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Urteil

4 UE 970/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0518.4UE970.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 17.07.1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in G vom 11.04.1983 im Ergebnis zu Recht aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO). An diese erstinstanzliche Einschränkung des Klageantrags ist der erkennende Senat gebunden, weil nur noch dieses Bescheidungsurteil, das von der Beigeladenen zu 1 angegriffen wird, Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist. Eine solche Beschränkung des ursprünglichen Klageantrags, der zunächst auf eine Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet war, ist auch sachgerecht. Denn ein Bauschein wird von der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten erst dann erteilt werden können, wenn dazu alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen, d. h. wenn das klägerische Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§ 96 Abs. 1 HBO). Dies ist zur Zeit noch nicht der Fall, wenn man beispielsweise an die technische Ausrüstung des Stallgebäudes unter Beachtung der VDI-Richtlinie 3471 -- Immissionsminderung bei der Tierhaltung -- Schweine -- in der neuesten Fassung denkt. In diesem Zusammenhang soll auch auf eine Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung in A vom 30.06.1981 hingewiesen werden, in der eine Nachrüstung des Stallgebäudes für eine zeitgemäße Schweinehaltung gefordert wird. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der mit der Hofübergabe vom Vater auf den Sohn verbundene Wechsel in der Person des Klägers als subjektive Klageänderung zulässig. Eine Änderung der Klage in der Rechtsmittelinstanz, zu der nicht nur eine Änderung des Streitgegenstandes (objektive Klageänderung) sondern auch ein Wechsel in der Person des Klägers gehört (vgl. dazu Kopp, VwGO, 8. Auflage, Nr. 2 zu § 91 m.w.N.), ist dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 125 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Eine Einwilligung aller Beteiligten liegt hier nicht vor. Die Beigeladene zu 1 hat dem Parteiwechsel im Termin zur mündlichen Verhandlung widersprochen. Der Senat sieht die Parteiänderung jedoch als sachdienlich an. Sachdienlichkeit ist stets dann anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert (Kopp a.a.O. Randnr. 19 zu § 91 VwGO m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Sohn verfolgt das Vorhaben des Vaters, des früheren Betriebsinhabers, weiter. Die Beantwortung der Frage, ob das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist oder nicht, hängt nicht davon ab, ob der ehemalige Inhaber des Hofes oder dessen Sohn als dessen Nachfolger Kläger dieses Verwaltungsstreitsverfahrens ist. Die Klage ist unter Beachtung der vorgenannten Einschränkungen auch begründet. Denn die Ablehnung der vom Kläger begehrten Baugenehmigung steht nicht mit materiellem Recht in Einklang, d. h., das Vorhaben ist bodenrechtlich zulässig. Dabei ist zunächst festzuhalten, daß der Umstand, daß der Teil des Grundstückes, auf dem das Stallgebäude errichtet werden soll, in der Zone III eines Wasserschutzgebietes gelegen ist, unschädlich ist. Die maßgebliche "Anordnung des Regierungspräsidenten in D zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Q, Landkreis L" vom 18.03.1970 -- StAnz. 1970, S. 940 --, die auch nach der Eingemeindung der vormals selbständigen Gemeinde Q weiter verbindlich ist, enthält in § 4 Nr. 1 für die "Weitere Schutzzone" (Zone III) zwar eine Vielzahl von Verboten. Dazu zählt jedoch das Errichten von Stallungen nicht. Dieser Tatbestand ist nicht nur in dieser Bestimmung nicht aufgeführt. Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt aus dem Umkehrschluß, daß nach § 4 Nr. 2 lit. a erst in der "Engeren Schutzzone" (Zone II), die vor allem dem Schutz gegen bakteriologische Verunreinigungen dienen soll, das Errichten von Stallungen verboten ist. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Dabei befindet sich der Teil des Grundstückes, auf dem das Stallgebäude errichtet werden soll, nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Denn der für diesen Bereich an sich nunmehr maßgebliche Bebauungsplan "Stadtteil Q 2" der Beigeladenen zu 1 ist insoweit unwirksam, d. h., mindestens zum Teil nichtig. Bedenken gegen die formelle Gültigkeit des Bebauungsplanes sind nicht vorhanden. Die Beigeladene zu 1 hat sowohl das Aufstellungs- wie auch das Bekanntmachungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bebauungsplanes ist festzuhalten, daß ein wirksamer Flächennutzungsplan, und zwar die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1 für die Gemarkung Q, vorliegt und das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, nicht verletzt wurde; § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich als "private Grünfläche, Gartenland, Obstwiese" dar. Der Bebauungsplan weist zusätzlich in seinem Textteil noch Wiesen aus. Ein Entwickeln eines Bebauungsplanes aus dem für seinen Geltungsbereich maßgeblichen Flächennutzungsplan räumt dem Satzungsgeber des verbindlichen Bauleitplanes die gestalterische Freiheit ein, nicht nur das, was im Flächennutzungsplan vorgeplant ist, auszuführen, sondern gewährt darüber hinaus, in dem durch den Flächennutzungsplan vorgegebenen Rahmen eigenständig zu planen. Dies bedeutet, daß bei der Aufstellung des Bebauungsplanes in gewissem Umfang ein Abweichen von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zulässig ist (vgl. Beschluß des Senats vom 17.12.1987 -- 4 N 15/83). Dieser vorgegebene Rahmen wird hier nicht verlassen. Denn die zusätzliche Ausweisung von Wiesen bedeutet eine Nutzung für nicht überbaubare Grundstücksflächen, die mit einer Nutzung als Gartenland, Obstwiesen unter dem Oberbegriff private Grünfläche in einem engen, d. h. artverwandten Zusammenhang steht. Die materielle Wirksamkeit des maßgeblichen Bebauungsplanes wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil für den maßgeblichen Bereich vom Satzungsgeber die textliche Festsetzung "private Grünfläche, Gartenland, Obstwiesen und Wiesen" gewählt wurde. Diese Ausweisungen genügen dem Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung in einem Bauleitplan. Aus der Rechtsnatur, dem Sinn und Zweck der Bebauungspläne ergibt sich das generelle Bedürfnis nach ausreichender Bestimmtheit planerischer Festsetzungen. Dies ist schon deshalb notwendig, weil diese Festsetzungen nicht nur den Inhalt des jeweiligen Grundeigentums unmittelbar berühren, sondern sich auch mittelbar auf die benachbarten Grundflächen auswirken. Einem solchen Sinn und Zweck des Bebauungsplanes wird eine allgemein gehaltene Festsetzung "Grünfläche" nicht gerecht, weil sie dem Eigentümer nicht nur die freie Wahl unter den in Betracht kommenden sehr verschiedenen Nutzungen ermöglicht, sondern auch die Planung