OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 TG 3218/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0411.4TG3218.89.0A
7mal zitiert
10Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für den Erlaß der von der Antragstellerin gegen den Antragsgegner beantragten einstweiligen Anordnung, das streitige Bauvorhaben der Beigeladenen einstweilen stillzulegen, liegen vor. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zur Sicherung eines Individualanspruchs in bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Anordnungsgrund liegt vor. Die Beigeladene hat auf dem Baugrundstück nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag ein Baustellenschild aufgestellt, die Baustelle abgesteckt und mit der Freilegung des Geländes begonnen. Auch ein Anordnungsanspruch ist zugunsten der Antragstellerin gegeben. Ein solcher Anspruch liegt bereits deshalb vor, weil die Baugenehmigung für das streitige Bauvorhaben ohne das notwendige Einvernehmen der Antragstellerin erteilt wurde. Über die Zulässigkeit von Vorhaben sowohl im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) als auch im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird in bauaufsichtlichen Verfahren nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde entschieden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Antragsgegner hat vorliegend zwar um das Einvernehmen der Antragstellerin nachgesucht, aber die angefochtene Baugenehmigung dennoch erteilt, obwohl die Antragstellerin ihr Einvernehmen ausdrücklich verweigert hatte. Fehlt es an dem notwendigen Einvernehmen, d.h., wird die Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde ohne Einvernehmen der Gemeinde erteilt, dann wird die betroffene Gemeinde in einem mit ihrem Selbstverwaltungsrecht verbundenen Verfahrensrecht verletzt mit der Folge, daß ein zum Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzes angerufenes Verwaltungsgericht zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel des Stopps des genehmigten Vorhabens verpflichtet ist, ohne überprüfen zu dürfen oder gar überprüfen zu müssen, ob die erteilte Baugenehmigung und möglicherweise die Bauausführung mit dem materiellen Recht in Einklang stehen oder nicht. Solange das gemeindliche Einvernehmen nicht durch eine Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde oder durch ein Urteil im Hauptsacheverfahren, das die Gemeinde bindet, ersetzt ist, solange ist es der zuständigen Bauaufsichtsbehörde verwehrt, die für die Bauausführung erforderliche Baugenehmigung zu erteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 -- 4 C 36 und 37.78 -- BRS 38 Nr. 155; Urteil vom 07.02.1986 -- 4 C 43.83 -- BauR 86, 425; Beschlüsse des Senats vom 18.06.1984 -- 4 TG 506/84 -- = BRS 42 Nr. 174 m.w.N. und vom 19.08.1988 -- 4 TG 438/88 --). Durch die Herstellung des Einvernehmens soll die gemeindliche Planungshoheit gesichert werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.02.1986 (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, daß auch das Rechtsstaatsprinzip der Bindung der Baugenehmigungsbehörde an die Versagung des Einvernehmens der Gemeinde selbst dann nicht entgegensteht, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach sorgfältiger Überprüfung zu dem Ergebnis kommt, der Bauantragsteller habe einen Anspruch auf Zulassung seines Vorhabens. Die gegenteilige Auffassung verkenne, daß die Beschränkung der Kompetenz der Baugenehmigungsbehörde zu positiver Entscheidung eines Baugesuchs ohne Einvernehmen der Gemeinde auch sie bindendes "Gesetz und Recht" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG sei. Der Gesetzgeber habe es in § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG (heute § 36 BauGB) gewollt, daß bei unterschiedlichen Auffassungen über die materiell-rechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens sich die -- negative -- Auffassung der Gemeinde gegenüber der -- positiven -- Auffassung der Baugenehmigungsbehörde im Verwaltungsverfahren durchsetze und daß die Rollen im Verwaltungsstreitverfahren über die Genehmigungsfähigkeit des vorhabens so verteilt werden, daß dem Bauwerber die Klägerrolle in einem Verpflichtungsprozeß auf Erteilung der ihm vorenthaltenen