Beschluss
4 NG 1417/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:1218.4NG1417.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen, weil eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages ist in erster Linie, daß der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist. Nach dieser Vorschrift kann u. a. jede natürliche Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, den Antrag stellen. Der Senat hat unter einem solchen Nachteil seit dem Beschluß vom 19.12.1969 - 4 N 8/68 -, (BRS 22 Nr. 31) die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden. Darunter fallen absolute Rechte, subjektive öffentliche Rechte wie Nachbarrechte, aber auch private Belange des Bürgers, die nach § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch - BauGB - zu beachten waren (Beschluß des Senats vom 26.06.1973 - IV N 1/72 -, BRS 27 Nr. 172 und vom 28.01.1991 - 4 N 1024/90 -). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. vom 09.11.1979 - IV N 1.78 - IV N 2.79 bis 4.79 -, BVerwGE 59, 87 = BRS 25 Nr. 24) stellt hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob der Antragsteller zum Beispiel durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden müßte. Zu den rechtlich geschützten Interessen bzw. zu den privaten Interessen, die bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen, gehören das Grundeigentum (Beschl. des Senats vom 13.12.1982 - IV N 14/77 -, ESVGH 32, 106) und sonstige dingliche Berechtigungen an einem Grundstück. Solche Rechte hatte und hat der Antragsteller an dem streitbefangenen Grundstück nicht. Zur Stellung eines Normenkontrollantrags kann auch ein Mieter antragsbefugt sein, soweit sich Auswirkungen auf die ihm zustehende Grundstücksnutzung ergeben können (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. vom 09.11.1979; a. a. O.; Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 47 Rdnr. 27 m.w.N.). Mietvertragliche Nutzungsrechte an dem streitbefangenen Grundstück besaß der Antragsteller jedoch zu keinem Zeitpunkt, da der mit dem Grundstückseigentümer am 08.06.1989 abgeschlossene Mietvertrag keine Gültigkeit erlangt hat, denn nach dessen § 22 hätten dazu alle zum Betrieb als Vergnügungsstätte erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt sein müssen. Dies ist nicht der Fall, denn die für die baulichen Veränderungen und die Nutzungsänderung der Lagerhalle in eine Vergnügungsstätte nach § 87 Abs. 1 HBO erforderliche Baugenehmigung wurde gegenüber dem Grundstückseigentümer bestandskräftig versagt und vom Antragsteller nicht beantragt. Dementsprechend teilte der Grundstückseigentümer dem Antragsteller mit Schreiben vom 27.03.1990 mit, daß der Mietvertrag nicht wirksam geworden sei, was im übrigen auch der Antragsteller einräumt. Zudem ist das streitbefangene Grundstück im bisherigen Zustand zumindest bis zum 30.06.1992 anderweitig vermietet. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die grundsätzlich im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO berücksichtigungsfähige und in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit seinem Begehren auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage als rechtlich geschütztes Interesse bzw. als abwägungserheblichen Belang (s. o.) berufen (vgl. dazu Hess. VGH, Beschl. vom 12.03.1982 - IV N 14/77 -, BRS 39 Nr. 41). Denn die beim Verwaltungsgericht Darmstadt anhängige Klage - II/3 E 584/91 - des Antragstellers betreffend seine negativ beschiedene Bauvoranfrage ist verspätet. Daher kommt es in diesem Verwaltungsstreitverfahren auf die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre nicht an. Der am 22.11.1990 als Einschreiben zur Post gegebene Widerspruchsbescheid vom 20.11.1990 mit fehlerfreier Rechtsmittelbelehrung gilt nach den §§ 57, 58 VwGO i.V.m. § 4 VwZG mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, mithin am 25.11.1990, jedenfalls - da der 25.11.1990 ein Sonntag war - am 26.11.1990 (vgl. Kopp, a.a.O., § 56 Rdnr. 5; dies offenlassend BVerwG, Urteil vom 27.05.1983 - 7 C 79/81 -, NJW 1983, 2344). Somit lief die Klagefrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO von einem Monat für die (zunächst) erhobene Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO am 27.12.1990 nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB ab. Die erst mit am 23.01.1991 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz vom 20.01.1991 erhobene Verpflichtungsklage ist daher unzulässig. Mit dem beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 06.12.1990 eingegangenen Schreiben vom 03.12.1990 hat der Antragsteller keine Klage erhoben, sondern diese nur angekündigt. Dies folgt aus dem verkörperten Willen, wie er der in diesem Schreiben enthaltenen Erklärung objektiv zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1979 - 6 C 10.78 -, BVerwGE 57, 342), daß der Antragsteller Klage erheben werde und eine Klageschrift in der nächsten Zeit zugehen lassen werde. