Beschluss
4 TH 138/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0517.4TH138.89.0A
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Entscheidungsgründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Verfügung vom 24.10.1988 mit der dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt einer Fachwerkscheune nach ihrer teilweisen Zerstörung durch Brandstiftung auferlegt wurden. Der Antragsteller ist seit 1984 Eigentümer des Grundstücks B.-Straße (Gemarkung Seelbach, Flur 11, Flurstück 2) in 3554 Lohra-Seelbach. Im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Antragsteller befand sich auf dem Grundstück eine vierseitig geschlossene bäuerliche Hofanlage, bestehend aus einer aus dem Jahre 1716 stammenden Fachwerkscheune als seitliche Begrenzung der Hofanlage zum Burgweg, dem die gegenüberliegende Hofseite begrenzenden, in seinem ursprünglichen Bestand aus dem frühen 18. Jahrhundert stammenden Wohnhaus, das durch den Anbau eines Stubenteiles zur Straße hin erweitert war, einem Wirtschaftsgebäude mit anschließendem Stall- und Scheunenbau an der Nordseite des Hofraumes und einem Gebäudetrakt mit Tordurchfahrt an der Straßenseite. Nach einer gemeinsamen Ortsbesichtigung am, 17.01.1985 teilte das Landesamt für Denkmalpflege in Hessen dem Architekten des Antragstellers am 22.02.1985 u.a. folgendes mit: Die vierseitig geschlossene bäuerliche Hofanlage besitze als Sachgesamtheit Denkmalwert. Besondere künstlerische, baugeschichtliche und städtebauliche Bedeutung hätten die aus dem Jahre 1716 stammende, dreizonige Fachwerkscheune als seitliche Begrenzung der Hofanlage zur Seitengasse, sowie das gegenüber die andere Hofseite begrenzende, in seinem ursprünglichen Bestand des frühen 18. Jh. zweizonige, um 1900 zur Straße hin durch Anbau des Stubenteiles erweiterte Wohnhaus. Beide Gebäude zeigten in ihrem Bestand des frühen 18. Jh. ein dekorativ ausgebildetes reiches Fachwerkgefüge mit symmetrischen, dreiviertelhohen, weit ausladenden Verstrebungen der Eck- und Bundstiele in kräftigen Eichenholzquerschnitten, wobei das Wohnhaus in Rähmfachwerk durch einen profilierten Geschoßversprung bereichert sei, während die Scheune durchgehende Eck- und Bundständer mit langen, dazwischengesetzten Geschoßriegeln aufweise und das Strebenbild hier durch Verwendung krummer Hölzer bereichert sei. Das in der Unterhaltung leider vernachlässigte Scheunengebäude stelle ein nunmehr seltenes und frühes Beispiel dar. Im Hinblick auf die vorbeschriebenen Qualitäten der Baulichkeiten der Anlage sowie deren städtebauliche Funktion im örtlichen Zusammenhang und für die Hofanlage selbst einerseits, in Betracht des Gebäudezustandes der Gebäude andererseits, sei aus denkmalpflegerischer Sicht vorrangig die Erhaltung und Instandsetzung sowie weitere Nutzung der aus dem Jahre 1716 stammenden Scheune und des aus dem frühen 18. Jh. stammenden Bestandes des Wohnhauses, sowie des aus dem späteren 19. Jh. stammenden Wirtschaftsgebäudes an der nördlichen Hofseite zu fordern. Dennoch begann der Antragsteller am 16.12.1985 mit Abbrucharbeiten, die durch mündliche Anordnung zunächst gestoppt wurden. Am 18.12.1985 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner den Wohnhausum- und -anbau und den Abbruch der straßenseitig gelegenen Gebäude (Scheune, Stall, ehemaliger Wohnhausanbau). Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller am 20.12.1985 eine Abbruchgenehmigung unter ausdrücklicher Ausnahme der Scheune entlang des B.-weges, wobei über den Abbruchantrag für diese Scheune eine gesonderte Entscheidung angekündigt wurde. Eine ausdrückliche Entscheidung des Antragsgegners über den Antrag auf Abbruchgenehmigung für die Scheune ist bisher nicht ergangen. Das straßenseitige Stallgebäude und das komplette Wohnhaus wurden abgebrochen. Das von der Hofanlage verbliebene Scheunengebäude von 1716 wurde im Februar 1986 in das Denkmalbuch des Landes Hessen eingetragen. Am 20.11.1986 wurde das Scheunengebäude von der Bauaufsicht des Antragsgegners auf seine Standsicherheit überprüft mit dem Ergebnis, daß eine akute Einsturzgefahr nicht bestehe und das Fachwerk der Scheune sich - im ganzen gesehen - in einem stabilen Zustand befinde. Im April 1987 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, die Scheune für unbefugte Dritte unzugänglich zu machen. Mit einer weiteren Verfügung vom 23.08.1988 gab er dem Antragsteller auf, im einzelnen bezeichnete Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, um Gefahren u.a. für den Straßenverkehr zu beseitigen und den Bestand des Bauwerks zu sichern. Die Ersatzvornahme wurde am 13.09.1988 durchgeführt. In der Nacht vom 27. zum 28.09.1988 brannte das Scheunengebäude. Dabei ist der Dachstuhl völlig ausgebrannt. Wegen des Verdachts der Brandstiftung wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden. Nachdem der Beigeladene unter dem 28.09.1990 den Denkmalwert und der Sachverständige Haberland mit Gutachten vom 10.10.1988 die Sanierungsfähigkeit der brandgeschädigten Scheune aus bautechnischer Sicht festgestellt hatte, forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 24.10.1988 unter Anordnung des Sofortvollzugs bis zum 15.11.1988 auf, folgende Sicherungsmaßnahmen auszuführen: "1. Die gesamte Dachkonstruktion ist entsprechend den beiliegenden Bauvorlagen zimmermannsmäßig in Holz wiederzuerrichten. Dabei sind die im nördlichen Teil des Gebäudes noch erhaltenen 5 Gespärre zu belassen. 