Beschluss
4 TG 2972/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:1127.4TG2972.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zur Sicherung eines Individualanspruchs in bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund ist im vorliegenden Fall gegeben. Nach Aufnahme der Bauarbeiten, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch andauern, muß der Antragsteller damit rechnen, daß mit dem Fortschritt der Baumaßnahme etwaige Rechte gegen dieses Vorhaben nur erschwert durchzusetzen sind. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser setzt ein Abwehrrecht des Antragstellers aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften voraus, das ihm nur zusteht, soweit ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder -- insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts -- die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluß vom 27.10.1978 -- IV TG 78/78 -- HessVGRspr. 1979, 22) und Beschluß vom 09.11.1987 -- 4 TG 1913/87 -- HessVGRspr. 1988, 33 ). Bei der Prüfung des den Beigeladenen genehmigten Vorhabens kann letztlich offenbleiben, ob die Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze in vollem Umfang den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Jedenfalls ist eine Verletzung der Rechte des Antragstellers nicht festzustellen. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans. Legt man die tatsächlichen Angaben des Antragstellers zu Grunde, so überschreitet das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund der Befreiung die im Bebauungsplan festgesetzte östliche Baugrenze um ca. 2,95 m. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans sind nicht geltend gemacht worden und im vorliegenden Verfahren auch nicht ersichtlich; die Festsetzung der östlichen Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen bietet dem Antragsteller jedoch keinen Drittschutz. Bauplanerische Festsetzungen, besonders Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche wie auch zum Maß der baulichen Nutzung dienen nur dann dem Nachbarschutz, wenn sich ein solcher Wille des Planungsträgers zumindest mit hinreichender Deutlichkeit aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst oder aus seiner Begründung ergibt; teilweise kann dafür auch die Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans herangezogen werden. Günstige Auswirkungen der Festsetzungen auf die Grundstücksnachbarn reichen für die Annahme des Nachbarschutzes nicht aus. Im vorliegenden Fall werden die Festsetzungen der Baugrenzen in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 9 "T-allee -- St Straße" vom 02.08.1974 überhaupt nicht erwähnt. Lediglich in der Ergänzung zu dieser Begründung vom 20.10.1975 wird im Bezug auf andere im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindliche Grundstücke zur Festsetzung von Baugrenzen zum Zwecke der Entstehung bebauungsfähiger Grundstücke Stellung genommen. Auch aus der tatsächlich im Bebauungsplan erfolgten Festsetzung der östlichen Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen läßt sich nicht entnehmen, daß sie gerade zum Schutz der Interessen der gegenüberliegenden Nachbarn, also auch des Antragstellers festgesetzt worden ist. Vielmehr ist anzunehmen, daß aus städteplanerischen Erwägungen die Baugrenze auch in dem streitbefangenen Gebiet auf 5 m festgesetzt werden sollte. Hiervon ausgehende günstige Wirkungen auf die Grundstücksnachbarn reichen jedenfalls für die Annahme des Nachbarschutzes nicht aus. Der Antragsteller kann auch aus § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches -- BauGB -- keinen Abwehranspruch herleiten. Zwar kann die Befreiung auch von einer nicht nachbarschützenden Vorschrift einen Nachbarn dann in seinem Recht verletzen, wenn nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19.09.1986 -- 4 C 8.84 -- BRS 46 Nr. 173) beurteilt dies nach Maßgabe seiner erstmals im Urteil vom 25.02.1977 (IV C 22.75, u. a. in BRS 32 Nr. 155) dargestellten Grundsätze. Der beschließende Senat greift zur rechtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach § 31 Abs. 2 BauGB -- mit gewissen Änderungen -- auf die von ihm zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes im unbeplanten Bereich zurück (Beschluß vom 17.12.1984 -- 4 TG 2545/84 -- u. a. in BRS 44 Nr. 77). Demnach genießt ein Nachbar Schutz gegen eine ihm nachteilige Befreiung eines Bauinteressenten von einer Festsetzung eines Bebauungsplans, wenn der betroffene Belang im Rahmen der Bauleitplanung beachtlich ist, wenn er durch die Festsetzung, von der befreit werden soll, mindestens reflexartig objektiv-rechtlich geschützt ist und wenn er von solchem Gewicht ist, daß er sich bei gerechter Abwägung, bei der auch Interessen anderer Nachbarn und der Allgemeinheit zu berücksichtigen sein können, gegen das Interesse des Bauinteressenten durchsetzen muß (Hess. VGH, Beschluß vom 18.09.1989 -- 4 TG 2261/89 -- in BRS 49 Nr. 189). Für die Bejahung eines Nachbarschutzes gegen die Veränderung einer baulichen Situation, an deren Aufrechterhaltung ein Nachbarinteresse besteht, ist bei der Entscheidung über eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nicht nur die Kontrollüberlegung anzustellen, ob der nachbarliche Belang sich bei einer planerischen Abwägung in einem gedachten Bauleitplanverfahren gegen andere Belange, insbesondere die des Baubewerbers, eindeutig durchsetzen müßte. Vielmehr findet bei der Ausübung des Ermessens, ob eine Befreiung gewährt werden soll, eine von der Bauaufsichtsbehörde selbst anzustellende Abwägung möglicherweise widerstreitender Belange des Baubewerbers und seiner Nachbarn unter Berücksichtigung auch öffentlicher Belange statt. Der Nachbar hat bei dieser Entscheidung Anspruch auf eine sachgerechte Ermessensausübung insoweit, als seine Belange betroffen sind. In diesem Recht kann er durch eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde nur aus Gründen verletzt sein, die einem Abwägungsfehler bei der Bauleitplanung entsprechen, so daß es gegebenenfalls an der ausreichenden Beachtung, der zutreffenden Bewertung seiner Belange oder an einem gerechten Ausgleich mit anderen Belangen unter Berücksichtigung dessen, was einem Nachbarn billigerweise zuzumuten ist, fehlt. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß die den Beigeladenen gewährte Befreiung und die darauf aufbauende Baugenehmigung ein Recht des Antragstellers auf gebotene Rücksicht nicht verletzen. Grundsätzlich kann bei Eigentümern von Wohngrundstücken ein beachtliches Interesse an einer relativ ungestörten Nutzung ihres Gartens bestehen, etwa dann, wenn sich die rückwärtigen Gärten mehrerer Grundstücke zu einer größeren Gesamtfläche ergänzen, die allen Anwohnern den Vorteil des Abstandes von der gegenüberliegenden Bebauung und einer wohltuend beruhigten Grün- und Erholungszone bietet, in der Luft, Licht und Sonne weitgehend ungehindert einwirken können. Diesem Interesse kann unter Umständen aus städtebaulichen Gründen das Interesse an einer guten Ausnutzung des Baulandes entgegenstehen. Den vorliegenden Unterlagen läßt sich nicht entnehmen, daß der Bebauungsplangeber das zuerst genannte Interesse schützen und das Interesse an einer guten Ausnutzung des Baulandes zurücktreten lassen wollte. Die festgesetzten Baugrenzen gehen nämlich so wenig über das hinaus, was bauordnungsrechtlich ohnehin geboten ist, daß die bei Einhaltung der Baugrenzen entstehenden Flächen keine nennenswerten freien Gartenräume bilden, in denen z. B. das Auge schweifen kann, ohne alsbald auf Gebäude zu treffen. Da auch bei Einhaltung der festgesetzten Baugrenzen keine ins Gewicht fallenden wohltuend beruhigten Grün- und Erholungszonen entstehen, hätte es dem Plangeber freigestanden, angesichts der Knappheit von Bauland die Baugrenze noch näher an die Grundstücksgrenze heranzurücken. Jedenfalls stellt das Interesse des Antragstellers an der Einhaltung einer Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen, die im Abstand von 9 m zu seinem Wohnhaus verläuft, keinen Belang dar, der sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegenüber dem Interesse an einer guten Ausnutzung des Baulandes notwendigerweise hätte durchsetzen müssen. Dies