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Beschluss

4 TH 1664/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:1114.4TH1664.91.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flur 13, Flurstück 30 in H.-M. und Pächter der angrenzenden Grundstücke Flurstücke 29 und 31. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Auenverbund Kinzig" vom 10.12.1990 (GVBl. 1990 I S. 746) - LSVO -, nicht jedoch im Geltungsbereich der vorangegangenen Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des zukünftigen Landschaftsschutzgebietes "Auenverbund Kinzig" vom 10.12.1985 (StAnz. 1985 S. 2357). Mit Verfügung vom 19.04.1991 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller jede Nutzung der vorgenannten drei Grundstücke, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte nach § 76 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - HVwVG - für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM an. Zur Begründung führte sie aus: Wegen des vom Antragsteller im März 1991 vorgenommenen Wiesenumbruchs auf diesen Grundstücken sei nach § 8 Abs. 2 Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG - jegliche Nutzung zu untersagen gewesen. Die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbots sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im öffentlichen Interesse angebracht; ein eventuelles Aussäen von Saatgut würde den Zwecken und Zielen gemäß § 2 LSVO entgegenstehen. Am 13.05.1991 legte der Antragsteller mit der Begründung, er habe den Wiesenumbruch im November 1990 vorgenommen, Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 13.05.1991 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht unter Hinweis auf seinen Widerspruch sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 19. April 1991 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, daß nach § 3 Abs. l Nr. 6 LSVO der Umbruch oder die Nutzungsänderung von Wiesen nur mit Genehmigung zulässig sei. Am 02.04.1991 habe ein Herr K. der Antragsgegnerin mitgeteilt, daß die Wiese auf den vorgenannten Grundstücken am 29.03.1991 (Karfreitag) umgebrochen worden sei. Der Mitarbeiter S. der Antragsgegnerin habe am 04.04.1991 dort eine frisch umgebrochene Wiese festgestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 05.06.1991 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die sofortige Vollziehung, die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet worden sei, liege im dringenden und überwiegenden öffentlichen Interesse. Ob gemäß landwirtschaftlichem Sprachgebrauch und im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 LSVO der Umbruch der Wiese bereits im November 1990 und damit vor Erlaß der LSVO erfolgt sei oder aber erst Ende März 1991, könne dahingestellt bleiben, da der Antragsteller erst im März und April 1991 die genehmigungsbedürftige Bodenbearbeitung und damit die Nutzungsänderung des Wiesengrundstücks vorgenommen habe, weshalb die Antragsgegnerin nach § 8 Abs. 2 HENatG jede Nutzung unverzüglich habe untersagen müssen. Die Zwangsgeldandrohung sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen. Gegen den ihm am 15.06.1991 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 25.06.1991 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Entgegen der in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts vertretenen Auffassung komme es auf den Zeitpunkt des Umbruchs an, mit dem die Nutzungsänderung von Wiesen- in Ackerland erfolgt sei. Die Wiesen seien im November 1990 und damit vor Inkrafttreten der LSVO umgepflügt und erst Ende März 1991 weiterbearbeitet und Anfang April 1991 mit Mais eingesät worden. Dazu legt der Antragsteller eidesstattliche Versicherungen seines Sohnes E. K., der die Wiese im November 1990 in Ackerland umgebrochen haben will, des ortsansässigen Landwirts H. K., der bestätigt, daß die Wiese im November 1990 in Ackerland umgebrochen war, daß der Umbruch mit einem neuen Schlepper (Vorführfahrzeug) erfolgte und daß er sich diesbezüglich mit dem Sohn des Antragstellers unterhalten habe, der ortsansässigen Landwirte W. R., H. G., P. M. und W. L., die im November 1990 die in Ackerland umgebrochene Wiese bei Vorbeifahrten gesehen haben wollen, des Landwirts W. R., der bei Arbeiten auf seinem benachbarten Acker im November 1990 gesehen haben will, daß der Umbruch von Wiese zu Ackerland erfolgte, der Eigentümerin eines der Grundstücke A. D., die von dem Antragsteller anläßlich der Begleichung der Jahrespacht im November 1990 über den Umbruch in Ackerland unterrichtet worden sein will, sowie seiner Ehefrau M. K., daß der Umbruch der Wiese in Ackerland im November 1990 durch den Antragsteller erfolgt sei, aus dem Oktober 1991 vor. