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Urteil

4 UE 3480/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1220.4UE3480.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist unbegründet, weil die angefochtene Verfügung der Beklagten in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides, soweit diese Bescheide Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, rechtmäßig ist. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich nicht lediglich um eine wiederholende Verfügung, obwohl sich der Widerspruchsbescheid inhaltlich auf die im Bauschein vom 12.09.1975 enthaltene Auflage bezieht, in der der restlose Abbruch des vorhandenen Wohnhausaltbaus angeordnet war. Die Auflage wird nicht als Rechtsgrundlage für die Abrißordnung, sondern nur im Zusammenhang mit dem fehlenden Bestandsschutz des Gebäudes herangezogen. Aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin als Eigentümerin an die ihren Ehemann als Bauherrn verpflichtende Auflage zum Abriß des Altbaus gebunden ist. Der Senat hat die Frage, ob bei Personenverschiedenheit von Bauherrn und Eigentümer zur Zeit der Gebäudeerrichtung der Eigentümer nach Abschluß der Baumaßnahme Rechtsnachfolger des Bauherrn wird oder ob, da dessen Bauherrneigenschaft mit der Fertigstellung des Bauvorhabens endet, es etwa insoweit keinen Rechtsnachfolger gibt, bisher nicht entschieden. Er hat sich mit der Geltung der Baugenehmigung für und gegen den Rechtsnachfolger (§ 96 Abs. 3 HBO), die die Geltung einer Auflage im Bauschein gegen den Rechtsnachfolger einschließt (Hess. VGH, B. v. 19.07.1984 -- 4 TH 1617/84 -- m.w.N.), ferner in drei Entscheidungen in diesem Zusammenhang mit der Frage befaßt, an wen der Bauschein für ein bereits abgeschlossenes Bauvorhaben erteilt werden darf (Urteil des Senats vom 19.06.1981 -- IV OE 70/80 --; U. v. 25.06.1982 -- IV OE 43/81 -- ESVGH Band 33, S. 20 und B. v. 03.02.1984 -- 4 TG 76/83 -- BRS 42 Nr. 166). Nach hessischem Bauordnungsrecht darf die nachträgliche Baugenehmigung für ein fertiggestelltes Gebäude nicht mehr an den früheren Bauherrn, sondern nur noch an den Eigentümer erteilt werden. Sie darf auch nicht an einen Antragsteller erteilt werden, der seine Stellung als Bauherr vor der Aushändigung der Baugenehmigung aufgegeben hat. Rechtsnachfolger im Sinne des § 96 Abs. 3 HBO ist, wer nach Erteilung der Baugenehmigung eine Rechtsstellung erlangt, die ihn als Rechtsnachfolger des Bauherrn qualifiziert. Aus der Rechtsprechung des Senats ergibt sich, daß die Rechtsnachfolge im Sinne des § 96 Abs. 3 und damit auch die Bindung an die Auflagen gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 HBO zugunsten und zu Lasten des Eigentümers eintritt, der nach Fertigstellung des genehmigten Vorhabens die Liegenschaft erworben hat. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von der zuvor genannten dadurch, daß das Eigentum am Grundstück in der Hand desjenigen geblieben ist, der diese Stellung bereits während der Errichtung des Gebäudes durch den damaligen Bauherrn inne hatte. Die Funktion des Bauherrn erlischt mit der Fertigstellung des Vorhabens. Eben deshalb darf ein Bauschein an den früheren Bauherrn nicht (mehr) erteilt werden. Dieser Gesichtspunkt spräche dafür, die Rechtsnachfolge im Sinne des § 96 Abs. 3 HBO hinsichtlich der Bauherrneigenschaft in der Weise eintreten zu lassen, daß die Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung mit dem Abschluß der Baumaßnahme auf den Eigentümer übergehen. Der Senat läßt die Frage auch deshalb offen, weil die Verfügung aus einem anderen Grunde rechtmäßig ist. Die Abbruchverfügung der Bauaufsichtsbehörde ist gemäß § 83 HBO gerechtfertigt, weil das betreffende Bauwerk, der Altbaubestand, formell und materiell illegal und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich und auch sonst ermessensfehlerfrei angeordnet ist. Ein formeller Bestandsschutz für das Restbauwerk besteht nicht. Eine Baugenehmigung für das ursprünglich vorhandene Gebäude liegt nicht vor. