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Urteil

4 UE 3828/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0720.4UE3828.87.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist insoweit gemäß §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO unwirksam. Die Berufung ist in dem aufrechterhaltenen Umfang der Klage begründet. Denn die Kläger haben einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage. Gemäß § 92 HBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn (Voranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid nimmt den Teil der Baugenehmigung vorweg, der der Reichweite der Anfrage entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 23.05.1975 -- IV C 28.72 -- BVerwGE 48, 242 (245 f.) = BRS 29 Nr. 116). Der Maßstab, nach dem diese Voranfrage zu beantworten ist, ergibt sich, auch wenn dies in § 92 HBO nicht ausdrücklich aufgeführt wird, aus § 96 HBO, nach dessen Abs. 1 Satz 1 die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Gegenstand des Antrags ist nach der weiteren Einschränkung der ursprünglichen Bauvoranfrage die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Gästehauses an dem in der Bauvoranfrage vorgesehenen Standort.Bei der Klärung der grundsätzlichen Eignung des vorgesehenen Bauplatzes als Standort eines Gästehauses spielt auch die Erforderlichkeit anderer als baurechtlicher Genehmigungen zur Ausführung des Bauvorhabens eine Rolle und gehört, wenn solche Genehmigungen vor Erteilung der Baugenehmigung vorliegen müssen, auch in den Prüfungsrahmen einer entsprechenden Voranfrage. Im vorliegenden Fall ist die Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde erforderlich, da der vorgesehene Standort des Gästehauses größtenteils innerhalb eines Bereichs bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der planfestgestellten Trasse der B ..., liegt (§ 9 Abs. 2, Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes -- FStrG --). Zum Unterschied von der Baugenehmigung, die nicht erteilt werden darf, wenn nicht andere zur Ausführung des Vorhabens erforderliche öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen und damit insoweit die Übereinstimmung des Vorhabens mit anderen als baurechtlichen öffentlich-rechtliche Vorschriften gesichert ist, ist ein positiver Vorbescheid auch ohne Vorliegen weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen möglich, wie der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tage -- IV OE 89/82 -- entschieden hat. Denn, wenn der Vorbescheid ein Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung ist, der sich zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens verhält, soweit sie einer Aufteilung zugänglich sind, so ist es auch möglich, das Erfordernis der Zustimmung einer anderen Fachbehörde zu der Baugenehmigung auszuklammern. Bauplanungsrechtlich richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens, wie auch § 236 Abs. 1 des Baugesetzbuches -- BauGB -zum Ausdruck bringt, nach heutigem Recht. Die Errichtung eines Gästehauses und damit eines Wohnhauses auf dem Baugrundstück ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil der Standort innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der vorgesehene Standort des Hauses an der Stelle des bestehenden Nebengebäudes oder in unmittelbarer Nachbarschaft dazu zu den von der Wohnnutzung geprägten Grundstücksteilen gehört und das 13 m entfernte Wohnhaus wiederum im Bebauungszusammenhang mit der im Norden und Osten angrenzenden Wohnbebauung steht. Maßgeblich für diesen Zusammenhang ist, daß die aufeinander folgende Bebauung trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit oder Zusammengehörigkeit vermittelt. Wann dies der Fall ist, läßt sich für Grundstücke in Ortsrandlage, zu denen das Anwesen L mit dem vorgesehenen Standort gehört, nur nach der Verkehrsanschauung entscheiden, die eine wertende Betrachtung der Örtlichkeit einschließt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 06.11.1968 -- IV C 2.66 -- BRS 20 Nr. 35 = BVerwGE 31, 21). Die Augenscheinseinnahme hat den sich aus dem vorliegenden Lageplan der Flur der ... der Gemarkung O ergebenden Eindruck, daß sich die Häuser L und ... ungefähr auf einer Höhe gegenüberliegen, dahin modifiziert, daß das Wohnhaus L in Höhe des unmittelbar an das Anwesen der Klägerin nördlich angrenzenden unbebauten Grundstücks Parzelle ... steht, das seinerseits wegen der relativ geringen Grundstücksbreite an der Straße für eine selbständige Bebauung gewisse Schwierigkeiten bereiten würde. Dieser Umstand sowie die nahe Blickbeziehung zwischen den Hausgrundstücken L ... und ... vom Lweg in Höhe des Hausgrundstücks L aus gesehen sowie die Prägung der straßennahen Grundstücksflächen durch die Hausgärten haben zur Folge, daß das unbebaute Flurstück ... zwischen den Häusern L und ... den Bebauungszusammenhang zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und