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, daß nicht schon mit diesem Schreiben Klage erhoben werden sollte. Eine beim Antragsteller insoweit etwa vorhandene Vorstellung, mit diesem Schreiben die Klagefrist gewahrt zu haben, ist unbeachtlich. Dieses Schreiben wirkt daher nicht fristwahrend. Mit dem vorgenannten objektiven Erklärungsinhalt ist dieses Schreiben auch ausweislich des Schreibens des Vorsitzenden der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.12.1990 an den Antragsteller verstanden worden. Aufgrund dieser Antwort hätte der Antragsteller zudem unschwer erkennen können, daß - sofern er einem Irrtum unterlegen gewesen sein sollte - die Klagefrist noch nicht gewahrt wurde, und hätte noch rechtzeitig Klage erheben können. Die Versäumung der Klagefrist schließt es aus, daß die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, auf die der Antragsteller übergegangen ist, zulässig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161, 167). Zu den nach § 1 Abs. 6 BBauG zu beachtenden privaten Belangen und zu den abwägungserheblichen privaten Interessen des Bürgers im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zählt jedoch die beabsichtigte Nutzung eines Grundstücks durch einen Mieter. Abschluß und Realisierung eines Mietvertrages stehen unter dem Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG, denn durch diese Grundrechtsnorm wird die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr (wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit, auch die Vertragsfreiheit) geschützt, die insoweit nicht durch Spezialgrundrechte wie z. B. Art. 12, 14 GG erfaßt wird (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. vom 12.11.1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 -, BVerfGE 8, 274, 328; Beschl. v. 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196, 210). Der Antragsteller hatte einen durch die Einholung der erforderlichen Genehmigungen bedingten Mietvertrag geschlossen, was der Antragsgegnerin auch bekannt war. Die ausweislich des Protokolls über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 17.11.1989 zur Verhinderung der vom Antragsteller mit dem Grundstückseigentümer mietvertraglich vereinbarten Nutzung des streitbefangenen Grundstücks als Vergnügungsstätte beschlossene Veränderungssperre ist als Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den Antragsteller anzusehen. Insoweit ist auch das auch im Normenkontrollverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Die Erforderlichkeit des Rechtsschutzinteresses im Normenkontrollverfahren wird nach weit verbreiteter Auffassung damit begründet, daß die Normenkontrolle (auch) dem individuellen Rechtsschutz des Bürgers dient (vgl. z. B. OVG Berlin, Urteil vom 10.07.1980 - 2 A 3.79 -, BauR 1980, 536 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach anderer Auffassung ist das Rechtsschutzbedürfnis Ausdruck des allgemeinen Erfordernisses, daß jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung - damit auch die im Normenkontrollverfahren - ein solches Interesse voraussetzt (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 244; BVerfG, Beschluß vom 19.10.1982 - 1 BvL 34, 55/80 -, BVerfGE 61, 126, 135 "allgemeines Prinzip"). Das Rechtsschutzinteresse fehlt u. a., wenn ein Antrag für einen Antragsteller keinerlei Vorteile haben kann (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., Vorb. § 40 Rdnr. 31 mit weiteren Nachweisen). Das Rechtsschutzbedürfnis ist hier zu bejahen, da nach Mitteilung des Grundstückseigentümers, an deren Ernsthaftigkeit angesichts dessen Bauantragstellung und dazu von ihm getätigter Investitionen u. a. für ein 11.700,-- DM teures Lärmschutzgutachten keine Veranlassung zu Zweifeln besteht, der Mietvertrag, an dessen Realisierung der Antragsteller weiterhin interessiert ist, nach dem Ende der noch bis zum 30.06.1992 dauernden anderweitigen Vermietung des streitbefangenen Grundstücks "wieder aufleben", d. h., doch noch realisiert werden kann, wenn der Antragsteller eine Baugenehmigung für die Nutzung als Vergnügungsstätte erhalten kann, der aber die um ein Jahr verlängerte Veränderungssperre zur Zeit entgegensteht und entgegenstehen wird. Dafür sprechen zudem die zwischen dem Antragsteller und dem Grundstückseigentümer aufgrund des am 08.06.1989 geschlossenen Mietvertrags weit über das Maß von bloßen Vorgesprächen hinaus verdichteten Rechtsbeziehungen. Die vom Antragsteller erstrebte Nichtigerklärung der Veränderungssperre würde ihm gegebenenfalls auch dann, wenn die gestellte Bauvoranfrage rechtskräftig abschlägig beschieden oder zurückgenommen wird, die Möglichkeit der sachlichen Neubescheidung eines Bauantrags eröffnen. Der zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Beschluß einer Veränderungssperre sind erfüllt. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat am 17.11.1989 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 280 "D." vom 30.05.1980 beschlossen (§ 2 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BauGB) und diesen Beschluß ortsüblich (§ 2 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BauGB) entsprechend § 8 ihrer vorgenannten Hauptsatzung bekanntgemacht. Am gleichen Tag hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin sodann die Veränderungssperre betreffend diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen und diesen Beschluß ebenfalls entsprechend § 8 ihrer vorgenannten Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht (§ 16 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1 BauGB). Allerdings ist der Antragsgegnerin bei der Bekanntmachung der streitbefangenen Satzung ein formeller Fehler unterlaufen. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist in der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 BauGB auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB hinzuweisen, was hier nicht geschehen ist. Der erforderliche zusätzliche Hinweis in der Bekanntmachung bezieht sich auf Fragen der Entschädigung für Vermögensnachteile, die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB dann in Betracht kommt, wenn die Veränderungssperre länger als vier Jahre dauert oder die erste Zurückstellung eines Baugesuchs diesen Zeitraum übersteigt. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte die Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind; zudem kann er die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Das Fehlen der erforderlichen Hinweise auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB in der Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre ist gemäß § 214 Abs. 1 BauGB jedoch unbeachtlich, weil der vorbeschriebene formelle Fehler bei den dort abschließend aufgeführten beachtlichen Verfahrens- und Formfehlern nicht mitgenannt ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 20.01.1989 - 3 N 1558/91 - m.w.N.). In der Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses sind zwar die planerischen Vorstellungen nicht beschrieben, jedoch reicht es aus, daß die Antragsgegnerin dazu einen entsprechenden Nachweis führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = NJW 1977, 400). Insoweit können dem Protokoll über die diesbezügliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung hinreichend klare Aussagen über den Inhalt der beabsichtigten Planung entnommen werden. Die dort gegebene Begründung ist vorstehend wiedergegeben und entspricht im wesentlichen der Einlassung der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren. Vollständige Klarheit über die endgültige Konzeption ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976, a.a.O.). Mit den in dem Protokoll über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 17.11.1989 enthaltenen Erwägungen, daß mit der vom Antragsteller angestrebten Nutzungsänderung in eine Vergnügungsstätte, die in der Baunutzungsverordnung lediglich bei Kerngebieten und besonderen Wohngebieten erwähnt werde, die Entwicklung als typisches Gewerbegebiet durchbrochen werde und daß weitere Nutzungsänderungen, etwa durch Einrichtung von Verbrauchermärkten, die Gebietsstruktur verändern würden, hat die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht, daß nicht schon Zurückstellungen nach § 15 BBauG zur Sicherung der Planung ausreichen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16.06.1982 - 1 A 194/80 -, NJW 1984, 1776). Eine Einschränkung hinsichtlich Vergnügungsstätten, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässig sind, kann nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO erfolgen. Die Einschränkung hinsichtlich Verbrauchermärkten ist nach § 1 Abs. 5 BauNVO grundsätzlich möglich. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, es liege hier eine unzulässige Individualsperre zu seinen Lasten vor, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine solche nur auf ein Grundstück oder wenige Grundstücke bezogene Individualsperre grundsätzlich sogar rechtlich möglich wäre (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 20.01.1989, a.a.O.