OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 TH 1480/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:1026.4TH1480.90.0A
9mal zitiert
15Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Kennzeichnend für eine Wohnungsdurchsuchung i.S. des Art 13 Abs 2 GG ist das Eindringen in das private Leben des Bürgers und in die Sphäre, in der er sich entfaltet (wie BVerwG, Urteil vom 6.9.1979 - I/C. 1713 = E 47, 31, BVerfG, Beschluß vom 3.4.1979 - 1 BvR 994/76 - = E 51, 97). 2. § 111 Abs 1 HBO ist verfassungsrechtlich unbedenklich. 3. Die mit dem Vollzug der Bauordnung beauftragten Personen sind zum Betreten einer Wohnung berechtigt, von der eine baurechtlich erhebliche Gefahr ausgeht. 4. Eine Duldungsverfügung zur Durchsetzung des Wohnungsbetretungsrechts aus § 111 HBO ist nur dann rechtmäßig, in welchem das Zutrittsrecht ausgeübt werden soll, sowie die voraussichtlich für erforderlich gehaltene Anzahl der Wohnungsüberprüfungen angeführt sind und die Maßnahme auch insoweit verhältnismäßig (erforderlich) ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kennzeichnend für eine Wohnungsdurchsuchung i.S. des Art 13 Abs 2 GG ist das Eindringen in das private Leben des Bürgers und in die Sphäre, in der er sich entfaltet (wie BVerwG, Urteil vom 6.9.1979 - I/C. 1713 = E 47, 31, BVerfG, Beschluß vom 3.4.1979 - 1 BvR 994/76 - = E 51, 97). 2. § 111 Abs 1 HBO ist verfassungsrechtlich unbedenklich. 3. Die mit dem Vollzug der Bauordnung beauftragten Personen sind zum Betreten einer Wohnung berechtigt, von der eine baurechtlich erhebliche Gefahr ausgeht. 4. Eine Duldungsverfügung zur Durchsetzung des Wohnungsbetretungsrechts aus § 111 HBO ist nur dann rechtmäßig, in welchem das Zutrittsrecht ausgeübt werden soll, sowie die voraussichtlich für erforderlich gehaltene Anzahl der Wohnungsüberprüfungen angeführt sind und die Maßnahme auch insoweit verhältnismäßig (erforderlich) ist. I. Die Antragsteller sind mit Bescheid der Stadt N. vom 15.09.1987 zur Vermeidung der Obdachlosigkeit aus der ihnen als Notunterkunft zugewiesenen Wohnung H.-straße 1 in 6367 N. in die städtische Wohnung G.-straße 14 in ... N., 1. Stock, eingewiesen worden und wohnen dort seit dem 01.11.1987. Bei einer Wohnungsbesichtigung im Dezember 1987 wurde festgestellt, daß die Wohnung G.-straße 14 mit verschiedenen Kisten, Kartons, Fahrradteilen, Holzteilen u.ä. angefüllt war. Auch die zuvor von den Antragstellern bewohnte Notwohnung H.-straße 1 in ... N. war von den Antragstellern zur Lagerung von Abfällen und anderer zum Wohnen nicht geeigneter Gegenstände benutzt worden; aus diesem Grunde war die Umsetzungs- und Einweisungsverfügung vom 15.09.1987 ergangen. Im Februar 1989 wurde der Stadt N. von einer Mieterin, die in einer Wohnung unter der Wohnung der Antragsteller wohnt, mehrfach mitgeteilt, daß der Antragsteller zu 1 Spanplatten, Bretter und andere, nicht dem Wohnen dienende Materialien in seine Wohnung bringe; sie befürchte, die Decke halte der Belastung aus der Wohnung der Antragsteller nicht stand; ein Knacken und Knistern sei zu vernehmen. Mit Verfügung vom 27.02.1989 gab die Stadt N. dem Antragsteller zu 1 und der Antragstellerin zu 2 auf, alle nicht dem Unterbringungszweck dienenden Sachen, insbesondere Kisten, Holzteile, Sperrholzplatten, Eisenrohre, Reifen, nicht angeschlossene Öfen, Verpackungskartons und Fahrradteile aus der Wohnung zu entfernen. Den Antragstellern wurde zugleich untersagt, weitere vergleichbare Gegenstände in die Wohnung einzubringen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Den Antragstellern wurde zugleich aufgegeben, Vertretern des Liegenschaftsamts der Stadt N. nach vorheriger Anmeldung den Zutritt zu allen Räumlichkeiten der Wohnung zu gestatten. Mit bei dem Verwaltungsgericht am 01.03.1989 eingegangenem Schreiben stellte der Antragsteller zu 1 gegen diese Verfügung einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, dem das Verwaltungsgericht Frankfurt mit Beschluß vom 02.03.1989 (Az.: V/1 H 639/89) stattgab. Der Beschluß wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Stadt N. für den Erlaß der streitgegenständlichen Verfügung, die ausschließlich auf Bestimmungen des HSOG gestützt worden war, sachlich nicht zuständig sei. Ermächtigungsgrundlage zur Beseitigung der von der Stadt N. angenommenen Gefahren sei § 83 HBO; für die Durchführung dieser Maßnahmen sei die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Im übrigen fehle der Verfügung die ausreichende Bestimmtheit. Am 07.03.1989 wurde die Wohnung der Antragsteller in deren Abwesenheit von Mitarbeitern der Stadt N., des Bauaufsichtsamtes des Antragsgegners und der Polizei besichtigt, nachdem die Wohnungstür zuvor gewaltsam geöffnet worden war. Anlaß für die Besichtigung war die Befürchtung der Stadt N., daß die Erdgeschoßdecke im Haus G.-straße 14 infolge Überlastung in der Wohnung der Antragsteller durchbrechen könne. Bei dieser Besichtigung wurde festgestellt, daß alle Räume mit Gerümpel vollgestellt waren und nur im Flur eine Lauffläche von 30 bis 40 cm Breite vorhanden war. Mit bei dem Verwaltungsgericht am 09.03.1989 eingegangenem Schreiben stellten die Antragsteller zu 1 und zu 2 einen Eilantrag mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben; es zu unterlassen, in die Wohnung der Antragsteller einzudringen bzw. Gegenstände aus der Wohnung zu entfernen. Dieses Verfahren wurde, nachdem der Antragsgegner dem Verwaltungsgericht auf telefonische Anfrage zugesagt hatte, daß die Bauaufsichtsbehörde zukünftig nicht ohne Erlaß einer Verfügung die Wohnung betreten werde, von den Verfahrensbeteiligten für erledigt erklärt und durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 06.04.1989 abgeschlossen (Az.: IV/2 G 701/89). Mit Verfügungen des Antragsgegners vom 14.03.1989 wurde den Antragstellern aufgegeben, die Wohnung von Gegenständen zu räumen, soweit diese nicht in einem in dieser Verfügung enthaltenen Katalog aufgeführt waren. Begründet würde diese Verfügung u.a. damit, daß die Wohnräume mit Gegenständen zum Teil bis an die Decke zugestellt seien. Es handele sich um Kanister, Kartons, Matratzen, Holzplatten und sonstiges Gerümpel. Die Gefahr bestehe, daß bei einem Feuer keine ausreichenden Rettungswege vorhanden seien. Eine Rettung von außen sei ebenfalls nicht möglich, da die Fenster von innen mit Gegenständen zugestellt worden seien. Die Belastung des Wohnungsbodens habe zu Veränderungen in der Decke der darunterliegenden Wohnung geführt. Zur Abwehr der durch die Überbelastung der Erdgeschoßdecke hervorgerufenen Einsturzgefahr und zur Wiederherstellung eines Brandschutzes sei die Verfügung erforderlich. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Hiergegen richtete sich ein weiterer beim Verwaltungsgericht am 20.03.1989 eingegangener Eilantrag der Antragsteller (Az.: IV/1 H 808/89). Mit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 08.05.1989 wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Verfügungen des Antragsgegners vom 14.03.1989 wiederhergestellt bzw. angeordnet. Dieser Beschluß wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Verfügungen nicht geeignet seien, baurechtmäßige Zustände herbeizuführen. Selbst wenn die in den Verfügungen angeführten Gegenstände aus der Wohnung entfernt werden würden, sei damit noch nicht gesagt, daß die erforderlichen Rettungswege wieder vorhanden und eine entsprechende Belüftung der Wohnung wieder möglich sei. Die Verfügungen verstießen auch, soweit sie auf den fehlenden Brandschutz gestützt seien, gegen das Übermaßverbot. Es stehe grundsätzlich im Belieben des jeweiligen Wohnungsinhabers, welche Gegenstände er in seine Wohnung verbringe, solange die konkrete Art und Weise der Nutzung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Was die Standfestigkeit der Geschoßdecke betreffe, so lasse sich deren Sicherheit nur durch einen Baustatiker überprüfen. Mit den - hier streitgegenständlichen - Verfügungen, ebenfalls vom 14.03.1989, wurde jedem der Antragsteller aufgegeben, das Betreten der ihnen als Obdachlosenunterkunft zugewiesenen städtischen Wohnung durch Bedienstete der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners zu dulden. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen angeordnet. Sie wurden damit begründet, daß durch das Zustellen der Wohnräume mit Gegenständen der Brandschutz in der Wohnung nicht mehr gesichert sei und die Befürchtung bestehe, daß die Erdgeschoßdecke überlastet sei. Das Betreten der Wohnung sei notwendig um zu ermitteln, ob noch weitere Gegenstände in die Wohnräume gebracht und dort gelagert würden, und um gegebenenfalls weitere Maßnahmen treffen zu können, damit Gefahren für Leib und Leben der Bewohner des Wohnhauses abgewehrt werden könnten. Gegen diese Verfügungen haben die Antragsteller mit Schreiben vom 20.03.1989 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Mit am gleichen Tage bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben haben die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Sie sind der Auffassung, die Verfügungen seien ungeeignet, weil nicht ersichtlich sei, wie durch das Betreten der Wohnung die angeblichen Gefahren beseitigt werden sollten. Im übrigen verletzten die Verfügungen den Richtervorbehalt des Art. 13 GG. Die Einsturzgefahr der Erdgeschoßdecke lasse sich nur durch einen Statiker klären. Die Antragsteller haben beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. März 1985 gegen die Verfügungen des Antragsgegners vom 14. März 1989 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und zur Begründung darauf hingewiesen, daß es zum Zweck der Überwachung des Brandschutzes und der Deckensicherheit notwendig sei., die Obdachlosenunterkunft zu betreten. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 06.04.1989 wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Duldungsverfügungen des Antragsgegners vom 14.03.1989 wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es bestünden gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 1 HBO, soweit er das Betreten von Wohnungen erlaube, erhebliche Bedenken. Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift seien Gründe für ein erneutes Betreten der Wohnung der Antragsteller durch Bedienstete des Bauaufsichtsamts nicht ersichtlich; es handele sich nur um Befürchtungen des Antragsgegners, die Antragsteller könnten möglicherweise noch weitere Gegenstände in die Wohnräume verbringen. Die Verfügungen verstießen auch gegen das Übermaßverbot, weil sich der Antragsgegner damit ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu der Wohnung verschaffe. Gegen den dem Antragsgegner am 19.04.1989 zugestellten Beschluß hat dieser am 02.05.1989 Beschwerde erhoben, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung der Beschwerde trägt der Antragsgegner vor, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 111 Abs. 1 HBO nicht bestünden. Im übrigen müsse die Bauaufsicht die Wohnung betreten, um zu überprüfen, ob die Antragsteller der Räumungsverfügung nachgekommen und ob weitere Gefahrensituationen, die behördliches Handeln erfordern, eingetreten seien. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügungen vom 14. März 1989 abzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie beziehen sich im wesentlichen auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses. Dem Senat haben die Behördenakten des Antragsgegners (3 Hefte) sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main mit den Az.: V/1 H 639/89, IV/2 G 701/89, V/3 G 702/99 und IV/1 H 808/89 sowie die Restakten der Rechtsmittelverfahren vor dem Hess. VGH mit den Az.: 4 UE 1666/85,' 4 UE 1669/85, 4 UE 1674/85 u. 4 TH 4763/88, die Verfahren des Antragstellers zu 1 und zum Teil auch der Antragstellerin zu 2 zum Gegenstand haben, vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller wiederhergestellt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solcher Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der. Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlaß der Anordnung muß die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen und den Bestand der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten oder einzulegenden Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes befaßt wird. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist, denn in diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Ist eine derartige Offensichtlichkeit nicht gegeben, so ist bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, vorzunehmen (vgl. Beschlüsse des Hess. VGH vom 28.06.1965 - B IV 21/76 - ESVGH 15, 153, 154; vom 14.07.1971 - IV TH 25/71 - BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß vom 12.07.1985 - 4 TH 530/85 - BRS 44 Nr. 198; ständige Rechtsprechung). Nach diesen Grundsätzen ist die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen, denn die angegriffenen Verfügungen erweisen sich als rechtswidrig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß durch die von der Stadt N. vorgenommene Einweisung der Antragsteller in ihre jetzige Unterkunft kein privatrechtliches Mietverhältnis, sondern ein besonders öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet worden ist. Soweit früher in vergleichbaren Fallgestaltungen von einem besonderen Gewaltverhältnis gesprochen wurde (vgl. dazu grundlegend Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 1. Band, 3. Aufl. 1924 S. 101), dem die Obdachlosen unterworfen waren, in welchem der Gesetzesvorbehalt nur bedingt galt und die Ausübung der Grundrechte durch den Zweck des besonderen Gewaltverhältnisses eingeschränkt war, ist nunmehr in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß der Gesetzesvorbehalt auch im besonderen Gewaltverhältnis, soweit dieses als Institut überhaupt noch anerkannt wird, Anwendung findet, und die Ausübung der Grundrechte auch im besonderen Gewaltverhältnis nur durch Gesetze oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden darf (BVerwGE 33, 1 , Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl., S. 379 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner für seine Verfügungen vom 14. März 1989 zutreffend § 111 Abs. 1 HBO als Rechtsgrundlage herangezogen. Nach dieser Vorschrift sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes oder Auftrages Grundstückes und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnung zu betreten. Dagegen handelt es sich bei der vom Antragsgegner vorgesehenen Maßnahme nicht um eine Wohnungsdurchsuchung, die gemäß Art. 13 Abs. 2 GG einer anderen rechtlichen Grundlage bedarf. Dies ergibt sich aufgrund folgender Überlegungen: Nach der Systematik in Art. 13 GG ist zwischen Wohnungsdurchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG) und anderen Eingriffen bzw. Beschränkungen, die das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken (Art. 13 Abs. 3 GG), zu unterscheiden. Nach Art. 13 Abs. 2 GG bedürfen Wohnungsdurchsuchungen grundsätzlich einer präventiven richterlichen Kontrolle: Durchsuchungen, die ohne richterliche Anordnung vorgenommen werden, sind, abgesehen von dem in Art. 13 Abs. 2 GG vorgesehenen Fall einer Gefahr im Verzuge, rechtswidrig. Der Begriff "Durchsuchung" ist im Grundgesetz selbst nicht definiert. Zur Begriffsbestimmung werden unterschiedliche Meinungen vertreten. So wird von Dagtoglu (in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Zweitbearbeitung, Art. 13 Seite 34) danach unterschieden, ob einer der in Art. 13 Abs. 3 GG genannten Zwecke verfolgt wird, so daß in diesem Falle keine Durchsuchung vorliegt, oder aber keine Zweckbindung vorgegeben ist, so daß es in solchen Fällen einer richterlichen Anordnung nach § 13 Abs. 2 GG bedarf. Maunz (in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Komm., Art. 13 Rdnr. 13) versteht unter Durchsuchung jedes Betreten von geschützten Räumen, verbunden mit der Vornahme von Augenschein an Personen, Sachen und Spuren. Wird nicht nach Personen, Sachen oder Spuren geforscht, so liegt nach dieser Auffassung keine Durchsuchung, sondern ein schlichtes Betreten vor, das nicht in Art. 13 Abs. 2 GG geregelt ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 06.09.1974 - I/C 17.73.