gilt erst recht für die Gegenwart -- unter Berücksichtigung der seit Inkrafttreten des Bebauungsplans entstandenen Bebauung. Nördlich und östlich des Grundstücks der Beigeladenen ist inzwischen eine Anlage mit 20 Einfamilienhäusern entstanden, zu der auch das Wohngrundstück des Antragstellers gehört. Diese Anlage wird dadurch gekennzeichnet, daß das im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Maß der Bebauung (GRZ 0,3; GFZ 0,7) in vollem Umfang ausgeschöpft wird. Die Häuser sind in vier Gruppen aneinandergebaut und zum Teil dreigeschossig, obwohl der Bebauungsplan zweigeschossige Bauweise festsetzt. Aufgrund dieser verdichteten Bauweise steht dem Antragsteller auf dem in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück Flur 27, Flurstück 168/66 von 205 qm Größe lediglich ein Garten mit einer Fläche von 36 qm zur Verfügung. Sein Haus steht seinen Angaben nach nur 6,05 m von dem bereits früher vorhandenen Wohnhaus der Beigeladenen entfernt. Das Maß der baulichen Nutzung und die Größe der verbliebenen Gartenflächen sind im ganzen Bereich der Wohnanlage nördlich und östlich des Grundstücks der Beigeladenen in etwa gleich. Da diese tatsächliche Bebauung keine Freiflächen übrig gelassen hat, die nennenswert über die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen hinausgehen, haben sich auch keine schutzwürdigen Grün- und Erholungszonen bilden können. Im Falle einer erneuten Überplanung des Gebietes müßte sich das Interesse des Antragstellers an einer Aufrechterhaltung der östlichen Baugrenze von 5 m auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht notwendigerweise durchsetzen. Mangels korrespondierender Freiflächen östlich vom Grundstück der Beigeladenen wäre der Plangeber vielmehr frei, die Baugrenze näher an die Grundstücksgrenze heranzurücken. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der vorhandene Bungalow der Beigeladenen nach Angaben des Antragstellers ohnehin nur einen Grenzabstand von 2,05 m einhält. Der Antragsteller, der auf seinem Grundstück nur eine geringe Gartenfläche übriggelassen hat, hat keinen Anspruch darauf, daß die Beigeladenen zu seinen Gunsten auf ihrem Grundstück Flächen freihalten, die auf seinem Grundstück wünschenswert wären, aber fehlen. Sein Interesse hat daher nicht notwendigerweise Vorrang vor dem Interesse der Beigeladenen an einer günstigen baulichen Gestaltung ihres Grundstücks. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Grundlage für die bauordnungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens ist die Hessische Bauordnung in der bis zum 19.07.1990 geltenden Fassung. Maßgeblich für den Erfolg einer Baunachbarklage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluß der Berücksichtigung späterer Änderungen zugunsten des Nachbarn, selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheides. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Baurechts, daß die dem Bauherrn eingeräumte Rechtsposition trotz Rechtsänderung im allgemeinen zu belassen oder nur gegen Entschädigung zu entziehen ist. Rechtfertigt allerdings eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage die nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung, so ist diese Änderung der Entscheidungsfindung auch im Rahmen der Nachbarklage zugrundezulegen, da in diesem Fall die Genehmigung auf einen neuen Antrag hin ohnehin erteilt werden müßte (vgl. Beschluß des Hess. VGH vom 09.11.1987 -- 4 TG 1913/87 --). Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt -- jedenfalls abgesehen von dem Dachaufbau auf dem in die Abstandsfläche hineinragenden Teil des vorhandenen Bungalow -- nicht gegen die Vorschriften der somit anwendbaren Hessischen Bauordnung in der bis zum 19.07.1990 geltenden Fassung (HBO a.F.). Insbesondere ist die Mindestabstandsfläche nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBO a.F. eingehalten, denn nach Durchführung des streitigen Bauvorhabens wird es sich bei dem Wohnhaus der Beigeladenen um ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen handeln. Das Kellergeschoß, das auch nach Angaben des Antragstellers nicht mehr als 1,25 m über die Geländeoberfläche hinausragt, ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HBO a.F. kein Vollgeschoß. Das Erdgeschoß und das im Bau befindliche Obergeschoß sind dagegen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 HBO a.F. Vollgeschosse. Die Außenwände des Obergeschosses weisen zwar im oberen Bereich eine Neigung von 75 Grad auf und tragen eine dachartige Verkleidung; gleichwohl handelt es sich um ein Vollgeschoß im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 HBO a.F., denn mehr als 2/3 der Grundfläche dieses Geschosses sind mindestens 2,30 m hoch. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main handelt es sich bei diesem Obergeschoß nicht um ein Zwischengeschoß im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 HBO a.F.. Wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift und darüber hinaus auch aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.10.1982 -- IV TG 68/82 (HessVGRspr. 1983, S. 43 -- 45 ) ergibt, kommt eine nähere Prüfung der Frage, ob ein Geschoß als Zwischengeschoß im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 HBO a.F. einzustufen ist, nur dann in Betracht, wenn feststeht, daß es sich nicht um ein Vollgeschoß handelt. Ist dagegen -- wie hier -- die Vollgeschoßeigenschaft nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HBO a.F. zu bejahen, so kann es sich schon aus diesem Grunde nicht um ein Zwischengeschoß handeln. Der Dachraum über dem 1. Obergeschoß stellt gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 HBO a.F. kein Vollgeschoß dar, denn er ist weder vollständig mindestens 2 m hoch noch über mehr als 2/3 seiner Grundfläche mindestens 2,30 m hoch. Auch als Zwischengeschoß ist dieser Dachraum jedenfalls deshalb nicht zu berücksichtigen, weil seine Dachneigung 45 Grad nicht überschreitet; § 7 Abs. 3 Satz 4 HBO a.F.. Danach hat das Bauvorhaben der Beigeladenen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBO a.F. einen Bauwich von 3 m einzuhalten. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß nach § 7 Abs. 3 Satz 2 HBO a.F. die Breite des Bauwichs nach einer Ersatzberechnung zu ermitteln ist, wenn auch nur ein Vollgeschoß höher als 3,50 m ist. Zwar soll das streitige Obergeschoß in einem Teil, der ca. 1/5 der gesamten geplanten Geschoßfläche ausmacht, eine Höhe von zum Teil über 3,50 m erreichen, weil es unter Weglassung der Geschoßdecke zum Dachraum geöffnet wird. Dieser Bereich ist aber nur von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist, daß das im Bau befindliche Obergeschoß für ca. 4/5 seiner Geschoßfläche eine 2,60 m hohe, waagerechte Geschoßdecke erhalten wird und insoweit ein normales Vollgeschoß darstellt, über dem sich normaler Dachraum befindet. Der Umstand, daß diese waagerechte Geschoßdecke nicht ganz durchgezogen ist, rechtfertigt es nicht, auf die Ersatzberechnung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 HBO a.F. zurückzugreifen. Diese war bei der Entscheidung des Gesetzgebers, die Breite des Bauwichs gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 HBO 1976 grundsätzlich von der Zahl der Vollgeschosse abhängig zu machen, u. a. für Fälle gedacht, in denen sich durch ungewöhnliche Höhen ganzer Vollgeschosse im Verhältnis zur Zahl dieser Geschosse ebenso ungewöhnliche Gebäudehöhen ergeben würden. Dieser Fall liegt nicht vor, so daß es bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBO a.F. verbleibt. Aus den genehmigten Bauvorlagen ist zweifelsfrei zu ersehen, daß die östliche Außenwand des im Bau befindlichen Obergeschosses den gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBO a.F. erforderlichen Grenzabstand von 3 m wahrt. Das Vorhaben der Beigeladenen steht auch mit § 8 Abs. 2 Satz 2 HBO a.F. im Einklang, denn die Aufenthaltsräume im Wohnhaus des Antragstellers werden nach Durchführung der streitigen Aufstockung ausreichend belichtet. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht seit dem Urteil vom 20.02.1980 (IV OE 49/77 -- HessVGRspr. 