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Beschluss

4 N 2199/84

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0423.4N2199.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist statthaft. Ob die Befugnis des Senats, über die Gültigkeit des angefochtenen Bebauungsplans zu entscheiden, aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, in der durch Gesetz über das Baugesetzbuch vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2191) geänderten Fassung hergeleitet werden kann, kann dahingestellt bleiben. Dieser Vorschrift, die sich nach ihrem Wortlaut u.a. nur auf Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen worden sind, bezieht, kann nicht ohne weiteres entnommen werden, ob sie auch auf Satzungen, die -- wie der angefochtene Bebauungsplan -- nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, Anwendung findet. Eine Überleitungsvorschrift fehlt, doch ist zu bedenken, daß sich das Gesetz über das Baugesetzbuch als ein Änderungsgesetz zum Bundesbaugesetz, das weitgehend unter neuem Namen fortgeführt wird, darstellt. Eine nähere Prüfung der sich somit ergebenden Frage, ob § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch auf Satzungen, die nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, anwendbar ist, etwa weil ein redaktionelles Versehen vorliegt, ist jedoch in Hessen entbehrlich. Denn sollte die Frage zu verneinen sein, so ist der Senat gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO befugt, den angefochtenen Bebauungsplan zu überprüfen. In Ausfüllung dieser Vorschrift bestimmt § 11 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO -- HessAGVwGO --, daß der Verwaltungsgerichtshof in Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO über die Gültigkeit im Range unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften, auch soweit diese nicht in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannt sind, entscheidet. Der nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erlassene angefochtene Bebauungsplan stellt eine "andere im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift" dar. Aufgrund der Richtigstellung seiner Bevollmächtigten hat der Senat hinsichtlich des Antragstellers zu 4 das Rubrum berichtigt und den zunächst irrtümlich angegebenen Vornamen "G" durch den richtigen Vornamen "E" ersetzt. Durch den Tod des Antragstellers zu 7 ist keine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten, weil er im Todeszeitpunkt durch Prozeßbevollmächtigte vertreten worden ist (§§ 173 VwGO, 246 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Aussetzung des Verfahrens ist nicht beantragt worden. Es ist bis jetzt nicht geklärt, wer den Antragsteller beerbt hat, obschon sich seine Witwe gemeldet hat. Die Erben können daher nicht an Stelle des Erblassers namentlich aufgeführt werden. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Dem Antragsteller zu 1 fehlt bereits das allgemeine Rechtsschutzinteresse. Er ist aus der im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Wohnung ausgezogen, sodaß er für den Fall, daß der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan für nichtig erklärt würde, seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte, es somit an einem Betroffensein fehlt. Weder hat der Antragsteller zu 1 bis zur Entscheidung sein Ausscheiden noch hat seine Tochter, die nunmehr die Wohnung innehat, ihr Eintreten in den Prozeß erklärt. Insoweit mangelt es an sachdienlichen Anträgen. Im übrigen fehlt allen Antragstellern die neben dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse, dessen besondere Ausprägung sie ist, erforderliche Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann u.a. jede natürliche Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten, oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, den Normenkontrollantrag stellen. Der Senat hat unter einem solchem Nachteil seit dem Beschluß vom 19.12.1969 (IV N 8/68 -- BRS 22 Nr. 31) die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden. Darunter fallen absolute Rechte, subjektive öffentliche Rechte, wie Nachbarrechte, aber auch die privaten Belange des Bürgers, die nach § 1 Abs. 7 BBauG zu beachten waren (Beschluß des Senats vom 26.06.1973 -- IV N 1/72 -- BRS 27 Nr. 172). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 09.11.1979 -- IV N 1.78 -- IV N 2.79 bis 4.79 -- BRS 35 Nr. 24) stellt hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte. In diesem Sinne ist insbesondere das Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als rechtlich geschütztes Interesse bzw. abwägungserheblicher Belang anzusehen, doch steht seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.1979 (a.a.O.) fest, daß auch Belange von Mietern und Pächtern abwägungsrelevant sein können. Mieter bzw. Pächter können antragsbefugt sein, soweit der Bebauungsplan zu einer Beeinträchtigung des Miet- oder Pachtobjekts führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Standpunkt im Beschluß vom 11.11.1988 (4 NB 5.88 = BRS 48 Nr. 23) bestätigt und ausgeführt, daß allein die Tatsache, daß eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Mietvertrages oder eines Pachtvertrages geschehe, nicht dazu führe, daß die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten. Der von den Antragstellern befürchtete Verlust der Nutzungsmöglichkeit des ihnen überlassenen Gartenlandes stellt keinen anerkannten privaten abwägungserheblichen Belang dar. Aus den Dauernutzungs- bzw. Nutzungsverträgen über die Wohnräume, soweit sie von den Antragstellern vorgelegt worden sind, ergibt sich, daß das umstrittene Gartenland, dessen genaue Lage und Größe in keinem Falle ausdrücklich festgelegt worden ist, lediglich widerruflich überlassen worden ist und in keinem Fall Bestandteil der Mietsache (Wohnung) werden sollte. Für die Überlassung ist auch keinerlei Entgelt vereinbart worden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind diese Gartenteile somit nicht mitvermietet. Aus den Formulierungen läßt sich der eindeutige Wille entnehmen, daß die vertraglichen Vereinbarungen über die Mietsache gerade nicht auf das Gartenland Anwendung finden sollten. Insoweit geht auch die Ansicht der Antragsteller fehl, daß lediglich die Bebauung der Gartenflächen widerruflich zugesagt worden sei. Eine entsprechende Formulierung im Vertrag des Antragstellers zu 6 läßt einen solchen Schluß nicht zu. Unter "Bebauung" ist lediglich der Anbau von Gartenerzeugnissen zu verstehen, zumal die zum Gebrauch überlassenen Flächen eine Größe von ca. 50 qm aufweisen, sodaß bereits angesichts dieses Ausmaßes eine Bebauung ausscheidet. Die Antragsteller mögen zwar ein faktisches eigenes Interesse daran haben, eine weitere Bebauung zu verhindern, dies stellt jedoch keinen abwägungserheblichen Belang dar. Insoweit kann das zeitlich und räumlich beschränkte Teilrecht nicht über dem eigentlichen Vollrecht stehen. Die Antragsteller leiten ihre Nutzungsberechtigung aus dem Vollrecht Eigentum ab und verfolgen andererseits vorliegend das Ziel, einen Belang, der nicht mit diesem Vollrecht konform geht, geltend zu machen, indem sie sich gegen die Erweiterung dieses Vollrechts wenden. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans erhält die Oer Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft die Möglichkeit, weitere Teile ihres Grundstücks als Wohnbauland zu nutzen. Eine Verpflichtung, dies auch tun zu müssen, geht damit jedoch nicht einher, andererseits wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans auch die bisherige Nutzung durch die Antragsteller nicht zwangsweise beendet. Trotz der Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Eigentümerin weiterhin die Möglichkeit, entweder ihr Grundstück als Gartenland nutzen zu lassen oder es zu bebauen. Somit kann bereits gedanklich durch den Bebauungsplan den Antragstellern kein Nachteil entstehen. Dies wäre erst im Falle der Realisierung der im Bebauungsplan festgesetzten Möglichkeiten der Fall; diese ist jedoch solange nicht möglich, als das obligatorische Nutzungsverhältnis mit den Antragstellern nicht nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts beendet ist. Andererseits kann den Antragstellern, wenn dies geschehen ist, kein rechtserheblicher Nachteil mehr entstehen, weil eine Rechtsstellung, in der sie betroffen werden könnten, dann nicht mehr vorhanden ist. Einen rechtserheblichen Belang, der darauf zielt, daß Voraussetzungen nicht eintreten, die den Eigentümer als Vertragspartner veranlassen könnten, ein Schuld- und Besitzmittlungsverhältnis auch in rechtlich zulässiger Weise zu beenden, gibt es zumindest in dieser allgemeinen Art nicht. Ob die Situation anders zu beurteilen ist, wenn durch die Bauleitplanung eine Kündigungsmöglichkeit für ein obligatorisches Verhältnis erst geschaffen wird, die der Eigentümer bisher nicht hatte, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Antragsteller haben auch keinen Nachteil durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf ihr Mietverhältnis zu erwarten. Sie befürchten eine Verschlechterung der Wohnverhältnisse dadurch, daß die Oer Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft als Eigentümerin von der durch den Bebauungsplan eingeräumten weitergehenden Nutzungsberechtigung -- Bebauung des hinteren Grundstücksteils -- Gebrauch macht. Ihr geltend gemachtes faktisches Interesse ist auf die Beibehaltung der derzeit für sie günstigeren tatsächlichen Wohnsituation gerichtet. Ob ein solches Interesse der Antragsteller einen privaten abwägungserheblichen Belang darstellt, hängt davon ab, ob es zum notwendigen Abwägungsmaterial der den Plan aufstellenden Behörde (Gemeinde) gehört, d. h., ob dieses Interesse seinerzeit bei der Entscheidung über den Inhalt des Bebauungsplans in die Abwägung zwischen den privaten und öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 7 BBauG miteingestellt werden mußte. Wie sich die Planfestsetzungen auf die Ausgestaltung privatrechtlicher Verhältnisse an dem Grundstück auswirken, ist grundsätzlich eine Frage der Privatrechtsordnung. Die Rechte der Mieter sind durch den mit ihnen abgeschlossenen obligatorischen Vertrag abschließend beschrieben. Gegen etwaige Beeinträchtigungen dieses Mietverhältnisses können sie sich mit den dafür vorgesehenen Mitteln des Zivilrechts wehren. Die Vermeidung etwaiger Nachteile, die im Verhältnis zum Vermieter zivilrechtlich unerheblich sind, ist als solche auch kein Anliegen des Planungsrechts und für dieses kein rechtserhebliches Interesse. Die in diesem Zusammenhang auftauchende Frage, ob es überhaupt abwägungserhebliche, d. h., in eine Abwägung zwingend einzustellende Belange dinglich oder obligatorisch Berechtigter geben kann, die den Eigentümerinteressen zuwiderlaufen, kann vorliegend offenbleiben. Sie ist Teil des allgemeineren Problems, ob derjenige, der ein Teilrecht aus einem Vollrecht für sich ableitet, ein rechtlich beachtliches Interesse daran haben kann, daß der Handlungsspielraum für das Vollrecht durch Einräumung alternativer Nutzungsmöglichkeiten nicht erweitert wird, so daß keine Wahlmöglichkeit zur Art der sich im Teilrecht ausdrückenden bestehenden Nutzung entstehen kann. Die Frage berührt sich mit der nach der öffentlich-rechtlichen Beachtlichkeit des Wunsches nach Schutz vor Konkurrenz. Die Bauleitplanung hat die Aufgabe, im Rahmen der Herstellung einer städtebaulichen Ordnung den im Plangebiet liegenden Grundstücken bestimmte Nutzungen zuzuweisen. Das bedeutet, daß sich die Abwägung auf die Summe der einzelnen Grundstücke und auf das mit ihnen verbundene Vollrecht richtet und dieses zu den Belangen gehört, die im Gesetz beispielhaft genannt und untereinander und gegeneinander abzuwägen sind wie z. B. auch die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, nicht aber die Aufteilung von privaten Rechten an dem Grundstück. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob bei der Beachtung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, die ein öffentlicher Belang sind, zugleich auch darauf gerichtete private Interessen der Wohnbevölkerung und insofern auch die Interessen obligatorisch oder dinglich Berechtigter, wie z. B. diejenigen von Mietern oder Nießbrauchern, in die Abwägung eingestellt werden müssen. Denn sie können jedenfalls nicht weiter reichen, als die Bauleitplanung diese als öffentliche Belange im Sinne der genannten Vorschriften zu berücksichtigen hat. Eine weitergehende Abwägung könnte auch der Grundstückseigentümer als Inhaber des Vollrechts nicht einmal im Hinblick auf eventuelle Beeinträchtigungen von einem von der Planung betroffenen Nachbargrundstück verlangen. Die untere Grenze des von der Bauleitplanung einzustellenden öffentlichen Belanges der gesunden Wohnverhältnisse bildet das höchstpersönliche Recht auf körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 GG. Es ist auch als privater Belang jedes Bewohners in die Abwägung einzustellen, wenn und soweit dazu Grund besteht. Daß diese Grenze durch den angefochtenen Bebauungsplan unterschritten wäre, machen die Antragsteller selbst nicht geltend. Eine Betrachtung des Planes läßt diesen Schluß auch nicht zu. Im Übrigen sind auch die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht gefährdet und nicht hinter anderen Belangen wie etwa denen einer intensiveren baulichen Nutzung von Bauland zurückgesetzt worden. Die gestaffelte zwei- bzw. dreigeschossige Bebauung ist nicht übermäßig. Die ausgewiesenen überbaubaren Flächen sind so angeordnet, daß sie nicht hinter einem der vorhandenen Häuser liegen, sondern in der rückwärtigen Verlängerung der seitlichen Abstandsflächen zwischen den Hausnummern 8 und 10 bzw. 16 und 18. Die geplante Bebauung ist in einem rechten Winkel zu der vorhandenen zu errichten. Jede der beiden überbaubaren Flächen ist noch einmal unterteilt in einen vorderen, der vorhandenen Bebauung an der Fstraße zugewandten Teil und einen rückwärtigen. In dem den Häusern an der Fstraße zugewandten vorderen Teil ist eine zweigeschossige Bebauung zulässig, die mit einem Flachdach versehen werden muß, während sich die zweite daran anschließende Hälfte dreigeschossig, ebenfalls mit Flachdach versehen, anschließt. Aufgrund ihrer Westhanglage haben die an der F straße errichteten Häuser im Gartenbereich, also talseitig, einen um Geschoßhöhe herausragenden Keller. Die geplante zulässige zweigeschossige Bebauung im vorderen Bereich der ausgewiesenen Flächen führt daher dazu, daß das Flachdach noch nicht einmal die Höhe des 1. Geschosses der an der Fstraße gelegenen Häuser erreichen wird. Bei voller Ausnutzung der zur Bebauung vorgesehenen Flächen würde zwischen diesen Häusern und der vorhandenen Bebauung an den jeweiligen Hausecken ein Abstand von 6 m entstehen. Bis zum Bereich der zulässigen dreigeschossigen Bebauung würde der Abstand zur vorhandenen Bebauung bereits 15 m betragen. Auch die geplante Anordnung der 11 Stellplätze, die im nordwestlichen Planbereich vorgesehen sind, erfolgt in einem Abstand zu den Häusern Fstraße 2 -- 8 von mehr als 13 m. Die Stellplätze liegen im Niveau ca. 4 m unterhalb der vorhandenen Bebauung und sollen mit einer Schutzbepflanzung abgegrenzt werden. Aus der Begründung zum Bebauungsplan läßt sich entnehmen, daß die Anbindung dieser 11 Stellplätze zur Straße "Am K" vorgesehen ist, über das Gelände der dortigen DRK-Station. Diese beabsichtigte Anbindung würde dazu führen, daß die Fstraße mit den an- und abfahrenden Fahrzeugen von diesen Stellplätzen nicht belastet wird und damit eine Beeinträchtigung der Anwohner insoweit ausscheidet. Soweit noch Teile der vorhandenen Hofflächen zwischen den Altbauten an der Fstraße für den Nachweis der erforderlichen Stellplätze mitherangezogen werden, handelt es sich nur um eine geringfügige Vergrößerung der dort ohnehin bestehenden Stellplatzflächen um weitere 4 Stellplätze. Eine solche geringfügige Mehrbelastung ist nicht nur zumutbar, sondern gehört wie die Möglichkeit einer gewissen Verdichtung der Bebauung zu Entwicklungen, auf die man sich vernünftigerweise einstellen muß, daß so etwas geschieht. Das Vertrauen auf den Fortbestand einer dem entgegengesetzten baulichen Situation wär demnach auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 09.11.1979 -- IV N 1.78 -- IV N 2.79 bis IV N 4.79 -- in BRS 35 Nr. 24) nicht schutzwürdig und als Belang nicht abwägungserheblich. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "Fstraße" Gemarkung O, Flur ..., der Antragsgegnerin. Das Plangebiet umfaßt u. a. zehn Grundstücke des Gemeinnützigen Bau- und Siedlungsvereins O e.G., die straßenseitig mit Mehrfamilienhäusern, die sämtlich Sozialwohnungen enthalten, in offener Bauweise bebaut sind. Im rückwärtigen hängigen Bereich dieser Grundstücke sieht der Bebauungsplan, der das gesamte Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist, zwei weitere begrenzte Bereiche als Flächen für den sozialen Wohnungsbau vor. Innerhalb dieser durch Baugrenzen festgesetzten Bereiche ist die Errichtung von etwa 10 weiteren Sozialwohnungen beabsichtigt. Die Antragsteller sind Mieter der o.g. Sozialwohnungen in den Häusern Fstraße 2, 6, 8, 14 und 18. Zugleich sind sie Mitglieder des Gemeinnützigen Bau- und Siedlungsvereins e. G, O, der zwischenzeitlich, im Jahre 1989, mit der O er Gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft e. G. fusioniert hat. Sie befürchten im Fall der Errichtung weiterer Sozialwohnungen an den vorgesehenen Standorten durch ihre Genossenschaft zum einen den Verlust der ihnen zur Nutzung überlassenen Gartenflächen, zum anderen eine erhebliche Verschlechterung ihrer Wohnsituation durch Beeinträchtigungen der Luftzufuhr und zusätzliche Belastungen durch Lärm und Abgase in Folge der Errichtung von Stellplätzen. Bauplanungsrechtlich stellt sich die Entwicklung für dieses Gebiet wie folgt dar: Dem angefochtenen Bebauungsplan "Fstraße" liegt der am 29.10.1976 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossene Flächennutzungsplan zugrunde. Der Regierungspräsident in D genehmigte diesen Flächennutzungsplan mit Verfügung vom 23.11.1976, die die Antragsgegnerin am 26.11.1976 bekanntmachte. Der Plan stellt das Plangebiet als vorhandene Wohnbaufläche dar. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloß in ihrer Sitzung am 19.09.1980, den Bebauungsplan "Fstraße", Gemarkung O, Flur ..., aufzustellen und in ihrer Sitzung am 20.02.1981 die Bürgerbeteiligung gemäß § 2a Abs. 1 bis 5 BBauG, die in der Zeit vom 06.03. bis 23.03.1981 erfolgte. In einem gemeinsamen Schreiben, das von 34 Bewohnern der Genossenschaftshäuser, unter ihnen auch einige der Antragsteller, unterzeichnet war, äußerten diese grundsätzliche Bedenken gegen eine weitere Wohnbebauung. Die zwei geplanten Gebäude würden als Querriegel die sowieso stark zugebaute Wohnlage weiter beeinträchtigen. Ferner würden die bestehenden Kleingärten, pro Mieter etwa 50 qm, zerstört. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloß am 06.10.1981 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und machte dies in der T-Zeitung vom 24.11.1981 und in der Ker Zeitung vom gleichen Tage bekannt. Der Plan lag in der Zeit vom 01.12.1981 bis 06.01.1982 öffentlich aus. Neben anderen äußerten 56 Bewohner der Fstraße, unter ihnen auch ein Teil der Antragsteller, Anregungen und Bedenken zum Bebauungsplanentwurf. Sie trugen im wesentlichen vor, Flächen für den sozialen Wohnungsbau hätten in K auch anderweitig geschaffen werden können, die Belange der Mieter in dem Planungsbereich seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, die Planung würde zu unzumutbaren Belastungen für die Anwohner der Fstraße führen und die Gartenlandflächen der Mieter zerstören. Insbesondere die geplanten Pkw-Stellplätze und die damit einhergehenden Lärmimmissionen würden zu unzumutbaren Störungen führen. Die vorgebrachten Bedenken wies die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 18.03.1982 zurück, im wesentlichen mit der Begründung, die Belange der Mieter der vorhandenen Sozialwohnungen seien berücksichtigt worden, sie hätten bereits in der Bürgerbeteiligung ihr Anliegen vorgetragen. Dabei sei detailliert auf die Besonnung und Belichtung der vorhandenen Altbauten, auf die Nutzung der Freiflächen, auf eventuelle Lärm- und Abgasimmissionen