Baugenehmigung zufalle und nicht der Gemeinde die Klägerrolle in einem Anfechtungsprozeß gegen eine wider ihren Willen erteilte Baugenehmigung. Der Gesetzgeber habe eine eindeutige Regelung getroffen, derzufolge gegen den Willen in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 bis zu einer gerichtlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens auf die Verpflichtungsklage des Bauwerbers hin keine Baugenehmigung erteilt werden dürfe. Bei der umgekehrten Lösung könne die Gemeinde die Aufhebung der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung zwar durch die Anfechtungsklage erreichen, sie könnte damit aber eine veränderte Rechtslage, die durch den Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen, durch eine Veränderungssperre oder durch einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan entstanden sei, nicht mehr zur Geltung bringen. Es sei auch nicht in sich widersprüchlich, wenn das Gericht das rechtsirrig versagte Einvernehmen der Gemeinde zwar auf die Verpflichtungsklage des Bauantragstellers hin, nicht aber auf die Anfechtungsklage der Gemeinde gegen die ohne ihr Einvernehmen erteilte Baugenehmigung hin ersetzen dürfe. Dieser Unterschied sei eine Folge der vom Gesetzgeber bewußt getroffenen Kompetenzbeschränkung der Baugenehmigungsbehörde. In sich widersprüchlich sei vielmehr die Annahme, zur Erteilung der Baugenehmigungsbehörde sei das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich, gleichwohl könne die Baugenehmigungsbehörde sich über die Versagung des Einvernehmens hinwegsetzen. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 18.06.1984 (a.a.O.) darauf hingewiesen, daß das Argument, die Baugenehmigungsbehörde müsse sich über die Versagung des Einvernehmens hinwegsetzen können, zudem verkenne, daß auch die Beurteilung der Baugenehmigungsbehörde in gleicher Weise unrichtig sein könne wie die rechtliche Beurteilung durch die Gemeinde, die bei dieser für die Versagung des Einvernehmens ausschlaggebend gewesen sei. Werde daher die Baugenehmigung zum Zwecke der Nachholung der Beteiligung der Gemeinde ohne sachliche Prüfung des Anspruchs des Bauherrn aufgehoben, so stehe dieser nicht schlechter, als wenn ihm die Baugenehmigung aus anderen Gründen versagt worden wäre. In beiden Fällen habe das Verwaltungsgericht auf Klage des Bauherrn darüber zu entscheiden -- und zwar im Hauptsacheverfahren, da die Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren beansprucht werden kann --, ob ein Anspruch auf Zulassung des Vorhabens bestehe oder nicht. Die Auffassung, eine materiell-rechtliche Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung habe bereits im Anfechtungsverfahren der Gemeinde gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte Genehmigung stattzufinden, würde den Bauwilligen in diesem Falle gegenüber dem der Ablehnung eines Bauantrags, den die Bauaufsichtsbehörde als nicht genehmigungsfähig ansieht, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise begünstigen, denn die Baugenehmigung sei ein feststellender Verwaltungsakt, der die Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bescheinige. Während im Falle der Anfechtungsklage der Gemeinde auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde abzustellen wäre, käme es für die Verpflichtungsklage des Bauherrn auf den (späteren) Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Der Gesetzgeber hat mit § 36 BauGB eine eindeutige Entscheidung dahingehend getroffen, daß in den in der Vorschrift genannten Fällen eine Baugenehmigung nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden darf. Er hat an keiner Stelle geregelt, daß dieses Einvernehmen in Ausnahmefällen nicht erforderlich ist oder in bestimmen Fallkonstellationen ersetzt werden kann bzw. als erteilt gilt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Gemeinde habe durch die Erteilung des Einvernehmens zur Teilung des strittigen Grundstücks zum Zwecke der Bebauung ihre Planungsmöglichkeit für die dreijährige Bindungsfrist des § 21 Abs. 1 BauGB "aus der Hand gegeben", geht fehl. Zum einen erfaßt die Bindungswirkung des § 21 Abs. 1 BauGB nur das Verhältnis des Bauwilligen zur Baugenehmigungsbehörde, zum anderen ergibt sich