= E 47, 31. ff. ), der auch das Bundesverfassungsgericht folgt (vgl. Beschluß vom 03.04.1979 - 1 BvR 994/76 - E 51, 97 ff ) hat der Begriff der Durchsuchung in Art. 13 Abs. 2 GG die gleiche Bedeutung wie die in zahlreichen vor- und nachkonstitutionellen Gesetzen geregelte Durchsuchung einer Wohnung. Der Gesetzgeber habe offensichtlich die herkömmliche und allgemein anerkannte Bedeutung dieses Gesetzesbegriffs als bekannt vorausgesetzt. Der Begriff müsse daher auf diesem spezifisch-historischen Hintergrund gesehen werden. Die gesetzlich zulässigen Durchsuchungen dienten als Mittel zum Auffinden und Ergreifen einer Person, zum Auffinden, Sicherstellen oder zur Beschlagnahme einer Sache oder zur Verfolgung von Spuren. Begriffsmerkmal der Durchsuchung sei somit die Suche nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung. Eine solche Maßnahme sei mit, dem Betreten einer Wohnung durch Träger hoheitlicher Gewalt nicht notwendiger Weise verbunden. Die Wohnung könne auch zur Vornahme anderer Amtshandlungen betreten werden, z.B. die Besichtigung einer Wohnung zur Feststellung, ob der Inhaber seinen Beruf ordnungsgemäß ausübe, was keine Durchsuchung darstelle. Kennzeichnend sei für die Durchsuchung das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will, etwas nicht klar zu Tage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften. Ziel der Durchsuchung sei mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereichs, das unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen könne. Der erkennende Senat schließt sich dieser zuletzt dargestellten Auffassung der Rechtsprechung an. Auch nach seiner Ansicht ist kennzeichnend für eine Durchsuchung i.S. des Art. 13 Abs. 2 GG das Eindringen in das private Leben des Bürgers und in die Sphäre, in der er sich entfaltet. Ein Vorgehen mit dieser Zielrichtung bedingt den Richtervorbehalt, der wegen der geringeren Intensität des Grundrechteingriffs bei einem Betreten einer Wohnung ohne diese Zweckbestimmung nicht erforderlich ist. Daraus folgt, daß die vom Antragsgegner hier vorgesehene Maßnahme keine Durchsuchung i.S. von Art. 13 Abs. 2 GG ist. Dem Antragsgegner geht es mit der Verfügung zwar auch "um die Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung".(vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1974 ), die, wie oben dargestellt, auch im Falle einer Durchsuchung vorliegen kann. Jedoch sind Gegenstand der Ermittlungen hier nicht der private Lebensbereich als solcher und nicht unmittelbar die dort wohnenden Personen und ihr Verhalten, sondern der bauliche Zustand der Wohnung selbst. Die bauliche Beschaffenheit der Wohnung ist - zunächst - von den in der Wohnung sich aufhaltenden Personen oder dort befindlichen Sachen unabhängig; dies schließt nicht aus, daß die Bewohner oder die in die Wohnung verbrachten Sachen ursächlich dafür sind, wie sich der bauliche Zustand darstellt. Nach dem Wortlaut des Art. 13 GG könnte zwar, worauf lediglich zur Ergänzung hinzuweisen ist, für das hier im Streit stehende Betreten der Wohnung zum Zwecke der Augenscheineinnahme als Rechtsgrundlage auch Art. 13 Abs. 3 1. Halbsatz GG in Betracht kommen. Danach sind Eingriffe und Beschränkungen dieses Grundrechts zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr für einzelne Personen zulässig. Die Anwendung dieser unmittelbar aufgrund Art. 13 Abs. 3 GG bestehenden Eingriffsermächtigung scheidet hier aber deshalb aus, weil der Bund keine Ermächtigungen im Bereich landesrechtlicher Kompetenzen für das Bauordnungsrecht schaffen kann. Das Betretungsrecht aus § 111 Abs. 1 HBO auf das der Antragsgegner seine Verfügungen stützt, ist Teil des Bauordnungsrecht, das in der Kompetenz der Länder liegt (vgl. Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.06.1954 zur Abgrenzung zwischen Bundes- und Landeskompetenz, BVerfGE 3, 407 ff unter Bezugnahme auf BVerfGE 17, 232 ; Schwan, DÖV 1975, 666; Pappermann, a.a.O., Rdnr. 37 zu Art. 13; Maunz, a.a.O., Art. 13 Rdnr. 20 e). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zwar nicht deshalb verletzt, weil, wie oben ausgeführt, mit einer anderen Verfügung vom gleichen Tage den Antragstellern zu 1 und 2 aufgegeben wurde, alle Gegenstände, die nicht in einem gesonderten Katalog in dieser Verfügung aufgeführt waren, aus der Wohnung zu entfernen, diese Verfügung für sofort vollziehbar erklärt wurde und damit der Antragsgegner den Versuch unternommen hat, die Gefahrenquellen zu beseitigen. Im Hinblick auf das dem Antragsgegner und auch dem beschließenden Senat (vgl. Urteile des VG Frankfurt a.M. vom 21.05.1985 in den Verfahren Johann u. Gisela G. ./. Main-Kinzig-Kreis, - IV/1 E 5.809/82, IV/1 E 5805/82, IV/1 E 5806/82 - und die darauf bezüglichen Beschlüsse des Hess. VGH vom 27.04.1988 - 4 UE 1666/85, 4 UE 1669/85, 4 UE 1674/85 -) bekannte Verhalten des Antragstellers zu 1 bei der Nutzung anderer Wohnungen in der Vergangenheit bestand nämlich zu Recht die Befürchtung, daß er noch andere nicht dem Wohnen dienende Gegenstände in die Wohnung verbringen und dadurch die Belastung der Erdgeschoßdecke weiter verstärkt und eine Brandbekämpfung erschwert werden würde. Aus diesem Grunde bestand Anlaß für eine Nachschau durch das Betreten der Wohnung. Die Verfügungen verstoßen jedoch deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil ein auf unbestimmte Dauer und unbestimmte Anzahl von Wohnungsüberprüfungen angelegtes Zutrittsrecht im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Rang der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht erforderlich ist, um den vorhandenen Gefahren zu begegnen. Vielmehr hätte es einer Präzisierung der Duldungspflicht für den Wohnungszutritt hinsichtlich der voraussichtlich für erforderlich gehaltenen Anzahl von Wohnungskontrollen und in zeitlicher Hinsicht bedurft. Im vorliegenden Fall, den kennzeichnet, daß in der Person des Antragstellers zu 1 ein offensichtlich ausgeprägter Hang, zum Ansammeln von Gerümpel in den von ihm genutzten Wohnungen vorhanden ist hätte der Antragsgegner beispielsweise die Duldung des Wohnungszutritts für die Dauer eines Jahres verfügen können sowie, daß die Wohnung in diesem Zeitraum etwa alle 2 Monate, also insgesamt sechsmal, betreten werden soll. Bestehen auch nach diesem Zeitraum noch oder erneut Anhaltspunkte, die ein Betreten der Wohnung erfordern; müßte der Antragsgegner sodann eine weitere Duldungsverfügung erlassen, die den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügt. Sind die Verfügungen - wie hier - rechtswidrig, so besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrem sofortigen Vollzug. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war anzuordnen. Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert im Beschwerdeverfahren ist nach der Bedeutung der Sache für den Antragsgegner und Beschwerdeführer zu bestimmen (§§ 13 Abs. 1, 14 entsprechend, 20 Abs. 3, 25 GKG). Dieses Verwaltungsinteresse bewertet der Senat mit 2/3 des Hilfsstreitwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, mithin mit 4.000,00 DM. Für das Verfahren im ersten Rechtszug ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für die Antragsteller zu bestimmen (§§ 13 Abs. 1, 14 entsprechend, 20 Abs. 3, 25 GKG). Der Senat geht hier für die Antragsteller zu 1 und 2 (Eheleute G.) in der Hauptsache von jeweils dem vollen Hilfsstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, mithin von zusammen 12.000,00 DM, aus und für die Antragsteller zu 3 und zu 4 (die Söhne der Antragsteller zu 1 und 2) im Hinblick darauf, daß sich diese Antragsteller nur zeitweise in der Wohnung aufhalten, nämlich nur dann, wenn sie nicht an ihren Studienorten weilen, in der Hauptsache von jeweils dem halben Hilfsstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, also von zusammen 6.000,00 DM aus. Da es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt, sind von dem sich daraus ergebenden Betrag 2/3 in Ansatz zubringen. Dies führt für das Verfahren im ersten Rechtszug zu einem Streitwert von 12.000,00 DM. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).