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, daß eine Baugenehmigung einmal erteilt worden sein sollte, würde das Restbauwerk nach seiner baulichen Änderung durch den Teilabbruch eines nicht selbständigen Hausteils von dieser nicht mehr gedeckt. Das Restbauwerk entspricht auch unabhängig von seinem gegenwärtigen Zustand nicht dem materiellen Baurecht: Die bestehende Grenzbebauung widerspricht der im Geltungsbereich des Bebauungsplans NO 81 C Nr. 2, gegen dessen Wirksamkeit nach seiner erneuten Bekanntmachung Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Daran ändert -- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -- auch der im Geltungsbereich vorhandene Altbaubestand in ein- und zweiseitiger Grenzbebauung nichts. Im Geltungsbereich eines gültigen qualifizierten Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den Festsetzungen des Plans, welcher Inhalt und Schranken des Rechts der baulichen Nutzung des von ihm erfaßten Gebietes regelt. Die Übereinstimmung mit den durch die Vorschriften der Baunutzungsverordnung inhaltlich ausgefüllten Planfestsetzungen hat Vorrang vor der tatsächlichen im Baugebiet vorhandenen Bebauung (Hess. VGH, B. v. 13.08.1982 -- III TG 24/82 -- = BRS 39 Nr. 53). Das Restbauwerk ist auch bauordnungsrechtlich nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 3 HBO zulässig, weil es nur teilweise an das Nachbargebäude angebaut ist. Es steht in einer Breite von 4 m auf der Grenze, ohne daß insoweit ein Anbau auf dem Nachbargrundstück vorhanden wäre. Die Ermessensentscheidung, den Abbruch des Restbauwerks anzuordnen, ist rechtmäßig, weil es keinen Bestandsschutz hat. Es ist widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht einerseits den Bestandsschutz verneint, und andererseits für den Fall der baurechtlichen Zulässigkeit der Wiederherstellung des bestandsgeschützten Gebäudes eine Ermessensentscheidung darüber fordert, ob diese als milderes Mittel gegebenenfalls angeordnet werden sollte. Diese Frage stellt sich vielmehr nur dann, wenn der materielle Bestandsschutz des Gebäudes noch besteht, d. h. die Befugnis, ein im Einklang mit dem seinerzeit geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben weiter so, wie ausgeführt zu nutzen, obwohl die veränderte Rechtslage es ausschließen würde, ein derartiges Gebäude nach heute geltendem Recht zu errichten. Ein Baugebot im Rahmen der Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde zur Gefahrenabwehr gemäß § 83 HBO hat der Senat als milderes Mittel gegenüber einem Abrißgebot nur in Betracht gezogen für den Fall, daß die Substanz des in Betracht kommenden Gebäudes noch weitgehend erhalten und damit Bestandsschutz noch gegeben war (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.03.1984 -- IV OE 71/81 --). Im übrigen kommt eine andere bauaufsichtliche Anordnung als Abbruchsanordnung nur dann in Betracht, wenn die Wiederherstellung ohne baugenehmigungspflichtige Neubaumaßnahmen möglich ist und die Anordnung eine Regelung enthält, die in ausreichender Bestimmtheit erkennen läßt, welcher Zustand herbeigeführt werden soll (Entschieden für die Frage, ob anstelle der Beseitigung die Verkleinerung eines Gebäudes aufgegeben werden darf: Hess. VGH, U. v. 07.11.1973 -- IV OE 6/73 -- ESVGH 24 S. 141). Mit dem Teilabbruch des Gebäudes ist ein materieller Bestandsschutz -- sollte er vorhanden gewesen sein -- entfallen. Der Fortbestand einer teilweise abgebrochenen Hausruine verstieß sowohl gegen früheres als auch gegen geltendes Bauordnungsrecht, das jeweils Anforderungen an die Standsicherheit, die auf Dauer gewährleistet sein muß aber auch ein Verunstaltungsverbot enthielt bzw. enthält (vgl. § 16 HBO). Ein demoliertes Bauwerk ohne Giebelwand, die zur Aussteifung und zum Wetterschutz erforderlich ist, ist in diesem Sinne nicht standsicher. Der seit dem Teilabbruch bauordnungswidrige Zustand hat sich durch den mit dem Zeitablauf einhergehenden weiteren Verfall verstärkt; dieser hatte sich bereits im Jahre 1985 soweit fortgesetzt, daß die einsturzgefährdete Stahlaußentreppe entfernt werden mußte. Nach der Entfernung der Treppe fehlt der Zugang zum ersten Geschoß, dem früher zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil. Von einer bloßen Wiederherstellung des Restgebäudes im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes kann auch deshalb keine Rede sein, weil das Erdgeschoß -- wie der Baubeschreibung zum Bauantrag vom 05.04.1982 zu entnehmen ist -- früher als Stallung genutzt wurde. Darüber hinaus ist die Wirkung des Restbauwerks verunstaltend und diese Wirkung