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 1991 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 19. April 1991 wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt ihre Verfügung. Sie legt die schriftliche Erklärung von Herrn W. K. vom 22.08.1991 vor, nach der dieser am 29.03.1991 anläßlich eines Spaziergangs eine umgepflügte Wiesenfläche mit frisch grünen Grasbüscheln, die nach seinem Eindruck auf einen Wiesenumbruch nach dem Winter 1990/91 hingedeutet hätten, vorgefunden haben will. Weiter legt die Antragsgegnerin die eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters M. S. vom 19.09.1991 vor, nach der dieser am 02.04.1991 eine frisch umgebrochene Wiesenfläche festgestellt haben will, da an den Erdschollen deutliche Teile frischer Wiesenvegetation (Rasensoden) sichtbar gewesen seien, deren Erhaltungszustand ihn zwingend auf den frischen Umbruch habe schließen lassen. Weiter ist die Antragsgegnerin der Auffassung, daß jedenfalls die Einsaat von Mais im März bzw. April 1991 eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 LSVO darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und einen Hefter mit Behördenvorgängen der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 ff. VwGO) und begründet. Das Verwaltungsgericht hat das nicht in Antragsform gekleidete Begehren des Antragstellers ohne Rechtsfehler wie unter Punkt I. wiedergegeben als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 03.05.1991 gegen das in der Verfügung vom 19.04.1991 enthaltene, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsverbot ausgelegt (§ 88 VwGO) und nicht zugleich auch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in dieser Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz, Abs. 2 Nr. 3, § 187 Abs. 3 VwGO, § 12 Hess. Gesetz zur Ausführung der VwGO - HessAGVwGO -, § 76 Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz - HVwVG -) verstanden. Der inzwischen anwaltlich vertretene Antragsteller hat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, daß die mit dem Bescheid vom 19.04.1991 erfolgte Zwangsgeldandrohung nicht Gegenstand des Rechtsschutzantrages sei, nicht beanstandet. Zu dieser Antragstellung war auch nicht zu raten, da nach § 69 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 2 HVwVG bei Stattgabe des erstgenannten Antrags kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO abgelehnt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die Behörde kann jedoch ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Die Behörde muß also vor Erlaß der Anordnung einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn gemäß § 80 Abs. 5 VwGO um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nachgesucht wird. Dem Eilantrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben worden ist, offensichtlich rechtswidrig ist; in diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist, wofür sich je nach Sachgebiet bestimmte Falltypen herausbilden können. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schön wegen der Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschluß vom 28.06.1965 - B IV 21/65 -, ESVGH 15, 153; Beschluß vom 14.07.1971 - IV TH 25/71 -, BRS 24, 323). Das von der Antragsgegnerin - untere Naturschutzbehörde - auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 Hessisches Naturschutzgesetz vom 19.09.1980 (GVBl. 1980 S. 309) in der Fassung vom 04.04.1990 (GVBl. 1990 I S. 86) - HENatG - erlassene Nutzungsverbot ist offensichtlich rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift hat die untere Naturschutzbehörde im Falle des ungenehmigten Eingriffs in Natur und Landschaft jede Nutzung unverzüglich zu untersagen. Ein solcher ungenehmigter Eingriff in Natur und Landschaft liegt hier nicht vor. Einen ungenehmigten Eingriff in Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin in einem ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 LSVO vom Antragsteller im März 1991 vorgenommenen Wiesenumbruch gesehen. Nach dem Stand der Sachaufklärung, der im Eilverfahren ohne förmliche Beweiserhebung erreichbar und derzeit erreicht ist, ist jedoch anzunehmen, daß dieser Wiesenumbruch im November 1990 und damit vor Inkrafttreten der LSVO am 22.12.1990 - nach § 8 LSVO tritt diese am Tage nach der Verkündung, die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, vom 21.12.1990 erfolgte, in Kraft - stattfand und daher die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 HeNatG nicht erfüllen konnte. Die Behauptung des Antragstellers, die Wiesen bereits im November 1990 umgepflügt zu haben, wird bestätigt durch die von ihm vorgelegten und vorstehend wiedergegebenen eidesstattlichen Versicherungen aus dem Oktober 1991. An deren Richtigkeit zu zweifeln hat der Senat trotz des Hinweises der Antragsgegnerin zu den zunächst abgegebenen inhaltsgleichen schriftlichen Bestätigungen, diese seien von dem Sohn und der Ehefrau des Antragstellers abgegeben, die übrigen Personen seien bei dem Umbruch nicht anwesend gewesen, und es sei zweifelhaft, daß diese Personen auch die im Streit befindliche Wiese gesehen hätten, keinen Anlaß. Denn bei den Herren P. M., W. L., W. R. und