sowie auf die Situation des ruhenden Verkehrs eingegangen worden. Die Planung sei unter Berücksichtigung dieser Belange noch einmal überarbeitet worden. Die nunmehr aufgestellte Forderung, auf eine Neubebauung generell zu verzichten, hieße, eine einseitige Abwägung vorzunehmen, die die Belange der Wohnungssuchenden völlig unberücksichtigt ließe. Es sei bekannt, daß ein Teil der Freifläche, die zur Zeit von den Mietern als Kleingartenfläche genutzt werde, durch die beplante Neubebauung entfalle. Trotzdem bestehe die Möglichkeit, in einem gewissen Umfang doch kleine Nutzgärten auf Freiflächen für die Mieter der vorhandenen Sozialwohnungen vorzuhalten. Diese Möglichkeiten seien in dem dem Bebauungsplan beiliegenden Freiflächenplan dargestellt. Die Flächen für den sozialen Wohnungsbau hätten in dem Bebauungsplanentwurf eine GRZ von 0,3 zugewiesen bekommen. Bei voller Inanspruchnahme der durch die Baugrenzen als bebaubar ausgewiesenen Flächen werde die tatsächliche Ausnutzung noch unter 0,3 liegen. Es sei nicht einzusehen, daß bei einem Freiflächenanteil von mehr als 70 % unzumutbare Wohnverhältnisse entstehen sollten. Bezüglich der Flächen für den ruhenden Verkehr werde darauf hingewiesen, daß die von der Fstraße aus zugänglichen Pkw-Stellplätze lediglich die Übernahme eines bereits bestehenden Zustandes darstellten, der bisher von keinem der Mieter der Wohnungen beanstandet worden sei. Die Stellplatzflächen für die geplanten Neubauten seien im nordwestlichen Teil des Plangebietes mit Zugang von der Straße "Am K" geplant. Die Fstraße und die Stellplätze entlang der Fstraße würden für das Pkw- Aufkommen der geplanten Neubauten nicht in Anspruch genommen. Die geplanten Pkw-Stellplätze für die Neubauten hätten zu den vorhandenen Altbauten einen Abstand von mindestens 13 m und lägen aufgrund der topographischen Verhältnisse ca. 4,0 m tiefer und seien zudem gegen die vorhandenen Altbauten durch eine Schutzbepflanzung abgegrenzt. Bei insgesamt 11 geplanten neuen Stellplätzen könne nicht von einer unzumutbaren Lärmimmission für die Anwohner ausgegangen werden. Inwieweit für die Antragsgegnerin die Möglichkeit bestanden hätte, im Stadtgebiet Flächen für den sozialen Wohnungsbau anderweitig auszuweisen, könne nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens sein. Hier müsse auf die Planungshoheit der Gemeinde und den ihr zustehenden Ermessensspielraum verwiesen werden, wobei die Eigentumsverhältnisse im jeweiligen Plangebiet sowie die Finanzkraft der Gemeinde nicht außer Betracht bleiben könnten. Nachdem der Bebauungsplan in der Sitzung am 18.03.1982 von den Stadtverordneten als Satzung beschlossen worden war, genehmigte ihn der Regierungspräsident in D mit Verfügung vom 02.08.1982 uneingeschränkt. Der genehmigte Bebauungsplan wurde mit Bekanntmachung in der T-Zeitung und in der Ker Zeitung, jeweils vom 10.09.1982, öffentlich bekanntgemacht. Mit Schriftsatz vom 08.08.1984, bei Gericht eingegangen am 14.08.1984, haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie begehren, den Bebauungsplan der K "Fstraße", Gemarkung O, Flur ..., für nichtig zu erklären. Die Antragsteller tragen zur Begründung vor, ihnen drohten durch die Anwendung des Bebauungsplanes bzw. seine Realisierung zukünftig erhebliche Nachteile. Eine Verwirklichung der im Bebauungsplan zugelassenen Hinterlandbebauung sei nur möglich bei gleichzeitigem Eingriff in die Nutzungsverhältnisse zwischen Antragstellern und Siedlungsverein in bezug auf die jeweils mitvermieteten Gartenanteile. Zwar sei die genaue Lage des jeweiligen Gartenanteils nicht ausdrücklich festgeschrieben, auch seien diese nach den in den Verträgen gewählten Formulierungen nicht Bestandteil der Wohnung, dennoch sei ihnen die Gartennutzung nicht nur widerruflich eingeräumt worden, sondern auch diesbezüglich sollte, wie auch in bezug auf die überlassene Wohnung, eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich sein. Diese werde durch die vom Bebauungsplan vorgesehene Möglichkeit die bisherigen Gartenfreiflächen zu