berührt, weil von der Straße sichtbar, auch die Öffentlichkeit (vgl. § 14 Abs. 2 HBO). Allerdings wurde dieser Gesichtspunkt von der Beklagten bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens nicht in ihre Ermessensentscheidung aufgenommen und muß aus diesem Grunde bei ihrer Überprüfung unberücksichtigt bleiben. Bei dieser Sachlage entspricht die Entscheidung, den Abbruch des Restgebäudes anzuordnen und nicht seine Sanierung, die technisch und wertmäßig auf einen einem Neubau gleichkommenden Umbau hinauslaufen würde, als die wirtschaftlichere Lösung auch dem mutmaßlichen Interesse des Eigentümers und auch insoweit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Daß die Klägerin einen Bauantrag gestellt hat, der im Ergebnis auf einen Neuaufbau in ähnlicher Form hinauslief, zeigt, wie auch sie die verbliebene Substanz des Gebäudes eingeschätzt hat. Wenn die Klägerin dennoch die Erhaltung der alten Bausubstanz zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat, wohl um den Standort an der Grenze für eine bauliche Nutzung zu retten, so brauchte dies die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht in Rechnung zu stellen. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht der Architekt des Bauherrn. Es wäre vielmehr Sache der Klägerin gewesen im Rahmen ihrer Abwendungsbefugnis nach § 112 HBO in Verbindung mit § 8 HSOG die Herstellung in der erforderlichen Form eines Bauantrags anzubieten. In diesem Fall wäre zu prüfen gewesen, ob und gegebenenfalls in welcher Form ein Wiederaufbau des Gebäudes in rechtlich zulässiger Weise in Betracht gekommen wäre. Gegenstand der Klage ist die Anordnung, ein Restbauwerk auf dem Grundstück ... ... in F. abbrechen zu lassen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans NO 81 c Nr. 2, der das Grundstück als Mischgebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise, einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,7 ausweist. Der Bebauungsplan stammt aus dem Jahre 1977. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs waren alle Bebauungspläne der Beklagten bis zum Jahre 1976 einschließlich wegen eines diesbezüglichen Mangels der Hauptsatzung nicht wirksam verkündet worden (vgl. insoweit zuletzt Beschluß des Senats vom 19.01.1988 -- 4 N 4/83 -- BRS 48 Nr. 3 = HessVGRspr. 1988, 90). Die Beklagte hat jedoch den Satzungsbeschluß und die Genehmigung für den Bebauungsplan NO 81 c Nr. 2 in den Mitteilungen der Stadtverwaltung vom 21.06.1977 erneut bekanntgemacht und u.a. dort zusätzlich bekanntgegeben, daß auf Grund Art. 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 die Stadtverordnetenversammlung am 12.05.1977 beschlossen habe, nachträglich für den Bebauungsplan die Wirkung des § 155 a BBauG herbeizuführen. Ein Hinweis gemäß § 155 a BBauG ist angefügt worden. Mit Bauschein vom 12.09.1975 erteilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin, der sich ihr gegenüber als Eigentümer des Grundstücks und Bauherr ausgegeben hatte, eine Baugenehmigung zum Umbau, zur Erweiterung- und Nutzungsänderung des auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Hintergebäudes. Der Baugenehmigung ist unter anderem die folgende Auflage beigefügt: "1594: Der vorhandene Wohnhausaltbau ist bis zur Rohbauabnahme restlos abzubrechen." Im Zuge der Ausführung des genehmigten Bauvorhabens wurde die Giebelmauer des vorhandenen, im vorderen Grundstücksteil befindlichen Wohnhausaltbaus abgebrochen, um den Baustellenfahrzeugen die Möglichkeit zu geben, zu dem im hinteren Grundstücksteil befindlichen Neubau zu gelangen. Unter dem 05.04.1982 beantragte die Klägerin den Umbau des bestehenden Wohngebäudes. In der Baubeschreibung heißt es u. a.: "Das bestehende Gebäude wird abgerissen und vollkommen neu erstellt. Ausgenommen davon ist die noch sehr gut erhaltene Brandmauer." Nachdem sich der Ehemann der Klägerin unter Hinweis auf die Eigentümerstellung der Klägerin auf die Verfügung der Beklagten vom 06.11.1979 hin geweigert hatte, der Auflage im Bauschein nachzukommen und den vorhandenen Wohnhausaltbau vollständig abzubrechen, gab diese der Klägerin nach ihrer Anhörung mit Verfügung vom 06.07.1982 u.a. auf, innerhalb von 10 Wochen unter Aufsicht und Leitung eines gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu benennenden