allgemein im Ungewissen beläßt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.02.1973 -- BVerwG IV C 66.69 -- BVerwGE 42, 5 ff.). Eine ausreichende Zweckbestimmung wird hier jedoch dadurch erreicht und damit dem Bestimmtheitsgebot Rechnung getragen, daß der Begriff Grünfläche konkretisiert wurde und diese Nutzung als Gartenland, als Obstwiese oder Wiese weiter dann auf eine bestimmte Ausgestaltung hin eingeschränkt wurde (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1978 -- III 878/77 -- BRS 33 Nr. 7 m.w.N. --). Der für das Bauvorhaben des Klägers maßgebliche Teil des Bebauungsplanes ist aber deshalb materiell unwirksam, weil eine Ausweisung als private Grünfläche mit konkreten Nutzungen nicht für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung dieses Teils der bebauten Ortslage notwendig ist, d. h., daß diese Ausweisung dem von der Rechtsprechung entwickelten Erforderlichkeitsgebot nicht genügt. Der Bebauungsplan findet zwar innerhalb des § 9 BauGB seine Grundlage formal in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, der die Ausweisung von privaten Grünflächen zuläßt. Er wird jedoch durch diese Vorschrift nicht materiell gedeckt, weil die Festsetzung von privaten Grünflächen als Gartenland, Obstwiesen oder Wiesen hier nicht erforderlich war und erforderlich ist. Das Gesamtkonzept der Beigeladenen zu 1 bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 für den Stadtteil Q wird zu diesem Punkt in der Begründung des Bebauungsplanes unter Nr. 2 lit. c und unter Nr. 10 näher umschrieben. Dort wird darauf verwiesen, daß "in Teilbereichen" sich ein guter Ortsrand vorfinde, der durch rückwärtige Hochflächen und Gärten gebildet werde, die es zu erhalten gelte. Dabei seien von besonderer Bedeutung für das erhaltenswerte Orts- und Landschaftsbild Übergangsbereiche am Rande des Ortes. Die vorhandenen Obstbäume und Hausgärten gewährleistete eine gute Eingliederung des Ortes in seine ihn umgebende Landschaft. In nicht exponierten Teilbereichen sei es notwendig zusätzlich noch Bäume und Sträucher zu pflanzen. Dieses Planungsziel ist nach Auffassung des Senats in dem Bereich, in dem sich das Grundstück des Beigeladenen befindet, so nicht zu verwirklichen. Dabei ist zunächst festzustellen, daß die durch den erkennenden Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, daß sich am Ortsrand von Q Übergangsbereiche vorfinden, die unterschiedlich ausgestaltet sind. So sind am östlichen Ortsrand von Q in der Nähe des ehemaligen Bahndammes Hausgrundstücke vorhanden, die von ihrem äußeren Erscheinungsbild, wenn auch in einem kleinräumigen Bereich, sehr wohl geeignet erscheinen, durch Festsetzung von privaten Grünflächen dem vorbeschriebenen Planungsziel der Beigeladenen zu 1 zu entsprechen. Erhaltenswert scheint auch der Übergangsbereich von bebauter Ortsrandlage zum Außenbereich im Südwesten von Q im Bereich der Grundstücke "Am Z.". Auf den rückwärtigen Teilen dieser Hausgrundstücke befinden sich verhältnismäßig tiefe Streifen, die von Obstwiesen und Hausgärten geprägt werden und die als begrünter Abschluß des Innenbereichs gegen den Außenbereich dienen können. Anders liegen die Verhältnisse auf dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksteil des klägerischen Anwesens und seiner näheren Umgebung. Hier findet sich vor der 7 -- 8 m hohen Hangkante ein schmales Band, das teilweise bebaut und teilweise unbebaut ist. Oberhalb der Hangkante in einem Streifen, der sich von Südwesten nach Nordosten erweitert, stehen südwestlich der klägerischen Maschinenhalle drei Obstbäume. Dieser Bereich ist zudem mit Baulichkeiten durchsetzt. Nordöstlich der Maschinenhalle auf den Parzellen 178 und 180 sind ein Fahrsilo und eine Bodenplatte für ein Fahrsilo errichtet. Nordöstlich daneben findet sich ein hölzerner Geräteschuppen, in dem Maschinen und Fahrzeuge untergestellt sind. Daneben ist Wiese vorhanden und vereinzelt, d. h. verstreut, finden sich Obstbäume. Es handelt sich hier um einen in unterschiedlichem Maß durch bauliche Anlagen genutzten rückwärtigen Teil von Innenbereichsgrundstücken in Ortsrandlage, der im Norden vor einem neuen Wohnhaus und einer schon auf der anderen Seite des Feldwegs am Ortsrand stehenden Scheune endet. Im Südwesten steht in Höhe der Maschinenhalle des Klägers auf dem Nachbargrundstück eine Blockhütte. Da die Grundstückstiefe zwischen der He und dem sog. Oweg abnimmt, sind die Grundstücke von der Hauptstraße her schon bis in die halbe Tiefe oder noch darüber hinaus durch Häuser und Nebengebäude in Anspruch genommen. Die sich verschmälernden Freiflächen sind zum größten Teil Wiese mit verstreut stehenden Obstbäumen. Doch wird hier auch eine Vielzahl von Geräten abgestellt und es wird Holz gelagert; auch ein Bretterschuppen und ein Autowrack sind vorhanden. Insgesamt stehen die tatsächlichen Verhältnisse so, wie der Senat sie bei der Ortsbesichtigung vorgefunden hat, zu den gemäß dem Plan zu realisierenden Vorstellungen in offenem Gegensatz. Dazu ist im einzelnen auszuführen: Es ist nicht genügend Raum vorhanden, um private Grünflächen ausweisen zu können. Eine erhebliche bauliche Nutzung, ein unaufgeräumtes Hinterland mit wenig Gartenland und einzelnen Bäumen lassen keinen harmonischen Übergang vom Innen- zum Außenbereich zu. Dieser Eindruck bliebe auch dann erhalten, wenn die bisher noch nicht genehmigten Fahrsilos entfernt würden. Dies würde dann aber, worauf es letztlich nicht ankommt, wohl gegen den ausdrücklichen Willen der Beigeladenen zu 1 geschehen. In diesem Bereich besteht auch Bedarf an Erweiterungsflächen für die Landwirtschaft. Trägt das Planungsziel und damit der Bebauungsplan selbst in dem hier maßgeblichen Bereich dem Erforderlichkeitsgebot in keiner Weise Rechnung, dann entfällt auch die an sich legitime Nebenwirkung, eine weitere Bebauung des Randbereichs zu verhindern. Wollte man gleichwohl an der Wirksamkeit eines solchen Bebauungsplanes festhalten, dann hätte dies zur Folge, daß die vorbeschriebene Nebenwirkung -- eine Bebauung nicht zuzulassen -- zum eigentlichen Zweck des Planes würde. Eine solche rein negative Zielsetzung ist mit den Gestaltungsmöglichkeiten, die § 9 BauGB im einzelnen für den Bebauungsplan eröffnet, nicht vereinbar. Das führt hier jedenfalls zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes (vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.07.1972 -- BVerwG IV 8.70- BVerwGE 40, 258 (262)). An diesem Ergebnis, daß die Festsetzung einer eigenen privaten Grünfläche am nordwestlichen Ortsrand von Q keinen Bestand haben kann, ändert die Überlegung nichts, daß auch bei einer Ausweisung der Gesamtfläche der Grundstücke nordwestlich der Hauptstraße bis zum nächsten Feldweg als Dorfgebiet durch Baugrenzen nicht überbaubare Flächen -- etwa im rückwärtigen Bereich -- grundsätzlich festgesetzt werden könnten. Denn jede solche Festsetzung würde sich nicht von selbst verstehen, sondern ihrerseits einer planerischen Rechtfertigung auf Grund einer gerechten Abwägung bedürfen, in die nicht nur Wunschvorstellungen einzubeziehen sein würden, sondern auch die vorfindliche Bebauung und Nutzung und die Bedürfnisse insbesondere der Landwirtschaft betreibenden Anlieger an der Hauptstraße. Für die gegenwärtige parallel zur Grenze unterschiedlicher Nutzungen zwischen Dorfgebiet und Grünfläche im Baugebiet verlaufende rückwärtige Baugrenze ist festzustellen, daß sie zu dieser Grenze und der nichtigen Festsetzung der Grünfläche eine so enge Beziehung hat, daß nicht angenommen werden kann, sie würde in Kenntnis der Unwirksamkeit der Grünflächenausweisung genau so festgelegt worden sein. Daher erfaßt die Nichtigkeit der Grünflächenfestsetzung zumindest auch die rückwärtige Baugrenze unter anderem auf dem als Dorfgebiet ausgewiesenen Teil des Hofgrundstücks des Klägers. Das klägerische Vorhaben ist in dem nicht wirksam beplanten, also unbeplanten Innenbereich von Q, zulässig. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Der Standort des Schweinestalles mit Futterraum ist dem Innenbereich zuzurechnen. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß das klägerische Hofreitengrundstück einschließlich seines rückwärtigen höher gelegenen Teiles, auf dem sich zur Zeit schon die Maschinenhalle befindet, der bebauten Ortslage von Q zuzurechnen ist. Die Bebauung reicht auf der unteren Teilfläche bis an die Geländestufe heran, endet aber, wie die Ortsbesichtigung des beschließenden Senats ergeben hat, nicht am Fuße der 7 bis 8 m hohen Hangkante. Der Bebauungszusammenhang mit dem rückwärtigen Teil des Grundstücks ist zu bejahen, weil sowohl vom Hof des klägerischen Grundstücks unterhalb des Hanges aus als auch von einem Standpunkt auf der oberen, als nicht allzu großer Hausgarten wirkenden Freifläche zwischen Hangkante und klägerischer Maschinenhalle und auch vom Feldweg hinter der Halle aus der Eindruck der Zusammengehörigkeit der vorhandenen Bebauung besteht. Die Hangkante ist hier nicht, -- was in anderen Fällen denkbar wäre -- eine aus der Topographie zu entnehmende Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich. Das gilt außer für das Grundstück des Klägers auch für die nächsten benachbarten Grundstücke, auf denen im rückwärtigen Teil weitere bauliche Anlagen vorhanden sind, wobei die Fahrsilos, da sie noch ungenehmigt sind und offen ist, ob sie auf Dauer geduldet werden, bei der tatsächlichen Würdigung des vorgefundenen Charakters der Örtlichkeit außer Betracht bleiben müssen. Jedenfalls ist festzustellen, daß die Halle für die Schweinemast innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage, die sich im hier interessierenden Bereich etwa bis zum Feldweg erstreckt, errichtet werden soll. Diese Halle ist auch nach der Art ihrer Nutzung im unbeplanten Innenbereich von Q zulässig. Dabei entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Verordnung -- der BauNVO -- bezeichnet sind (§ 34 Abs. 2 BauGB). Hier handelt es sich um ein Dorfgebiet (§ 5 BauNVO). Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem dazugehörigen Wohnen (§ 5 Abs. 1 BauNVO). Um ein solches Gebiet handelt es sich hier. Der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 1 weist das Hofgrundstück des Klägers und seine Umgebung -- mit Ausnahme der erörterten Grünfläche -- wie überhaupt den größten Teil des Stadtteils Q in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen als Dorfgebiet (MD) aus. Das klägerische Vorhaben ist auch von seiner Ausgestaltung her in einem Dorfgebiet uneingeschränkt zulässig (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). So ist der Kläger Vollerwerbslandwirt. Landwirtschaft liegt insbesondere vor, wenn Ackerbau oder wenn Wiesen- und Weidewirtschaft auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben wird (§ 201 BauGB). Auch die Nutztierhaltung im übrigen gehört grundsätzlich zur Landwirtschaft, wenn das Futter überwiegend in dem Betrieb erzeugt wird. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Nach seinen unbestritten gebliebenen Angaben bewirtschaftet er 27,51 ha Fläche -- davon 20,45 ha Eigenland und 6,09 ha Pachtland --. Bei künftig ausschließlicher Schweinehaltung -- die Rinderhaltung wird er aufgeben --, wird er zur Fütterung dieser Tiere voraussichtlich auf 26 ha Getreide anbauen können. Nach Angaben des Vertreters des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung wird der Kläger dann in der Lage sein, die Schweine zu annähernd 80 % mit eigenem Futter zu versorgen. Selbst wenn 4 ha in Tallagen künftig aus naturschutzrechtlichen Gründen nur als Grünland bewirtschaftet werden könnten, bliebe die überwiegend eigene Futtergrundlage für die Schweinehaltung erhalten. Bei der Errichtung des Stalles zur Haltung von ungefähr 320 Mastschweinen handelt es sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 auch nicht etwa schon wegen der Zahl der Tiere um eine "fabrikmäßige Produktion von Fleisch". Richtschnur ist dabei für den Senat die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 26.07.1985 (BGBl. I S. 1586, BGBl. I 1988, S. 608) -- 4. BImSchV --. Nach §§ 1, 2 der 4. BImSchV i.V.m. der zugehörigen Anlage 7.1 lit. d -- Spalte 1 -- sind nur Anlagen zum Halten von Schweinen mit mehr als 700 Mastschweineplätzen genehmigungspflichtig. Eine Massentierhaltung dieses Umfangs wird selbst dann, wenn die übrigen Merkmale der Landwirtschaft vorliegen sollten, wegen ihrer Erscheinungsform und Produktionsweise baurechtlich einem Gewerbebetrieb gleichzusetzen sein, der möglicherweise in ein Industrie- oder Sondergebiet gehört. Der Grenzwert wird bei 320 Mastschweinen, die der Kläger beabsichtigt zu halten, bei weitem nicht erreicht. Auch vom Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, d. h. vom Standort, hält sich das klägerische Vorhaben in dem aus einer Umgebung ableitbaren Rahmen und fügt sich in die nähere Umgebung ein. Die Feststellung, daß das Vorhaben des Klägers nicht den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, indiziert, daß es sich in die Umgebung einfügt. Was sich in jeder Hinsicht in dem aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen hält, kann sich gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügen, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung vermissen läßt (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 -- BRS 33 Nr. 36). Um für die nähere Umgebung einen Maßstab zu haben, der erkennen läßt, ob objektiv das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten ist oder nicht, ist auf den Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 BauNVO zurückzugreifen (Beschluß des Senats vom 17.02.1986 -- 4 TG 2004/86 --). Nach dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die sich an sich im ableitbaren Rahmen hält, im Einzelfall u. a. dann ausnahmsweise unzulässig, wenn sie von der Lage und von ihrem Umfang her der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Schweinemaststall wird von seinem Umfang und seinem Standort her mit den von ihm ausgehenden Emissionen das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzen. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Immissionen in einem Gebiet, das einem Dorfgebiet entspricht, nicht grundsätzlich bedenklich sind. Vielmehr sind gewisse Auswirkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in einem derartigen Gebiet zugelassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 25.01.1978 -- XI A 1268/77 -- AgrarR 1978, 170). Neben der Art und dem Umfang der Schweinehaltung kommt es dabei entscheidend darauf an, welchen Abstand der geplante Stall zu den Wohnhäusern hält. Dieser Abstand ist hier eingehalten. Bei fortwährender Mast von Schweinen, wie sie der Kläger plant, ist bei einem Stall mit 320 Mastplätzen nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten, ergänzt durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, unter Zugrundelegung der VDI-Richtlinie 3471 -- Emissionsminderung, Tierhaltung -- Schweine -- in der Fassung vom Juni 1986 von 41,5 Großvieheinheiten auszugehen. Bei der Art der Schweinehaltung (Mistlagerung, Entmistung, Abluftaustritt, Sommerluftrate und Austrittsgeschwindigkeit) ergibt sich für den vorgesehenen Betrieb eine Punktzahl von 100 nach der VDI-Richtlinie. Dies führt dazu, daß in einem Dorfgebiet nach Bild 21 -- Abstandsregelungen für Schweinehaltung --, die Bestandteil dieser Richtlinie ist, an sich ein Abstand von 85 m (170 : 2) einzuhalten wäre. Wird jedoch das Gebäude unter Beachtung der notwendigen Maßnahmen, wie sie der Sachverständige in seinem Gutachten unter 6.1 aufgezählt hat, errichtet werden, so wird bei der Lage des Stalles auf einem Geländeabsatz in Höhe der Hausdächer der benachbarten Gebäude bei dem hier kritischen Nordwestwind entsprechend der Ausbreitungsrechnung die bodennahe Strömung mit Gerüchen -- die Geruchsfahne -- über die Dächer der nächstgelegenen Häuser hinweggeführt werden und erst in einer Entfernung von 100 m mit ihrer Untergrenze die Dächer der umliegenden Häuser erreichen. Bis dahin sind die Emissionen durch die sie umgebende Luft so verdünnt worden, daß in einem Dorfgebiet für die Anwohner der dort befindlichen Häuser relevante Geruchsbelästigungen nicht mehr auftreten können, auch dann nicht, wenn unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten der Wind häufiger von Südwesten her wehen sollte. Auch das 450 m und mehr entfernt in nordöstlicher Richtung, aber höher liegende Baugebiet von der D Straße an nordwärts, das faktisch Wohngebiet sein soll, kann selbst bei der Südwestwindrichtung nicht gefährdet werden. Auch die wegemäßige Erschließung des Grundstücks, das von der Hauptstraße des Ortsteils Q erschlossen wird, ist gesichert. Der Transport von Tieren oder Futtermitteln auf dem Grundstück selbst ist Sache des Klägers. Ohne weiteres zulässig dürfte auch der Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf dem an der Rückseite des klägerischen Grundstücks vorbei führenden, vom G Weg abzweigenden Feldweg sein. Ob Futtermittel unter Umständen mit Lastkraftwagen über einen möglicherweise für solchen Verkehr nicht ausreichend ausgebauten Feldweg rückwärtig an das Stallgebäude transportiert werden können, ist eine wegerechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Frage, baurechtlich aber ohne Belang, weil es sich bei diesem Weg nicht um die Erschließungsstraße für das klägerische Grundstück handelt. Da die Berufung unbegründet ist, sind die vom Kläger gestellten Hilfsanträge gegenstandslos. Der jetzige Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung ... in der Flur 1 gelegenen Flurstücks Nr. ..., H im Stadtteil Q von S, der Beigeladenen zu 1. Auf diesem Grundstück wurden straßenseitig ein Wohnhaus und ein Stall errichtet. An das Wohnhaus schließen sich eine Scheune und ein Gebäude an, das als Stall und als Scheune genutzt wird. Am 23.04.1957 erteilte das Kreisbauamt des damaligen Landkreises L dem Vater des Klägers einen Baubescheid, um in einem Abstand von 5 m südwestlich von dem Stall- und Scheunengebäude einen Schweine- und Pferdestall errichten zu können. Am 02.05.1973 erteilte das Kreisbauamt des Landkreises L dem Vater des Klägers eine weitere Baugenehmigung -- Bauschein-Nr.: ... --, um straßenseitig ein zweigeschossiges, unterkellertes Wohnhaus für zwei Familien erstellen zu können. Am 28.09.1977 erteilte der Beklagte dem Vater des Klägers eine Baugenehmigung -- Bauschein-Nr.: ..., um im rückwärtigen höhergelegenen Bereich dieses Grundstückes eine landwirtschaftliche Maschinenhalle in den Maßen 9,99 m (Breite) x 29,99 m (Länge) x 5,40 m (Firsthöhe) errichten zu können. In dem beigefügten amtlichen Lageplan findet sich folgender Hinweis: "Erster Bauabschnitt Maschinenhalle, zweiter Bauabschnitt Schweinestall." Außerdem enthält der amtliche Lageplan folgende Grüneintragung: "Die Baugenehmigung beinhaltet nur den ersten Bauabschnitt." Am 06.03.1979 erteilte der Beklagte dem Vater des Klägers eine weitere Baugenehmigung -- Bauschein-Nr.: ... um auf dem Grundstück eine Garage errichten zu können. Der Kläger ist Vollerwerbslandwirt. In der näheren Umgebung des klägerischen Anwesens, an das im Nordwesten der Außenbereich anschließt und das von Nordwesten nach Südosten zur H hin abfällt, befindet sich eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Betrieben, größtenteils auch mit Schweinehaltung. In einer Entfernung zwischen 300 und 600 m zum klägerischen Grundstück ist ein neues Wohngebiet entstanden. Am 06.02.1981 reichte der Vater des Klägers bei dem Beklagten einen Bauantrag ein, um auf seinem Grundstück nordöstlich und südöstlich an die Maschinenhalle angrenzend einen Schweinestall mit Futterraum winkelförmig errichten zu können. Die Ausmaße betragen für das Stallgebäude 40,87 m (Länge) x 14,02 m (Breite) x 3,00 m (Höhe) und für den Futterraum 11,30 m (Länge) x 10,44 m (Breite) x 11,50 m (Firsthöhe). Die Betriebsbeschreibung lautet wie folgt: "Der Stallneubau ist so ausgelegt, daß max. 280 Schweine Platz finden sollen. Bruchsystem für Mastschweine mit Längstrogbuchten und Teilspaltenboden, da einstreulose Haltung mit Flüssigmist in Güllekanälen und Lagerbehälter. Die Lagerung der Gülle wird so groß bemessen, daß in Abständen von 6 Monaten geleert werden muß. Der Lagerbehälter ist unterirdisch mit befahrbarer Decke vorgesehen. Diese Ausführung ist sehr umweltfreundlich, so daß kaum mit Geruchsbelästigung zu rechnen ist." Die Beigeladene zu 1 versagte ihr gemeindliches Einvernehmen mit der Begründung, daß der Stall nicht in ausreichender Entfernung von der bebauten Ortslage errichtet werden solle. Bei dem jetzigen Standort sei zu befürchten, daß bei Westwinden 2/3 der Bewohner des Ortsteiles Q von der Abluft des Schweinestalles über Gebühr belästigt