2. Das Dach ist mit ziegelroter Faserzementwelle (Berliner Welle) zu decken. 3. Die in den beiliegenden Bauvorlagen dargestellten Sanierungsmaßnahmen zur Abstützung und Aussteifung des Gebäudes sind entsprechend den Bauvorlagen durchzuführen." Ferner wurde die Ersatzvornahme angedroht und die Kosten auf 35.000,-- DM veranschlagt. Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller am 08.11.1988 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom 24.11.1988 wies der Regierungspräsident in Gießen einen Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 24.10.1988 zurück. Am 22.11.1988 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt, den das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluß vom 19.12.1988, zugestellt am 27.12.1988, zurückgewiesen hat. Der am 10.01.1989 eingegangenen Beschwerde des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen. Nachdem die Bauarbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt und abgeschlossen waren, haben die Beteiligten insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bezüglich der Androhung der Ersatzvornahme auf seine, des Antragstellers Kosten, anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Die Behördenvorgänge liegen vor. Sie waren Gegenstand der Beratung. II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts wirkungslos ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Beschwerde ist mit dem vom Senat im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO aus dem erkennbaren Zweck des Rechtsschutzbegehrens ermittelten Antrag zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO, § 12 HessAGVwGO). Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, daß es sich bei der Androhung der Ersatzvornahme um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, der gegenüber der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, sondern für die diese Wirkung nach Maßgabe der genannten Bestimmungen angeordnet werden kann. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die sofortige Vollziehbarkeit der Grundverfügung im Bescheid vom 24.10.1988 angeordnet war und damit insbesondere die Voraussetzungen für die Vollstreckung gemäß § 2 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HVwVG - aber auch die übrigen Voraussetzungen vorlagen (vgl. § 69 HVwVG) und die angedrohte Ersatzvornahme auch das richtige Zwangsmittel zur Durchsetzung einer vertretbaren Handlung ist (§ 74 HVwVG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Bezüglich der nach Erledigung der Hauptsache zu treffenden Kostenentscheidung entspricht es hier billigem Ermessen, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er voraussichtlich unterlegen wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zutreffend begründet. Der Senat nimmt deshalb gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31.03.1978 (BGBl. I S. 446 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.07.1985 (BGBl. I S. 1270 , auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers war nicht geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung zu begründen: Rechtsgrundlage für die angeordneten Sicherungsmaßnahmen waren die §§ 7, 11 und 12 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes - DSchG -. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG haben die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen und zu erhalten sowie Gefahren von ihnen abzuwenden. U.a. der Eigentümer ist verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln (§ 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG). Schließlich ermächtigt § 12 Abs. 1 DSchG die Denkmalsbehörde dazu, nach Maßgabe dieser Vorschrift den Eigentümer zur Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen zu verpflichten. Die Behörde ist schließlich auch ungeachtet der speziellen Ermächtigung zur Durchführung von Notmaßnahmen gemäß § 12 Abs. 2 DSchG zur Ersatzvornahme nach § 74 HVwVG berechtigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist durch den Brand der Fachwerkscheune die Schutzwürdigkeit der alten Bausubstanz als Kulturdenkmal nicht entfallen. Das ergibt sich für den Senat nachvollziehbar aus den vor dem Erlaß der streitgegenständlichen Verfügung von dem Antragsgegner eingeholten fachlichen Stellungnahmen, nämlich der Stellungnahme der oberen Denkmalschutzbehörde und des Gutachtens des Bauingenieurbüros Prof. Dr. Haberland vom 10.10.1988. Durch