1980 S. 33 -- 35 ) in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 14.11.1985 -- 4 TG 2003/85) davon aus, daß Aufenthaltsräume regelmäßig ausreichend belichtet sind, wenn ein Lichteinfallwinkel von 45 Grad alter Teilung nicht überschritten wird. Der Lichteinfallwinkel ist grundsätzlich vom Schnittpunkt der Außenwand des Nachbargebäudes mit der Dachhaut bzw. Traufe zur Oberkante der Fensterbrüstung zu messen. Soweit das Dach des Nachbargebäudes einer Dachneigung von mehr als 45 Grad hat, ist der First bzw. hier der Dachknick, an dem die Dachneigung nach oben hin weniger als 45 Grad beträgt, als oberste schattenwerfende Kante maßgebend. Bei Fenstern mit niedriger Brüstung ist nicht auf die Oberkante der tatsächlichen Brüstung, sondern auf die normale Höhe der Brüstung gemäß § 4 Abs. 5 der Allgemeinen Verordnung zur Durchführung der Hessischen Bauordnung -- AllgDVOHBO --, hier also auf eine Höhe von 0,80 m, abzustellen. Aus den genehmigten Bauunterlagen ergibt sich für den oben beschriebenen Dachknick eine Höhe von 7,70 m (1,25 m Höhe des Kellergeschosses; 3,40 m Höhe des Erdgeschosses; 3,05 m Höhe der Außenwand des Obergeschosses mit einer Neigung von mehr als 45 Grad). Außerdem liegt das Grundstück des Antragstellers ca. 8 cm tiefer als das Grundstück der Beigeladenen. Aus den genehmigten Bauunterlagen ist ferner zu entnehmen, daß, wenn man vom Dachknick das Lot auf die Geländeoberfläche fällt, sich ein Abstand zur Außenwand des Wohnhauses des Antragstellers von mindestens 7,35 m ergibt (4 m Grenzabstand auf dem Grundstück des Antragstellers, mindestens 2,05 m Grenzabstand des vorhandenen Bungalows der Beigeladenen, sowie 1,30 m zusätzlicher Grenzabstand der Oberkante der geneigten zurückgesetzten Außenwand des Obergeschosses). Diesem waagerechten Abstand von mindestens 7,35 m steht eine Höhendifferenz von 6,98 m gegenüber (Höhe des Dachknicks abzüglich der normalen Höhe der Brüstung gemäß § 4 Abs. 5 DVO: 7,70 m -- 0,80 m zuzüglich 0,08 m Niveauunterschied der Grundstücke). Danach steht fest, daß auch nach Durchführung des streitigen Bauvorhabens der erforderliche Lichteinfallwinkel von mindestens 45 Grad gewahrt ist. Insgesamt ist die Wohnhausaufstockung insoweit bauordnungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob auch der ca. 1,15 m hohe, vor die Außenwand des Obergeschosses gesetzte Dachaufbau über dem vorhandenen, in den Bauwich hineinragenden Bungalow mit dem bis zum 19.07.1990 geltenden Bauordnungsrecht zu vereinbaren ist, kann letztlich offenbleiben. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß dieser Dachaufbau gemäß § 7 Abs. 1 HBO a.F. zulässig ist. Allerdings kann zweifelhaft sein, ob es sich um einen Dachvorsprung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Denn als Vorsprung vor dem Obergeschoß erfüllt der Dachaufbau für dieses keine Dachfunktion. In Bezug auf das im Bestand geschützte Erdgeschoß des bisherigen Bungalows, dessen vor das Obergeschoß vorspringende Deckenfläche im Anschluß an die dachartige Verkleidung der Wand des Obergeschosses abgedeckt wird, stellt der Dachaufbau andererseits aber keinen Vorsprung dar. Es könnte sich jedoch um einen sonstigen vor die Außenwand (des Obergeschosses) vorspringenden untergeordneten Gebäudeteil im Sinne von § 7 Abs. 1 HBO a.F. handeln. Diese Frage kann letztlich offenbleiben, denn anderenfalls dürfte der streitige Dachaufbau im Wege einer Befreiung gemäß § 94 HBO a.F. bauordnungsrechtlich zulässig sein. Selbst wenn man aber die Möglichkeit einer rechtmäßigen Befreiung im vorliegenden Fall ausschließen wollte, könnte der Antragsteller hieraus nichts für sich herleiten. Zwar läge dann ein Verstoß gegen die generell nachbarschützende Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 HBO a.F. vor. Dieser etwaige Verstoß würde den Antragsteller jedoch nicht tatsächlich beeinträchtigen. Das durch den Dachaufbau gebildete Dreieck im Winkel zwischen Erdgeschoßdeckenstreifen und Obergeschoßaußenwand ist weder voluminös noch sonst irgendwie von Bedeutung. Es ist optisch nicht einengend und wirkt psychisch nicht belastend. Wegen der erheblich höheren, bauordnungsrechtlich aber nicht zu beanstandenden Außenwand des Obergeschosses vermag der davorgesetzte Dachaufbau keine eigene Raumwirkung zu entfalten. Ohne ihn sähe das Bauvorhaben der Beigeladenen häßlicher aus. Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Antragstellers liegt somit nicht vor. Danach steht fest, daß dem Antragsteller bei Anwendung des bis zum 19.07.1990 geltenden Bauordnungsrechts ein Anordnungsanspruch nicht zusteht. Das Gericht braucht daher nicht der Frage nachzugehen, wie das Bauvorhaben gemessen an der am 20.07.1990 in Kraft getretenen Fassung der Hessischen Bauordnung zu beurteilen ist. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in B v.d.H. Flur 27 Flurstück 168/66, mit einer Fläche von 205 qm und Miteigentümer der Flurstücke 168/74 und 168/75. Eigentümer des bisher mit einem Flachdachbungalow bebauten westlichen Nachbargrundstücks Flur 27 Flurstücke 168/82 und 168/83 (Fläche 965 qm), Mweg 9 sind die Beigeladenen. Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 der Stadt B v.d.H. "T-allee -- St Straße" vom 13.01.1976, genehmigt vom Regierungspräsidenten in D am 28.06.1976. Für das Grundstück der Beigeladenen ist nach Westen, Norden und Osten eine Baugrenze eingezeichnet. Zur westlichen Grundstücksgrenze ist ein Abstand von 4 m festgelegt. Der Abstand zwischen der westlichen und der östlichen Baugrenze ist mit 18 m festgesetzt. Daraus läßt sich nach Osten ein Grenzabstand von ca. 5 m Breite ermitteln. In den Bebauungsplan ist als Bestand das Wohnhaus der Beigeladenen in seinen seit 1958 bestehenden Ausmaßen eingezeichnet. Der genehmigte Anbau aus dem Jahr 1971 ist nicht berücksichtigt. Aus der Baugenehmigung vom 29.01.1971 ergibt sich für diesen Anbau ein östlicher Grenzabstand von 3 m. Tatsächlich hält der Anbau einen geringeren Abstand ein, und zwar nach Angaben des Antragstellers 2,05 m und nach Angaben der Beigeladenen 2,21 m -- gemessen jeweils an der schmalsten Stelle. Am 22.05.1990 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen die Genehmigung, ihr Wohnhaus aufzustocken. Aus den genehmigten Bauvorlagen ist zu ersehen, daß die östliche Außenwand des Obergeschosses einen Grenzabstand von 3 m einzuhalten hat. Vor dieser Wand, die ihrerseits bei einer Neigung von ca. 75 Grad mit einer Dachverkleidung versehen werden soll, ist über dem vorspringenden vorhandenen Erdgeschoß ein Vordach mit flacherer Dachneigung vorgesehen. Der Dachraum über dem Obergeschoß soll als Walmdach mit einer Neigung von 30 Grad ausgebildet werden. Ebenfalls unter dem 22.05.1990 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen die Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten östlichen Baugrenze. Schon vor Ergehen der Baugenehmigung erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die von ihm angenommene "mündliche" Baugenehmigung. Mit Schreiben vom 30.05.1990 wiederholte er den Widerspruch; über ihn ist bisher nicht entschieden worden. Bereits am 09.05.1990 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat vorgetragen, die Wohnhausaufstockung unterbreche den 45 Grad Lichteinfallwinkel auf das notwendige Fenster im Erdgeschoß seines Wohnhauses; das Bauvorhaben wirke verunstaltend und verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Für eine Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze bestehe keine Veranlassung. Die Festsetzung der Baugrenze im Bebauungsplan habe nachbarschützende Wirkung. Selbst der Bauwich nach § 7 Abs. 3 HBO werde nicht eingehalten; dieser betrage an der Ostgrenze des Grundstücks der Beigeladenen 4,50 m. Die Nichteinhaltung des Bauwichs führe zu einer starken Beeinträchtigung der Belichtung der Wohnräume des Antragstellers; sein Wohnzimmer liege in nur 6 m Entfernung von dem Haus der Beigeladenen. Er besitze eine Gartenfläche von 36 qm und sei deshalb auf die Einhaltung des im Bebauungsplan vorgeschriebenen Bauwichs von 5 m angewiesen. Das Bauvorhaben der Beigeladenen führe zu einer Verunstaltung der gesamten Wohnumgebung. Alle umliegenden Häuser seien niedriger und hätten Flachdächer. Teilweise seien sie nur zweigeschossig. Soweit ein drittes Geschoß vorhanden sei, handele es sich jeweils lediglich um den Aufbau eines Studios. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten für die Wohnhausaufstockung auf dem Grundstück Mweg 9, B (Flur ..., Flurstück ...), bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 30. Mai 1990 gegen die den Beigeladenen am 22. Mai 1990 erteilte Baugenehmigung stillzulegen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, der erforderliche Grenzabstand werde gewahrt, da die Außenwand des vorgesehenen Dachgeschosses auf dem bestehenden Baukörper in entsprechendem Umfang zurückversetzt werde. Mit Beschluß vom 27.06.1990 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main der Antragsgegnerin aufgegeben, die Bauarbeiten für die Wohnhausaufstockung auf dem Grundstück Mweg 9, ... B bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 30.05.1990 gegen die den Beigeladenen am 25.05.1990 erteilte Baugenehmigung stillzulegen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, es handele sich bei dem vorgesehenen "Obergeschoß" teilweise um ein Zwischengeschoß, da es bis zur Unterkante Decke in den Dachraum hineinrage, ohne diesen auszufüllen, teilweise um ein Vollgeschoß mit einer Höhe um mehr als 3,50 m. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 HBO sei daher (bei einer genehmigten Gesamthöhe des Bauvorhabens von 8,85 m) von drei fiktiven Vollgeschossen auszugehen. Daraus ergebe sich ein einzuhaltender Bauwich zur Ostgrenze von 4,50 m. In diesen Bauwich rage das vorgesehene "Obergeschoß" um 1,50 m hinein. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin am 18.07.1990 Beschwerde eingelegt. Durch Beschluß vom 14.09.1990 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt seinen Beschluß vom 27.06.1990 aufgehoben und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht nunmehr aus, gemäß § 8 HBO in der seit dem 20.07.1990 geltenden Fassung sei das Bauvorhaben der Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift müsse das Bauvorhaben eine Abstandsflächentiefe von 2,50 m einhalten. In diese Abstandsfläche rage das Obergeschoß nicht hinein. Hiergegen hat der Antragsteller am 26.09.1990 Beschwerde eingelegt. Er macht im wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, daß die Decke des Kellergeschosses bereits 1,25 m über der Geländeoberfläche liege. Eine Abstandstiefe von 2,50 m werde nicht eingehalten. Das Dach rage mit einem Vorsprung noch über die Außenmauer des Erdgeschosses hinaus in die Abstandsfläche hinein. Der Schnittpunkt des scheinbaren Dachgeschosses mit der Decke des Erdgeschosses liege in einer Entfernung von 2,05 m von der Grundstücksgrenze. Kellergeschoß, Erdgeschoß und 1. Obergeschoß erreichten insgesamt eine Höhe von 7,30 m. Da die Außenwand des 1. Obergeschosses eine Neigung von mehr als 70 Grad aufweise, müsse dieses in voller Höhe berücksichtigt werden; daher betrage die Abstandsfläche bei Anwendung der nunmehr geltenden Fassung der Hessischen Bauordnung 3,65 m. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Antragsgegnerin aufzugeben, die Bauarbeiten für die Wohnhausaufstockung auf dem Grundstück Mweg 9, ... B (Flur ..., Flurstück ...) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 30.05.1990 gegen die den Beigeladenen am 25.05.1990 erteilte Baugenehmigung stillzulegen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie tragen vor, es handele sich bei dem geplanten Obergeschoß um ein Vollgeschoß und nicht um ein Zwischengeschoß. Unter Anwendung des § 7 Abs. 5 HBO a.F. sei damit ein Grenzabstand von 3 m ausreichend. Bei Anwendung des § 8 HBO in der seit dem 20.07.1990 geltenden Fassung genüge eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 2,90 m. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und folgender Beiakten ergänzend Bezug genommen: 1. die von der Antragsgegnerin über das Grundstück der Beigeladenen geführten Bauakten (2 Bände); 2. die von der Antragsgegnerin über die Einfamilienhausgruppe Mweg 7d geführten Bauakten (1 Band); 3. den Bebauungsplan Nr. 9 der Stadt ... nebst Begründung; 4. die Akte IV/2 G 1215/90 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.