würden. Das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung in Kassel führte in einem Schreiben vom 10.03.1981 aus, daß die Überprüfung der Bauvorlagen ergeben habe, daß bei vernünftiger Wirtschaftsweise der geplante Stall mindestens mit 360 Mastplätzen belegt werden müsse. Bei geringerer Auslastung des Stallgebäudes müsse eine Heizung eingerichtet werden. Sie sei in den Bauvorlagen nicht vorgesehen. Das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in A teilte mit Schreiben vom 30.06.1981 der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten mit, es könne der Errichtung des Schweinestalles nur zustimmen, wenn die technische Ausrüstung des Gebäudes dem neuesten Stand der Technik entspreche. Nach der maßgeblichen VDI-Richtlinie 3471 seien zu fordern: "a) Ein geschlossener Flüssigmistbehälter in der im Plan dargestellten Größe; b) eine Entmistung im Treibmistverfahren; c) ein Abluftaustritt senkrecht über Dach, Austrittsöffnung mehr als 1,5 m über dem höchsten Dachpunkt; d) ein Abluftgebläse mit einer Leistungsfähigkeit, das eine Sommerluftrate t<2k ermöglicht (d. h. die Stalltemperatur darf bei voller Lüfterleistung im Sommer nur höchstens 2 Grad über der Außentemperatur liegen); e) eine Mindestluftaustrittsgeschwindigkeit bei größter Luftrate 12 m je Sekunde." Mit Bescheid vom 17.07.1981 lehnte die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten den Bauantrag des Vaters des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Beigeladene zu 1 habe das notwendige gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Der Beklagte verwies weiter auf einen Einspruch von 32 Bewohnern des Ortsteiles Q vom 15.01.1981 gegen die beabsichtigte bauliche Maßnahme. Gegen diesen Bescheid legte der Vater des Klägers mit Schreiben vom 26.07.1981 am 29.07.1981 bei dem Beklagten Widerspruch ein. Er trug im wesentlichen vor, eine Geruchsbelästigung, die über den ortsüblichen Werten liege, sei ausgeschlossen. Ein Neubau des Schweinestalles außerhalb der bebauten Ortslage sei ihm aus finanziellen und arbeitstechnischen Gründen nicht zuzumuten. Auf dem eigenen Hofgrundstück stehe ausreichend Fläche zur Verwirklichung des Neubaus zur Verfügung. Die Beigeladene zu 1 hielt mit Schreiben vom 14.09.1981 an ihrer ablehnenden Stellungnahme fest. Der Regierungspräsident in G teilte dem Beklagten mit, daß er das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich für zulässig erachte. Er forderte den Beklagten auf, erneut mit der Beigeladenen zu 1 wegen des noch zu erteilenden Einvernehmens Rücksprache zu nehmen. In dem Schreiben heißt es dann weiter: "Sollte der Magistrat der Stadt S weiterhin das Einvernehmen nicht erteilen, müßte Ihrerseits die Angelegenheit dem Landrat des V als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zur weiteren Veranlassung zugeleitet werden." Mit weiterem Schreiben vom 10.11.1982 teilte die Beigeladene zu 1 dem Beklagten mit, daß sie nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage daran festhalte, daß sie ihr Einvernehmen für dieses Bauvorhaben nicht erteilen könne. Am 21.12.1982 reichte der Architekt des Vaters des Klägers bei dem Beklagten modifizierte Bauvorlagen ein, um die Zahl der Mastplätze für Schweine verbindlich auf 320 festzulegen. Mit Schreiben vom 14.01.1983 teilte der Landrat des beklagten Kreises in seiner Eigenschaft als kommunale Aufsichtsbehörde seiner Bauaufsichtsbehörde mit, er beabsichtige nicht gegen die Beigeladene zu 1 tätig zu werden. Mit Schreiben vom 18.01.1983 setzte die Beigeladene zu 1 den Beklagten davon in Kenntnis, daß sie den modifizierten Bauantrag des Klägers geprüft habe und ihr Einvernehmen auch dann nicht erteilen könne, wenn sich die Zahl der Mastplätze um 45 in dem nunmehr vorgesehenen Stallgebäude verringern sollte. Der Regierungspräsident in G wies den Widerspruch des Vaters des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.1983 zurück, weil es an dem erforderlichen Einvernehmen der Beigeladenen zu 1 fehle. Im übrigen führte er aus, eine Baugenehmigung hätte nach der bestehenden Sach- und Rechtslage erteilt werden müssen, weil sich der geplante Schweinestall mit ungefähr 320 Mastplätzen nach § 34 Abs. 1 BBauG, -- und zwar nach der Art der baulichen Nutzung -- in die Eigenart der näheren Umgebung eines Dorfgebietes mit bereits vorhandenen 63 landwirtschaftlichen Betrieben einfüge. Gegen den am 14.04.1983 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Vater des Klägers am 11.05.1983 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei nach §§ 34 Abs. 3 BBauG, 5 BauNVO unter Beachtung der VDI-Richtlinie 3471 bauplanungsrechtlich zulässig. Dabei sei zu berücksichtigen, daß sich in der näheren Umgebung 24 landwirtschaftliche Betriebe befänden, von denen für die Bevölkerung ähnliche Geruchsbelästigungen ausgingen. Durch seinen Betrieb würden in der Zukunft die im Dorf bereits vorhandenen Gerüche, die von Schweinehaltungen herrührten, in ihrer Intensität nur unwesentlich erhöht. Als Vollerwerbslandwirt erzeuge er auf eigenen oder gepachteten Flächen 70 % des für die Schweinehaltung notwendigen Futters. Der Vater des Klägers hat beantragt, den Bescheid des Bauaufsichtsamts des Beklagten vom 17.07.1981 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in G vom 11.04.1983 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung seines Antrags auf die angefochtenen Verfügungen Bezug genommen und auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen der Beigeladenen zu 1 verwiesen. Die Beigeladene zu 1 hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, die maßgebliche Umgebung stelle sich als Wohngebiet dar, in dem kleinere und mittlere landwirtschaftliche Betriebe vorhanden seien. In den drei bisher größten Betrieben würden 163, 125 bzw. 112 Schweine gehalten. In einem solchen Gebiet füge sich eine Schweinehaltung weder mit 400 noch mit 320 Tieren ein. Zu diesen Schweinen kämen weitere bereits beim Kläger vorhandene 112 Schweine. Nach der VDI-Richtlinie 3471 sei, sofern der klägerische Betrieb als technische Einrichtung mit dem Höchstwert von 100 Punkten zu bewerten sei, ein Abstand von ungefähr 200 m zu den vorhandenen Wohngebäuden einzuhalten. Gehe man ferner noch davon aus, daß in diese VDI-Richtlinie im Hinblick auf die Ermittlung der zumutbaren Geruchsschwelle ein zwanzigprozentiger Sicherheitszuschlag eingearbeitet sei, so sei bei Wohngebäuden von einem Abstand von 160 m auszugehen. Selbst wenn man zugunsten des Vaters des Klägers unterstelle, daß kleinere und mittlere landwirtschaftliche Betriebe weniger schützenswert seien und deshalb der ermittelte Abstand von 160 m zu halbieren sei, so könne auch dann der notwendige Abstand von 80 m zu den in der Nähe befindlichen Wohngebäuden nicht eingehalten werden. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat gemäß Beschluß vom 11.07.1984 das klägerische Gebäude und die nähere Umgebung in Augenschein genommen und gemäß weiterem Beschluß vom gleichen Tage ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 11.07.1984 (Bl. 44 -- 46 d. GA.) und auf das Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. agr. ... M vom 21.11.1984 (Bl. 57 -- 71 d. GA.) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat der Klage mit Urteil vom 09.01.1985 stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben des Klägers sei nach § 34 Abs. 1 und Abs. 3 BBauG zulässig. Nach der Art der Nutzung füge sich das geplante Vorhaben in die nähere Umgebung, die als Dorfgebiet einzustufen sei, ein. Insgesamt seien im Ortsbereich 63 Betriebe vorhanden, in denen Schweine gehalten würden. Den meisten dieser Betriebe stünden Nebenerwerbslandwirte vor. Die klägerische Schweinemästerei, die weitgehend auf eigener Futtergrundlage als landwirtschaftlicher Betrieb ausgestaltet sei, sei in diesem Bereich als ortsüblicher Veredelungsbetrieb zulässig. Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme werde nicht verletzt, weil nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dem die Kammer folge, von der klägerischen Schweinemästerei künftig nur Geruchsbelästigungen ausgingen, die für die Bewohner der maßgeblichen Umgebung nach § 22 BImSchG unter Heranziehung der VDI-Richtlinie 3471 zumutbar seien. Allerdings habe der Kläger bei den von ihm bisher eingereichten Bauvorlagen verschiedenen technischen Anforderungen nicht ausreichend Rechnung getragen. Deshalb habe er entsprechende Pläne nachzureichen, bevor der Beklagte verpflichtet sei, die erstrebte Baugenehmigung zu erteilen. Dieser Umstand rechtfertige es, nur ein Bescheidungsurteil zu erlassen. Gegen das am 02.05.1985 zugestellte Urteil hat die Beigeladene zu 1 am 28.05.1985 Berufung eingelegt. Bauplanungsrechtlich hat sich der maßgebliche Bereich wie folgt entwickelt: In dem vom Regierungspräsidenten in D am 02.09.1980 genehmigten Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1 ist dieser Bereich als gemischte Baufläche dargestellt. Am 27.04.1987 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen zu 1 die erste Änderung des Flächennutzungsplanes aufzustellen und offenzulegen. Diesen Beschluß machte die Beigeladene zu 1 am 23.05.1987 in ihrem amtlichen Bekanntmachungsorgan, dem S Boten, bekannt. Der Planentwurf lag sodann in der Zeit vom 03.06 bis einschließlich 03.07.1987 im Rathaus der Beigeladenen zu 1 während der Dienststunden öffentlich aus. Aufgrund vorgebrachter Bedenken und Anregungen lag der Entwurf erneut vom 12.04. bis einschließlich 13.05.1988 öffentlich aus. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen zu 1 am 18.07.1988 beschlossen und vom Regierungspräsidenten in G am 07.12.1988 genehmigt. Die Genehmigung wurde am 03.01.1989 amtlich bekanntgemacht. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes stellt den maßgeblichen Bereich als "private Grünfläche, Gartenland, Obstwiese" dar. In dem Erläuterungsbericht zu diesem Plan heißt es u. a: "Die erste Änderung des Flächennutzungsplanes wird gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 für den Stadtteil Q durchgeführt. Mit dieser Flächennutzungsplanänderung soll die vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung in Übereinstimmung gebracht werden. Im einzelnen werden folgende Punkte geändert: ... e) Darstellung der vorhandenen Grünflächen (Gärten, Obstwiesen) an den Ortsrändern. Sie dienen einer guten Gestaltung des Ortsbildes und sind daher zu erhalten." Am 27.08.1985 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen zu 1 den Bebauungsplan Stadtteil Q Nr. 2 aufzustellen. Diesen Beschluß machte sie am 03.09.1985 amtlich bekannt. Am 30.07.1986 fand die Bürgerbeteiligung statt. Der Kläger führte zu dem Planentwurf aus, von einem harmonischen Ortsbild könne kein Landwirt leben. Die Planung sei landwirtschaftsfeindlich und lebensfremd, existenzvernichtend und unrealistisch. Er melde ernste Bedenken an und verlange, daß Hofflächen bebaubar bleiben. Am 27.04.1987 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen zu 1 den Planentwurf öffentlich auszulegen und machte diesen Beschluß am 23.05.1987 amtlich bekannt. Der Entwurf lag sodann mit der Begründung in der Zeit vom 03.06. bis einschließlich 03.07.1987 während der Dienststunden im Rathaus aus. Mit Schreiben vom 05.06.1987, eingegangen bei der Beigeladenen zu 1 am 11.06.1987, erhob der Kläger erneut Bedenken und regte u. a. an: "Die Parzelle ist 4.500 qm groß und in allen amtlichen Unterlagen als Hof- und Gebäudefläche ausgewiesen. Eine solche Grundstücksgröße ist für einen zukunftsorientierten landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und muß ganzflächig bebaubar bleiben. Das Vorhaben der Gemeinde ist lebensfremd und landwirtschaftsfeindlich. Es engt mein Hofgrundstück ein und gefährdet meine Existenz als Vollerwerbslandwirt. Ein derartig gravierender enteignungsgleicher Eingriff ist nur zulässig, wenn gewichtige öffentliche Belange ihn unumgänglich machen. Gerade dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Es ist vielmehr unübersehbar, daß die mein Hofgrundstück betreffenden Planungsabsichten eindeutig darauf abzielen, einen bereits 1981 von meinem Vater beantragten und von zwei hochqualifizierten Sachverständigen als unbedenklich eingestuften Schweinestall im Nachhinein unzulässig zu machen. Schon im Gerichtssaal des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat der Bürgermeister angekündigt, daß er im Fall eines Unterliegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Bebauungsplan aufstellen lassen wolle. Nachdem die jahrelangen Behauptungen des Bürgermeisters und des Ortsbeirates, durch den geplanten Schweinestall hätten 2/3 der Ortslage unter erheblichen Geruchsbelästigungen zu leiden, endgültig widerlegt sind, wird nun auf durchsichtige Weise versucht, optische Gesichtspunkte ins Spiel zu bringen. Die Beurteilung der Frage, in welcher Größenordnung Schweinehaltung am jeweiligen Standort in einem Dorfgebiet möglich ist und ob sie noch unter den Begriff Landwirtschaft fällt, gehört in den Zuständigkeitsbereich von sachverständigen Behörden und kann nicht in das laienhafte Ermessen von Magistrat und Ortsbeirat gestellt und von ihrer Gunst oder Mißgunst abhängig gemacht werden. Richtigstellen möchte ich noch, daß es sich bei der im Bebauungsplan angesprochenen Geländeform nicht um eine natürliche Hangkante sondern um eine Abbruchkante handelt, die durch den Abbau des Erdreiches entstanden ist." Am 01.02.1988 nahm die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen zu 1 zu den Bedenken und Anregungen des Sohnes des Klägers wie folgt Stellung: "Den Bedenken, die gegen eine Ausweisung der rückwärtigen Grundstücksflächen des Grundstücks Pflanz als privater Grünfläche in der Zweckbestimmung "Gartenland, Obstwiesen" vorgebracht werden, wird nicht gefolgt. An dieser Stelle wird der Ortsrand durch eine