Garage sowie mit einer ca. 800 qm großen Halle bebaut. Diese Bebauung besteht weitgehend bereits seit dem Jahre 1935. Seinerzeit errichtete der verstorbene Ehemann der Grundstückseigentümerin mit Bauschein vom 26.04.1935 die Gebäude und nutzte diese im Rahmen eines Holzverarbeitungsbetriebes bis zum Jahre 1959. Von 1959 bis in die Mitte der 70er Jahre wurden die baulichen Anlagen nach Vornahme einiger -- genehmigter -- baulicher Änderungen als Wäscherei- und Plättereibetrieb gewerblich genutzt. Mitte der 70er Jahre wurde das Grundstück von einer Sanitärgroßhandlung angemietet und die baulichen Anlagen zu Lagerzwecken genutzt. Die Antragsteller betreiben auf dem Grundstück ihren Landschafts- und Gartengestaltungsbetrieb. Die Halle im südöstlichen Teil des Grundstücks (Flurstück Nr. ...), ferner als Lagerfläche genutzte Grundstücksteile (Flurstück Nr. ...) wurden von den Antragstellern an eine Firma O Messebau, die diese Flächen als Lager für die von ihr benötigten Materialien nutzt, untervermietet, ferner als Lagerfläche genutzte Grundstücksteile (Flurstück Nr. 230, 231). Das benachbarte Grundstück K.- Straße /Ecke Sstraße (Flurstück Nr. ...,), auf dem ursprünglich eine Tankstelle genehmigt und bis in die 2. Hälfte der 70er Jahre betrieben worden war, wird seit März 1979 von einem Baggerbetrieb S als Abstellfläche für die Nutzfahrzeuge und Baumaschinen des Betriebes genutzt. Der Betriebsinhaber hatte zu diesem Zweck im Februar 1979 bei der Stadt K einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung eingereicht, den die Gemeinde an den Antragsgegner weitergeleitet hat. Dieser Antrag ist seitens des Antragsgegners nicht beschieden worden. Das Grundstück Tstraße (Flurstück Nr. ...) -- die T.-straße ist eine südöstlich hinter dem streitgegenständlichen Grundstück liegende Parallelstraße zur Sstraße -- wird von einer Firma ... St zum Betrieb eines Kfz-Handels und einer Kfz-Werkstatt genutzt; ursprünglich wurde für dieses Grundstück die Genehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle durch die Firma ... St und eines Betriebsbüros durch die Firma ... S erteilt. Aufgrund sich häufender Beschwerden der Eigentümer der dem streitgegenständlichen Grundstück gegenüberliegenden Grundstücke Sstraße 1 -- 5 -- dieses Gebiet ist in dem Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde K nach der Änderung vom 30.11.1973 als reines Wohngebiet ausgewiesen -- insbesondere über von dem Grundstück ausgehende Lärmbelästigungen führte die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners im November 1984 eine Ortsbesichtigung durch und stellte dabei fest, daß die Antragsteller nicht über eine bauaufsichtliche Genehmigung der Nutzung des Grundstückes als Landschafts- und Gartengestaltungsbetrieb sowie als Einzelhandel mit Gartenbedarfsartikeln, ein sog. Gartencenter, verfügten. Den daraufhin von den Antragstellern im März 1985 eingereichten Antrag auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung lehnte der Antragsgegner -einer entsprechenden Weisung des Regierungspräsidenten in D vom 23.01.1987 nachkommend -- mit Bescheid vom 01.04.1987 ab und erließ ein Beseitigungs- und Räumungsgebot. Zugleich sprach der Antragsgegner ein ab 11.05.1987 zu beachtendes Nutzungsverbot aus, drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM an und ordnete die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbotes an. Zur Begründung dieser Maßnahme führte der Antragsgegner im wesentlichen aus, die jetzige Nutzung des ehemaligen Wäschereibetriebes als Landschafts- und Gartengestaltungsbetrieb sei eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung. Die Tatsache, daß ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben vor Erteilung der Genehmigung genutzt werde, rechtfertige den Erlaß eines vorläufigen Nutzungsverbotes. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, um die bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren; es bestehe ein öffentliches Interesse daran, daß die ohne behördliche Genehmigung aufgenommene Nutzung verhindert werde. Ansonsten würde die Rechtsordnung demjenigen, der sich über das formelle Baurecht hinwegsetze, gegenüber dem gesetzestreuen Antragsteller zumindest einen zeitweiligen Vorteil verschaffen und damit einen Anreiz zur Gesetzesverletzung bieten. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller mit Schreiben vom 13.04.1987 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Nachdem der Antragsgegner unter dem 16.04.1987 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Nutzungsverbotes vorübergehend außer Vollzug gesetzt hatte, hob er mit Verfügung vom 05.08.1987 den Bescheid vom 16.04.1987 auf und ordnete erneut die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbotes an. Mit Antrag vom 04.09.1987 haben die Antragsteller gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Nutzungsverbotes beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie haben zur Begründung ihres Antrages ausgeführt, die Nutzung des bereits zuvor gewerblich genutzten Grundstückes im Rahmen des Garten- und Landschaftsgestaltungsbetriebes sei keine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung. Eine Nutzungsänderung könne allenfalls darin gesehen werde, daß ein Teil der Lagerfläche als Verkaufsraum und ein Teil der Grundstücksfreifläche für Lagerzwecke genutzt werde. Jedenfalls sei diese Nutzungsänderung genehmigungsfähig, da eine wesentliche Störung des Wohnens durch ihren Betrieb zu verneinen sei. Denn ihr Hauptbetätigungsfeld liege nicht auf dem Betriebsgelände selbst, sondern auf den jeweiligen Grundstücken, auf denen die Gärten eingerichtet würden. Lediglich morgens und abends finde jeweils ein Zu- und Abgangsverkehr der Arbeitnehmer statt, die sich auf dem Betriebsgelände mit den notwendigen Geräten bzw. Materialien versorgten und diese abends wieder zurückbrächten. Tagsüber gebe es keine nennenswerte Geräuschbelästigungen für die Umgebung. Im übrigen sei das gesamte Gebiet durch andere Betriebe sowie die K.- Straße erheblich geräuschvorbelastet. Die Antragsteller haben beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13.04.1987 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 01.04.1987 in der Fassung der Verfügung vom 05.08.1987 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat im wesentlichen auf den Inhalt der ergangenen Bescheide Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 22.02.1988 den Antrag der Antragsteller abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, die jetzige Nutzung des Grundstückes als Gartengestaltungsbetrieb anstelle der bisherigen Nutzung als Wäscherei bedürfe der vorherigen baurechtlichen Überprüfung und stelle deshalb eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, für die eine Genehmigung jedoch nicht vorliege. Die von der Nutzung einer illegal vorgenommenen Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung rechtfertigten die Verhängung eines vorläufigen Nutzungsverbotes. Auch der angeordnete Sofortvollzug des Nutzungsverbotes sei ordnungsgemäß begründet worden. Gegen diesen ihnen am 27.02.1988 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 10.03.1988 Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Es liege keine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung vor. Maßgeblich sei die ursprüngliche Nutzung des Grundstückes als Holzverarbeitungsbetrieb; gegenüber dieser Nutzung sei die jetzige Nutzung des Grundstückes im Rahmen des Landschafts- und Gartengestaltungsbetriebes weitaus weniger intensiv und halte sich damit ohne weiteres im Rahmen der seinerzeit erteilten Genehmigung. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht seine ablehnende Entscheidung zu Unrecht ausschließlich auf die formelle Illegalität der Nutzungsänderung gestützt; vielmehr hätte das Gericht bei seiner Entscheidung auch die materielle Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung -- die hier jedenfalls gegeben sei -- prüfen müssen. Denn ihrer -- der Antragsteller -- Auffassung nach könne die ständige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von vorläufigen Nutzungsverboten bei formell illegalen Vorhaben auf ihren Fall nicht ohne weiteres übertragen werden. Vorliegend stehe nicht die ungenehmigte Errichtung und Nutzung einer genehmigungspflichtigen baulichen Anlage in Rede, sondern lediglich die geänderte Nutzung eines bereits zuvor zu gewerblichen Zwecken genehmigt genutzten Vorhabens, ohne daß bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien. Im übrigen habe der Antragsgegner gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen, da er ausschließlich gegen ihren -- der Antragsteller -- Betrieb eingeschritten sei, gegen andere Nutzungen, die nach ihren -- der Antragsteller -- Feststellungen ebenfalls nicht genehmigt seien, jedoch nichts unternommen habe. Die Antragsteller beantragen, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22.02.1988 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13.04.1987 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.04.1987 in der Fassung des Bescheides vom 05.08.1987 wieder herzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er macht den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 22.02.1988 vollinhaltlich zum Gegenstand seines Vortrages. Darüber hinaus führt er aus, zwischenzeitlich sei die Firma O Messebau aufgefordert worden, zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstückes durch sie Bauunterlagen vorzulegen. Die Nutzungsänderung der Tankstelle auf dem Grundstück K.- Straße ... durch den Baggerbetrieb ... S sei nicht genehmigt, jedoch sei die Räumung des Grundstückes seit Sommer 1987 vorgesehen und solle im Sommer 1989 endgültig erfolgen. Die von der Firma ... St auf dem Grundstück Tstraße ... betriebene Kfz-Werkstatt und der Kfz-Handel seien nicht genehmigt. Ein Band Gerichtsakten, 5 Behördenakten sowie der Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde F von 1962 wurden beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.