H. G. handelt es sich um ortsansässige Landwirte, die im November 1990 beim Vorbeifahren den Wiesenumbruch gesehen haben wollen und bei denen davon ausgegangen werden kann, daß sie die Gemarkung kennen. Gleiches gilt für den ortsansässigen Landwirt H. K., der sich wegen des mit einem neuen Schlepper (Vorführfahrzeug) erfolgten Wiesenumbruchs mit dem Sohn des Antragstellers, der versichert, den Umbruchs selbst vorgenommen zu haben, unterhalten haben will. Dies deckt sich mit der Versicherung des Landwirts W. R., bei Arbeiten auf seinem angrenzenden Acker im November 1990 den Wiesenumbruch gesehen zu haben, was ganz entschieden gegen eine Verwechslung der Wiesengrundstücke spricht. Dies wird zudem bestätigt durch die Versicherung der Eigentümerin des streitbefangenen Flurstücks 29 A. D., der Antragsteller habe sie anläßlich der Begleichung der Jahrespacht im November 1990 über den vorgenommenen Wiesenumbruch informiert. Endlich ist beim Sohn des Antragstellers, der die Wiese im November 1990 in Ackerland umgebrochen zu haben versichert, davon auszugehen, daß dieser die Felder seines Vaters kennt. Gleiches gilt für die Ehefrau des Antragstellers. Gründe, an der Glaubwürdigkeit dieser Personen zu zweifeln, sind nicht erkennbar; soweit es sich um Familienangehörige des Antragstellers handelt, sind Zweifel nicht allein schon durch diese Eigenschaft begründet. Diesen Personen muß die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung, deren Falschabgabe nach § 156 StGB strafbar ist, nachhaltig klar geworden sein, nachdem sie zuvor bereits entsprechende schriftliche Bestätigungen abgegeben hatten und danach zur Bekräftigung ihrer Aussagen um eidesstattliche Versicherungen gebeten wurden. Der Senat sieht keinen Widerspruch zwischen diesen eidesstattlichen Versicherungen und der schriftlichen Erklärung des Herrn W. K. und der eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters der Antragsgegnerin M. S.. Letztere haben nicht gesehen, wie die Wiese im März 1991 umgepflügt wurde. Sie haben von Ende März/Anfang April 1991 von ihnen gesichteten Grasbüscheln (Rasensoden) auf einen frischen Wiesenumbruch geschlossen. Bei diesen Schlußfolgerungen handelt es sich um keine dem Zeugenbeweis (vgl. § 98 VwGO, § 373 ZPO) und damit auch nicht der eidesstattlichen Versicherung zugängliche Tatsachen. Diese Schlußfolgerungen sind zudem nicht zwingend. Nach Auskunft des Amts für Landwirtschaft und Landentwicklung in Kassel kann von Ende März 1991 gesichteten Rasensoden nicht zwingend auf einen kurz zuvor erfolgten Wiesenumbruch geschlossen werden, da derartige Grasbüschel einer im November 1990 umgebrochenen Wiese im Winter kaum verrotten, so daß sie bei einer Bearbeitung der umgebrochenen Fläche im März 1991 noch wie von einem frischen Wiesenumbruch stammend aussehen. An der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln besteht kein Anlaß, zumal ihr die Antragsgegnerin nur mit dem Hinweis entgegengetreten ist, die Herren K. und S. seien sich der Richtigkeit ihrer Schlußfolgerung sicher. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stellt das Einsäen der streitbefangenen Grundstücke mit Mais, worauf in der Verfügung vom 19.04.1991 nicht abgestellt wird, im April 1991 - nach Inkrafttreten der LSVO (s. o.) -durch den Antragsteller keine Nutzungsänderung von Wiesen nach § 3 Abs. 1, 6 LSVO dar. Darin liegt also ebenfalls kein ungenehmigter Eingriff in Natur und Landschaft, der ein ohne Ermessen auszusprechendes Nutzungsverbot im Sinne von § 8 Abs. 2 HeNatG rechtfertigen würde. Die vor Inkrafttreten der LSVO umgepflügten Wiesen waren, als sie eingesät wurden, nicht mehr Wiesen, sondern Brachland. Die Auskünfte von Fachbehörden, an deren Richtigkeit der Senat zu zweifeln keine Veranlassung hat, bestätigen dies. Nach Auskunft des Amts für Landwirtschaft und Landentwicklung in Kassel wird beim Pflügen einer Wiese die Grasnarbe völlig zerstört und - bleibt diese ungepflügte Fläche unverändert brach liegen - wächst die Wiese nicht wieder nach, vielmehr entsteht aus dem in der Erde befindlichen Samen eine Unkrautfläche. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt - obere Naturschutzbehörde - führt ein Wiesenumbruch jedenfalls zu einer Nutzungsbeendigung, da Brachland entsteht. Ein ungenehmigter Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 8 Abs. 2 HENatG läßt sich auch nicht aus der vorgenannten Sicherstellungsverordnung entnehmen, da diese die streitbefangenen Grundstücke nicht erfaßte. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 entsprechend, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte zur Bestimmung des Interesses des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsverbot hat der Senat wie das Verwaltungsgericht den sogenannten Hilfsstreitwert zugrundegelegt, der aber nach seinen Streitwertrichtlinien im Eilverfahren zu halbieren ist. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).