aus § 21 Abs. 2 BauGB, daß eine Änderung der maßgeblichen oder tatsächlichen Voraussetzungen die Bindungswirkung beseitigen kann. So wie es im Rahmen des § 36 Abs. 1 BauGB grundsätzlich für die Gemeinde noch möglich ist, die Aufstellung eines Bebauungsplans zu beschließen, aufgrund dessen eine Zurückstellung des Baugesuchs zu beantragen, eine Veränderungssperre zu erlassen und den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen und damit im Ergebnis die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern, wenn auch unter Umständen mit Entschädigungspflichten, so ist eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse durch Planungen der Gemeinde nicht nur dann beachtlich, wenn sie zeitlich früher liegt als die Antragstellung nach § 21 Abs. 1 BauGB, sondern nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.1989 -- BVerwG 4 C 54/87 -- BauR 1990, 191) auch dann, wenn sie erst nach der Stellung des Genehmigungsantrages eintreten (Änderung der noch zu § 21 BBauG F. 1960/1976 ergangenen Rechtsprechung im Urteil vom 12.11.1971 -- BVerwG 4 C 53.69 -- Buchholz 406.11 § 21 BBauG Nr. 12). Das gemeindliche Einvernehmen war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsgegner den Beigeladenen unter dem Datum 18.07.1986 einen positiven Bauvorbescheid erteilt hat und dessen Geltungsdauer mit Bescheid vom 28.12.1987 um ein Jahr bis einschließlich 18.10.1988 verlängert hat. Die Wirksamkeit dieses Verlängerungsbescheides, der möglicherweise ebenfalls wegen Fehlens des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig gewesen ist, kann offenbleiben, da nach Ansicht des Senats, wie bereits ausgeführt, zur Erteilung der Baugenehmigung erneut die Herstellung des Einvernehmens erforderlich gewesen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein Bauvorbescheid, der die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellt, als sogenannter "vorweggenommener Teil der Baugenehmigung" betrachtet wird (vgl. BVerwG Urteil vom 03.02.1984 -- 4 C 39.82 -- NJW 1984, 1473), da hiervon wiederum nur das Verhältnis der den Bauvorbescheid erteilenden Baugenehmigungsbehörde zum Bauwilligen betroffen ist, nicht aber das Verhältnis der Baugenehmigungsbehörde zur Gemeinde. Es mag zwar durchaus sein, daß die Gemeinde ihr einmal im Rahmen eines Bauvorbescheidverfahrens erteiltes Einvernehmen während der Jahresfrist (§ 92 HBO) auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht versagen darf. Diese Frage ist jedoch nach dem gesetzgeberischen Willen, wie oben bereits ausgeführt, in einem Hauptsacheverfahren zwischen Bauwilligem und Baugenehmigungsbehörde zu klären, wenn diese wegen fehlenden Einvernehmens der Gemeinde die Baugenehmigung versagt hat. Die Beigeladenen erwarben im Jahre 1984 das zunächst ungeteilte Grundstück in K, S-straße ..., Flur 21, Flurstück 13/27 mit einer Größe von mehr als 8.000 qm. Das Grundstück liegt im Bereich des B-sockels. Dieses Grundstück ist in der Folgezeit mehrfach geteilt worden. Mit Antrag vom 11.02.1986 begehrten die Beigeladenen die Abteilung einer ca. 1.586 qm großen Teilparzelle im südlichen Grundstücksbereich zum Zwecke der Bebauung. Die Antragstellerin erteilte am 17.03.1986 hierzu das Einvernehmen unter einer Reihe von Bedingungen, die zwischenzeitlich im Baulastenverzeichnis von K eingetragen worden sind, u.a. daß auf der nördlichen Teilparzelle mit einer Größe von 4.196 qm keine weitere Bebauung mehr zulässig sei und im Falle des Umbaus, einer Erweiterung oder dem Abbruch und Neubau des dort vorhandenen Wohnhauses nur einer ganz bestimmten baulichen Nutzung zugestimmt werde. Am 20.05.1986 genehmigte der Antragsgegner die Teilung des Flurstücks 13/27, durch die u.a. die südliche nunmehr im Streit befindliche Parzelle 13/32 entstand. Für dieses neugebildete Grundstück stellten die Beigeladenen unter dem 08.04./16.04.1986 eine Bauvoranfrage betreffend die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit einem umbauten Raum von 1.445 cbm unter Vorlage entsprechender Pläne. Mit Schreiben vom 10.06.1986 erteilte die Antragstellerin ihr Einvernehmen unter den "Auflagen", daß das Bauvolumen 1.400 cbm nicht überschreite und nicht mehr als zwei Wohnungen errichtet würden. Am 