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 10) und daß nach dem Vorstehenden keine Anhaltspunkte für eine nicht pflichtgemäße Ausübung des Planungsermessens der Antragsgegnerin erkennbar sind. Die zunächst beschlossene Geltungsdauer von zwei Jahren für die Veränderungssperre ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. Die am 26.09.1991 beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zulässig, da die vorstehend genannten Voraussetzungen für den Erlaß der Veränderungssperre weiterhin gegeben sind und ausweislich der vorstehend wiedergegebenen Begründung der Verlängerung die Erarbeitung des geänderten Bebauungsplanes noch nicht zum Abschluß gebracht worden ist. Die Satzung über die Verlängerung ist ortsüblich entsprechend § 8 der vorgenannten Hauptsatzung der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht worden (§ 16 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für das Gewerbegebiet "D." in V, da diese der von ihm beabsichtigten Errichtung einer "deutsch-amerikanischen Begegnungsstätte" entgegenstehe. Diese Veränderungssperre erfolgte zur Sicherung der Änderung des ein Gewerbegebiet ausweisenden Bebauungsplans Nr. 280 "D. -" vom 30.05.1980 mit dem Ziel, dort u. a. Vergnügungsstätten generell auszuschließen. Beides beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 17.11.1989. Begründet wurde die Veränderungssperre im wesentlichen wie folgt: Ziel bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sei es gewesen, in dem Gewerbegebiet die Nutzung durch Betriebe des produzierenden Gewerbes, Handwerksbetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zu ermöglichen. In den letzten Jahren drängten jedoch Verbrauchermärkte, Vergnügungsstätten, Spielhallen und Anlagen für sportliche und gesundheitliche Zwecke in Gewerbegebiete, im konkreten Fall der Antragsteller mit der Absicht, dort ein diskothekenähnliches Tanzlokal errichten zu wollen. Derartige Nutzungen sollten durch eine Änderung des Bebauungsplans, die erhebliche Zeit beanspruche, verhindert werden. Am 26.09.1991 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr. Begründet wurde dies wie folgt: Die Ausschüsse für Bau- und Stadtentwicklung sowie für Umwelt und Verkehr hätten sich in ihrer gemeinsamen Sitzung vom 11.06.1991 mit den Ergebnissen der Bestandsaufnahme durch das Büro F., K., befaßt. Gleichzeitig sei ein Entwurf eines Bewertungssystems für die Lagerung und den Transport umweltgefährdender Flüssigkeiten durch den TÜV vorgestellt worden. Das Büro F. sei dabei, die Ergebnisse der Bestandsaufnahme unter Berücksichtigung des TÜV- Gutachtens in einen Entwurf der textlichen Festsetzungen umzusetzen, und werde diesen voraussichtlich in der nächsten gemeinsamen Sitzung der beiden Ausschüsse am 23.10.1991 vorstellen. Nach § 8 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 28.04.1981 in der Fassung vom 29.03.1982 werden Satzungen öffentlich bekanntgemacht durch Veröffentlichung in dem "V. Tageblatt/" und in dem "M. (Ausgabe V.)", und ist die öffentliche Bekanntmachung mit dem Tage vollendet, an dem die letzte der beiden Zeitungen mit der Bekanntmachung erscheint; die Erscheinungstage sind zu vermerken. Der Änderungsbeschluß und die Veränderungssperre wurden in beiden am 23.11.1989 erschienenen Zeitungen veröffentlicht, der Beschluß über die Verlängerung der Veränderungssperre im V. Tageblatt vom 16.11.1991 und im M. vom 16./17.11.1991. Unter dem 08.06.1989 schloß der Antragsteller mit Rechtsanwalt B., dem Eigentümer des Grundstücks A. - Straße in V. (Flur, Nr.), das sowohl dem Bebauungsplan als auch der Veränderungssperre unterfällt, einen Mietvertrag über eine auf diesem Grundstück befindliche Lagerhalle (760 qm) und eine Freifläche "zur Nutzung als Vergnügungsstätte u. a. mit Livemusik und Tanzveranstaltungen" (§ 7), vom Antragsteller als "deutsch-amerikanische Begegnungsstätte" bezeichnet. Das Mietverhältnis sollte mit dem auf die Erteilung der Baugenehmigung folgenden Monat, jedoch frühestens zum 01.10.1989, beginnen und nach Ablauf von 12 Jahren enden (§ 2, Punkt 1.). Der Vertrag sollte nur Gültigkeit erlangen, wenn alle zum Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt werden (§ 22). Bereits am 04.05.1989 hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage ("Hallenumbau und Nutzungsänderung in Vergnügungsstätte - deutsch-amerikanische Begegnungsstätte") gestellt. Deren Bescheidung stellte der Kreis zunächst zurück, da der Grundstückseigentümer am 20.09.1989 einen entsprechenden Bauantrag gestellt hatte. Diesen lehnte der Kreis mit Bescheid vom 10.01.1990 unter Hinweis auf die Veränderungssperre und das am 12.12.1989 versagte Einvernehmen der Antragsgegnerin ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 15.01.1990 wies das Regierungspräsidium mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 25.05.1990 zurück. Die Bauvoranfrage des Antragstellers, auf deren Bescheidung dieser bestand, beschied der Kreis am 28.06.1990 unter Hinweis auf die Veränderungssperre negativ. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers vom 07.07.1990 wies das Regierungspräsidium nach Verzicht des Antragstellers auf ein Anhörungsverfahren mit am 22.11.1990 als Einschreiben zur Post gegebenem und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenem Widerspruchsbescheid vom 20.11.1990 als unbegründet zurück. Unter Angabe des Aktenzeichens dieses Widerspruchsbescheides teilte der Antragsteller dem Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem 03.12.1990 folgendes mit: "... Um nach Erhalt des Widerspruchsbescheides die Frist einzuhalten, teile ich Ihnen mit, daß ich Klage gegen den Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises vom 28.06.1990 erheben werde. Eine Klageschrift werde ich Ihnen in der nächsten Zeit zugehen lassen." Darauf antwortete der Vorsitzende der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt mit Schreiben vom 19.12.1990, daß die Vorankündigung der Klage bestätigt werde, sie allerdings keine Veranlassung zu irgendeiner gerichtlichen Tätigkeit gebe. Mit Schriftsatz vom 20.01.1991 erhob der Antragsteller sodann beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage gegen den Kreis - Az.: II/3 E 584/91 - und begehrte zunächst unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Verpflichtung zur positiven Bescheidung der Bauvoranfrage. Nunmehr - inzwischen anwaltlich vertreten - begehrt er, da er seit Anfang des Jahres 1991 "keinen Mietvertrag und auch keine Option auf die Anmietung des Grundstückes Flur Flurstück Nr. auf der Gemarkung V. mehr hat" und beabsichtigt, Schadensersatz gegenüber dem Beklagten (dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) geltend zu machen, die Feststellung, daß die Bescheide vom 28.06.1990 und vom 20.11.1990 rechtswidrig gewesen seien. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 27.03.1990 teilte der Grundstückseigentümer dem Antragsteller mit, der Mietvertrag sei, nachdem die Baugenehmigung nicht erteilt worden sei, gemäß § 22 nicht wirksam geworden, und forderte ihn auf, den Vertrag unverzüglich in Kraft zu setzen und ab dem 01.04.1990 den vereinbarten Mietzins zu zahlen, anderenfalls er ab dem 01.04.1990 anderweitig und langfristig über das Grundstück verfügen werde. Der Antragsteller leistete keine Zahlungen. Ausweislich der Mitteilung des Grundstückseigentümers vom 15.07.1991 an den Senat ist das Grundstück im bisherigen Zustand bis zum 30.06.1992 anderweitig vermietet; es sei aber nicht ausgeschlossen, daß danach der Mietvertrag mit dem Antragsteller "wieder auflebt". Mit Schriftsatz vom 14.05.1990 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel der Aufhebung der Veränderungssperre gestellt und später für die Durchführung dieses Verfahrens die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt, die mit Beschluß vom 26.09.1991 abgelehnt worden ist. Der Antragsteller trägt zur Begründung vor, daß die Veränderungssperre rechtsfehlerhaft sei, da sie nicht zur Sicherung und Planung der Antragsgegnerin, sondern ausschließlich zur Verhinderung der von ihm geplanten und bei der Antragsgegnerin politisch nicht erwünschten "deutsch-amerikanischen Begegnungsstätte" erfolgt sei. Wegen der Veränderungssperre habe er den Mietvertrag "auflösen müssen". Es sei ihm erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden. Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag und führt im wesentlichen aus, ihre Zielvorstellung bei der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahre 1980 sei gewesen, das Gewerbegebiet für das produzierende Gewerbe einzurichten und Ausnahmen nach der Baunutzungsverordnung - BauNVO - zu vermeiden. Das Vorhaben des Antragstellers habe diesen Zielvorstellungen nicht entsprochen. Daher sei die Veränderungssperre erlassen worden, um in dem zu ändernden Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässige Nutzungen zum Teil auszuschließen. Eine zwischenzeitlich durch ein Planungsbüro durchgeführte Bestandaufnahme des Planungsgebietes habe weiteren Regelungsbedarf für den neuen Bebauungsplan ergeben. Deshalb sei eine Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen worden.