Abbruchleiters "b) das nicht mehr bausichere Restbauwerk auf dem Grundstück ordnungsgemäß abbrechen zu lassen." Zur Begründung der auf §§ 3, 5, 16, 23, 76, 93, 96 und 112 HBO gestützten Verfügung ist ausgeführt, das teilabgebrochene Wohnhaus stelle sich als Bauruine dar. Die jetzige äußere Abschlußwand -- eine vormalige Innenwand -- sei mit den längs verlaufenden Außenwänden nicht verzahnt und somit nicht dauerhaft standsicher. Der Dachboden sei offen und somit ungeschützt gegen die Einwirkungen von Witterungseinflüssen. Die Dacheindeckung sei bereichsweise lose und absturzgefährdet. Bei einer fortschreitenden Verwahrlosung und Verrottung der Bausubstanz sei mit einer Vergrößerung der Bauwerksschäden sowie mit der Zunahme der Einsturzgefahren und der Gefährdung der Standsicherheit zu rechnen. Die Beklagte drohte der Klägerin ferner die Ersatzvornahme an und veranschlagte die Kosten für die Durchführung der Maßnahme und die Bauleitung auf insgesamt 7.700,-- DM. Gegen die ihr am 20.07.1982 zugestellte Verfügung legte die Klägerin am 11.08.1982 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.1983 zurückgewiesen wurde. Die Beklagte begründete die Verfügung wie folgt: Der Abbruch der Bauruine stelle das geeignete Mittel dar, um die von dem nicht mehr dauerhaft standfesten Bauwerk ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuschließen. Eine grundlegende Renovierung des Gebäudes komme nicht in Betracht, weil das Gebäude nach dem Teilabriß keinen Bestandsschutz mehr genieße und an dieser Stelle bauordnungs- und bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Mit der am 08.02.1983 erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die geforderte Beseitigung des teilabgebrochenen Wohnhauses gewandt und die Klage wie folgt begründet: Der vorhandene Altbau sei entgegen den Darlegungen der Beklagten standsicher. Sämtliche zur Standsicherheit erforderlichen Bauteile seien vorhanden und funktionstüchtig. Insoweit beziehe sie sich auf eine statische Berechnung von Bauingenieur ... ... A.. Die Abrißverfügung verstoße auch gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, da es nicht einzusehen sei, daß sie das Gebäude abreißen müsse, obwohl das Mauerwerk und die Geschoßdecke noch verwendbar seien. Die Klägerin hat beantragt, Buchstabe b) der Beseitigungsverfügung der Stadt ... vom 06.07.1982 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.01.1983 soweit dieser sich auf Buchstabe b) der Beseitigungsverfügung bezieht, aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, das auf dem Grundstück der Klägerin vorhandene, etwa zu 1/3 abgebrochene Gebäude verstoße gegen § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 HBO, da eine dauerhafte Standsicherheit nicht gewährleistet sei. Darüberhinaus verunstalte das teilabgebrochene Gebäude das Straßenbild. Das Gebäude genieße auch keinen Bestandsschutz mehr. Nach dem Teilabbruch sei ein funktionsgerecht nutzbarer Altbestand nicht mehr vorhanden. Hinzu komme, daß im Falle der Wiederherstellung des Gebäudes so umfangreiche Instandsetzungsarbeiten erforderlich seien, daß sie eine neue statische Berechnung der Standfestigkeit des Gebäudes notwendig machten. In solchen Fällen sei aber nach der herrschenden Rechtsprechung die Identität des ursprünglichen Bauwerks mit dem wiederherzustellenden Bauwerk zu verneinen. Im übrigen sei eine Wiederherstellung des Gebäudes an der gleichen Stelle sowohl nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes als auch nach §§ 7 Abs. 1, 3 HBO unzulässig. Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, daß das Restbauwerk Bestandschutz genieße, wäre die Klägerin verpflichtet, dieses abzureißen. Sie sei nämlich an die in dem Bauschein vom 12.09.1975 enthaltene bestandskräftige Auflage gebunden, die den Abriß anordne. Zwar sei die Auflage wegen falscher Adressierung ihr gegenüber nicht wirksam geworden. Ihr sei es jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Fehlen eines ihr gegenüber wirksamen und bestandskräftigen Verwaltungsaktes zu berufen. Die Klägerin nutze eine formale Rechtsstellung mißbräuchlich aus, wenn sie als Eigentümerin einerseits den Vorteil der seinerzeit ihrem Ehemann erteilten Baugenehmigung ausnutze, andererseits aber die damit verbundene Auflage, das Altgebäude abzureißen, unter Hinweis auf ihre Eigentümerstellung und ihre fehlende Beteiligung am Verfahren nicht erfülle und damit nicht gegen sich gelten lassen wolle. Dieses Verhalten sei rechtlich um so mehr zu mißbilligen, als der Ehemann der Klägerin sich der Beklagten gegenüber als Eigentümer ausgegeben habe. Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13.05.1986 hinsichtlich der unter a) der angefochtenen Beseitigungsverfügung angeordneten Beseitigung einer Einfriedungsmauer eine vergleichsweise Regelung getroffen haben, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 13.05.1986 die Verfügung der Beklagten vom 06.07.1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.1983 hinsichtlich b) aufgehoben. Es hat die Entscheidung wie folgt begründet: Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, daß das zu etwa 1/3 abgebrochene Restbauwerk gegen §§ 3, 16 HBO verstoße. Das noch vorhandene Restbauwerk sei nicht dauerhaft standsicher und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidungen über das "Wie" des Einschreitens sei die Beklagte jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, daß zur Behebung der baurechtswidrigen Zustände auf dem Grundstück der Klägerin kein milderes Mittel als das Abbruchgebot in Betracht komme und habe damit gegen den im Rahmen der Ermessensausübung zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Sie sei mit ermessensfehlerhaften Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Instandsetzung des Restbauwerks rechtlich nicht zulässig sei. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 HBO könne ein Anbau zugelassen werden, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an oder auf der Grenze errichtet sei. Hiernach sei der Behörde ein Ermessen eingeräumt, den Anbau an eine vorhandene Grenzwand zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 3 HBO lägen hier vor, denn das Restbauwerk auf dem Grundstück der Klägerin sei zum weit überwiegenden Teil an ein auf dem Grundstück ... Nr. 5 befindliches Bauwerk angebaut. Die Überlegungen der Beklagten ließen nicht erkennen, daß diese die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Restbauwerks unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 2 Satz 3 HBO geprüft habe. Das Einschreiten der Beklagten mittels einer Abbruchverfügung stelle sich als ermessensfehlerhaft dar, weil offen sei, ob der Beklagten nicht ein weniger einschneidendes Mittel zur Behebung des baurechtswidrigen Zustandes auf dem Grundstück der Klägerin zur Verfügung stehe. Gegen das der Beklagten am 28.11.1986 zugestellte Urteil hat diese am 22.12.1986 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht gehe von überspannten Anforderungen an die Darstellung der Ermessensbetätigung in einem Verwaltungsakt aus. Im Widerspruchsbescheid habe eine Abwägung zwischen den Interessen des Bauherrn, dem Nachbarn und dem baugestalterischen öffentlichen Interesse stattgefunden, wenn auf Seite 5 die folgende Aussage getroffen werde: "Ein Gebäude sei an dieser Stelle bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, da es direkt an das Nachbargrundstück ... angrenze, und die Nachbarin, wie der Bauaufsichtsbehörde bereits mehrfach mitgeteilt, mit dem Erhalt der Bauruine, noch weniger mit einem etwaigen Ausbau einverstanden wäre." Aus diesen Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei klar, wenn auch knapp, zu entnehmen, daß sich die Beklagte mit der Frage des Anbaus der Bauruine an das Nachbargrundstück auseinandergesetzt und dabei den nachbarlichen Interessen ein höheres Gewicht als den klägerischen unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Restbauwerks beigemessen habe. Im Widerspruchsbescheid sei auch ausgeführt worden, daß eine grundlegende Renovierung der Bauruine auch deshalb nicht als geeignetes Mittel in Frage komme, da diese wesentlich teurer käme als der Abriß. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 1986, soweit darin die Verfügung der Beklagten und Berufungsführerin vom 6. Juli 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 1983 hinsichtlich b) aufgehoben wird, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf das angefochtene Urteil. Die Behördenakten und der Bebauungsplan NO 81c Nr. 2 liegen vor. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.