18.07.1986 beschied der Antragsgegner die Voranfrage positiv und stellte eine Baugenehmigung für den Fall, daß das Bauvorhaben 1.400 cbm bebauten Raum nicht überschreite und nicht mehr als zwei Wohneinheiten enthalte sowie einer Reihe weiterer, hier nicht interessierender Forderungen, in Aussicht. Mit Schreiben vom 25.05.1987, am gleichen Tage beim Antragsgegner eingegangen, beantragten die Beigeladenen die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des positiven Bauvorbescheides um ein weiteres Jahr. Die hierzu angehörte Antragstellerin verweigerte ihr Einvernehmen und erklärte, entgegen früheren Stellungnahmen werde inzwischen die Auffassung vertreten, daß das Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen sei. Die geplante Maßnahme sei nicht nach § 35 BauGB privilegiert. Im Flächennutzungsplan des Umlandverbandes Frankfurt sei das Grundstück als privilegierte Grünfläche dargestellt. Diese Darstellung stehe als öffentlicher Belang einer Bebauung des Grundstücks entgegen. Gleichwohl verlängerte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.12.1987 die Gültigkeitsdauer des Vorbescheides um ein Jahr bis einschließlich 18.07.1988. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 20.01.1988 Widerspruch gegen den Verlängerungsbescheid ein, den sie damit begründete, daß sich seit Erteilung der Teilungsgenehmigung die rechtlichen Voraussetzungen zum einen dadurch geändert hätten, daß zwischenzeitlich der Beschluß zur Aufstellung eines Bebauungsplans ergangen sei, und zum anderen die Erkenntnis Platz gegriffen habe, daß die damalige Erteilung des Einvernehmens rechtswidrig gewesen sei. Über den Widerspruch ist bisher nicht entschieden. Mit einem am 18.05.1988 bei der Antragstellerin eingegangenen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung auf dem streitigen Flurstück 13/32 (S-straße a) begehrten die Beigeladenen die Genehmigung eines Vorhabens, das im wesentlichen den Plänen der Bauvoranfrage von 1986 entsprach; lediglich der Baukörper hatte eine leichte Drehung erhalten. Die Antragstellerin versagte ihr Einvernehmen am 21.09.1988 mit der Begründung, das Bauvorhaben liege im Außenbereich und widerspreche dem Flächennutzungsplan. Die Verlängerung des Bauvorbescheides sei nicht unanfechtbar geworden, sondern wegen ihres Widerspruchs aufzuheben, so daß für den Bauantrag keine Bindungswirkung bestehe. Die Gestaltung der Ortsansicht sei schon fast als Verschandelung anzusehen. Ungeachtet des versagten Einvernehmens erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11.07.1989 den Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Flurstück 13/32 entsprechend den eingereichten Plänen und Unterlagen. Hiergegen legte die Antragstellerin am 20.06.1989 Widerspruch ein mit der Begründung, da die Baugenehmigung ohne ihr Einvernehmen erteilt worden sei, sei sie rechtswidrig und aufzuheben unabhängig davon ob materiell-rechtlich ein Anspruch auf Erteilung bestehe. Eine Entscheidung über diesen Widerspruch ist bislang nicht erfolgt. Mit einem am 08.09.1989 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Antrag hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat geltend gemacht, in ihrem Beteiligungsanspruch aus § 36 BauGB verletzt worden zu sein, indem der Antragsgegner eine Genehmigung des Bauvorhabens ohne ihr Einvernehmen erteilt habe. Sie habe bereits gegen die Verlängerung des Bauvorbescheides Widerspruch eingelegt, der dadurch keine Bestandskraft erlangt habe. Deshalb sei am Verhältnis der Beigeladenen zu ihr, der Antragstellerin, keinerlei Bindungswirkung aus dem ursprünglich erteilten Bauvorbescheid herzuleiten. Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Bauschein vom 11.07.1989 genehmigten Bauarbeiten zwecks Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück in K im Taunus, Gemarkung K, Flur 21, Flurstück 13/32 durch Verfügung eines Baustopps einstellen zu lassen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, schon für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bauvorbescheides habe es des erneuten Einvernehmens der Antragstellerin nicht bedurft. Die Verlängerung stelle keine erneute Erteilung einer Bauvoranfrage dar. Allein der Umstand, daß die Stadtverordnetenversammlung der Antragstellerin beschlossen habe, für das in Rede stehende Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen, bedeute keine rechtlich relevante Änderung der Tatsachen, da sie die zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zur Sicherung ihrer Planungsabsichten -- Veränderungssperre, Zurückstellungsantrag -- nicht ergriffen habe. Der Bauantrag sei innerhalb der durch den Verlängerungsbescheid gewährten Geltungsdauer des Bauvoranfragebescheides bei der Antragstellerin eingegangen. Da das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich deckungsgleich mit dem im Bauvoranfragebescheid behandelten Bauvorhaben gewesen sei und über die bauplanungsrechtliche Seite des Bauvorhabens somit im Einvernehmen mit der Antragstellerin bereits entschieden gewesen sei, habe es auch für den Bauantrag selbst keines neuen Einvernehmens der Antragstellerin mehr bedurft. Ferner sei der Anspruch der Beigeladenen auf Erteilung einer Baugenehmigung durch die Teilungsgenehmigung vom 20.05.1986 gemäß § 20 BauGB verfestigt. Die Beigeladenen haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, zur Beurteilung des Falles komme es nicht auf den Vorbescheid, sondern maßgeblich auf die Bindungswirkung der im Einvernehmen mit der Antragstellerin erteilten Teilungsgenehmigung zum Zwecke der Bebauung vom 20.05.1986 an. Dementsprechend habe sowohl eine Baugenehmigung und als auch das Einvernehmen der Antragstellerin nicht versagt werden dürfen. Mit Beschluß vom 05.10.1989 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag abgelehnt, im wesentlichen mit der Begründung, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar sei grundsätzlich vor Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 36 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde herzustellen. Dieses dürfe auch nicht durch die Baugenehmigungsbehörde durch Erteilung einer Baugenehmigung gegen den Willen der Gemeinde übergangen werden mit der Begründung, das Einvernehmen sei rechtswidrig versagt worden. Im vorliegenden Falle könne dies jedoch nicht gelten, da der Gesetzgeber durch das Verfahren über die Teilungsgenehmigung eine Beteiligung der Gemeinde schon in das Vorfeld der Bebauung gerückt habe. Bei der Erteilung des Einvernehmens zu einer Teilung des Grundstücks zum Zwecke der Bebauung müsse sich die Gemeinde darüber klar werden, welche Planungskonzeption sie verfolge. Erteile sie ihr Einvernehmen zum Zwecke der Bebauung, habe sie sich im Hinblick auf die Rechtsfolge gemäß § 21 Abs. 1 BauGB planerisch genau so festgelegt, als hätte sie ihr Einvernehmen unmittelbar zu einer Baugenehmigung erteilt. Sie sei dann im Baugenehmigungsverfahren gebunden und müsse ebenfalls ihr Einvernehmen erteilen. Eine Änderung der rechtlichen oder der tatsächlichen Voraussetzungen im Sinne des § 21 Abs. 2 BauGB sei nicht ersichtlich. Eine Änderung der Rechtsauffassung, wie sie die Antragstellerin behaupte, sei schon begrifflich keine Änderung der Voraussetzungen im Sinne der Norm. Auch der Beschluß der Gemeindevertretung, einen Bebauungsplan aufzustellen, ändere nicht die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einordnung eines Grundstücks, sondern eröffne zwar die Möglichkeit, durch Zurückstellung von Baugesuchen oder den Beschluß einer Veränderungssperre Planungsmöglichkeiten offenzuhalten, jedoch müßten diese Umstände bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Es liege damit auch keine Verletzung der materiellen Planungsfreiheit der Antragstellerin vor, weil diese ihre Planungsmöglichkeit durch die Erteilung des Einvernehmens zur Teilung zum Zwecke der Bebauung aus der Hand gegeben habe und auch von den ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten, die einmal getroffene Planungsentscheidung zu revidieren, keinen Gebrauch gemacht habe. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, einen Bebauungsplan so zeitig zu beschließen bzw. eine Veränderungssperre zu verhängen, daß dadurch vor Einreichung eines Bauantrages eine neue Rechtslage geschaffen worden wäre. Sofern dies nicht der Fall sei, und sie stattdessen rechtswidrig ihr Einvernehmen verweigere, könne sie sich nicht auf die in dieser Verweigerung liegende Amtspflichtverletzung berufen, um eine Verletzung ihrer Planungshoheit zu begründen. Gegen diesen ihr am 11.10.1989 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 19.10.1989 Beschwerde eingelegt. Sie hat die Ansicht vertreten, daß § 36 BauGB die Baugenehmigungsbehörde bei Versagung des Einvernehmens durch die Gemeinde auch dann an der Erteilung einer rechtmäßigen Baugenehmigung hindere, wenn das Einvernehmen unter Verstoß gegen die Bindungswirkung des § 21 Abs. 1 BauGB versagt werde, zum anderen aber auch zwischenzeitlich die Bindungswirkung fortgefallen sei. Die Teilungsgenehmigung werde unter Vorbehalt der gleichbleibenden Rechtslage, der "clausula rebus sic stantibus" erteilt. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu einem Teilungsantrag schließe weder den späteren Wegfall der Bindungswirkung noch die Versagung des Einvernehmens zum Bauantrag z.B. wegen fehlender Erschließung aus. Außerdem müsse die Möglichkeit, das Einvernehmen zu versagen, auch innerhalb der Bindungsfrist erhalten bleiben, da die Baugenehmigungsbehörde nicht anstelle der Gemeinde entscheiden könnte, ob die für die Erteilung des Einvernehmens zu Grundstücksteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen sich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens zu einem Bauantrag geändert haben bzw. ob dem Bauvorhaben z.B. erschließungstechnische Hindernisse entgegenstehen. Daß der Gemeinde zustehende Planungsrecht werde durch seinen Gebrauch auch nicht "verbraucht" wie etwa ein einseitiges Gestaltungsrecht. Zwar mögen gewisse Vorgaben den Planungsspielraum für die Zukunft einengen, sie vermögen jedoch nicht die gemeindliche Planungsbefugnis zum Erlöschen zu bringen. Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 05.10.1989 eine einstweilige Anordnung des in der Antragsschrift vom 07.09.1989 verzeichneten Inhalts zu erlassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest und vertieft diese. Das zu einer Bodenverkehrsgenehmigung erteilte Einvernehmen einer Gemeinde stelle im Zusammenwirken mit dieser in Übereinstimmung beider beteiligter Behörden fest, daß die mit der Teilung bezweckte Nutzung mit den Feststellungen des Bebauungsplanes oder der vorhandenen Bebauung oder mit einer städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Somit verbleibe im Sinne des § 21 BauGB kein Raum für weitere über das bereits erteilte Einvernehmen hinausgehende planungsrechtliche Betätigung. Auch seien von der Antragstellerin keine Anstalten gemacht worden, Änderungen einzuleiten, die die Bindungswirkung aufheben könnten. Die Berufung auf die rein verfahrensrechtliche Mitwirkung bei bereits verbrauchter Planung sei daher rechtsmißbräuchlich. Die Beigeladenen beantragen, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und führen ergänzend aus: Infolge der gemäß § 21 Abs. 1 BauGB eingetretenen Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung könne dem Bauantrag der Antragstellerin nur entgegengehalten werden, daß sich die maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung geändert hätten. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Die Gemeinde sei auch nach positiver Mitwirkung in Teilungsverfahren grundsätzlich nicht gehindert, einen Bebauungsplan aufzustellen und möglicherweise eine zunächst zulässige und im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegte Bebauung nachträglich zu ändern oder einzuschränken. Dies führe jedoch zu einer entsprechenden Entschädigungsverpflichtung der Gemeinde. Vorliegend sei erst sieben Monate nach Eingang des Bauantrages der Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefaßt worden. Auch sei aufgrund dieses Aufstellungsbeschlusses keine Veränderungssperre beschlossen worden. Die Antragstellerin habe nichts getan, um ihre Planungshoheit, die sie angeblich schützen wolle, auch tatsächlich abzusichern. Eine Gemeinde, die von ihrer Planungshoheit keinen Gebrauch machen will, bedürfe auch nicht des Schutzes des § 36 BauGB. Der Rückzug auf eine rein formale Position sei rechtsmißbräuchlich. Die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge (Teilungsgenehmigung, Bauvoranfrage, Bauantrag) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.