die Vorlage von Farbfotografien über den Zustand der Scheune nach dem Brand und ihre Qualifizierung als "Brandruine" ist der Fortfall der Denkmalseigenschaft nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren auch keine Einwendungen gegen die Geeignetheit und Erforderlichkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen mehr geltend gemacht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestehen insoweit keine durchgreifenden Zweifel. Der Antragsgegner hat auf der Grundlage der Stellungnahmen des Sachverständigen Haberland insbesondere die Forderung einer Rekonstruktion des Dachstuhls und der Eindeckung mit der sogenannten Berliner Welle als einer im Vergleich zu der früheren bituminösen weniger brennbaren Dachbedeckung ausreichend begründet. Zu der Frage der Zumutbarkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen für den Antragsteller im Sinne des § 11 Abs. 1 DSchG gibt das Beschwerdevorbringen, insbesondere die Gegenüberstellung der auf 35.000,-- DM veranschlagten Kosten für die Ersatzvornahme und der von ihm ohne weitere Spezifizierung für die "Wiederherstellung eines Rohbauzustandes" genannten Kostenbetrags von 250.000,-- DM Anlaß zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die vom Verwaltungsgericht festgestellte subjektive Zumutbarkeit mithin auch die damit verbundene private Leistungsfähigkeit des Antragstellers (vgl. Eberl in Eberl/Martin/Petzet, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 3. Aufl. Art. 4 Rdnr. 13) im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen worden sind. Die mangelnde Standsicherheit und damit ein Teil der Sicherungsmaßnahmen sind wie im Sachverständigengutachten festgestellt und im Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 24.11.1988 angeführt in der mangelnden Bauunterhaltung in der Vergangenheit begründet. Soweit die Sanierungsmaßnahmen zur Abstützung und Aussteifung des Gebäudes nur deshalb notwendig geworden sind, weil der Antragsteller seine Erhaltungspflicht nach § 11 Abs. 1 DSchG verletzt hat, sind diese Maßnahmen bei der Ermittlung der zumutbaren Kosten außer Betracht zu lassen (Eberl, a.a.O. Art. 4 Rdnr. 12). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren auf die Absetzbarkeit der ungedeckten Aufwendungen in Höhe von 20.000,-- DM nach Maßgabe des § 82 EStDV hingewiesen und der Antragsgegner sich im Beschwerdeverfahren bereiterklärt, bei der Durchführung einer Dacheindeckung aus naturroten Tonziegeln die gegenüber einer Faserzementwelle entstehenden Mehrkosten in Form einer Beihilfe zu decken. Schließlich kann dem Antragsteller auch insoweit nicht gefolgt werden, als er die Behauptung aufrechterhält, die Kosten der ordnungsgemäßen Wiederherstellung eines Rohbauzustandes, nach dessen Herstellung noch keine Nutzungsmöglichkeit als Wohngebäude oder Scheune gegeben wäre, würden sich auf einen Betrag von 250.000,-- DM belaufen. Vielmehr hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, daß der veranschlagte Betrag ausreiche, um eine Gebäudenutzung zu Lagerzwecken im Rahmen der bisherigen Zweckbestimmung wiederherzustellen. Das Gesamtobjekt (Baukosten in Höhe von ca. 500.000,-- DM) stellt sich als Wohngebäude von überdurchschnittlichem Wohnwert dar, dessen Wert durch die Erhaltung der historischen Scheune mit zusätzlichen Lagermöglichkeiten und die annähernde Erhaltung der Struktur einer bäuerlichen Hofanlage günstig beeinflußt würde. Der Antragsgegner hat ferner auf die Möglichkeit verwiesen, im Falle eines Aus- und Umbaus der Scheune zu vermietbaren Wohneinheiten (zwei Wohnungen), die Kosten von insgesamt von 300.000,-= DM "durch Zuwendungen in Höhe von erreichbaren 95.500,-- DM" zu reduzieren. Auch die Eilbedürftigkeit der Anordnung war zu bejahen. Zwar haben Widerspruch und Anfechtungsklage regelmäßig aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats kann jedoch die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung wegen ihrer besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit auch falltypisch gegeben sein (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 - B IV 21/65 - ESVGH 15, 153 ; vom 14.07.1971 - IV TH 25/71- BRS 24 Nr. 205; vom 25.07.1985 - 4 TH 1268/85 - BRS 44 Nr. 207; B. v. 01.07.1988 - 4 TH 2399/87 - Agrarrecht 1990, 83 = HessVGRspr. 1989, S. 46 = RdL 1988, 306; st. Rspr.). Zu den Falltypen, in denen der Senat die Anordnung der sofortigen Vollziehung für zulässig hält, gehört der vorliegende Fall, in dem die Bauaufsichtsbehörde Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt eines Kulturdenkmals anordnet. Die Festsetzung des Streitwertes bemißt sich nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§§ 13 Abs. 1, 14 entsprechend, 20 Abs. 3, 25 GKG). Sie folgt der Festsetzung der 1. Instanz, berücksichtigt jedoch zusätzlich 1/3 des für die angedrohte Ersatzvornahme veranschlagten Kostenbetrages. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).