ausgeprägte Hangkante gebildet, wobei unerheblich ist, ob diese Kante natürlich oder künstlich entstanden ist. Oberhalb dieser Hangkante befinden sich seit jeher Obstwiesen, die einen guten Ortsrand bildeten. Durch eine Bebauung würde der bisherige klare Ortsrand ausufern, wodurch das Orts- und Landschaftsbild empfindlich gestört würde. Die bereits vorhandene Störung durch die beiden bestehenden landwirtschaftlichen Nebengebäude würde erheblich verstärkt. Bei der weiteren Entwicklung des Ortes muß daher wieder auf die Besonderheit der Geländeform Rücksicht genommen werden. Eine Bebauung der rückwärtigen Hof- und Gartenfläche mit einem Schweinestall in der angestrebten Größenordnung würde nicht nur das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen, sondern würde sich auch negativ auf die Struktur des Dorfes auswirken. In Q ist die bäuerliche Landwirtschaft dominierend und gibt dem Ort das Gepräge. Die landwirtschaftlichen Betriebe sind nicht einseitig strukturiert, sondern betreiben nebeneinander Milch-, Getreide- und Viehwirtschaft. Durch die Errichtung eines Schweinemastbetriebes mit mehreren hundert Schweinen würde eine Betriebsform entstehen, die mit der herkömmlichen und im Ort überall vorhandenen Landwirtschaft nicht mehr vergleichbar ist. Es ist fraglich, ob diese Betriebsform überhaupt noch unter dem Begriff Landwirtschaft fällt. Der durch die bäuerliche Landwirtschaft geprägte dörfliche Charakter würde durch einen solchen Betrieb stark gestört." Wegen anderer Bedenken und Anregungen beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen zu 1 am gleichen Tage, den Entwurf des Bebauungsplanes erneut öffentlich auszulegen. Diesen Beschluß machte sie am 31.03.1988 amtlich bekannt. Der Entwurf lag sodann erneut in der Zeit vom 12.04. bis 13.05.1988 öffentlich aus. Die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen zu 1 beschloß den Bebauungsplan am 18.07.1988 als Satzung. Der Regierungspräsident in G teilte der Beigeladenen zu 1 mit Schreiben vom 07.12.1988 mit, nach seiner Auffassung liege keine Verletzung von Rechtsvorschriften vor, die die Versagung der Genehmigung des Bebauungsplanes rechtfertige. Am 03.01.1989 machte die Beigeladene zu 1 die Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 12 BauGB amtlich bekannt. Der Bebauungsplan weist den hier maßgeblichen Bereich wie folgt aus: W III, private Grünfläche, Gartenland, Wiesen, Obstwiesen. Um die Maschinenhalle, d. h. an dem Ort, an dem der Schweinestall errichtet werden soll, enthält der Plan außerdem ein Erhaltungsgebot für vorhandene Bäume und ein Pflanzgebot für Einzelbäume, wobei der genaue Standort der einzelnen Bäume nicht verbindlich festgelegt ist. In der Begründung zu diesem Plan heißt es u. a: "2a) Festsetzung und damit Erhaltung der bestehenden gemischten Nutzung mit überwiegend landwirtschaftlichem Charakter Typisch für die Dörfer dieser Größenordnung ist seit jeher das Nebeneinander von Landwirtschaft, Wohnen, Handwerk und Kleingewerbe. In Q ist die Landwirtschaft dominierend und gibt dem Dorf das Gepräge. Die landwirtschaftlichen Betriebe sind nicht einseitig strukturiert, sondern betreiben nebeneinander Milch-, Getreide- und Viehwirtschaft. Die Baunutzungsverordnung sieht für Gebiete dieser Art die Kategorie "Dorfgebiet" (MD) vor. Zur Erhaltung der vorhandenen Struktur soll diese Art der Nutzung im überwiegenden Teil des Planungsgebietes festgeschrieben werden. Zur Zeit sind Absichten zur Errichtung von Schweinemastbetrieben mit mehreren hundert Schweinen erkennbar. Damit wird eine völlig andere Betriebsform angestrebt, die mit der herkömmlichen und im Ort überall vorhandenen Landwirtschaft nicht mehr vergleichbar ist. Es ist fraglich, ob diese Betriebsform überhaupt noch unter den Begriff "Landwirtschaft" fällt oder ob sie nicht zutreffender als fabrikmäßige Produktion von Fleisch bezeichnet wird. Der dörfliche Charakter wird hierdurch stark gestört. Der Bebauungsplan soll daher durch geeignete Festsetzung verhindern, daß solche ortsuntypischen Schweinemastbetriebe größeren Umfangs zugelassen werden können. Dies geschieht dadurch, daß die Baugrenzen eng an die vorhandene Bebauung herangelegt werden, so daß an den unmittelbaren Ortsrändern keine derartigen Betriebe errichtet werden können. Innerhalb der durch enge Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Flächen befinden sich in dichter Folge Wohnhäuser. Für die Schweinehaltung gilt auch hier die VDI-Richtlinie 3471 "Emissionsminderung, Tierhaltung -- Schweine" vom Juni 1986. Die darin enthaltene Abstandsregelung läßt Schweinemastbetriebe größeren Ausmaßes bei der unmittelbaren Nähe von Wohnhäusern nicht zu. Somit sind innerhalb der Dorfgebiete nur Schweinehaltungen in dem Maße zulässig, wie sie in der herkömmlichen Landwirtschaft bisher üblich waren. b) Festsetzungen zur Vermeidung von Konfliktsituationen aus der Sicht des Immissionsschutzes Die Errichtung der oben erwähnten Schweinemastbetriebe wäre eine städtebauliche Fehlentwicklung nicht nur wegen der Störung des durch herkömmliche Landwirtschaft geprägten dörflichen Charakters, sondern auch und insbesondere wegen der mit diesen Betrieben mitverbundenen Geruchsemissionen, die zu starken Belästigungen der Nachbarschaft führen würden. In Orten, die mit landwirtschaftlichen Betrieben durchsetzt sind, kann den Bewohnern zwar die Duldung von Gerüchen, die aus herkömmlicher Viehwirtschaft herrühren, zugemutet werden; jedoch übersteigen Schweinemastbetriebe mit mehreren hundert Schweinen in verhältnismäßig geringem Abstand zur Wohnbebauung die Grenzen des Zumutbaren. Es ist dabei durchaus möglich, daß die Emissionen nur eines einzelnen Betriebes dieser Art gerade noch unter der Zumutbarkeitsschwelle liegen. Diese würde jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit überschritten, wenn weitere Betriebe, die die gleiche Berechtigung für die Errichtung solcher Schweinemastanlagen für sich beanspruchen, folgen würden. Äußerungen von einigen Landwirten lassen bereits jetzt erkennen, daß es nicht beim Einzelfall bleiben wird, sondern mit mehreren Schweinemastbetrieben zu rechnen ist. Auch aus diesem Grunde ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig, durch dessen Festsetzungen diese Nutzung ausgeschlossen wird. Um den betreffenden Landwirten die Möglichkeit zur Realisierung ihrer Vorhaben bieten zu können, beabsichtigt die Stadt, an einem geeigneten Standort die planungsrechtlichen Voraussetzungen für solche landwirtschaftlichen Sondernutzungen zu schaffen. c) Festsetzungen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes unter Einbindung in die Landschaft In Q findet man einerseits in Teilbereichen einen guten Ortsrand, der durch rückwärtige Hofflächen und Gärten mit Baumbestand gebildet wird und den es zu erhalten gilt; in anderen Teilbereichen sind dagegen Festsetzungen zur Eingrünung und besseren Einbindung in die Landschaft erforderlich. Es ist von besonderer Bedeutung für das Ortsbild, daß die genannten rückwärtigen Hof- und Gartenflächen von einer Bebauung freigehalten werden. Zur Durchsetzung dieses Zieles ist ein Bebauungsplan erforderlich, in dem die Baugrenzen so festgesetzt werden, daß diese Flächen weiterhin frei bleiben und der ferner Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BBauG zur Erhaltung vorhandener und Pflanzung weiterer heimischer Gehölze enthält. Zur Erhaltung und Gestaltung eines guten Ortsbildes bedarf es darüber hinaus der Festsetzung wichtiger Raumkanten und einer guten inneren Freiraumgestaltung und Durchgrünung... 