der nördlich anschließenden Bebauung nicht unterbricht. Auf der Rückseite des Grundstücks der Klägerin reicht die zusammenhängende Bebauung entlang dem T-weg bis zu dem Haus ... nahe dem G. Auch insoweit hat die Augenscheinseinnahme ergeben, daß die aus den Parzellen ... und ... bestehende Grünfläche zwischen dem vom T-weg erschlossenen Anwesen T und dem Anwesen T mit Zufahrt vom G, denen auf der Ostseite des T-weges das Haus ... gegenüberliegt, an das in nördlicher Richtung ebenfalls Bebauung in normaler Abfolge anschließt, einem verwilderten Garten mit altem Baumbestand entspricht und keine den Bebauungszusammenhang trennende Funktion hat. Auch das Anwesen T prägt das gärtnerisch angelegte Grundstück mit Einfahrt vom G-weg bis zu diesem, was dem Katasterplan ebenfalls nicht eindeutig zu entnehmen ist. Nach alledem vermittelt der unmittelbare Anschluß des nördlichen Grundstücksteils des klägerischen Hauses L an die bebaute Ortslage im Norden und Osten einen Bebauungszusammenhang auch für den vorgesehenen Standort des Gästehauses, ohne daß es auf den Gebietscharakter der Flächen südlich des vorgesehenen Standortes auf dem Grundstück der Klägerin und westlich des Lwegs noch ankäme. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB und hinsichtlich der beabsichtigten Wohnnutzung auch nach Abs. 2 der Vorschrift in die Eigenart der näheren Umgebung ein mit folgender Einschränkung: Im Hinblick darauf, daß es sich bei dem Nebengebäude, an dessen Stelle das vorgesehene Gästehaus treten soll, um das Gebäude mit dem geringsten Abstand zum Lweg handelt, erscheint der Standort mit einem geringeren Abstand von der Straße, als ihn das Wochenendhaus auf dem Grundstück der Klägerin hat, nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (§ 34 Abs. 1 BauGB), planungsrechtlich unzulässig. Da ein zulässiger Standort im Rahmen der Kubatur des Nebengebäudes gefunden werden kann, kann die Zulässigkeit des Vorhabens durch eine Auflage gesichert werden (§ 96 Abs. 4 Satz 1 HBO), und es bedurfte auch insoweit keiner Abweisung der Klage. Die Klägerin beabsichtigt auf ihrem mit einem Wohnhaus bebauten 2.230 qm großen Grundstück L (Gemarkung O, Flur Flurstück ...) in O ein Holzfertighaus als Gästehaus anstelle einer vorhandenen Holzhütte zu errichten. Das Grundstück der Klägerin liegt am südlichen Rand einer sich entlang dem L erstreckenden Bebauung, die dem sogenannten "N", einem zum Stadtteil O gehörenden Wohnbaugebiet, im Norden zuzurechnen ist. Das auf der Westseite des L gelegene mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück L und einem Schwimmbad davor erscheint optisch, bedingt durch die etwa in Nordwest-Südost-Richtung verlaufenden Grundstücksgrenzen, dem unbebauten Grundstück ... zwischen L und ... gegenüberliegend. Die Eckgrundstücke von G und ... T, an das das Anwesen L 19 im Westen angrenzt, und T, die Zufahrten zum G haben, sind bis zum G jeweils durch die ihnen zugeordnete Bebauung geprägt. Die dem Anwesen L an der Westseite des L gegenüberliegende Fläche ist südlich des Hausgrundstücks L bis zum G unbebaut. Der Eingang zum Grundstück L befindet sich etwa in Höhe des nahe der nördlichen Grundstücksgrenze stehenden Wohnhauses. Dieser Teil des Grundstücks wird mit einem nach Süden angelegten Freisitz, einem alten Wochenendhäuschen nahe dem L in der Größe einer etwas größeren Gartenhütte sowie dem ebenfalls in der Nähe des Freisitzes nahe dem L stehenden alten Nebengebäude deutlich baulich geprägt. Das Gelände fällt vom Standort des Hauses sowohl in Richtung auf den T weg als auch auf den G weg ab. Die bauliche Prägung verliert sich in Richtung auf die Südwestecke nahe der Einmündung des L in den G-weg. In der Südostecke des Grundstücks zum G hin hat die Klägerin einen Gemüsegarten angelegt. Im wesentlichen südlich des G zieht sich zwischen der Kernstadt O und dem Wohngebiet von O eine grüne Zone hin. Von dieser Grünzone herkommend verläuft über den südlichen Teil des Grundstücks der Klägerin und weiter über die gegenüberliegenden unbebauten Parzellen auf der Westseite des L südlich Parzellen ... bis ... und nördlich der Häuser E, ... die planfestgestellte Trasse der B ... (Feldbergzubringer). Der Planfeststellungsbeschluß ist Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen der Klägerin und dem Land Hessen, der in der Revisionsinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Der Außenbereich der Stadt O liegt im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen G, L-W, W, dem H, M-K, R-K, W und in dem W im Regierungsbezirk D "Landschaftsschutzgebiet Taunus" vom 20.02.1976, StAnz. 1976, S. 294 -- LSchVO Taunus --. Das Grundstück der Klägerin ist im Flächennutzungsplan des Umlandverbandes F für O vom 06.07.1987 (StAnz. 