überbauen, eröffnet. Der Verlust des eventuellen Rechts zur Gartennutzung habe eine erhebliche Verschlechterung der Wohnsituation zur Folge. Dies gelte auch im Falle der zukünftigen Bebauung der für den sozialen Wohnungsbau vorgesehenen Flächen, als hierdurch die Luftzufuhr und Durchlüftung der bestehenden Wohngebäude erheblich verschlechtert würde, was umso schwerer wiege, als von einem Schweinemastbetrieb, der im Westen liege, bei Westwindlage schon heute eine unerträgliche Belästigung ausgehe, die durch die Behinderung der Luftzirkulation noch erheblich verstärkt werden würfe. Ferner sei zu erwarten, daß von den in unmittelbarer Nähe von Schlaf- und Aufenthaltsräumen errichteten Stellplätzen und dem damit einhergehenden Lärm und den Abgasen Belästigungen ausgehen würden, die nach § 15 BauNVO nicht hingenommen werden müßten. Der Bebauungsplan sei unter Verletzung des in § 1 Abs. 7 BBauG normierten Abwägungsgebotes zustandegekommen. Der Planung seien bindende Festlegungen vorangegangen, die rückwärtige Grundstücksbebauung sei von der Antragsgegnerin fest versprochen worden, schon aus diesem Grunde sei der Bebauungsplan nichtig. Unabhängig davon habe die Antragsgegnerin nur vermeintlich die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen gerecht gegeneinander abgewogen. Ihr Interesse an dem Fortbestand ihrer Gärten habe weder im Bebauungsplan noch in der Begründung eine Erwähnung oder Berücksichtigung gefunden und sei damit nicht Gegenstand des Abwägungsvorgangs gewesen. Das Recht zur Gartennutzung in unmittelbarer Nachbarschaft zur eigenen Wohnung sei jedoch ein Stück Lebensqualität, das schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben durfte, weil die sonstige Umgebung in und außerhalb des Plangebietes äußerst bescheiden sei. Die Häuser der Fstraße seien unmittelbar auf die Straßenfluchtlinie gebaut und von der Hausreihe auf der gegenüberliegenden Seite nur durch die ca. 8 m breite Fstraße getrennt. Die Natur sei aus dem Straßenbild gänzlich verbannt, kein Baum, kein Strauch lockerte das Straßenbild auf. In einer Zeit, in der man sich um "Entkernung und Begrünung der Hinterhöfe" bemühe, verfolge die Antragsgegnerin das entgegengesetzte Ziel, indem sie den Bereich der ihnen als einzige Ruhe-, Erholungs- und Grünzone talseitig zur Verfügung stehe, durch Zulassung einer weiteren Bebauung erheblich reduziere. Werde der Bebauungsplan realisiert, so würden sie in Zukunft praktisch zugemauert sein. Das, was ihnen als Freifläche verbleiben werde, die noch ruhenden Verkehr aufnehmen soll, sei kaum dazu geeignet, ihr Bedürfnis nach Ruhe und Erholung zu erfüllen. Vielmehr müsse damit gerechnet werden, daß in Zukunft durch An- und Abfahrtsverkehr erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten seien, die sie umso härter träfen, als ihre Wohn- und Schlafräume zur Seite und zum Gartenbereich hin angeordnet seien. Dabei sei zu berücksichtigen, daß sich die Einwohnerzahl im Plangebiet um nahezu 50 % erhöhe. Mit einem entsprechend höherem Verkehrsaufkommen müsse auch in der Fstraße gerechnet werden. Das Heranrücken der Bebauung bis auf 6 m an die Rückfront der vorhandenen Häuser widerspräche den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse. Die von ihnen genutzten Wohnungen büßten ihre Wohnqualität in einem die Schranke des § 1 Abs. 6 Satz 1 BBauG unterschreitenden Maße ein. Betrachte man demgegenüber den südlichen Planbereich, der bislang nur mit Ein- und Zweifamilienhäuser bebaut sei, lasse sich feststellen, daß diese Grundstücke auch in Zukunft weitaus geringer ausgenutzt werden dürfen. Man habe somit Baugebiete erster und zweiter Klasse geschaffen. Mit einer Entwicklung, wie sie durch den Bebauungsplan eingeleitet werde, hätten sie, die Antragsteller, nach Lage der Dinge auch nicht rechnen müssen, denn bei der Erstellung der vorhandenen Bebauung sei mit Sicherheit nicht daran gedacht worden, daß eine Hinterlandbebauung jemals in Frage komme. Der Siedlungsverein habe andere Zielvorstellungen gehabt, nämlich den Bewohnern dieser Sozialwohnungen mit äußerst sparsamer Ausstattung, zusätzlich eine Art Dauerkleingarten in unmittelbarer Nähe der Wohnung zur Verfügung zu stellen. Sie hätten auch deshalb nicht mit einer Hinterlandbebauung rechnen müssen, weil die Bauaufsichtsbehörde eine Bauvoranfrage des Siedlungsvereins nach Maßgabe von § 34 BBauG abgelehnt habe. Es sei daher nicht ersichtlich, wie eine Bebauung, die nach § 34 BBauG unzulässig sei, über einen Bebauungsplan zulässig gemacht werden könne. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan der Stadt K, Fstraße, Flur ..., Gemarkung O, vom 15. März 1982, genehmigt vom Regierungspräsidenten in D mit Verfügung vom 2. August 1982, für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, die von den Antragstellern vorgebrachten Überlegungen seien die, die bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes erörtert worden seien. Die Stadtverordnetenversammlung habe sich im Rahmen der Behandlung der Drucksache ... vom 04.02.1982 in der Sitzung vom 18.03.1982 mit den Bedenken und Anregungen der Antragsteller befaßt und diese schließlich mit eingehender Darlegung der Gründe zurückgewiesen. Den Unterlagen zum Planaufstellungsverfahren lasse sich entnehmen, daß der von den Antragstellern angesprochene Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausdehnung des sozialen Wohnungsbaus und dem privaten Interesse an einer eventuellen Nutzung der Gartenflächen auch von den anderen Beteiligten erkannt worden sei und schon frühzeitig zu Änderungen der Planungsvorstellung geführt habe. Gerade im Hinblick auf diesen Nutzungskonflikt habe sie im Laufe des Planfeststellungsverfahrens die Bebauungsvorstellung für den rückwärtigen Grundstücksbereich erheblich reduziert. Dadurch habe sie gerade den privaten Belangen der Antragsteller in einem Umfang Rechnung getragen, der dazu geführt habe, daß der Regierungspräsident als Genehmigungsbehörde seine ursprünglich gegen die ersten Planungsentwürfe geäußerten Bedenken aufgegeben und die Planung genehmigt habe. Bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, daß die privaten Belange der Antragsteller nicht Gegenstand des Abwägungsvorganges gewesen seien. Richtig sei lediglich, daß ihr erst durch das vorliegende Normenkontrollverfahren bekanntgeworden sei, daß der Nutzung der Grundstücksfreiflächen besondere schuldrechtliche Vereinbarungen zugrundegelegen hätten. Da jedoch die Tatsache der gärtnerischen Nutzung in die Abwägung eingestellt worden sei, wäre voraussichtlich eine entsprechende Information ohne Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis geblieben, da der Rechtsgrund dieser Nutzung für die Bauleitplanung nur von geringer Bedeutung sei. Der von den Antragstellern erwähnte landwirtschaftliche Betrieb, der auch eine Schweinemast betreibe, liege nicht im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, sondern im bisher noch unbeplanten Innenbereich im Ortskern des Stadtteils O. Dieser weise die Struktur eines Dorfgebietes auf und die Wohnbebauung entwickele sich nicht zu diesem Betrieb hin, sondern vielmehr von ihm weg. Der Einwand, durch Bebauungsplan könnten nur solche Bebauungsmöglichkeiten festgesetzt werden, die nach § 34 BBauG auch ohne Bebauungsplan zulässig wären, sei abwegig. Die Aufstellung von Bebauungsplänen diene der städtebaulichen Ordnung, d. h., daß sie nicht nur die planungsrechtliche Situation der betroffenen Grundstücke feststellen, sondern auch verändern könne. Ebensowenig wie Ansprüche auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen bestünden, gebe es einen Anspruch auf Unterlassung einer städtischen Planung. Zur Ergänzung des Sachverhalts im übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Sie bestehen aus den Unterlagen über die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplanes, dem am 23.11.1976 genehmigten Flächennutzungsplan mit Aufstellungsunterlagen sowie den Akten betreffend Bauvoranfragen des Bau- und Siedlungsvereins O von 1979 und 1980 zur Bebauung der Grundstücke Fstraße 8 bis 20. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.