10. Grünordnung Von besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sind die Übergangsbereiche am Rande des Ortes. Hier sind teilweise noch Obstwiesen und Hausgärten vorhanden, wie es seit jeher in einem landwirtschaftlich geprägten Dorf üblich war. Diese Flächen, die für eine gute Einbindung des Ortes in die umgebende Landschaft wichtig sind, wurden im Bebauungsplan als private Grünflächen festgesetzt und somit einer anderen Nutzung entzogen. An sonstigen sichtexponierten Ortsrändern wurde eine Bepflanzung mit heimischen Bäumen und Sträuchern auf den Privatgrundstücken festgesetzt. Die zu pflanzenden Baum- und Straucharten wurden in einer Artenliste im Bebauungsplan angegeben." Die Beigeladene zu 1, die für das Gebiet des Stadtteiles Q vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes eine Veränderungssperre erlassen hatte, begründet ihre Berufung im wesentlichen damit, daß das klägerische Vorhaben nach den Ausweisungen des neuen Bebauungsplanes Nr. 2 für Q nicht zulässig sei. Dieser Bebauungsplan sei wirksam. Er diene einerseits der positiven Entwicklung der Ortsrandlagen; andererseits vermeide er die Entwicklung einseitiger Strukturen im dörflichen Bereich, wie beispielsweise das "Abgleiten" eines typischen Dorfgebietes in ein Gebiet, das immer mehr der Intensivtierhaltung diene. Dabei stehe ihr, der Beigeladenen zu 1, ein Planungsermessen zu. Dieses Planungsermessen gewährleiste eine gewisse Bandbreite an Entscheidungsmöglichkeiten bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schweinemastbetrieb noch landwirtschaftliche oder gewerbliche Betätigung darstelle. Negative Entwicklungen müsse sie verhindern. Eine positive Entscheidung zugunsten des Klägers würde weitere gleichartige Bauwünsche von anderen Landwirten nach sich ziehen. Sollte der Bebauungsplan wider Erwarten unwirksam und das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sein, so sei festzustellen, daß sich dieses Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die nähere Umgebung sei geprägt durch ein dörfliches Gebiet, in dem "normale" Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Wohngebäude, kleinere Handwerksbetriebe und dergleichen vorherrschten. Insbesondere die landwirtschaftlichen Betriebe seien so strukturiert, daß bei ihnen nur eine geringe Zahl an Schweinen vorhanden sei. Nicht entscheidend sei, ob die Schweinemastanlage mit erheblichem technischen Aufwand ausgerüstet werde, um wesentliche Geruchsbeeinträchtigungen zu verhindern. Vielmehr gehöre ein Schweinemastbetrieb mit 320 Mastplätzen nicht in ein Dorfgebiet wie das von Q. Die Beigeladene zu 1 beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Der Beklagte stellt insoweit keinen Antrag. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er entgegnet, die Beigeladene zu 1 habe den Bebauungsplan nur aufgestellt, als Satzung beschlossen und amtlich bekanntgemacht, um, wie ihr Bürgermeister bereits für den Fall des Unterliegens vor dem Verwaltungsgericht angekündigt habe, zu verhindern, daß der Betrieb erweitert werde. Es sei zudem frei erfunden, daß die Aufstellung eines solchen Bauleitplanes auch notwendig sei, um andere Investoren von der Errichtung von Schweinemastbetrieben gleicher Größenordnung abzuhalten. Nach § 34 BauGB sei sein Vorhaben zulässig. Es lägen keine städtebaulichen Gründe vor, die eine umfangreichere Schweinehaltung bei der vorhandenen dörflichen Siedlungsstruktur schlechthin ausschlössen. Unter der Anwendung der maßgeblichen VDI-Richtlinie 3471 habe der vom Gericht bestellte Sachverständige auch dargelegt, daß von der neuen Anlage keine Geruchsbelästigungen ausgingen, die den Anwohnern nicht zuzumuten seien. Die beigeladenen Behörden des Landes stellen keinen Antrag. Hilfsweise beantragt der Kläger, festzustellen, daß die Versagung der beantragten Baugenehmigung, wie sie im Bescheid des Beklagten vom 17.07.1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheids ausgesprochen wurde, rechtswidrig war. Sein Feststellungsinteresse begründet er damit, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide die Grundlage dafür bilde, daß er Schadensersatzansprüche vor den ordentlichen Gerichten aus den Gesichtspunkten der Amtshaftung und des enteignungsgleichen Eingriffs geltend machen könne. Der Beklagte beantragt, den gestellten Hilfsantrag abzuweisen. Er entgegnet, diese Klage sei unzulässig, weil sich die Hauptsache des Verfahrens noch nicht erledigt habe. Die Hauptsache des Verfahrens wäre nur dann erledigt gewesen, wenn die beantragte Baugenehmigung erteilt worden wäre oder wenn sich die Sach- und Rechtslage derart geändert hätte, daß dem Kläger mit dem Erlaß der beantragten Baugenehmigung nicht mehr gedient sei. Die Beigeladenen stellen keine Anträge zum Hilfsantrag. Die Beigeladene zu 1 führt aus, diese Klage sei unbegründet, weil sich das streitige Vorhaben schon vor Erlaß der Veränderungssperre nicht in die vorhandene Bebauung der näheren Umgebung eingefügt habe. Der Vater des jetzigen Klägers hat erklärt, daß die Klage im Einverständnis mit dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Sohn ... P dahin geändert werden soll, daß ... P an seiner Stelle als Kläger und Berufungskläger in das Verfahren eintrete. ... P hat an der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz als neuer Kläger und Berufungskläger teilgenommen. Die Beigeladene zu 1 widerspricht dem Parteiwechsel. Der Senat hat gemäß Beschluß vom 07.03.1989 das klägerische Grundstück und, soweit erforderlich, die nähere Umgebung und die bebaute Ortslage von Q mit ihrem Ortsrand in richterlichen Augenschein genommen. Der Senat hat ferner den vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. Dr. ... M sein schriftliches Gutachten vom 21.11.1984 mündlich erläutern lassen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 21.04.1989 (Bl. 275 -- 280 d. GA.) Bezug genommen. Die Behördenakten (7 Hefter), die Akten betreffend die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt S und den Bebauungsplan Stadtteil Q Nr. 2 (1 Ordner und 2 Hefter), weitere zwei Bauakten (Bauvorhaben M und D) sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Darmstadt -- Az.: II E 204/80 -- sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten Bezug genommen.