1987, S. 1537) als Wohnbaufläche dargestellt. Für den Bereich, in dem das Anwesen L liegt, hat die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten mit Beschluß vom 21.11.1985 die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. ... -- nördlicher Teil" beschlossen. Nach Angaben der Beklagten ist nach der erfolgten Offenlegung aufgrund der eingegangenen Bedenken und Anregungen eine Überarbeitung und eine weitere Offenlegung erforderlich. Der Entwurf weist den Standort der Hütte teils als Straßenverkehrsfläche, teils als nicht überbaubare Grundstücksfläche aus. Mit Schreiben vom 03.02.1983 reichte die Klägerin eine Bauvoranfrage ein, die die Renovierung, den Umbau und die Dachveränderung des auf dem Grundstück vorhandenen Nebengebäudes zum Gegenstand hatte. Mit Nachtrag vom 01.03.1983 beantragte die Klägerin kumulativ hierzu die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Fertig-Blockhauses mit einem umbauten Raum von 53 cbm anstelle der Holzhütte. Das Haus soll in Zukunft als Gästehaus mit Arbeitszimmer genutzt werden. Mit Bescheid vom 15.04.1983 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage u. a. mit der Begründung ab, das Grundstück liege im Außenbereich. Der Widerspruch der Klägerin vom 28.04.1983 wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 10.02.1984 u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, das Grundstück der Klägerin liege im Außenbereich. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil nördlich des Grundstückes der Klägerin ende einige Flurstücke vor dem Grundstück der Klägerin. Die in der näheren Umgebung des Grundstückes der Klägerin vorhandene Bebauung stelle sich als Splittersiedlung im Außenbereich dar. Mit der am 20.03.1984 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.04.1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 10.02.1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage vom 02.02.1983 und 01.03.1983 positiv zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Aktenlage zum Ergebnis gekommen, daß das Grundstück im Außenbereich liegt, und hat mit dieser Begründung die Klage mit Urteil vom 22.07.1987 abgewiesen. Gegen das am 04.11.1987 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.12.1987 Teilberufung eingelegt, in der sie den Antrag auf das Blockhaus beschränkt hat. Sie hat vorgetragen: Die erste Instanz habe die Frage, ob das Grundstück der Klägerin zum nicht beplanten Innenbereich oder aber zum Außenbereich gehöre, ausschließlich anhand einer Abzeichnung aus der Flurkarte entschieden. Eine derartige Vorgehensweise sei mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme unvereinbar. Gerade bei einem Gebiet wie dem hier vorliegenden, das sich erkennbar bis an den Rand eines Außenbereichs im Innenbereich erstrecke -- bei dem Areal südlich des Grenzweges handele es sich unstreitig um einen Außenbereich im Innenbereich, der mit einer Ausnahme in unmittelbarer Nähe des C von jeglicher Wohnbebauung freigehalten worden sei -- reiche die bloße Betrachtung der Flurkarte nicht aus, um zu einem zutreffenden Ergebnis zu gelangen. Zum G-weg hin erstreckten sich jene Grundstücke, die seit Jahrzehnten bereits bebaut seien und daher keineswegs von der "modernen" Tendenz zu immer kleineren Grundstücken -- im "A" würden derzeit die Grundstücke zum Quadratmeterpreis von DM 600,-- bis DM 650,-- gehandelt -- betroffen seien. Jene "Alt-Grundstücke" wirkten wie annähernd unbebaute Grundstücke, gehörten jedoch zum Bebauungszusammenhang. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die mit der Berufung verfolgte Klage weiter eingeschränkt. Sie beantragt nunmehr, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Bescheides der Beklagten vom 15. April 1983 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 10. Februar 1984 insoweit, als die Bauvoranfrage der Klägerin vom 1. März 1983 abgelehnt worden ist, die Beklagte zu verpflichten, diese Bauvoranfrage rein bauplanungsrechtlich -- insbesondere ohne Beachtung eines etwaigen Ablehnungsgrundes aus § 9 Abs. 4 Fernstraßengesetz -- unbeschadet einer etwa erforderlichen Zustimmung der Straßenbaubehörde positiv zu bescheiden. Die Beklagte stimmt der Teilrücknahme zu und beantragt, im übrigen die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Lage des Grundstücks müsse fallspezifisch abgeklärt werden. Der zu bebauende Grundstücksteil der Klägerin liege im Außenbereich. Die Vertreter des beigeladenen Landes erklären sich mit der Einschränkung der Berufung einverstanden und stellen im übrigen keinen Antrag. Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 12.07.1989 verwiesen. Die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen IV/1 E 322/74, dessen Streitgegenstand die Bebauung der westlich vom Grundstück der Klägerin am Lärchenweg gelegenen Flurstücke F, Flurstücke ... (alte Bezeichnung, jetzt ... bis ...) gewesen ist, die Behördenakten (1 Band), 2 Bebauungsplanentwürfe sowie ein von der Klägerin vorgelegtes Heft mit Unterlagen liegen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.